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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 10 UF 10/00
Rechtsgebiete: RpflG, ZPO, BGB


Vorschriften:

RpflG § 11 Abs. 1
ZPO § 652
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 91 Abs. 1
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
BGB § 1612 b Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

10 UF 10/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 31. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Dezember 1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts Schwedt vom 26. November 1999 teilweise abgeändert.

Der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt wird für die Zeit

- vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 auf je 344 DM abzüglich anteiliger kindbezogener Leistungen von 74 DM und

- vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 auf je 329 DM abzüglich anteiliger kindbezogener Leistungen von 74 DM

festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 1.410 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller hat gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß vom 26.11.1999 "Rechtsmittel" eingelegt, das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 652 ZPO anzusehen ist. Diese sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich damit begründet worden, die Unterhaltsbeträge für den Zeitraum vom 1.7.1998 bis 30.6 1999 entsprächen nicht dem Antrag. Es soll also geltend gemacht werden, daß der Unterhalt für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 zu niedrig festgesetzt worden sei, was auch auf einem zu hohen Anteil des abzusetzenden Kindergelds beruhen kann. Bei der so verstandenen Beschwerdebegründung handelt es sich um einen zulässigen Anfechtungsgrund (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 652, Rz. 8). Die sofortige Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung.

Der Antrag vom 19.5.1999 zielt auf Festsetzung einer monatlichen Bruttounterhaltsrente von 344 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 und einer solchen von 329 DM für die Zeit von Januar bis Juni 1999 ab. Denn der Antragsteller hat die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren unter Benutzung des dafür vorgesehenen Vordrucks (§ 659 ZPO) begehrt. Er hat in Spalte 6 unter der Überschrift "Unterhalt abweichend von den Altersstufen der RegelbetragVO" angegeben, daß ab 1.7.1998 monatlich 344 DM und ab 1.1.1999 (bis 30.6.1999) monatlich 329 DM festgesetzt werden sollen. In derselben Spalte unter der Überschrift "Die kindbezogenen Leistungen (z.B. Kindergeld) betragen" hat er aufgeführt: ab 1.7.1998 monatlich 220 DM und ab" 1.1.1999 monatlich 250 DM. Unabhängig von der Frage, in welcher Art der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Unterhaltsfestsetzung beantragen kann (vgl. dazu Zöller/Philippi, a.a.O., § 646, Rz. 4) und ob im Antrag die (Unterhalts)Beträge vor Anrechnung kindbezogener Leistungen iSv §§ 1612 b, 1612 c BGB anzuführen sind (so Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 1, Rz. 434), was eher dem Wortlaut von § 646 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ZPO entspricht, kann der vorliegende Antrag nur so verstanden werden, daß die genannten Unterhaltsrenten Bruttobeträge darstellen. Denn sonst hätte sich die Angabe kindbezogener Leistungen erübrigt. Da gemäß § 648 Abs. 1 Nr. 3 b ZPO der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf (s.a. MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 2. Aufl., § 652, Rz. 5), hätte das Amtsgericht bereits den Bruttobetrag der Unterhaltsrente nicht mit 380 DM, und damit höher als beantragt, festsetzen dürfen.

Ein weiterer Fehler ist dem Amtsgericht alsdann bei der Bestimmung der anteiligen kindbezogenen Leistungen, um die sich der festgesetzte Unterhalt vermindert, unterlaufen. Denn es hat im Festsetzungsbeschluß angeordnet, von den Unterhaltsrenten sei jeweils das volle Kindergeld abzusetzen. Es hat in der letzten Spalte mit der Überschrift "Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich ... um anteilige kindbezogene Leistungen" Beträge von 220 DM ab 1.7.1998 und 250 DM ab 1.1.1999 aufgeführt. Damit ergibt sich für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 ein Zahlbetrag von nur 160 DM (380 DM - 220 DM) monatlich und für die Zeit von Januar bis Juni 1999 ein solcher von lediglich 130 DM (380 DM - 250 DM). Die zutreffende Anrechnung des Kindergelds führt hingegen zu monatlichen Zahlbeträgen von 270 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 und von 255 DM ab Januar 1999.

Gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung unterbleibt eine Anrechnung des Kindergelds, soweit der Unterhalt die Höhe des Regelbetrags nach der RegelbetragVO nicht erreicht. Da der Antragsteller nicht den vollen Regelbetrag der 2. Altersstufe von 380 DM, sondern lediglich Unterhalt von 344 DM bzw. 329 DM, jeweils brutto, begehrt, kann die Anrechnung des Kindergelds nur in Höhe von je 74 DM erfolgen (vgl. zur Berechnung Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1612 b, Rz. 9), so daß sich die Zahlbeträge auf 270 DM bzw. 255 DM stellen. Die Ermittlung des abzusetzenden Kindergeldanteils ist Aufgabe des Gerichts. Denn gemäß § 646 Abs. 1 Nr. 7 ZPO muß der Antrag nur Angaben zum Kindergeld und zu anderen anzurechnenden Leistungen gemäß §§ 1612 b, 1612 c BGB enthalten. Die Berechnung braucht der Antragsteller nicht selbst durchzuführen, kann sich vielmehr, wie hier geschehen und eingangs dargestellt, auf die notwendigen Angaben zur Höhe des Bruttounterhalts beschränken, die anzurechnenden Leistungen lediglich mitteilen und es dem Gericht überlassen, über die Art und Weise der Anrechnung zu entscheiden (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 646, Rz. 4; MünchKomm/Coester-Waltjen, a.a.O., § 646, Rz. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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