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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 10 U 3/02
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, GVO, EGZGB/DDR, EGBGB, GDO/DDR


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 816
BGB § 816 Abs. 1
BGB § 894
BGB § 898
BGB § 900
BGB § 900 Abs. 1 Satz 2
BGB § 943
BGB § 944
BGB § 2029
BGB § 2039 Satz 2
GVO § 11 Abs. 1
GVO § 11 Abs. 1 Satz 1
GVO § 11 Abs. 1 Satz 2
EGZGB/DDR § 11 Abs. 2
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 3
GDO/DDR § 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 U 3/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

verkündet am 6.5.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

Der Kläger verlangt die Auskehrung des Erlöses, den der Beklagte aus dem Verkauf eines Grundstücks in Ba. erzielt hat, das der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 23.6.1924 verstorbenen K.G., bestehend aus den Parteien und Frau I.S., gehört hat. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 26.6.2002 antragsgemäß verurteilt, insgesamt 750.152,08 € zzgl. Zinsen von 5 % über dem Basissatz gemäß § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit an die Erbengemeinschaft zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung zunächst auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Der Beklagte, der das Urteil mit der Berufung angreift, trägt vor:

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheide wegen Ersitzung, Verjährung und Verwirkung aus. Die Ersitzungszeit habe nicht, wie im Urteil des Senats vom 15.5.2001 in der Auskunftsstufe festgestellt, mit der Grundbucheintragung seiner Mutter als Alleineigentümerin im Jahre 1976 begonnen, sondern bereits im Jahre 1953 mit der Inbesitznahme des Grundstücks durch seine Mutter nach dem Tod von M.G.. Dem Herausgabeanspruch stehe ebenso wie dem Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs die Einrede der Verjährung entgegen, da gemäß § 2029 BGB mit der Verjährung des Erbschaftsanspruchs auch die Verjährung der konkurrierenden Einzelansprüche eingetreten sei.

Da der Kläger stets über die Entwicklung des Nachlasses, insbesondere über die Grundbuchumschreibung im Jahre 1976 und den Teilverkauf der Hofstelle im Jahre 1988, informiert gewesen sei und diese Veränderungen stets anerkannt habe, stelle sich die jetzige Geltendmachung von Ansprüchen als verspätet und damit als Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.

Der Beklagte beantragt,

das am 26.6.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Ihm sei die Grundbuchumschreibung aus dem Jahr 1976 nicht bekannt gewesen. Über die Grundstücksgeschäfte sei er weder von dem Beklagten noch von anderen Familienmitgliedern informiert worden, sodass aus seinem Schweigen nicht der Schluss gezogen werden könne, er habe die Veränderungen akzeptiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Verkaufserlös in der unstreitigen Höhe von 750.152,08 € an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

Der vom Kläger gemäß § 2039 Satz 2 BGB für die Erbengemeinschaft geltend gemachte, der Höhe nach nicht angegriffene Anspruch beruht auf § 816 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat als Nichtberechtigter über das Grundstück in Ba. verfügt, indem er es mit notariellem Vertrag vom 19.8.1994/31.8.1994 an die Firma A & P aufgelassen hat. Da diese Verfügung gegenüber der berechtigten Erbengemeinschaft unstreitig wirksam ist, ist der Beklagte zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet.

Der Beklagte war Nichtberechtigter i. S. v. § 816 BGB, da er, wie bereits im Urteil des Senats vom 15.5.2001 festgestellt, als Miterbe nur Gesamthandseigentümer war und aus diesem Grunde nicht allein über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen durfte. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat er das Alleineigentum an dem Grundstück nicht im Wege der Ersitzung erworben. Unabhängig davon, ob sich die Ersitzung nach § 900 BGB oder nach § 11 der zum 1.1.1976 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingeführten Grundbuchverfahrensordnung (GVO, GBl. I 1976, Nr. 3, S. 42) richtet, ist die Ersitzungszeit nicht abgelaufen.

Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt gemäß § 900 BGB dann Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz hatte, oder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GVO dann, wenn die Eintragung 20 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt hat. Die Ersitzungsregelung knüpft an den Rechtsschein des zu Unrecht eingetragenen Eigentums an. Die nachlässige Eigeninteressenwahrnehmung des wahren Rechtsinhabers, der über lange Zeit hinweg den unrichtigen Buch- und Besitzstand hat bestehen lassen, mindert dessen Schutzwürdigkeit so weit herab, dass es vertretbar erscheint, ihm die bisherige Rechtsposition ersatzlos zu entziehen (BHGZ 136, 228, 236). Da der Ersitzende - nach beiden Vorschriften - zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein muss, scheidet eine Ersitzung gegen das Grundbuch aus (BGHZ 136, 228, 235; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 900, Rz. 1). Die Ersitzungszeit beginnt aus diesem Grunde nicht vor der Eintragung ins Grundbuch.

Allerdings wurde die Ersitzungszeit nicht erst mit der Grundbucheintragung des Beklagten am 11.6.1990 in Lauf gesetzt, sondern bereits mit der Eintragung seiner Mutter A.W. als uneingeschränkte Alleineigentümerin am 17.3.1976. Denn sowohl gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 GVO als auch gemäß § 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB kommt dem Rechtsnachfolger die Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers, sofern dieser, wie hier, eingetragen war (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 900, Rz. 1; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 900, Rz. 3), zugute. Auf die am 28.2.1939 erfolgte Grundbucheintragung der Vorerbin M.G. ist dagegen nicht abzustellen. Denn M.G. war als Vorerbin nicht zu Unrecht als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Ersitzungszeit nicht gemäß §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 944 BGB mit Inbesitznahme des Nachlasses durch seine Mutter A.W. nach dem Tod der M.G. am 31.8.1953 in Gang gesetzt worden. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf § 11 Abs. 2 EGZGB/DDR für eine Anwendung des § 944 BGB nach In-Kraft-Treten des Zivilgesetzbuches der DDR sowie der Grundstücksverfahrensordnung am 1.1.1976, die eine vergleichbare Regelung nicht enthalten, überhaupt noch Raum ist. Denn die Voraussetzungen des § 944 BGB liegen nicht vor.

Gemäß § 944 BGB kommt die Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, dem Erben zustatten. Unabhängig davon, ob die Mutter des Beklagten als Miterbin überhaupt Erbschaftsbesitzerin sein konnte (vgl. hierzu KG, OLGE 5, 231; OLGE 7, 136; Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung 2002, § 2018, Rz. 13; MünchKomm/Frank, BGB, 3. Aufl., § 2018, Rz. 21), und ob in ihrer Person neben dem Besitz auch die übrigen Voraussetzungen der Ersitzung vorliegen müssen (vgl. zum Meinungsstand Soergel/Hänsele, a.a.O., § 944, Rz. 1 m. w. N.), kommt die ggf. verstrichene Ersitzungszeit jedenfalls nicht dem Beklagten zugute. Erbe i. S. v. § 944 BGB ist nämlich nicht der Rechtsnachfolger des Erbschaftsbesitzers. Denn diesem wäre eine etwaige Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers gemäß § 943 BGB zuzurechnen. Vielmehr meint § 944 BGB den Rechtsnachfolger des Erblassers, also den wahren Erben (vgl. Staudinger/Wiegand, BGB, Bearbeitung 1995, § 944, Rz. 1; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 944, Rz. 1). Wahrer Erbe des Erblassers K.G. ist mit Eintritt des Nacherbfalles am 31.8.1953 die Erbengemeinschaft geworden, sodass eine etwaige, durch den Besitz der A.W. verstrichene Ersitzungszeit der Erbengemeinschaft, nicht aber dem Beklagten allein zustatten käme.

Hat somit der Lauf der für den Beklagten streitende Ersitzungszeit mit der Grundbucheintragung am 17.3.1976 begonnen, so endet die Frist, wie im Senatsurteil vom 15.5.2001 festgestellt, erst am 16.3.2006. Dies gilt auch für die 20-Jahres-Frist gemäß § 11 Abs. 1 GVO. Da diese Frist bei Außer-Kraft-Treten der GVO am 3.10.1990 noch nicht abgelaufen war, hat sie sich gemäß Art. 231 § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf den gemäß § 900 BGB erforderlichen Zeitraum von 30 Jahren verlängert (BGHZ 132, 245, 255).

Der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des Erlöses steht eine mögliche Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe des Grundstücks zur Zeit der Verfügung des Beklagten im Jahre 1994 nicht entgegen. Denn jedenfalls hatte die Erbengemeinschaft, die mit Eintritt des Nacherbfalles am 31.8.1953 Eigentümerin des Grundstücks geworden ist, einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB bzw. § 13 Abs. 1 GDO/DDR (Grundstücksdokumentationsordnung vom 6.11.1975). Dieser Anspruch war weder verjährt noch verwirkt.

Die Durchsetzbarkeit des Grundbuchberichtigungsanspruchs scheiterte entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an der etwaigen Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe des Grundstücks. Denn der Berichtigungsanspruch selbst unterliegt sowohl gemäß § 898 BGB als auch gemäß § 13 Abs. 4 GDO keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften, deren Zweck darin besteht, ein dauerhaftes Auseinanderfallen von wahrer Rechtslage und Grundbuchinhalt zu verhindern (vgl. MünchKomm/Wacke, a.a.O., § 898, Rz. 1; Erman/Hagen, BGB, 10. Aufl., § 898, Rz. 1; Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 72 II 1 b). Dingliche Rechte sind absolute, d. h. gegen jedermann wirkende Rechte und unterliegen deshalb nicht der Verjährung (RGRK/Augustin, a.a.O., § 898; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 194, Rz. 4). Da es sich bei dem Anspruch auf Grundbuchberichtigung um einen unselbstständigen Ausfluss des dinglichen Rechts handelt (Westermann, a.a.O., § 72 II 1 a; Staudinger/Gursky, a.a.O., § 898, Rz. 1), der mit dem dinglichen Recht fortfällt und übergeht (vgl. Westermann, a.a.O.), ist auch der Berichtigungsanspruch, wie das dingliche Recht selbst, unverjährbar. Er entfällt nur dann, wenn das einzutragende Recht nicht mehr besteht. Erlischt nämlich dieses Recht, wird das Grundbuch richtig und der Anspruch auf Berichtigung gegenstandslos (MünchKomm/Wacke, a.a.O.; Staudinger/Gursky, a.a.O.). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 894 BGB. Die zunächst beabsichtigte Fassung enthielt neben der Regelung der Unverjährbarkeit des Berichtigungsanspruchs den weiteren Halbsatz: "Er kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Herstellung des der wirklichen Rechtslage entsprechenden Zustandes verjährt ist." Dieser Halbsatz wurde jedoch bei der Schlussredaktion gestrichen, weil sein Inhalt durch die zusammenfassenden Vorschriften der §§ 900, 901 BGB, die das Erlöschen dinglicher Rechte regeln, gedeckt sei (vgl. zur Entstehungsgeschichte Staudinger/Gursky, a.a.O. m. w. N.). Der auf Eintragung des wahren Eigentümers gerichtete Grundbuchberichtigungsanspruch erlischt danach nur im Falle der Ersitzung des Eigentums gemäß § 900 BGB (MünchKomm/Wacke, a.a.O.).

Hängen somit Bestand und Durchsetzbarkeit des Berichtigungsanspruchs vom Bestand des Eigentums ab, so entfällt der Anspruch auf Berichtigung nicht schon dadurch, dass der Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks verjährt (BGH, NJW 1993, 2178, 2179; Staudinger/Gursky, a.a.O., § 898, Rz. 2; RGRK/Augustin, a.a.O.; Erman/Hagen, a.a.O., § 898, Rz. 2; MünchKomm/Wacke, a.a.O.; Westermann, a.a.O.; a. A. Planck/Flad, BGB-Sachenrecht, 4. Aufl., § 898, Anm. 2).

Dies gilt entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht auch dann, wenn nicht nur der aus dem Eigentum folgende Einzelanspruch auf Herausgabe des Grundstücks, sondern auch der auf Herausgabe der Erbschaft gerichtete Gesamtanspruch gemäß § 2018 BGB verjährt ist. Es kann hier dahinstehen, ob der Erbengemeinschaft ein solcher Erbschaftsanspruch, den das am 1.1.1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der DDR nicht kannte (MünchKomm/Frank, a.a.O., § 2019, Rz. 38), gegenüber dem Beklagten überhaupt zustand und ob dieser Anspruch zum Zeitpunkt der Verfügung des Beklagten im Jahre 1994 bereits verjährt war. Denn die Verjährung des Erbschaftsanspruchs berührt die Durchsetzbarkeit des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht.

Allerdings bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers auch gegenüber den Einzelansprüchen des Erben nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch, § 2029 BGB. Als Vorschriften über die Haftung des Erbschaftsbesitzers sind alle Bestimmungen anzusehen, welche die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen. Dazu gehören auch die Vorschriften über die Verjährung (RGRK/Kregel, a.a.O., § 2029, Rz. 3; Staudinger/Gursky, a.a.O., § 2029, Rz. 6; Erman/Schlüter, a.a.O., § 2029, Rz. 2). Hierdurch soll verhindert werden, dass die Verjährung des Erbschaftsanspruchs leerläuft, indem durch Surrogation, den Verbrauch einer Nachlasssache oder durch eine schädigende Einwirkung auf einen Nachlassgegenstand jeweils neue, selbstständige Einzelansprüche entstehen, die eine eigene Verjährungsfrist in Gang setzen (Staudinger/Gursky, a.a.O., § 2029, Rz. 6). Der Erbschaftsbesitzer soll deshalb dem Einzelanspruch die Einrede der Verjährung entgegensetzen können, wenn nur der Erbschaftsanspruch verjährt ist. Dies kann entsprechend dem Schutzzweck von § 2029 BGB zu einer Verkürzung der Verjährungsfristen der Einzelansprüche führen, nicht aber dazu, dass der unverjährbare Anspruch auf Grundbuchberichtigung der Verjährung unterliegt (so aber Staudinger/Gursky, a.a.O., § 2029, Rz. 6 m. w. N.). Denn die Verjährung des Erbschaftsanspruchs führt nur zur Verjährungseinrede, nicht aber dazu, dass der Erbschaftsbesitzer die rechtliche Stellung des Erben erlangt (Staudinger/Gursky, a.a.O., § 2026, Rz. 12; Soergel/Dieckmann, a.a.O., § 2026, Rz. 2; MünchKomm/Frank, a.a.O., § 2026, Rz. 6; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2026, Rz. 2), er wird insbesondere nicht Eigentümer des Nachlasses. Bleibt es aber bei dem Eigentum des wahren Erben, so besteht, wie ausgeführt, der aus dem Eigentum folgende Anspruch des Erben auf Berichtigung des Grundbuchs weiterhin, solange nicht das Eigentum durch Ersitzung auf den Erbschaftsbesitzer übergegangen ist. Dies ist, wie dargestellt, vorliegend nicht der Fall.

Eine Verjährung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ist zum Schutze des Erbschaftsbesitzers auch nicht erforderlich. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht und aus diesem Grunde der Einzelanspruch des Erben auf Herausgabe gemäß § 985 BGB und der Erbschaftsanspruch gemäß § 2018 BGB gleichzeitig entstehen und verjähren. Es ist nicht einzusehen, warum die Verjährung des Anspruchs aus § 985 BGB, wie ausgeführt, ohne Einfluss auf einen später entstehenden Grundbuchberichtigungsanspruch bleibt, während die Verjährung des Anspruchs aus § 2018 BGB zu einer Verjährung und damit zu einem Ausschluss der Grundbuchberichtigung führen soll. Dass dem Erbschaftsbesitzer mit der Verjährung des Erbschaftsanspruchs ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unabhängig vom Ablauf der Ersitzungszeit endgültig verbleiben soll, lässt sich schließlich auch § 2026 BGB nicht entnehmen. Denn diese Vorschrift regelt allein den Fall des Ablaufs der Ersitzungszeit vor Eintritt der Verjährung des Erbschaftsanspruchs, nicht aber den hier zu beurteilenden Fall des Verjährungseintritts vor Ablauf der Ersitzungszeit.

Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist schließlich auch nicht verwirkt. Wie bereits im Urteil des Senats vom 15.5.2001 festgestellt, kann der Grundbuchberichtigungsanspruch der Verwirkung unterliegen (BGH, NJW 1993, 2178, 2179; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rz. 107). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rz. 87). Allerdings gestattet der bloße Zeitablauf die Annahme, für den Schuldner sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, nicht. Vielmehr müssen über den Zeitablauf hinaus besondere Umstände vorliegen, welche die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe bereits darauf vertrauen können, dass der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend mache (BGH, NJW 1984, 1684). Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, NJW 1993, 2178 f.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Berichtigung des Grundbuchs nicht verwirkt.

Veranlassung für die Erbengemeinschaft zur Geltendmachung von Berichtigungsansprüchen bestand erstmals mit der Eintragung von A.W. als Alleineigentümerin im Grundbuch am 17.3.1976. Denn bis dahin befand sich der Nacherbenvermerk, der die Rechtsposition der Erbengemeinschaft wiedergegeben und abgesichert hat, im Grundbuch. Soweit der Kläger in der Folgezeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche nichts unternommen hat, ist diese Untätigkeit nicht geeignet, auf Seiten des Beklagten einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn vom Kläger auf Grund besonderer Umstände eine aktive Verfolgung seiner Rechte erwartet werden konnte (vgl. MünchKomm/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242, Rz. 325). Dies ist jedoch, selbst wenn der Kläger, wie vom Beklagten behauptet, von der Grundbucheintragung Kenntnis hatte, zu verneinen, da die Gründe für das Untätigbleiben des Klägers vielgestaltig sein können (BGH, NJW 1984, 1684, 1685). Es kann ihm daher nicht ohne weiteres zum Nachteil gereichen, wenn er, etwa aus Rechtsunkenntnis oder mit Rücksicht auf verwandtschaftliche Beziehungen oder die zweifelhafte Erfolgsaussicht einer Klage zunächst untätig geblieben ist. Ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte durfte der Beklagte deshalb nicht davon ausgehen, dass der Kläger zukünftig keine Ansprüche mehr geltend machen werde.

Dies hat der Beklagte auch nicht getan. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinem Vortrag zufolge von der Miterbenstellung des Klägers gar keine Kenntnis hatte, sondern davon ausging, seine Mutter sei Alleinerbin seiner Großmutter M.G. geworden. Dann aber hat sich der Beklagte nicht wegen Untätigkeit des Klägers darauf eingestellt, Alleineigentümer des Grundstücks zu sein. Von einem tatsächlichen Vertrauen des Beklagten auf die Nichtausübung von Rechten durch den Kläger ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen (vgl. hierzu MünchKomm/Roth, a.a.O., § 242, Rz. 330). Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im unterstellten Vertrauen auf die Nichtausübung von Rechten wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat oder sich sonstwie auf die Fortdauer des Alleinerbrechts mit der Folge eingestellt hat, dass eine verspätete Ausübung von Rechten für ihn unzumutbar erscheint (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rz. 95; MünchKomm/Roth, a.a.O., § 242, Rz. 333). Soweit der Beklagte vorträgt, es seien Investitionen zur Erhaltung des Hofgrundstücks vorgenommen, insbesondere Fenster erneuert, das Dach neu eingedeckt, das Hauptgebäude verputzt und Nebengebäude saniert worden, bezieht sich dieser Vortrag auf das vom Beklagten und seiner Familie bewohnte, bereits im Jahre 1988 veräußerte Hofgrundstück, nicht aber auf das im Jahre 1994 verkaufte, hier in Rede stehende, Bauland.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 711, Rz. 2).

Ende der Entscheidung

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