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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 239 B/05
Rechtsgebiete: StVG, StVO, BKatV, OWiG, StPO, VwZG, ZPO, EGZPO, ZustVV


Vorschriften:

StVG § 24
StVG § 25
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274)
StVO § 49
BKatV § 4
OWiG § 51 Abs. 1
OWiG § 51 Abs. 3
OWiG § 51 Abs. 5 Satz 3
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 341
StPO § 344
StPO § 345
VwZG § 1 Abs. 1
VwZG § 3
VwZG § 3 Abs. 1 Satz 2
VwZG § 3 Abs. 2 Satz 3
VwZG § 9
ZPO § 168 Abs. 1
ZPO § 176 Abs. 1
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
EGZPO § 24 a a.F.
ZustVV § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss (OWi) 239 B/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Bußgeldsache

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch

am 7. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts .... vom 24. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der ihm hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2005 wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h gemäß §§ 24, 25 StVG, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), § 49 StVO, § 4 BKatV ein Bußgeld von 100 Euro verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser geltend macht, dass das Amtsgericht das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung hätte einstellen müssen, weil der Bußgeldbescheid vom 9. Februar 2005 nicht wirksam zugestellt worden sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend § 79 Abs. 3 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht angebracht, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die bei zulässiger Rechtsbeschwerde vom Senat von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse ergibt, dass Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG) nicht eingetreten ist.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde die Verfolgungsverjährung zunächst durch Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen am 3. Dezember 2004 (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und sodann dadurch unterbrochen, dass gegen den Betroffenen am 4. Februar 2005 ein Bußgeldbescheid erlassen und am 9. Februar 2005 zugestellt worden ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

a) Etwaige Mängel bei der Zustellung des Bußgeldbescheids wären allerdings entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in der Stellungnahme vom 23. September 2005 vertretenen Auffassung nicht dadurch geheilt, dass der Betroffene und dessen Verteidiger vom Bußgeldbescheid nachweislich Kenntnis erlangt hatten. Eine Heilung von Zustellungsmängeln durch Nachweis des tatsächlichen Zugangs (§ 9 VwZG, § 1 Abs. 1 BbgVwZG) ist nicht möglich, wenn mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist beginnt, weil § 51 Abs. 5 Satz 3 OWiG die Anwendung von § 9 VwZG in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt (Göhler, OwiG, 13, Aufl. § 51 Rn. 52). Dies gilt auch im Falle der Zustellung eines Bußgeldbescheides (vgl. § 67 OWiG). Eine Differenzierung bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung danach, ob die Einhaltung einer Rechtsbehelfsfrist oder die verjährungsunterbrechende Wirkung in Rede steht, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

b) Die Zustellung ist indes wirksam. Sie erfolgte an den Verteidiger des Betroffenen durch Übergabe an eine in dessen Geschäftsräumen tätige Person. Rechtsgrundlage hierfür sind § 51 Abs. 1, Abs. 3 OWiG, § 1 Abs. 1 BbgVwZG, § 3 VwZG, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dass das den Bußgeldbescheid identifizierende Aktenzeichen nicht auf dem Briefumschlag selbst, sondern auf dem darin befindlichen Schriftstück angebracht und durch ein transparentes Sichtfenster des Umschlags erkennbar war, berührt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG ist die Sendung bei Zustellung durch die Post mit der Anschrift des Empfängers, mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen. Die Zustellungsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes, sind durch Formstrenge gekennzeichnet, um eine rasche und mühelose Feststellung darüber zu ermöglichen, ob eine Zustellung wirksam erfolgt ist. Anerkannt ist, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vorliegt, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer am verschlossenen Umschlag erkennbaren, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Bei einer Zustellung nach dieser Vorschrift tritt an die Stelle einer unmittelbaren Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks die Übergabe einer verschlossenen Postsendung mit der Folge, dass nicht die Aushändigung des Schriftstücks durch die Aufnahme einer Zustellungsurkunde beurkundet wird, sondern nur die Übergabe der mit einer Geschäftsnummer versehenen Sendung. Die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung sowie auf der Postzustellungsurkunde stellt die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her (std. Rspr. des BFH, vgl. BFHE 178, 546; 179, 202; 205, 501; NVwZ-RR 1991, 115; BFH/NV 2005, 66). Deshalb setzt die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids grundsätzlich voraus, dass auf dem Zustellungsumschlag das betreffende Aktenzeichen vermerkt ist (OLG Koblenz ZfS 2004, 285; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 340; Göhler, aaO. § 51 Rdnr. 9).

bb) Die Zustellung ist jedoch auch dann wirksam, wenn das Geschäftszeichen des Bußgeldbescheids - wie im vorliegenden Fall - durch das Sichtfenster des Briefumschlages erkennbar ist. Einer zusätzlichen Anbringung des Aktenzeichens auf dem Briefumschlag selbst bedarf es dann nicht mehr.

(a) Eine solche Verfahrensweise entspricht der zu § 24 a EGZPO a.F. (vgl. nunmehr § 190 ZPO) ergangenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren vom 12. Februar 2002 (ZustVV; BGBl. I 2002, S. 671). Danach dürfen für die Vordrucke für den Briefumschlag nach § 176 Abs. 1 ZPO, in dem das zustellende Schriftstück verschlossen übergeben wird (innerer Umschlag), und für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 ZPO (äußerer Umschlag) Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVV). Für diesen Fall bedarf es der Angabe des Aktenzeichens auf dem inneren Umschlag nicht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ZustVV).

(b) Die Verwendung der Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung ist zwar erst in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der ab dem 1. Februar 2006 geltenden Fassung vom 12. August 2005 (BGBl. I 2005, S. 2354) vorgesehen. Damit werden für die Zustellungsurkunde, die Gestaltung des Zustellungsauftrags und des das zustellende Schriftstück enthaltenden verschlossenen Umschlags die Bestimmungen der Zustellungsvordruckverordnung für anwendbar erklärt (vgl. Bundestagsdrucksache 15/5216, S. 11). Aufgrund des Verweises auf die Verordnung gelten auch die gemäß § 2 ZustVV zulässigen Abweichungen von den eingeführten Vordrucken einschließlich der Möglichkeit der Verwendung eines Fensterumschlags. Obwohl § 3 VwZG in der derzeit geltenden Fassung keinen Verweis auf die Zustellungsvordruckverordnung enthält, kann die Regelung über die zulässige Verwendung von Fensterumschlägen ihrem Rechtsgedanken nach aber auch für die gegenwärtig geltende Rechtslage herangezogen werden.

(b) Die betreffende Regelung wird den formalen Anforderungen an das Zustellungsverfahren gerecht. Entscheidend für die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen der Zustellungsurkunde und dem zuzustellenden Schriftstück ist, dass der Zusteller die zur Überprüfung und Beurkundung notwendigen Angaben anhand des verschlossenen Umschlags ersehen kann.

Dabei macht es keinen relevanten Unterschied, ob das Aktenzeichen, mit dem die Sendung versehen sein muss, sich außen auf dem Briefumschlag befindet oder dadurch lesbar wird, dass es auf dem Schriftstück selbst angebracht und durch ein Fenster im Briefumschlag sichtbar ist (vgl. LG Krefeld Rpfleger 1980, 71 f). Der Zweck der Zustellung, den Nachweis des Zugangs des betreffenden Schriftstückes zu ermöglichen, wird auch im letztgenannten Fall erreicht (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 8. September 1989 - 5 UE 1519/85, zit. juris).

(c) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass das Interesse des Zustellungsempfängers daran, das Datum der Zustellung auch später noch einwandfrei feststellen zu können, beeinträchtigt werden kann, wenn der Postzusteller den Zustellungstag auf dem Umschlag vermerkt (vgl. § 182 Nr. 6 ZPO), dieser nicht mit einem Aktenzeichen versehene Umschlag vom Empfänger jedoch später nicht mehr dem betreffenden Schriftstück zugeordnet werden kann (so aber zu § 3 Abs. 3 VwZG a.F., § 195 Abs. 2 ZPO a.F. Hess VGH, aaO.). Maßgeblich für die Einheit der aus dem Schriftstück und dem dazugehörigen äußeren Umschlag bestehenden "Sendung" im Sinne der Zustellungsvorschriften ist der Zeitpunkt, in dem die Zustellung bewirkt wird. Für den Akt der Zustellung und dessen Wirksamkeit kommt es deshalb nicht darauf an, ob diese Einheit später im Herrschaftsbereich des Adressaten beim Öffnen des Umschlags bestehen bleibt oder nicht (vgl. LG Krefeld, aaO.). Inwieweit der Zustellungsempfänger nach Erhalt der Sendung Vorsorge dafür trifft, dass nach deren Öffnen die Zuordnung des Schriftstückes zu dem Umschlag, auf dem der Tag der Zustellung vermerkt ist, gewährleistet bleibt und das Zustellungsdatum auch später nachvollzogen werden kann, fällt in dessen Risikosphäre. Die Wirksamkeit der Zustellung wird hiervon nicht berührt.

(d) Auch die rein theoretisch gegebene Möglichkeit, dass die auf dem zuzustellenden Schriftstück befindliche Geschäftsnummer tatsächlich im Fenster des Briefumschlags nicht oder nicht eindeutig zu erkennen ist, schließt die Wirksamkeit der Zustellung durch einen Fensterbriefumschlag nicht aus. Das Amtsgericht hat sich für den vorliegenden Fall davon überzeugt, dass das oberhalb der Anschrift und der Absenderangabe aufgeführte Behörden-Aktenzeichen, das im oberen Bereich auf dem Bußgeldbescheid aufgedruckt ist, durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar ist. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber nicht geltend, dass bei der tatsächlich übergebenen Sendung das Aktenzeichen des Bußgeldbescheids nicht zu erkennen war.

2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Eine Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt worden.

Auch wenn die Rechtsbeschwerde dies nicht ausdrücklich ausspricht, ist mit der Geltendmachung des Eintritts der Verfolgungsverjährung auch die allgemeine Sachrüge erhoben worden, weil die Verjährungsfrage nur beantwortet werden kann, wenn die Tat rechtlich zutreffend eingeordnet wird (vgl. Göhler, aaO. § 79 Rdnr. 27 c m.w.N.). Die daraufhin vorzunehmende Prüfung des Urteils hat einen materiell-rechtlichen Fehler jedoch nicht ergeben.

Ende der Entscheidung

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