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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: 1 AR 60/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 4
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1
FGG § 73 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 AR 60/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Nachlasssache

betreffend den Nachlass am 20. Oktober 1988 mit letztem Wohnsitz in S... D.., K... verstorbenen amerikanischen Staatsangehörigen A...E... S... geb. K...,

hat der 1. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Tombrink, die Richterin am Oberlandesgericht Feles und den Richter am Amtsgericht Dr. von Selle am 28. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.

Gründe:

I.

Am 20. April 1994 erteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte nach der Erblasserin - zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz - einen gegenständlich auf den im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass beschränkten Erbschein (63/62 VI 956/93). Mit Antrag vom 31. August 2004 hat die Erbscheinserbin bei dem Amtsgericht Potsdam - Nachlassgericht - die Erteilung eines gegenständlich auf den inländischen beweglichen Nachlass beschränkten Erbscheins nach der Erblasserin beantragt.

Das Amtsgericht Potsdam hat seine Zuständigkeit unter Berufung auf die Vortätigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte verneint. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat die Übernahme der Sache unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass unbeschadet derselben Erblasserin mehrere selbständige Verfahren vorlägen. Das Amtsgericht Potsdam hat die Sache daraufhin dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG über die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Potsdam zuerst mit dem Verfahren befasst gewesen ist.

2. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG ist jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, in Ansehung aller im Inlande befindlichen Nachlassgegenstände zuständig, wenn der Erblasser - wie hier - Ausländer war und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte. Unter der Annahme des Amtsgerichts Potsdam, die allerdings nicht durch den Akteninhalt belegt wird, dass sich auch im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte Nachlassgegenstände befunden hätten, gebührte diesem der Vorzug, wenn es zuerst in der Sache tätig geworden wäre (§ 4 FGG). Diese Voraussetzung wird indes nicht durch die Erteilung des Erbscheins vom 20. April 1994 erfüllt. Zwar betreffen mehrere Erbscheinsanträge nach demselben Erblasser grundsätzlich eine einheitliche Sache im Sinne von § 4 FGG. Das Amtsgericht Potsdam hat jedoch verkannt, dass eine Nachlassspaltung vorliegt. Der Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Mitte, dessen Rechtmäßigkeit im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen ist, betrifft lediglich den im Inland befindlichen unbeweglichen Nachlass. Demgegenüber wird bei dem Amtsgericht Potsdam die Erteilung eines Erbscheins begehrt, der auf den im Inland befindlichen beweglichen Nachlass beschränkt ist. Die durch die Spaltung entstandenen Nachlassteile müssen grundsätzlich als jeweils selbständiger Nachlass angesehen werden; sie sind nach dem jeweils maßgeblichen Erbstatut ohne Rücksicht auf die anderen Nachlasstelle so abzuhandeln, als ob sie der gesamte Nachlass wären (BGHZ 24, 352, 355; Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl. 2005, § 25 EGBGB Rdnr. 9 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese mit der Maßgeblichkeit verschiedener Rechtsordnungen verbundene Aufspaltung verbietet es, von ein- und derselben Sache im Sinne von § 4 FGG auszugehen.

3. Das Amtsgericht Potsdam ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 FGG zuständig, weil sich in seinem Bezirk Nachlassgegenstände befinden (insbesondere Schreiben des Amtsgerichts Potsdam -Grundbuchamt - vom 13. April 2004, Bl. 27 d. A.). Falls sich auch im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte Nachlassgegenstände befinden sollten, wäre zwar auch dieses Gericht zuständig, weil die bloße Entgegennahme eines Erbscheinsantrags unter Leugnung eigener Zuständigkeit keine Tätigkeit darstellt, die eine vorrangige Zuständigkeit nach § 4 FGG begründet (OLG Hamm, JMBl. NRW 1957, 149, 150). Die in einem solchen Fall zu treffende Wahl zwischen dem Amtsgericht Potsdam und dem Amtsgericht Berlin-Mitte, die in Ermangelung anderweitiger rechtlicher Regelungen nach Zweckmäßigkeitsgründen vorzunehmen ist (OLG Hamm, a. a. O.), liefe allerdings ebenfalls auf die Bestimmung des Amtsgerichts Potsdam hinaus. Denn das Amtsgericht Potsdam ist gerade deshalb angerufen worden, weil sich die Nachlassgegenstände, für die der Erbschein begehrt wird, im Bezirk dieses Gerichts befinden; der begehrte Erbschein wird ausweislich des Schreibens vom 13. April 2004 zur Vollziehung eines auf das Grundbuch von K... des Amtsgerichts Potsdam bezogenen Antrags benötigt.

Ende der Entscheidung

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