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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.08.2001
Aktenzeichen: 10 UF 158/01
Rechtsgebiete: UnterhaltsanpassungsG, ZPO, BGB, KindUG


Vorschriften:

UnterhaltsanpassungsG § 2
ZPO § 655
ZPO § 655 Abs. 5
ZPO § 655 Abs. 3
ZPO § 655 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 659
ZPO § 645 Abs. 1
ZPO § 646
ZPO § 91 Abs. 1
BGB § 1612 b
BGB § 1612 c
KindUG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 158/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 8. Juli 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 13. Juni 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 24. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag auf Umstellung eines Unterhaltstitels nach § 2 Unterhaltsanpassungsgesetz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.620 DM festgesetzt.

Gründe:

Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist, da der angefochtene Festsetzungsbeschluss auf der Grundlage von § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000, BGBl. I S. 1479 f.) in Verbindung mit § 655 ZPO ergangen ist, als sofortige Beschwerde gemäß § 655 Abs. 5 ZPO aufzufassen und als solche zulässig.

Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 655 Abs. 3 ZPO bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO. Nach § 655 Abs. 3 ZPO zulässige Einwendungen sind diejenigen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB anzurechnenden Leistungen oder gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten mit der Begründung, den Anspruch sofort erfüllt und zur Stellung des Antrags keinen Anlass gegeben zu haben. Der Antragsgegner hat allerdings nicht ausdrücklich eine dieser Einwendungen erhoben. Er hat mit seinem Rechtsmittel einen von ihm ausgefüllten Vordruck nach § 659 ZPO vorgelegt, in diesem jedoch keines der die genannten Einwendungen betreffenden Felder A bis E angekreuzt. Er hat vielmehr in dem Feld H, das die nicht unter A bis G fallenden Einwende betrifft, angegeben: "Gegen den Antrag Von S lege ich Einspruch ein, da ich von der Anwältin über die Einkommensverhältnisse nicht schriftlich oder mündlich benachrichtigt wurde." Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner einen solchen Einwand in der zeitgleich erhobenen sofortigen Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss, den minderjährigen Bruder B des Antragstellers betreffend, nicht erhoben hat, ist der Einwand dahin zu verstehen, dass er sich gegen die Unterhaltsfestsetzung zugunsten seines volljährigen Kindes richtet. Damit aber ist im Hinblick auf § 645 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, also eine nach § 655 Abs. 3 ZPO zulässige Einwendung, betroffen.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, da der Antragsteller volljährig ist.

Nach § 645 Abs. 1 ZPO findet das vereinfachte Verfahren nur hinsichtlich des Unterhalts eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, statt (vgl. hierzu Sonnenfeld, DAVorm 1999, 170). Diese Beschränkung hat zur Folge, dass das vereinfachte Verfahren dem volljährigen Kind nicht zur Verfügung steht (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen FamVerf/Schael, § 1, Rz. 432; Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 8, Rz. 322). Dies gilt nicht nur für den Antrag auf Erstfestsetzung nach § 646 ZPO. Denn die Vorschrift des § 645 Abs. 1 ZPO findet nach ihrer systematischen Stellung auf den gesamten zweiten Titel des 6. Abschnitts des 6. Buches der ZPO Anwendung. Dieser zweite Titel trägt im Übrigen die Überschrift "Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger" (vgl. Strauss, FamRZ 1998, 993, 1004). Deshalb ist beispielsweise Voraussetzung für die Umstellung von Unterhaltstiteln, die vor dem 1.7.1998 erwirkt wurden, auf dynamisierte Titel gemäß Art. 5 § 3 KindUG, dass das Kind noch minderjährig ist (vgl. Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 796, wonach es auf die Minderjährigkeit zum Abänderungszeitpunkt ankommt, sowie OLG Nürnberg, FamRZ 2001, 372, wonach das antragstellende Kind im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch minderjährig sein muss). Auch für das vereinfachte Änderungsverfahren gemäß § 655 ZPO ist Voraussetzung, dass das die Abänderung begehrende Kind noch minderjährig ist (Strauss, a.a.O.; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 2221; Eschenbruch/Klinghammer, Der Unterhaltsprozess, 2. Aufl., Rz. 4273; a. A. Gießler, FPR 1998, 173, 181). Gleiches muss auch für das Abänderungsverfahren nach § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes gelten, da es sich, wie die Verweisung auf § 655 ZPO, die streng genommen nicht notwendig war (Eschenbruch/Klinghammer, a.a.O., Anhang 5, S. 1146; FamVerf/Schael, a.a.O., § 1, Rz. 449), zeigt, um ein nämliches Abänderungsverfahren handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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