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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 10 UF 167/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 e
BGB § 1632 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt F... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Das Jugendamt der Stadt F... hat die außergerichtlichen Kosten der Pflegeeltern und der Mutter zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt F... ist gemäß § 621 e ZPO zulässig, da die angefochtene Verbleibensanordnung des Amtsgerichts gemäß § 1632 Abs. 4 BGB eine Endentscheidung über Familiensachen im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 621 e, Rz. 15 sowie § 621, Rz. 38; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 621 e ZPO, Rz. 3 sowie § 23 b GVG, Rz. 28; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 3, Rz. 87).

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung liegen hier vor.

1. Ein Fall der Familienpflege ist gegeben. Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB ist auch dann anwendbar, wenn das Kind, wie hier, bereits aus seiner bisherigen Pflegestelle herausgenommen wurde (OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1164; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1632, Rz. 12). Auf die Frage, ob das Pflegeverhältnis wirksam beendet wurde, kommt es nicht an (vgl. FamVerf/Schael, § 3, Rz. 86; Palandt/Diederichsen, aaO., § 1632, Rz. 12).

2. Die Familienpflege besteht seit längerer Zeit. Dieses Kriterium ist nicht nur nach zeitlichen Maßstäben zu beurteilen, sondern auch danach, ob das Kind in der Pflegefamilie seine Beziehungswelt gefunden hat (BayObLG, FamRZ 1985, 1175; FamVerf/Schael, § 3, Rz. 86; Palandt/Diederichsen, aaO., Rz. 13). Davon ist, da sich die beiden Kinder K... und D... seit Mai 2003 und damit seit mehr als zwei Jahren bei der Pflegefamilie B... befinden, auszugehen.

3. Der Verbleibensanordnung steht nicht entgegen, dass vorliegend nicht die leiblichen Eltern, sondern das Jugendamt die Kinder aus der Pflegefamilie abgeholt hat. Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB findet nicht nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Kinder aus der Pflegefamilie wegnehmen wollen Anwendung, sondern zum Schutz der Pflegeeltern auch dann, wenn die Herausgabe durch einen dazu berechtigten Vormund oder Pfleger droht (Palandt/Diederichen, aaO., Rz. 14). Vorliegend hat das Jugendamt der Stadt F... zwar keinen eigenen Herausgabeanspruch, da die Mutter die Kinder von sich aus in Pflege gegeben hat und nach wie vor alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Da die Mutter aber mit der Vorgehensweise des Jugendamtes, nämlich mit der Herausnahme der Kinder aus der Pflegefamilie und der Unterbringung im "Haus H..." einverstanden war und ist, können die Pflegeeltern Schutz vor einer Herausnahme durch das Jugendamt auch im Wege der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB in Anspruch nehmen.

4. Schließlich wird vorliegend das Kindeswohl durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen.

Es entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern befindet. Denn die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet am ehesten, dass das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst. Dieser Idealzustand ist aber nicht immer gegeben und liegt dann nicht vor, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. Dabei kann die Begründung des Pflegeverhältnisses auf einem freiwilligen Entschluss der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beruhen. Häufig wird es jedoch behördlich angeordnet sein. Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens ist in Übereinstimmung mit dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (BVerfG, NJW 1988, 125). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2004, 771). Andererseits kann allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist. Als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses kann nämlich zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern eine gewachsene Bindung entstanden sein. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, FamRZ 1985, 39; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 1045, wo es dahingestellt bleibt, ob sich die Pflegeeltern daneben auch auf das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht berufen können). Allerdings hat bei Pflegekindschaftsverhältnissen die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, sodass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie der Pflegeeltern diesen grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten. Dies schließt aber nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie angezeigt ist (BVerfG, FamRZ 1989, 31). Bei der Abwägung zwischen dem Recht der leiblichen Eltern und dem Kindeswohl im Rahmen von Entscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist es indessen von Bedeutung, ob das Kind wieder in seine Familie zurückkehren soll oder ob nur ein Wechsel der Pflegefamilie beabsichtigt ist. Die Risikogrenze ist generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen. Eine andere Ausgangslage ist aber dann gegeben, wenn das Kind nicht in den Haushalt von Vater und Mutter aufgenommen werden soll, sondern lediglich eine Unterbringung in einer neuen Pflegefamilie bezweckt wird, ohne dass dafür wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe sprechen. Dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, ist nur dann stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann (BVerfG, NJW 1988, 125). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach persönlicher Anhörung der Pflegeeltern, der leiblichen Mutter, der beiden Kinder, der Vertreterin des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin sowie nach Vernehmung der Sachverständigen K... und der Zeugen W..., L... und G... zu der Überzeugung gelangt, dass das Wohl der Kinder K... und D... durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet würde.

Vorliegend wird das Herausgabeverlangen nicht mit der Zusammenführung der Herkunftsfamilie begründet. Vielmehr ist dadurch, dass sich die Kinder seit Februar 2005, vom Krankenhausaufenthalt K... abgesehen, im "Haus H..." befinden, lediglich ein Wechsel der Pflegepersonen eingetreten. In einem solchen Fall ist, wie bereits ausgeführt, dem Herausgabeverlangen grundsätzlich nur stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann vorliegend aber gerade nicht sicher ausgeschlossen werden. Vielmehr ist das Kindeswohl durch die Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet. Die Kinder haben starke Bindungen insbesondere an die Pflegemutter. Deren Gesundheitszustand steht einer Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern nicht entgegen.

a) Es bestehen starke Bindungen beider Kinder an die Pflegeeltern, insbesondere an die Pflegemutter. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen K... wie auch der Verfahrenspflegerin sowie auf Grund des persönlichen Eindrucks, den die Kinder im Senatstermin vom 27.9.2005 hinterlassen haben.

Die Sachverständige K... hat in ihrem nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Gutachten vom 20.6.2005 K... Verhaltensauffälligkeiten beschrieben und festgestellt, dass bei ihm in erster Linie von einer reaktiven Bindungsstörung auszugehen sei. Bei der Pflegefamilie B... habe er bessere Bindungserfahrungen machen können. Die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie habe das seelische Wohl des Kindes gefährdet, indem es einer sich aufbauenden guten Bindung beraubt worden sei. Die positive Entwicklung in der Pflegefamilie werde durch die Herausnahme aufs Spiel gesetzt, da bindungsgestörte Kinder als Hochrisikopatienten für die Entwicklung anderer psychiatrischer Störungen im Langzeitverlauf gelten würden. Bei ihrer Vernehmung durch den Senat hat die Sachverständige darauf hingewiesen, im Hinblick auf K... Vergleichsmöglichkeiten gehabt zu haben, da ihr die Berichte über die Aufenthalte in der Klinik in F... vorgelegen hätten. Zusammenfassend hat die Sachverständige nochmals festgestellt, dass ganz offenbar eine starke Bindung K... zu den Pflegeeltern bestehe.

Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer Stellungnahme vom 18.9.2005 ausgeführt, beide Kinder hätten deutlich und wiederholt den Willen geäußert, zu den Pflegeeltern zurückzukehren. Den Aufenthalt im "P..." in L... hielten sie für eine Übergangslösung und drängten darauf, diese zu beenden. Auch im Hinblick darauf, dass beide Kinder beim Besuch der Verfahrenspflegerin am 16.9.2005 noch sehr aufgeregt von der Herausnahme aus der Pflegefamilie B... berichtet hätten, zeige sich, dass die Bindung der Kinder an diese Pflegefamilie trotz der langen Zeit der Trennung eher noch stärker sei. Da sich vor allem für K... die Lebensumstände schon oft geändert hätten, sei es, so die Verfahrenspflegerin, weiter wichtig, die emotional starke Bindung zur Familie B... zu erhalten. Auch bei ihrer Anhörung im Senatstermin vom 27.9.2005 hat die Verfahrenspflegerin unter Berücksichtigung eines weiteren Besuches bei den Kindern darauf hingewiesen, die Kinder äußerten nach wie vor, nach E... zur Pflegefamilie B... zurückzuwollen. Dies sei heute noch genauso wie am Anfang, als sie die Kinder kaum gekannt habe. Im "Haus H..." existiere nicht ein so fester Verband wie in einer Pflegefamilie. Wenn die Kinder von "zu Hause" sprächen, meinten sie, wie man durch Nachfrage feststellen könne, die Wohnung der Pflegeeltern in E.... Wenn jetzt die Beziehung der Kinder zur Familie B... abgebrochen würde, könnten sie, vor allem K..., im Weiteren zu niemandem mehr Vertrauen haben.

Bei der Anhörung der Kinder fand der Senat die Bestätigung für die Ausführungen der Verfahrenspflegerin in ihrer Stellungnahme vom 18.9.2005 bestätigt, wonach die Kinder, wenn sie von "Mama und Papa" berichten, die Pflegeeltern B... meinen, während sie die leibliche Mutter als "Mama A..." bezeichnen und die Pflegeeltern im "Haus H..." als "Onkel P... und Tante R...". Auch haben sie erwartungsvoll von der Rückkehr nach E... gesprochen, sogar eine Äußerung der Pflegemutter derart wiedergegeben, dass sie nur noch zwei Mal schlafen müssten, bis sie nach E... zurückkehren könnten.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass besonders starke und schützenswerte Bindungen beider Kinder an die Pflegeeltern B... bestehen.

b) Der Gesundheitszustand der Pflegemutter steht der Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Pflegeeltern in E... nicht entgegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Pflegemutter wegen einer psychischen Erkrankung zwei Mal, nämlich vom 7.10. bis 23.12.2004 und vom 9.2. bis 10.3.2005 in stationärer Behandlung im Klinikum F... befunden hat. Denn es ist von einer Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Situation auszugehen.

Schon das Klinikum F... hat in seinem Bericht vom 16.3.2005 über den stationären Aufenthalt der Pflegemutter vom 9.2. bis 10.3.2005 ausgeführt, dass sich die Pflegemutter bei der Entlassung in einem für ihre Verhältnisse relativ stabilen Zustand mit klaren Zukunftsperspektiven befunden habe. Allerdings sei, obwohl die Patientin im Rahmen der Therapie deutliche Fortschritte gemacht habe, die sich auch im Zusammenhang mit den Belastungsausgängen in das häusliche Milieu bestätigen, eine weiterführende ambulante Therapie dringend erforderlich.

Einer solchen Therapie hat sich die Pflegemutter, die sich selbst vor dem Senat als stabil, gefestigt bezeichnet hat und auch so wirkte, im Weiteren unterzogen. Die Psychotherapeutin der Pflegemutter, die Dipl.-Psychologin M..., hat in ihrem ausführlichen Attest vom 25.9.2005 ausgeführt, Frau B... sei erstmals am 17.1.2005 in ihrer Sprechstunde gewesen. Sie sei während der gesamten Therapie kooperativ gewesen und bereit, an sich zu arbeiten. Sie habe Schritte unternommen, die der eigenen Stabilisierung dienlich gewesen seien. So habe sie ihr Essverhalten besser kontrollieren und eigenverantwortlich für sich sorgen können. Sie habe es gelernt, in Auseinandersetzungen stärker zwischen eigenen und fremden emotionalen Konfliktanteilen zu trennen. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Jugendamt sei sie stark belastet, niedergedrückt, jedoch nie, weder manifest noch latent, suizidal gewesen. Durch die erzwungene Trennung habe Frau B... nochmals Gelegenheit gehabt, ihre eigene Motivation zur Beziehung mit den Kindern zu prüfen. Sie sei sich in ihrem Wunsch sicherer geworden, Pflegemutter der Kinder zu sein. Insgesamt sei eine deutliche Nachreifung der Persönlichkeit festzustellen. Auch derzeit gebe es keine Hinweise auf eine Suizidalität. Die weiterführende Therapie sei indiziert, da weitere Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung zu verarbeiten seien. Frau B... habe den Wunsch und die Bereitschaft hierzu geäußert.

Die Sachverständige K... hat in ihrem Gutachten vom 20.6.2005 ausgeführt, K... erlebe die Pflegemutter jetzt wieder als stabil. Die Eheleute B... hätten schon mehrere psychisch belastende Situationen meistern können und Frau B... wirke auch jetzt in der Aufarbeitung ihrer eigenen Lebensgeschichte sehr reflektiert. Ebenso habe sie offenbar in der Zeit mit K... einiges über die Einordnung von K... Verhaltensweisen lernen und im Umgang mit ihm umsetzen können. Eine therapeutische Begleitung sei weiterhin notwendig. Bei ihrer Vernehmung im Senatstermin vom 27.9.2005 hat die Sachverständige darauf hingewiesen, sich im Rahmen des Gutachtenauftrags auch in einem rund zweistündigen Gespräch einen persönlichen Eindruck von der Pflegemutter verschafft zu haben, zumal sie den gesundheitlichen Hintergrund und die Krankheitsgeschichte, nämlich die letzte Epikrise des Klinikums F..., gekannt habe. Es bedeute, so die Sachverständige, eine erhebliche psychische Belastung, wenn ein Paar, wie die Eheleute B..., keine Kinder bekommen könne. Diese Situation hätten die Eheleute ebenso gemeistert wie die psychischen Probleme der Frau B..., mit ihren Auswirkungen nicht nur auf die Kinder, sondern auch auf den Ehemann. Unter Berücksichtigung auch der neuesten Atteste und des Inhalts der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige festgestellt, die Pflegemutter arbeite reflektiert und engagiert an sich. Eine Stabilisierung sei eingetreten; so könne die Pflegemutter ganz gesund werden. Wenn es nach dem ersten Krankenhausaufenthalt zu einem erneuten Zusammenbruch gekommen sei, sei zu berücksichtigen, dass die Aufarbeitung ihrer Erlebnisse sich damals im Anfangsstadium befunden habe; jetzt sei eine gehörige zeitliche Entwicklung eingetreten.

Unter Berücksichtigung all dessen ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Pflegemutter derart gefestigt hat, dass eine Gefährdung der Kinder bei Rückkehr in die Pflegefamilie ausgeschlossen werden kann. Schon im Februar 2005, als die Kinder aus der Pflegefamilie herausgenommen wurden, hat die Pflegemutter, wie den glaubhaften Angaben der Zeugin L... zu entnehmen ist, keine Suizidgedanken, sich vielmehr dahin geäußert, es gäbe die Probleme nicht, wenn sie nicht wäre. Seither ist, wie die übereinstimmenden Feststellungen der angeführten Psychologinnen zeigen, eine deutliche Stabilisierung eingetreten. Auch im Senatstermin vom 27.9.2005 hat sich die Pflegemutter reflektiert gezeigt und sich realistisch mit der derzeitigen Situation auseinandergesetzt. Insbesondere auch mit Rücksicht darauf, dass die etwaige Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Pflegeeltern nach den Angaben der Dipl.-Psychologin M... in ihrem Attest vom 25.9.2005 in der Therapie besonders thematisiert worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Pflegemutter auf Grund der nun gefestigten psychischen Situation in der Lage ist, ihren Alltag auch mit den Kindern zu meistern. Die Möglichkeit, im Rahmen der Familienhilfe Unterstützung zu erfahren, besteht ohnehin. Derartige Hilfen haben die Pflegeeltern auch in der Vergangenheit angenommen.

5. Die angefochtene Entscheidung ist auch insoweit aufrechtzuerhalten, als ein Zeitpunkt, bis zu dem die Verbleibensanordnung gelten soll, nicht genannt ist. Grundsätzlich ist zwar die Befristung einer solchen Anordnung angezeigt (Schlüter/Liedmeier, FuR 1990, 122, 129; FamVerf/Schael, § 3, Rz. 87; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 771). In Betracht kommen aber auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist (BayObLG, FamRZ 2000, 633, 634; FamVerf/Schael, aaO.). Da vorliegend keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass die leibliche Mutter in näherer Zukunft die Rückkehr der Kinder in ihren Haushalt wünscht, also nicht der typische Fall des Verbleibensanordnung vorliegt, die nur eine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit verhindern will, kann die Anordnung hier unbefristet ergehen.

Da die Mutter bei ihrer Anhörung durch den Senat deutlich zu erkennen gegeben hat, weiterhin regelmäßigen Umgang mit den Kindern pflegen zu wollen, wird es Aufgabe der Pflegeeltern und auch des Jugendamtes sein, ebenso wie schon in der Zeit vor dem ersten Klinikaufenthalt der Pflegemutter, diesem berechtigten Interesse der leiblichen Mutter Rechnung zu tragen. Dass die Pflegeeltern zur Gewährung von Besuchskontakten nicht bereit sind, kann mit Rücksicht darauf, dass, wie auch die Mutter vor dem Senat nicht in Abrede gestellt hat, bis zur Erkrankung der Pflegemutter regelmäßige Besuche stattgefunden haben, nicht angenommen werden. Die Unterbrechung der Umgangskontakte während des ersten Klinikaufenthalts der Pflegemutter war, wie den glaubhaften Angaben der Zeugin L... zu entnehmen ist, Ergebnis eines Gesprächs mit zwei Jugendamtsmitarbeiterinnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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