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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 87/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, VersG


Vorschriften:

StPO § 341
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 265 Abs. 1
StGB § 86 a
StGB § 86 a Abs. 2
StGB § 86 a Abs. 3
StGB § 86 a Abs. 1 Ziff. 1
StGB § 86 a Abs. 2 Satz 1
StGB § 86 a Abs. 2 Satz 2
VersG § 28
VersG § 3 Abs. 1
VersG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 Ss 476/00 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 326 Js 109/97 Staatsanwaltschaft Neuruppin

In der Strafsache

wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in der öffentlichen Sitzung vom 07. Februar 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schäfer als Vorsitzender,

Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Prenzlau verurteilte den Angeklagten am 03. September 1998 wegen gemeinschaftlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM. Auf die Berufung des Angeklagten hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin durch die angefochtene Entscheidung vom 25. Juli 2000 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision beigetreten.

Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß den §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge lässt Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des Urteils führen und eine erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Neuruppin erforderlich machen. Die Erwägungen des Landgerichts, die der Freisprechung des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen zugrunde liegen, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das zwar grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 10, 208, 210). Denn die Beweiswürdigung obliegt allein dem Tatrichter, dessen Aufgabe es ist, sich von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten eine Überzeugung zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung jedoch auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung lückenhaft, unklar oder widersprüchlich ist oder überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 83, 212; 84, 17; 88, 19). So verhält es sich hier.

Das Landgericht hat die festgestellten Beweisanzeichen nicht erschöpfend gewürdigt. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so ist eine erschöpfende Beweiswürdigung erforderlich, in deren Rahmen eine Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen vorzunehmen ist (BGH, NStZ 83, 133, 134; 98, 265, 266; BGHR StPO § 261 Indizien 7). Denn auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die erforderliche Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Indizien 7). Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, dass das Landgericht diesen Grundsatz beachtet und eine Gesamtabwägung der festgestellten Indizien vorgenommen hat.

Die Kammer hat bei der Würdigung der von ihr in Bezug genommenen Lichtbilder Nr. 24 (Bl. 99 d. A.) und Nr. 25 (Bl. 100 d. A.) außer Acht gelassen, dass die Fotos im Rahmen einer Veranstaltung aufgenommen wurden, die den Urteilsfeststellungen zufolge rechtsextremistischen Charakter hatte. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass im Verlauf der Veranstaltung von deren Teilnehmern nationalsozialistische Parolen gerufen, nationalsozialistische Lieder gesungen und der sog. Hitlergruß gezeigt wurden. Die Kammer hat verkannt, dass es vor diesem Hintergrund fernliegt, die auf dem Lichtbild Nr. 24 zu erkennende Geste des Angeklagten als bloßes Winken zu begreifen; es drängt sich im Gegenteil die Annahme auf, dass der Angeklagte seinen rechten Arm zum sog. Hitlergruß erhoben hatte, als das Foto Nr. 24 gemacht wurde, zumal da der Angeklagte seinen rechten Arm erkennbar ausgestreckt, die unmittelbar neben ihm stehende Person ihren rechten Arm mit nahezu zusammenliegenden Fingern nach vorne gestreckt und jedenfalls eine weitere Person aus der auf dem Foto abgebildeten Gruppe ihren rechten Arm zum sog. Kühnen-Gruß ausgestreckt hatte. Diesen Umständen hat die Kammer nicht Rechnung getragen.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht verbleibende Zweifel daran begründet hat, dass der Angeklagte seinen Arm zum sog. Hitlergruß erhoben habe, lassen überdies besorgen, dass die Kammer überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und dementsprechend von niemandem anzweifelbare Gewissheit; es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich allein auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5). Die bloße gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hindert den Schuldspruch nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 84, 212 m. w. N.).

Die Ausführungen, mit denen die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung begründet hat, weshalb sie sich im Hinblick auf das dem Angeklagten zur Last gelegte Tragen eines dem sog. Gaudreieck zumindest zum Verwechseln ähnlichen Abzeichens daran gehindert gesehen hat, die hinsichtlich der subjektiven Tatseite erforderlichen Feststellungen zu treffen, halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. Die Kammer hat auch insoweit den Charakter der Veranstaltung außer Acht gelassen. Sie hat ferner nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen eigenen Angaben zufolge bereits bei zwei früheren Anlässen von der Polizei ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen worden war, das im Bereich des Oberarms auf seiner Jacke angebrachte Abzeichen öffentlich zu tragen. Dementsprechend hat das Landgericht verkannt, dass sich in Anbetracht der vorgenannten Umstände die Annahme, dass dem Angeklagten die Bedeutung des von ihm getragenen Abzeichens bekannt war, geradezu aufdrängt.

Auf den vorstehend aufgezeigten Rechtsmängeln beruht das angefochtene Urteil auch. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kammer bei hinreichender Würdigung sämtlicher den Angeklagten belastenden Indizien anders entschieden und die Berufung verworfen hätte.

Im Hinblick auf die erneute Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

Soweit das Landgericht sich ausweislich der Urteilsgründe anders als das Amtsgericht auch nicht auf Grund der Aussagen der Zeugen S und W davon zu überzeugen vermochte, dass der Angeklagte während der Dampferfahrt seinen rechten Arm zum sog. Hitlergruß erhoben hatte, weil die beiden Zeugen ihr Aussageverhalten mittlerweile geändert hatten, wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer zu erwägen haben, die Beweisaufnahme auch auf den Inhalt früherer Angaben der Zeugen zu erstrecken und zu diesem Zweck gegebenenfalls die betreffenden Vernehmungspersonen zu hören.

Falls die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte seinen rechten Arm zum sog. Hitlergruß erhoben hatte, und die Berufung nicht bereits deshalb verwirft, wird sie im Hinblick auf das dem Angeklagten zur Last gelegte Tragen eines dem sog. Gaudreieck zumindest zum Verwechseln ähnlichen Abzeichens zu prüfen haben, ob insoweit überhaupt der objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 StGB erfüllt ist. Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86 a, Rdnr. 2; Schönke/Schröder-SYree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86 a, Rdnr. 4). Das soll nach bislang vertretener Auffassung nur dann der Fall sein, wenn nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung möglich ist, was "einen gewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem 'Mann auf der Straße' als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation" voraussetzen soll (BayObLG, a. a. O.; ähnlich bereits BGH, a. a. O.).

Die Kammer wird sich freilich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob es für die Frage, ob ein Kennzeichen einem in § 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB "zum Verwechseln ähnlich" ist, tatsächlich darauf ankommt, dass das betreffende Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, dem "Mann auf der Straße" als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation hat. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass § 86 a Abs. 2 StGB ein derartiges Erfordernis nicht voraussetzt.

Dem Wortsinn der Vorschrift ist das Erfordernis kaum zu entnehmen. Die Frage, ob ein Kennzeichen dem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation "zum Verwechseln ähnlich" ist, lässt sich vielmehr nach rein objektiven Kriterien beurteilen und setzt begrifflich keine spezifischen Kenntnisse oder sonstige Eigenschaften des Betrachters voraus. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dagegen, dass der Bekanntheitsgrad eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation für die Frage, ob ihm ein anderes Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB zum Verwechseln ähnlich ist, bedeutsam sein soll. Im Hinblick auf die in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB beispielhaft genannten Kennzeichen, nämlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen der betreffenden verfassungswidrigen Organisation kommt es für die Strafbarkeit ihrer Verwendung erkennbar gerade nicht auf ihren Bekanntheitsgrad an. Es ist kaum nachvollziehbar, weshalb in Bezug auf diese Kennzeichen, bei denen die Verwechslungsgefahr besteht, etwas anderes gelten soll. Schließlich spricht auch der Schutzzweck der Norm eher dafür, dass die Ähnlichkeit rein objektiv und unabhängig von dem Bekanntheitsgrad des betreffenden Kennzeichens als Symbol einer bestimmten verfassungswidrigen Organisation zu beurteilen ist.

§ 86 a StGB bezweckt neben dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch Abwehr einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen oder von deren verfassungsfeindlichen Bestrebungen den Schutz des politischen Friedens in der Bundesrepublik. Zu diesem Zweck soll schon der Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck vermieden werden, in der Bundesrepublik gebe es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet werden. Darüber hinaus soll § 86 a StGB auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik zu verbannen, nicht erreicht wird mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können. (Vgl. zu allem Leipziger Kommentar-Laufhutte, StGB, 11. Aufl. 1992, § 86 a, Rdnr. 1).

Es dürfte dem Schutzzweck des § 86 a StGB zuwiderlaufen, wenn die Frage, ob ein Kennzeichen einem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, insbesondere einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, zum Verwechseln ähnlich ist, von dem Bekanntheitsgrad des betreffenden Kennzeichens abhängig gemacht würde. Die Vorschrift dürfte vielmehr gerade auch dazu bestimmt sein zu verhindern, dass durch die Verwendung verhältnismäßig unbekannter bzw. in Vergessenheit geratener Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bzw. solchen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlicher Kennzeichen der Bekanntheitsgrad der betreffenden Kennzeichen gesteigert und dadurch schließlich der Eindruck entsteht, es gebe in der Bundesrepublik eine rechtsstaatswidrige Entwicklung, die dadurch geprägt ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das anfangs verhältnismäßig unbekannte Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet werden. Im Übrigen kann die Strafbarkeit nach § 86 a StGB kaum von dem jeweiligen Bekanntheitsgrad des betreffenden Kennzeichens abhängig sein.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die seinem Schutzzweck entsprechend grundsätzlich gebotene weite Auslegung des § 86 a StGB eine durch die Norm nicht intendierte Überdehnung des Straftatbestandes zur Folge haben kann, der allein über die sog. Sozialadäquanzklausel der §§ 86 a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB nicht hinreichend entgegen gewirkt werden kann. Um eine Überdehnung des Tatbestandes zu vermeiden, ist indes nicht § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, sondern der Begriff des "Verwendens" der Kennzeichen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Ziff. 1 StGB einschränkend zu interpretieren. Der Begriff des Verwendens ist im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der Gebrauch eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen bzw. eines Kennzeichens, das einem derartigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, nicht erfasst wird, wenn der Gebrauch des Kennzeichens im Einzelfall dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 133, 136 f.; 28, 394, 396; Leipziger Korametiter-Laufhütte, a. a. O., Rdnr. 7). Darauf, dass der Gebrauch des hier in Rede stehenden Kennzeichens dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwidergelaufen sein könnte, deutet im vorliegenden Falle freilich nichts hin.

Schließlich wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer zu prüfen haben, ob dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO der rechtliche Hinweis zu erteilen ist, dass auch eine Verurteilung wegen unbefugten Tragens einer Uniform nach den §§ 28, 3 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) in Betracht kommt. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Umformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt.

Hier kann durchaus erwogen werden, in dem auf dem Ärmel der von dem Angeklagten getragenen Jacke angebrachten Abzeichen ein Uniformteil oder jedenfalls ein Uniformen oder Uniformteilen gleichartiges Kleidungsstück im Sinne des § 3 VersG zu sehen. Die Vorschrift erfasst alle Kleidungsstücke, die wegen ihrer Gleichartigkeit unschwer als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können und als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen werden (vgl. Erbs/Kohlhaas-Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2000, V 55, § 3, Rdnrn. 5 u. 7 m. w. N.). Auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen über den Charakter der Veranstaltung und in Anbetracht der vom Landgericht in Bezug genommenen Lichtbilder kann kaum zweifelhaft sein, dass der Angeklagte und andere Veranstaltungsteilnehmer das auf den Ärmeln ihrer sog. Bomberjacken angebrachte Abzeichen trugen, um dadurch einer gemeinsamen politischen Gesinnung Ausdruck zu verleihen.

Ende der Entscheidung

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