Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 1 Ws 29/03
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 2
JGG § 52 a
JGG § 52 a Satz 1
JGG § 71 Abs. 2
JGG § 71 Abs. 2 Satz 2
StPO § 120
StPO § 310
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ws 29/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Strafsache

wegen Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 12. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Unterbringungsfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. Oktober 2002 bestätigenden Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich auf Grund des im Beschlussrubrum näher aufgeführten Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Nauen in einem Heim der Jugendhilfe. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2002 wurde er wegen zweifachen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls mit einer Jugendstrafe von neun Monaten belegt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Anschluss an die Urteilsverkündung beschloss das Amtsgericht die Aufrechterhaltung des gegen den Angeklagten ergangenen Unterbringungsbeschlusses. Das instanzgerichtliche Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 als unbegründet.

Hiergegen wendet sich der Jugendliche mit seiner weiteren Beschwerde, die geltend macht, der weitere Vollzug der Unterbringung sei unverhältnismäßig. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 2 JGG i. V. m. § 310 StPO statthafte und formgerecht eingelegte (§ 2 JGG i. V. m. § 306 Abs. 1 StPO), weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers liegen die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG vor. Denn die einstweilige Unterbringung ist nach wie vor geboten, um den Angeklagten vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren; ihr Vollzug ist nicht unverhältnismäßig.

Bei Aufhebung der vorläufigen Unterbringung bestünde die Gefahr nachhaltiger Störungen der nunmehr günstig verlaufenden, vor der Festnahme durchweg unbefriedigenden persönlichen und sittlichen Entwicklung des Angeklagten. Wie die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 30. Oktober 2002 ausweisen, stellten sich bei dem Rechtsmittelführer bereits unmittelbar nach seiner Einschulung signifikante negative Verhaltensauffälligkeiten ein. Ab der 2. Klasse "kam es zu Fehlzeiten und ab der 4. Klasse begann er, die Schule mehr und mehr zu bummeln", und zwar bis hin zur permanenten Schulverweigerung. Dies führte dazu, dass der Angeklagte auf Grund schulischer Rückstände im Frühjahr 2000 an eine Förderschule versetzt wurde. Aber auch dort besserten sich Verhalten und Leistungen des Angeklagten nicht, bis er im Juni 2000 vorübergehend durch vormundschaftsgerichtliche Anordnung in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht wurde, die er allerdings infolge Problemen mit seiner Führung bereits im September 2000 verlassen musste. Auch den Besuch der Förderschule verweigerte der Jugendliche, der bis zu seiner Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG weitgehend lediglich das Leistungsniveau der 1. Klasse besaß. Die Versetzung des Rechtsmittelführers in eine spezielle Schuleinrichtung in J... hat sich demgegenüber als für ihn sehr vorteilhaft erwiesen; sein schulisches Wissen soll dort "auf einen akzeptablen Stand gebracht werden", und das Verweigerungsverhalten des Angeklagten konnte aufgebrochen werden. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die positiven Entwicklungsansätze bei dem Jugendlichen fortgeführt werden sollten, zumal - wie das Amtsgericht festgestellt hat - weiterer Erziehungsbedarf besteht; denn der Rechtsmittelführer hat noch in der Hauptverhandlung versucht, seine eigene Tatbeteiligung "herunterzuspielen" und zeigte keinerlei Achtung vor fremdem Eigentum. Die Fortdauer der Unterbringung ist schließlich auch deshalb erzieherisch geboten, weil der Angeklagte in seinem früheren Umfeld in F... massiv Straftaten begangen hat und zu befürchten ist, dass er hieran auf Grund seiner bisherigen Einstellung zu strafbarem Verhalten im Falle seiner Entlassung wieder anknüpfen wird.

Dass die Unterbringung des Angeklagten seit nunmehr über einem Jahr vollzogen wird, steht der Zulässigkeit ihrer Fortdauer trotz des Umstandes nicht entgegen, dass der Jugendliche in I. Instanz lediglich mit einer Jugendstrafe von neun Monaten belegt worden ist, deren Vollstreckung das Amtsgericht zudem zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vorläufige Unterbringung ist nach wie vor auch im engeren Sinn verhältnismäßig.

Der weitere Vollzug der Unterbringung könnte zwar in dem Fall unverhältnismäßig sein, dass die Unterbringungsdauer entsprechend § 52 a Satz 1 JGG auf die angedrohte Jugendstrafe anzurechnen wäre. Aber abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung jedenfalls die Untersuchungshaft im Einzelfall auch die zu erwartenden Rechtsfolgen übersteigen darf (vgl. dazu OLG Frankfurt/Main StV 1988, 392), ist fallbezogen die Unterbringungsdauer nicht auf die angedrohte Jugendstrafe anzurechnen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Anrechnung schon deshalb von Gesetzes wegen unterbleibt, weil sich die - hier weitgehend in offenen Einrichtungen - vollzogene Unterbringung als nicht der Untersuchungshaft vergleichbare andere Freiheitsentziehung im Sinne des § 52 a Satz 1 JGG darstellt (vgl. zu diesem Begriff Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 52 a Rz. 9, der lediglich die Einweisung in ein geschlossenes Heim der Untersuchungshaft gleichstellt; für eine generelle Anwendung von § 52 a JGG auf vorläufige Unterbringungsmaßnahmen nach § 71 Abs. 2 JGG hingegen Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 52 a Rz. 3, § 52 Rz. 7; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 52 a Rz. 5, § 52 Rz. 9; siehe im Übrigen Richtlinie 1 zu § 52 a JGG). Für eine entsprechende Differenzierung spräche allerdings, dass der Jugendstrafvollzug mit einer weit höheren Einschränkung der persönlichen Freiheit des Jugendlichen verbunden ist als dessen vorläufige erzieherische Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe. Selbst wenn die vorläufige Unterbringung des Rechtsmittelführers aber als "andere Freiheitsentziehung" nach § 52 a JGG angesehen werden würde, fände eine Anrechnung der Unterbringungsdauer hier nicht statt. Auch wenn das Amtsgericht dies im Tenor seines Urteils vom 30. Oktober 2002 nicht ausdrücklich angeordnet hat (vgl. dazu § 52 a Satz 2 JGG), ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit doch aus dem Kontext der Urteilsgründe; sie wäre im Übrigen auch nicht ausdrücklich zu begründen gewesen, weil die Entscheidung nach Lage der Dinge eindeutig auf der Hand lag (siehe Schoreit in Diemer/Schoreit/Sonnen, a. a. O., § 52 a Rz. 4 m. w. N.). Zum einen hätte die dem Angeklagten angedrohte neunmonatige Jugendstrafe ihren erzieherischen Zweck eingebüßt, wenn sie infolge Anrechnung von Unterbringungszeiten bereits jetzt als vollständig verbüßt angesehen werden müsste. Dass der Amtsrichter eine solche erzieherisch kontraproduktive und rechtlich absurde Vollstreckungslage schaffen wollte, erscheint als schlechthin ausgeschlossen. Zum anderen geht der Jugendrichter in den Entscheidungsgründen seines Urteils von weiterem erheblichem Erziehungsbedarf des Angeklagten aus (vgl. Seite 6 UA). Entscheidend sei, dass dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, seine bisherige Schulbildung erheblich zu verbessern; da das gewünschte Erziehungsziel noch nicht eingetreten sei, sei die Maßnahme fortzusetzen. Aus Vorstehendem wird ersichtlich, dass das Instanzgericht die mit der angedrohten Freiheitsentziehung beabsichtigte Wirkung noch nicht als eingetreten ansieht, was eine ausdrückliche Begründung der Nichtanrechnung entbehrlich macht.

Die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung verletzt nicht das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot. Durch die Neufassung von § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG auf Grund des ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I, 1853 ff.) ist die sinngemäße Anwendung des diesem Grundprinzip einfachgesetzlichen Ausdruck verleihenden § 120 StPO zwar ausdrücklich festgelegt worden (vgl. insoweit BT-Drucks. 11/5829, Seite 29). Nach dem Zweck des Jugendgerichtsgesetzes müssen bei der Ausfüllung des Verhältnismäßigkeitsgebots im Rahmen von § 71 Abs. 2 JGG aber erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Hieraus ergibt sich, dass die Fortdauer einer Unterbringung in Jugendeinrichtungen der Erziehungshilfe auch dann, wenn die Unterbringungsdauer die Höhe der zu erwartenden Jugendstrafe bereits übersteigt, im Einzelfall angemessen sein kann; Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass gewichtige und vorrangige erzieherische Gesichtspunkte dies rechtfertigen. So liegt der Fall hier, weil, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, derzeit allein aufenthaltssteuernde vorläufige Maßnahmen die Sozialisierung des Angeklagten in einem nicht von Straftaten geprägten Umfeld sicherstellen können.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück