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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 1 AR 6/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 21 Abs. 1
ZPO § 32
ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 38 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 AR 6/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Kahl, den Richter am Oberlandesgericht Tombrink und den Richter am Amtsgericht Dr. von Selle am 30. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Potsdam zurückgegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Mai 2006 bei dem Amtsgericht Potsdam gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) Klage auf Zahlung eines Betrages von 1.120,99 € nebst Zinsen eingereicht. Dem liegt eine (restliche) Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall vom 13. Juni 2005 zu Grunde, der sich auf der Raststätte L... an der BAB 2 in Richtung D... ereignete. An dem Unfall beteiligt waren der vom Kläger gehaltene und geführte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der von dem Beklagten zu 1) geführte, von der Beklagten zu 2) gehaltene und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen .... Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 hat das Amtsgericht Potsdam Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 3) mitgeteilt. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 14. August 2006 auf § 21 Abs. 1 ZPO und eine Niederlassung der Beklagten zu 3) in Potsdam hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. August 2006 haben die Beklagten entgegnet, dass der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) wohl in der Niederlassung der Beklagten zu 3) in Potsdam geschlossen worden sei und sich die Beklagte zu 3) im Übrigen auch künftig rügelos in das Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam einlassen werde. Vor Zustellung dieses Schriftsatzes an den Kläger hat dieser mit Schriftsatz vom 25. August 2006 weiterhin auf § 21 Abs. 1 ZPO abgehoben und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das für den Unfallort örtlich zuständige Amtsgericht Lehrte beantragt. Nach Anberaumung und Aufhebung mehrerer Termine hat sich das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 32 ZPO an das Amtsgericht Lehrte verwiesen. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2006 hat das Amtsgericht Lehrte die Übernahme abgelehnt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Potsdam unter den am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Potsdam als auch das Amtsgericht Lehrte haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt, ersteres durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 11. Dezember 2006 und letzteres durch die seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 29. Dezember 2006, die als solche den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. BGHZ Bd. 102, S. 338, 340; Bd. 104, S. 363, 366; BGH NJW 2002, S. 3634, 3635; Senat, OLGR 2006, S. 677, 678 = JMBl. Brandenburg 2006, S. 136; OLGR 2005, S. 1004 f. = OLG-NL 2006, S. 46; OLG-NL 2005, S. 16, 17; NJW 2004, S. 780; OLG-NL 2001, S. 70 und S. 214; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 36 Rdn. 24 f.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 36 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 36 Rdn. 23).

3. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam entfaltet keine Bindungswirkung und ist daher - klarstellend - aufzuheben.

Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entfällt bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiver Willkür, die etwa auch dann gegeben sein kann, wenn die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft erfolgt ist (s. BGHZ Bd. 71, S. 69, 72; Bd. 102, S. 338, 341; BGH NJW 1993, S. 1273; NJW 2002, S. 3634, 3635; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; Senat, NJW 2006, S. 3444, 3445; MDR 2006, S. 1184 = JMBl. Brandenburg 2006, S. 136 f. m.w.Nw.; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdn. 17, 17 a m.w.Nw.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 281 Rdn. 39 ff. m.w.Nw.; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 281 Rdn. 12). Das Amtsgericht Potsdam hat zwar den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet. Die Verweisungsentscheidung erweist sich aber in der Sache selbst als objektiv willkürlich.

Im Interesse an einer baldigen Klärung der Gerichtszuständigkeit und der Vermeidung von wechselseitigen (Rück-)Verweisungen zwischen Gerichten sind an die Annahme einer objektiven Willkür allerdings im Allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat sich für die grundsätzliche Bindungswirkung und Unanfechtbarkeit von - auch: fehlerhaften - Verweisungsbeschlüssen entschieden (§ 281 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO). Deshalb kann objektive "Willkür" nicht schon bei jeglichem Rechtsverstoß, sondern nur unter bestimmten -engen - Voraussetzungen bejaht werden, und zwar dann, wenn die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eine Durchbrechung der Bindungswirkung erfordert (s. Senat, NJW 2006, S. 3444, 3445; MDR 2006, S. 1184 = JMBl. Brandenburg 2006, S. 136, 137; OLG-NL 2006, S. 46; NJW 2004, S. 780). Einfache Rechtsfehler genügen daher für die Annahme der Willkür nicht (BGH NJW-RR 1992, S. 902, 903; NJW 1993, S. 1273 und S. 2810; NJW-RR 1994, S. 126; NJW 2003, S. 3201 f.; BayObLGZ 1991, S. 387, 389; BayObLG, NJW-RR 2000, S. 589; NJW-RR 2001, S. 646, 647; Senat, ebd.; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rdn. 17; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 28; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 281 Rdn. 17). Dies gilt erst recht für im Ergebnis - noch - vertretbare Entscheidungen. Die Abweichung von einer (bisher) "herrschenden Meinung" oder einer "(fast) einhelligen Ansicht" rechtfertigt für sich allein die Annahme von objektiver Willkür nicht; entscheidend ist, ob sich die Verweisung im Ergebnis noch als "vertretbar" darstellt (vgl. etwa BGH MDR 2002, S. 1450, 1451; NJW-RR 2002, S. 1498 f.; NJW 2003, S. 3201 f.; BayObLG NJW 2003, S. 1196, 1197; Senat, ebd.; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 281 Rdn. 39 m.w.Nw.; vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, S. 1210 f.; Zöller/Greger, a. a.O., § 281 Rdn. 17; Musielak/Foerste, a.a.O., § 281 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 281 Rdn. 12).

So liegt es hier aber nicht.

Das Amtsgericht Potsdam hat seine örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2), die beide ihren (Wohn-)Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Potsdam haben (§§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO), unvertretbar verneint. Mit Zustellung der bei dem Amtsgericht Potsdam erhobenen Klage an die Beklagten zu 1) und 2) ist das Amtsgericht Potsdam hierfür allein örtlich zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lehrte gemäß § 32 ZPO kam danach insoweit nicht mehr in Betracht. Mit Erhebung der Klage bei einem zuständigen Gericht (hier: §§ 12, 13, 17 Abs. 1 ZPO) übt der Kläger das ihm zustehende Wahlrecht nach § 35 ZPO verbindlich und unwiderruflich aus; eine nachträgliche Änderung der Gerichtsstandswahl ist grundsätzlich unzulässig (s. etwa BayObLG, MDR 1999, S. 1461; NJW-RR 1991, S. 187, 188; OLG Frankfurt am Main, OLGR 2004, S. 411, 412; OLG Naumburg, NJW-RR 2002, S. 1704, 1705; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 35 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 35 Rdn. 4 f.; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 35 Rdn. 3; Thomas/ Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 35 Rdn. 2). Soweit von diesem Grundsatz abgewichen wird, wenn ein (gemeinsamer) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erst nachträglich bekannt wird (s. KG, NJW-RR 2001, S. 62 f.; a.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 35 Rdn. 3), trifft dies nicht den vorliegenden Fall. Hier war der Gerichtsstand des Unfallortes von vornherein bekannt gewesen. Der Kläger hat bewusst das Amtsgericht Potsdam ausgewählt. Diese Gerichtsstandswahl hat der Kläger im Folgenden auch gar nicht geändert, sondern in seinem Hauptvorbringen an der Wahl des Amtsgerichts Potsdam festgehalten. Auch die Beklagten haben einhellig die Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam befürwortet. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) als auch die Rechtsanwälte der Parteien haben ihren Kanzlei-, Geschäfts- bzw. Wohnsitz in deutlich größerer Nähe zum Amtsgericht Potsdam als zum Amtsgericht Lehrte. Der Kläger wollte - und: durfte - seine Gerichtsstandswahl nicht ändern. Die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist daher objektiv willkürlich und somit ohne Bindungswirkung.

Unabhängig davon, ob die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich der Klage gegen die Beklagte zu 3) ihrerseits objektiv willkürlich erfolgt ist, ist die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Potsdam insgesamt als objektiv willkürlich (und damit: unverbindlich) aufzuheben, da die Verweisung als einheitliche Entscheidung für die Klage gegen alle drei Beklagten [und nicht etwa - nach vorheriger Prozesstrennung - nur für die Klage gegen die Beklagte zu 3)] ergangen ist.

4. Das Verfahren ist an das Amtsgericht Potsdam zurückzugeben.

Das Amtsgericht Potsdam wird zunächst zu prüfen haben, ob es für die Klage gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig sein könnte. Hierauf haben sich beide Parteien berufen. Freilich sind insoweit Zweifel angebracht, da es sich bei der Potsdamer Niederlassung der Beklagten zu 3) um eine "selbständige" Niederlassung handeln und die Klage zudem noch einen Bezug zu dieser selbständigen Niederlassung aufweisen muss (s. dazu des Näheren etwa Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 21 Rdn. 6 ff., 11; Baumbach/ Hartmann, a.a.O., § 21 Rdn. 4 ff., 8 f., 10; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 21 Rdn. 5 f., 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 21 Rdn. 3, 4). Letzteres wird bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung bejaht, wenn die Schadensregulierung und -bearbeitung durch die selbständige Niederlassung erfolgt (s. OLG Saarbrücken, OLGR 2004, S. 137, 138). Hier ist die Schadensbearbeitung und -(teil)regulierung indes offenbar durch die Bezirksdirektion Le... der Beklagten zu 3) geschehen, die von dem Kläger auch als zuständige "Niederlassung" der Beklagten zu 3) im Rubrum der Klageschrift angegeben worden ist und die sich in diesem Prozess auch für die Beklagte zu 3) (mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006) gemeldet hat. Hierzu wird das Amtsgericht Potsdam Weiteres aufzuklären haben.

Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist es nicht Sache des bestimmenden Gerichts, die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die für die Klärung der Gerichtszuständigkeit maßgeblich sind, sondern Aufgabe des zunächst befassten Prozessgerichts, an welches die Sache wegen der weiteren Ermittlungen zurückzugeben ist (s. BGH NJW 1995, S. 534; BayObLGZ 1999, S. 94, 96 f.; OLG Rostock, VersR 2005, S. 1306, 1307; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 27 und § 37 Rdn. 3; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 36 Rdn. 39 und § 37 Rdn. 5; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 37 Rdn. 5).

Sollte sich danach ergeben, dass das Amtsgericht Potsdam für die Klage gegen die Beklagte zu 3) nicht gemäß § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig ist, sollten die Parteien aber - zweckmäßigerweise - weiterhin die Verhandlung der Klage gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) vor einem gemeinsamen Gericht wünschen, so steht es dem Kläger und der Beklagten zu 3) frei, für den zwischen ihnen geführten Rechtsstreit in dieser Sache gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO das Amtsgericht Potsdam ausdrücklich und schriftlich als zuständiges Gericht zu vereinbaren.

Ende der Entscheidung

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