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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 29/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB, Richtlinie 91/439/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1882/2003


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1
StGB § 17
Richtlinie 91/439/EWG
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (C-329/06) ist dahingehend zu verstehen, dass in einem Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins (hier eines tschechischen Führerscheins) Feststellungen dazu erforderlich sind, ob auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte.
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Brandenburg a.d.Havel hat den Angeklagten mit Urteil vom 10. Dezember 2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

"... Am 22.07.2007 führte der Angeklagte gegen 13.25 Uhr im Stadtgebiet von Brandenburg a. d. Havel den Lkw Marke Ford, amtl. Kennz. ..., im Kreuzungsbereich ....

Über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt der Angeklagte, wie ihm bewusst war, nicht. Diese ist ihm nämlich mit vorbezeichnetem, seit dem 21 03 2001 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Brandenburg a. d. Havel vom 08.08.2000 entzogen worden. Am 08.09.2004 ist ihm die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse CE, die auch zum Führen von Personenkraftwagen berechtigt, bestandskräftig versagt worden.

Hintergrund für diese bestandskräftige Versagung war, dass der Angeklagte das Ergebnis einer MPU mit Schwerpunkt auf Alkoholumgang nicht beigebracht hatte. Die Versagung der Fahrerlaubniserteilung ist verwaltungsgerichtlich rechtskräftig bestätigt worden. Im Anschluss daran hat der Angeklagte den Erwerb einer Fahrerlaubnis in Deutschland nicht weiter betrieben, auch wenn er sich einer MPU mit Schwerpunkt "Aggressionspotential" unterzog, die er bestand. Er erwarb vielmehr in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A, B, C, D, BE, CIE und DE. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm am 21.10.2004 erteilt.

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ging der Gestalt vonstatten, dass der Angeklagte einem Vermittler einen Betrag in Höhe von ungefähr 4.000,-- Euro zahlte. Hierfür organisierte der Vermittler ihm einen offiziellen Wohnsitz, wozu eine Wohnung angemietet wurde, in der der Angeklagte bis heute nicht übernachtet hat und deren Straßennamen er nicht kennt. Diese offizielle Wohnsitznahme war erforderlich, um nach tschechischem Recht eine polizeiliche Aufenthaltsgenehmigung zu erwerben, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erforderlich war. Das gesamte Verfahren, gerechnet von der Kontaktaufnahme mit der vermittelnden Person bis zur Erlangung der Fahrerlaubnis, dauerte ungefähr ein halbes Jahr.

In der Tschechischen Republik wurde dem Angeklagten die Teilnahme an einem theoretischen Führerscheinunterricht angeboten, auf die er jedoch verzichtete. Er legte die theoretische Prüfung auf einem Ankreuzbogen in tschechischer Sprache ab. Der tschechischen Sprache ist er nicht mächtig. Zur Bearbeitung des Prüfungsbogens war ihm jedoch ein Dolmetscher zur Seite gestellt. Die theoretische Prüfung bestand er ebenso wie die praktische Prüfling, vor deren Ablegung er einen praktischen Unterricht nicht zu absolvieren brauchte, da er in Deutschland zuvor jahrelang Lkw gefahren war.

Soweit der Angeklagte sich in den Jahren seit 2004 bis aktuell in Tschechien aufhält, tut er das als Tourist oder im Rahmen des Erwerbes von Zigaretten u. ä. in Tschechien preiswerteren Konsumgütern. Soweit hiermit Übernachtungen in Tschechien verbunden sind, bedient sich der Angeklagte der Wohnung nicht...."

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision des Angeklagten, die mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihren Stellungnahmen vom 31. März und 7. August 2008 beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben den Angeklagten freizusprechen.

II.

Die (Sprung-) Revision des Angeklagten ist nach §§ 333, 335 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel vorläufig Erfolg.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat den Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen zu Unrecht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, denn der Angeklagte war am 22. Juli 2007 - jedenfalls nach den bisher getroffenen Feststellungen - Inhaber einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis, die er nach Ablauf der gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. August 2000 verhängten Sperrfrist erworben hatte und ihn zum Führen des LKW Marke Ford in der Bundesrepublik Deutschland berechtigte.

Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht das Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins des Angeklagten durch die tschechischen Behörden nachgeprüft und einer eigenen Beurteilung unterzogen mit dem Ergebnis, die in der Tschechischen Republik aufgrund fehlenden Wohnsitzes unter falschen Voraussetzungen erworbene Fahrerlaubnis gelte nicht in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, zuletzt mit Urteil zum so genannten "Führerscheintourismus" vom 26. Juni 2008 (C-329/06), ist es einem Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrfrist ausgestellten Führerschein ergibt. Der von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Führerschein ist auch ohne jegliche Formalität und daher ohne ein Umschreibungsverfahren anzuerkennen. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 2005 (C-340/05 "Kremer") ausdrücklich hervorgehoben und mit der neuen Entscheidung nochmals bestätigt, dass nach seiner Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die vormals bestehenden Systeme des Führerscheinumtausches beseitigen wollte und die Richtlinie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten Führerscheinen zu verlangen. (vgl. EuGH a.a.O.; Thüringer OLG VRS 223, 367; OLG Saarbrücken NStZ RR 2005, 50; OLG Nürnberg STV 2007, 278). Der Europäische Gerichtshof hat ferner wiederholt entschieden, dass die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in der Richtlinie 91/439 aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt haben (vgl. EuGH C-329/06 "Wiedemann"; C-227/05 "Halbritter"; C-340/05 "Kremer").

Nach der neuesten Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 26. Juni 2008 muss ein Mitgliedsstaat die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins indes dann nicht anerkennen, wenn auf der Grundlage der Angaben in diesem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Sperrfrist verhängt worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, mithin die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. EuGH a.a.O.).

Hierzu hat das Amtsgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob sich bereits aus dem Führerschein selbst ergibt, wo der Angeklagte zum Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes seinen ordentlichen Wohnsitz hatte oder ob entsprechende Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, ein Fehlen der Wohnsitzvoraussetzungen belegen.

Da mithin noch weitere Feststellungen möglich erscheinen, sah sich der Senat gehindert, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen. Auch weil in dem angefochtenen Urteil die Feststellungen zu einem etwaigen Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB), der bei Unvermeidbarkeit eine mögliche Schuld ausschließen würde, nicht ausreichen, kam ein Freispruch durch den Senat nicht in Betracht.

Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung.



Ende der Entscheidung

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