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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 10 UF 177/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1666
BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 4 S. 1
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2
BGB § 1686
BGB § 1696
BGB § 1696 Abs. 1
BGB § 1697 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 13. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Amtsgericht Eberswalde vom 13. Oktober 2008 dahin abgeändert wird, dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C... M... unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ....9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C... zu haben.

Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden Mittwoch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C... in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen sollte eine Vertreterin des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind anzubahnen und aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten Verhältnissen angepasst werden.

Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde des Vaters unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des Amtsgerichts ab und räumte dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.7.1999 das Recht ein, mit C... an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D... in E... in Anwesenheit von Frau Wo..., der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.

Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des Vaters wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück. Diese Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C.... Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wille des bei Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E... habe ausgeführt, der zukünftige Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige Einschätzung des leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe, sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht geschehen. Vielmehr scheine sich die Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die Empfehlung des Jugendamtes hin eine andere Umgangsregelung, welche das Recht des Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren, sei gescheitert.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem sie C... beeinflusse.

Der Vater beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen Umgangs.

Die Mutter beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.

Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo... vernommen. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen DP D... vom 18.6.2009 verwiesen. Schließlich hat der Senat den Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug genommen.

II.

Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).

Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gemäß § 1696 BGB abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.

1.

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Eine bestehende Umgangsregelung kann gemäß § 1696 BGB abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sich die bestehende Regelung nicht bewährt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 21 a.E.). Dabei ist ohne Bindung an Anträge der Beteiligten zu entscheiden und diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1684, Rz. 22).

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Vorliegend gebietet es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Mit Rücksicht auf den Willen der inzwischen 14-jährigen C... ist eine Abänderung der Senatsentscheidung vom 29.4.2003, die ergangen ist, als C... erst 7 Jahre alt war, gemäß 1696 BGB geboten.

Allerdings folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB, aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871). Doch sind auch Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenem auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 662, 663). Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151). Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Hamburg, a.a.O.; Büte, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA - FamR, 7. Aufl. 4. Kapitel, RZ. 470). In diesem Alter ist sogar eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der Abwägung nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 39; vgl. auch BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 975, 977). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen werden, so ist es konsequent, auch von der Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung des Obhutselternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner Eltern "bestraft" werden darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat angesichts der ablehnenden Haltung C...s gegenüber einem Umgang mit dem Vater und insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist.

Nach Aussage der Zeugin Wo... hat der letzte von ihr begleitete Umgangskontakt im Mai 2007 stattgefunden. Bei Umgangskontakten hat es nach Aussage der Zeugin keine Fortentwicklung gegeben. C... lasse sich nicht auf Gespräche ein, es gebe keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte Geschenke lehne C... ab. Diese ablehnende Haltung C...s ist auch während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 11.6.2008 hat sie erklärt, der Vater sei ihr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der Anhörung durch den Senat hat sie dies wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Seinen Humor könne sie nicht verstehen. Hierbei hat sie auch angegeben, es falle ihr schwer, sich auf die Umgangstermine einzustellen, ihre Freunde fragten sie schon Tage vorher, warum sie so still sei. Nach dem Umgangstermin habe sie einige Tage gebraucht, um das zu verarbeiten. Auch bei ihrer letzten Anhörung vor dem Senat am 29.9.2009 hat sich in ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie hat nochmals geäußert, mit dem Vater keinen Umgang haben zu wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Die Verfahrenspflegerin, die C...s Interessen schon in vorangegangenen Verfahren wahrgenommen hat, hat die ablehnende Haltung der Minderjährigen in den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 bestätigt.

Allerdings ist davon auszugehen, dass C...s Willensbildung durch die Mutter beeinflusst ist. Die Mutter hat zwar bei ihrer Anhörung durch den Senat am 9.12.2008 angegeben, sie beeinflusse C... nicht. Der Sachverständige hat aber vor dem Senat am 29.9.2009 anhand von Beispielen nachvollziehbar belegt, dass C... die Ablehnung der Mutter dem Vater gegenüber verbal und auch gefühlsmäßig mitbekommt.

Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass C...s ablehnende Haltung gegenüber dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht. Sie hat sich, nicht nur auf Grund des Einflusses der Mutter, in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht. Bedeutsam ist, dass sich der Vater wiederholt sehr ungeschickt verhalten hat. Dies betrifft beispielsweise die unangekündigten Besuche des Fußballtrainings des Mädchens, bei denen er C... nicht nur beobachtet, sondern auch fotografiert hat. Dieses Erlebnis hat C... schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert.

Bei Umgangsterminen selbst hat sich der Vater ebenfalls nicht geschickt verhalten. Er hat, wie die Zeugin Wo... bekundet hat, Geschenke mitgebracht, die von C... abgelehnt worden sind. Das Mitbringen von Geschenken ist vor dem Hintergrund, dass dieses Verhalten in der Vergangenheit schon von der Mutter kritisiert worden war, nicht verständlich. Bereits die vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 20.7.1999 enthielt die Regelung, dass der Vater zu den Besuchsterminen keine Geschenke mitbringen werde. Auch wenn der Senatsbeschluss vom 29.4.2003 eine solche Einschränkung nicht mehr ausdrücklich enthält, spricht es nicht für das Fingerspitzengefühl des Vaters, dass er trotz der bekannten Ablehnung durch C... Geschenke zu den Umgangsterminen mitgebracht hat.

Schließlich hat der Vater, wie die Vertreterin des Jugendamtes in der Senatsanhörung vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C... gemacht, um eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Auch dieses Verhalten ist für das Kind unverständlich und geeignet, dessen Abwehrhaltung zu manifestieren. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, diese Interventionen würden von C... als bedrohlich, belastend, ihre Lebensqualität und damit ihr (Kindes-) Wohl beeinträchtigend erlebt.

C... gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl gefährden. Der Sachverständige hat zwar vor dem Senat am 29.9.2009 erklärt, eine Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne sei nicht gegeben. Dabei hatte der Sachverständige offenbar Fallgestaltungen vor Augen, die in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zu einem Einschreiten nach § 1666 BGB führen. Unabhängig davon hat er Gefährdungsmomente in Bezug auf C... nachvollziehbar dargestellt. Im Vordergrund steht dabei, dass ein Fortgang des Prozesses der Beziehungsgestaltung zwischen C... und dem Vater derzeit unmöglich sei und C... über eine ausreichende Reife verfüge, sich selbst für oder gegen einen Kontakt mit dem Vater zu entscheiden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass C... sich (altersbedingt) ihrer Möglichkeiten durchaus bewusst sei, sich den Umgängen zu entziehen. Dass bevorstehende Umgangstermine für das Mädchen belastend sind, ist verständlich. Belastungen können auch eintreten, indem sich C... mit der Frage beschäftigen muss, wie sie sich dem Umgang am besten entziehen kann. Vor diesem Hintergrund liegt eine Fallgestaltung vor, bei der ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.

Vom Sachverständigen noch einmal herausgearbeitet wird die herabwürdigende Haltung des Vaters der Mutter gegenüber. Sie und ihre Familie werden schlecht gemacht. Wie schon in den vorangegangenen Verfahren hat der Vater auch dem Sachverständigen gegenüber erklärt, C... habe die Gene von ihm, da sie in der Schule die Beste sei; in seiner Familie hätten viele akademische Berufe erreicht, während die Familie der Mutter eine Landarbeiterfamilie sei. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Bindungsintoleranz, die auf Seiten des Vaters hierdurch zum Ausdruck kommt, die Abwehrhaltung der Mutter zur Folge hat, die wiederum C...s Bild vom Vater mit geprägt hat.

2.

Unabhängig von dem Antrag der Mutter, die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung des Umgangs zu verlängern, ist der Umgang des Vaters mit C... bis zur Volljährigkeit des Mädchens auszuschließen. Das Verbot der reformatio in peius, das Verschlechterungsverbot, gilt im Umgangsregelungsverfahren und im diesbezüglichen Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 621 e ZPO, Rz. 19 f; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 72).

Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 131) hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Würde nun mit Rücksicht auf den ausschlaggebenden Kindeswillen lediglich die Beschwerde zurückgewiesen, würde sich schon im Oktober 2010, also in einem Jahr, erneut die Frage stellen, ob dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen ist. Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung des Kindes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte. Der Sachverständige hat allerdings ausgeführt, ein Fortgang des Prozesses in der Beziehungsgestaltung zwischen C... und dem Vater erscheine zwar derzeit unmöglich, für die weitere Zukunft aber nicht gänzlich ausgeschlossen; möglicherweise bedürfe C... zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch nach dem 18. Lebensjahr, der psychologischen Beratung und Hilfestellung in dieser Frage, die auch eine mögliche Ablösung von der Mutter berühre. In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.). Wenn C... volljährig geworden ist, mag sie völlig autonom entscheiden, ob sie den Versuch unternimmt, mehr über ihren Vater zu erfahren. Dass ein Interesse des Mädchens insoweit nicht völlig ausgeschlossen ist, macht der Umstand deutlich, dass sie sich gegenüber dem Sachverständigen interessiert gezeigt hat an der Antwort des Vaters nach den Motiven seines Interesses an der Tochter. Möglicherweise erstreckt sich das Interesse dann auch auf die anderen Kinder des Vaters. Der Vater jedenfalls hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 9.12.2008 angegeben, C... habe bei einem Umgangskontakt im Jahr 2006, zu dem er seine 40 Jahre alte Tochter mitgebracht habe, Interesse an dieser Halbschwester bekundet.

3.

Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich in schriftlicher Form zumindest über die schulischen und beruflichen Entwicklungen zu informieren. Bei der Anordnung zur Auskunfterteilung nach § 1686 BGB (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2000, 1106, 1107; MünchKomm/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1686, Rz. 10 f.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1686, Rz. 4) handelt es sich aber um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1980, 488, 489; Wieczorek/ Schütze/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 621e, Rz. 34 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Ergänzungsband, § 621e, Rz. 24). Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird die Mutter aber erwägen müssen, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und freiwillig in regelmäßigen Abständen Auskunft zu erteilen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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