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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 105/07
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 374 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen Steuerhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Thaeren-Daig, den Richterin am Oberlandesgericht Dr. Weckbecker und die Richterin am Oberlandesgericht Michalski

am 21. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. August 2007 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil der Steuerhehlerei für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Angeklagte am 15. März 2006 auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes am Backofenweg in Hohen Neuendorf unter seiner Kleidung 1040 Stück unverzollter und unversteuerter Zigaretten der Marke "Pall Mall" ukrainischer Herkunft bereit, die zum Weiterverkauf bestimmt waren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin.

Zurecht macht der Angeklagte materielle Rechtsfehler geltend, weshalb bereits sein Schuldspruch wegen Steuerhehlerei keinen Bestand haben kann. Die insoweit vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind unzureichend.

1. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Zigaretten ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer und damit unter Verkürzung von Steuern in das Bundesgebiet eingeführt worden sind. Das Amtsgericht hat sich insoweit lediglich auf die Feststellung beschränkt, der Angeklagte habe sich unversteuerte und unverzollte Zigaretten verschafft bzw. verkaufen wollen. Diese knappen Angaben reichen nicht aus, um die Vortat hinreichend zu konkretisieren. Vielmehr muss der Tatrichter Tatsachen feststellen, aus denen sich die jeweilige Vortat, deren Vorliegen Voraussetzung für die Verurteilung wegen Hinterziehung von Verbrauchssteuern oder Zoll im Sinne von § 374 Abs. 1 AO ist, ergibt, und die ausschließen, dass die Zigaretten zwar versteuert, aber auf andere Weise, zum Beispiel durch Diebstahl oder Hehlerei, in den Besitz des Täters gelangt sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur die Beschlüsse vom 2. November 2000 - 1 Ss 69/00 - und vom 6. November 2001 - 1 Ss 51/01 - zu AG Prenzlau vom 24. Mai 2000 - 20 Ds 396/99 -).

2. Das angefochtene Urteil enthält einen weiteren Rechtsfehler, der darin liegt, dass es dem Revisionsgericht nicht die Prüfung eröffnet, ob der Schuldumfang der Straftat, der wesentlich durch die Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben bestimmt wird, in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt wurde. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder - wie vorliegend - Steuerhehlerei dürfen sich die Urteilsgründe nicht nur in der jedenfalls aber ebenfalls erforderlichen Wiedergabe der Summe der verkürzten Steuern erschöpfen. Sie müssen zusätzlich auch Angaben zum Berechnungsmodus enthalten, weil nur so dem Senat als Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht wird, ob der Schuldumfang vom Tatgericht zutreffend festgestellt worden ist. Das angegriffene Urteil wird diesem Begründungserfordernis nicht ansatzweise gerecht. Es fehlen bereits dahingehende Feststellungen, in Höhe welches Gesamtbetrages durch die dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Tat Abgaben hinterzogen worden sein sollen. Ferner bleibt unklar, wie sich dieser Betrag errechnet.

3. Das Urteil war danach mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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