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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 10 UF 197/07
Rechtsgebiete: VAÜG, ZPO, BGB
Vorschriften:
VAÜG § 2 | |
ZPO § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 550 | |
BGB § 685 | |
BGB § 1373 | |
BGB § 1374 | |
BGB § 1374 Abs. 1 | |
BGB § 1374 Abs. 2 | |
BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1378 Abs. 1 | |
BGB § 1378 Abs. 2 | |
BGB § 1382 | |
BGB § 1384 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
10 UF 197/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 6. Mai 2008
verkündet am 6. Mai 2008
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 18. September 2007 teilweise abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend.
Die Parteien haben am 21.1.1994 geheiratet. Bereits am ... 1992 war der gemeinsame Sohn F... geboren worden. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 2001. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 11.9.2002 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerin ist Miteigentümerin des Grundstücks ... Straße 5 in R... zu einem Anteil von 1/3. Die Eltern der Antragsgegnerin, der Zeuge D... S... und seine Frau B... hatten dieses Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 24.6.1993 erworben. Durch notariellen Vertrag vom 26.9.2000 übertrugen die Eltern einen Miteigentumsanteil von 1/3 auf die Tochter, die Antragsgegnerin. Zu Ziffer III des Vertrages heißt es:
"Gegenleistungen und sonstige Vereinbarungen
Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt gemäß folgenden Vereinbarungen:
Der Veräußerer erkennt an, dass der Erwerber auf eigene Kosten den Seitenflügel um- und ausgebaut und dabei einen Betrag von ca. 50.000 DM aus eigenen Mitteln in den Grundbesitz investiert hat.
Eine weitere Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen. Der Veräußerer behält sich auch keine Recht an dem übertragenen Grundbesitz vor."
Der Antragsteller hat im Scheidungsverbundverfahren in erster Instanz Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 12.465,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung verlangt.
Nachdem das Amtsgericht den Versorgungsausgleich bereits durch Beschluss vom 24.11.2004 unter Bezugnahme auf § 2 VAÜG ausgesetzt hatte, hat es durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 11.932,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung greift die Antragsgegnerin die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinnausgleich an. Sie trägt vor.
Der Zugewinn der Antragstellers betrage unstreitig 7.631,64 €. Ihren eigenen Zugewinn habe das Amtsgericht hingegen unzutreffend ermittelt.
Ihr Eigentumsanteil an dem Grundstück sei gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege ein unentgeltlicher Übertragungsvertrag vor.
Den Miteigentumsanteil in Höhe von 1/3 hätten die Eltern ihr schenkungsweise überlassen bzw. eine künftige Erbfolge vorweggenommen. Eine Gegenleistung sei nicht erbracht worden. Hinsichtlich der Investition handele es sich lediglich um die Dokumentation bzw. Anerkennung einer Leistung, welche sie in den Grundbesitz investiert habe.
Ohne die Hinzurechnung der Immobilie habe sie lediglich einen Zugewinn von 6.497,32 € gegenüber einem solchen von 7.631,64 € auf Seiten des Antragstellers erzielt und sei mithin nicht ausgleichspflichtig.
Hilfsweise werde die Berufung darauf gestützt, dass sie das vorhandene Vermögen, insbesondere das Guthaben auf dem Girokonto, inzwischen für die allgemeinen Lebenshaltungskosten für sich und das Kind verbraucht habe. Insbesondere habe sie auch Mittel für zu ersetzende Haushaltsgegenstände, die der Antragsteller mitgenommen habe, aufbringen müssen.
Äußerst hilfsweise werde geltend gemacht, dass ein Obergutachten einzuholen sei. Sie habe erstinstanzlich unfassend und detailliert Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen D... erhoben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Bei dem Grundstücksanteil der Antragsgegnerin handele es sich nicht um privilegierten Erwerb, da ihm eine Gegenleistung in Höhe von 50.000 DM zu Grunde gelegen habe. Die Eltern hätten diesen Anteil der Antragsgegnerin nicht schenkungshalber und schon gar nicht in Vorwegnahme einer künftigen Erbfolge zugewandt.
Der Seitenflügel des Hauses sei unbewohnbar gewesen. Insoweit wiederhole die Antragsgegnerin lediglich ihren entgegenstehenden erstinstanzlichen Vortrag. Dies gelte auch für die Ausführungen zum vorgeblichen Geschenk der Großeltern.
Er habe der Antragsgegnerin den gesamten Hausrat überlassen und nur, wie von ihr selbst vorgetragen, das Fernsehgerät, Bett und Esstischgarnitur erhalten.
Die Einwände gegen das Sachverständigengutachten gingen ins Leere.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien angehört sowie den Zeugen S... und die Sachverständige D... vernommen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 18.3.2008 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB.
1.
Stichtag für das Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB ist der Zeitpunkt der Eheschließung, der 21.1.1994. Stichtag für das Endvermögen ist gemäß §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, der 11.9.2002.
2.
Der Zugewinn des Antragstellers gemäß § 1373 BGB beläuft sich nach den von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts auf 7.631,64 €.
3.
Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin gemäß § 1374 BGB beträgt nicht lediglich, wie vom Amtsgericht angenommen, 501,24 €, sondern 26.410,91 €.
a)
Das Amtsgericht hat als Anfangsvermögen auf Seiten der Antragsgegnerin lediglich ein Kontoguthaben berücksichtigt. Dieses hat es nach dem vorgelegten Kontoauszug mit einem Betrag von 980,34 DM, das sind 501,24 €, in die Berechnung eingestellt.
Selbst wenn man mit dem Antragsgericht lediglich von diesem einen Vermögensbestandteil ausginge, wäre ein etwas höherer Betrag anzusetzen. Denn zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ist das Anfangsvermögen stets nach der Formel "Wert des Anfangsvermögens im Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes x Verbraucherpreisindex im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes : Verbraucherpreisindex im Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes" hochzurechnen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Auflage, § 1376, Rz. 26).
Der Jahresverbraucherpreisindex, wie er vom Statistischen Bundesamt ermittelt worden ist, belief sich, wenn man das Basisjahr 2000 mit 100 ansetzt, im Jahr der Eheschließung 1994 auf 92,4 und im Jahr der Zustellung des Scheidungsantrags 2002 auf 103,4 (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376, Rz. 31). Damit ergibt sich bezüglich des Kontoguthabens ein in die Berechnung einzustellender Wert von rund 560,91 € (= 501,24 € x 103,4 : 92,4).
b)
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin als so genannter privilegierter Erwerb gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ihr Miteigentumsanteil von 1/3 an dem Grundstück in R... zuzurechnen.
aa)
Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Geht es um den Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, hindert die Verpflichtung zu Gegenleistungen wie die Übernahme bestehender Belastungen, die Gewährung eines Wohnrechts und die Übernahme der Versorgung des Zuwendenden gegen Übertragung eines Hausgrundstücks nicht die Annahme eines solchen Erwerbs. Allerdings muss die Gegenleistung des Ehegatten im Wert hinter dem Erwerb zurückbleiben (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1374, Rz. 23). Ebenso verhält es sich bei einer mit einer Gegenleistung verbundenen Schenkung, der so genannten gemischten Schenkung. In einem solchen Fall kann dem Anfangsvermögen die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung dann zugerechnet werden, wenn nach dem Willen der Vertragspartner Leistung und Gegenleistung zu Gunsten des Leistungsempfängers unausgewogen waren und ihm der Wertüberschuss unentgeltlich zugewendet werden sollte (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1374, Rz. 25).
bb)
Vorliegend ist der Antragsgegnerin der Miteigentumsanteil am Grundstück von ihren Eltern unentgeltlich zugewendet worden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann, auch wenn unter Ziffer 3 des notariellen Vertrages vom 26.9.2000 auf Investitionen in den Grundbesitz von ca. 50.000 DM, das sind rund 25.565 €, die Rede ist, von einer Gegenleistung der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Eine unmittelbare Gegenleistung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 26.9.2000 hat die Antragsgegnerin ohnehin nicht erbracht. Doch liegt auch weder der Erlass eines Anspruchs, den die Antragsgegnerin in Bezug auf die Investitionen haben könnte, vor noch ist ein anderweitige Verknüpfung der Leistung der Eltern mit einer Gegenleistung seitens der Antragsgegnerin gegeben.
(1)
Die Antragstellerin hatte bei Vertragsschluss am 26.9.2000 gegen ihre Eltern keinen Anspruch, den sie in Bezug auf getätigte Investitionen haben könnte, erlassen. Denn ein solcher Anspruch hat nicht bestanden. Daher kommt es nicht darauf an, inwieweit die Investitionen überhaupt der Antragsgegnerin allein und nicht etwa beiden Parteien gemeinsam zuzurechnen sind und ob etwa zumindest der Teil der Investitionen, der mit Mitteln der Großeltern der Antragsgegnerin - etwa unentgeltlich - erbracht worden ist, unberücksichtigt zu lassen wäre.
(a)
Ein vertraglicher Anspruch gegen die Eltern wegen der getätigten Investitionen in das Grundstück ist nicht gegeben.
(aa)
Regelmäßig wird in einem Fall, in dem Eltern ihrem Kind und dem Schwiegerkind eine Wohnung unentgeltlich überlassen und damit einverstanden sind, dass Kind und Schwiegerkind in die Wohnung investieren, von einem stillschweigend geschlossenen Leihvertrag ausgegangen (Schröder/Bergschneider/Wever, Familienvermögensrecht, 2. Auflage, Rz. 5.427 und 5.431; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Auflage, Kapitel 7, Rz. 27, 34). In diesem Zusammenhang wird vor allem die Frage erörtert, ob das Schwiegerkind, wenn es selbst erhebliche Arbeitsleistungen oder finanzielle Leistungen in das Haus erbracht hat, nach Scheitern der Ehe einen Anspruch gegen die Schwiegereltern hat. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird unter Hinweis darauf verneint, dass im Zweifel eine Absicht des Schwiegerkindes im Zeitpunkt seiner Aufwendungen fehlt, von den Schwiegereltern Ersatz seiner Kosten zu fordern, § 685 BGB (Schröder/Bergschneider/Wever, a.a.O., Rz. 5.428; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kapitel 7, Rz. 34). Ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB, scheidet ebenfalls aus, zumal Investitionen, die den Schwiegereltern zugute kommen, nicht ehebezogenen Zuwendungen gleichgestellt werden können (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 7, Rz. 35). Es bleibt allein ein Anspruch nach Bereicherungsrecht, der aber nur dann gegeben ist, wenn beide Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen sind (vgl. Schröder/Bergschneider/Wever, a.a.O., Rz. 5.429 ff.; Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 7, Rz. 36 ff.).
Geht man vorliegend davon aus, dass zwischen den Parteien und den Eltern der Antragsgegnerin ein Leihvertrag bestanden hat, ist anzunehmen, dass die Parteien, hier insbesondere die Antragsgegnerin, im Zeitpunkt der Vornahme der Investitionen nicht die Absicht hatten, von den Eltern, den Eigentümern, Ersatz der Kosten zu fordern. Demnach hat im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages im Jahr 2000 eine Gegenforderung der Antragsgegnerin gegen ihre Eltern, die sie hätte erlassen können, nicht bestanden.
(bb)
Auch unter der Annahme, zwischen den Parteien und den Eltern der Antragsgegnerin könne ein Mietvertrag bestanden haben, ergibt sich in Bezug auf die getätigten Investitionen ein Anspruch gegen die Eltern nicht.
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden, vgl. § 550 BGB (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 550, Rz. 1). Inhalt des Mietvertrages ist es insbesondere, dass der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten, § 535 Abs. 2 BGB. Einen Mietzins haben die Parteien nicht geleistet. Als Miete kommt aber auch jede Geldleistung oder geldwerte Leistung in Betracht, insbesondere die Übernahme von Lasten (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 535, Rz. 71). Die so genannten Nebenkosten aber sind von den Eltern der Antragsgegnerin übernommen worden. Ein Mietvertrag könnte daher nur angenommen werden, wenn sich eine Vereinbarung der Eltern mit den Parteien dahin feststellen ließe, dass die Parteien dafür, dass sie einen regelmäßigen Mietzins nicht zu zahlen brauchen, die notwendigen Investitionskosten übernehmen. In diesem Fall hätten die Parteien ihren Anspruch auf Erstattung der Investitionskosten abgewohnt. Ein Anspruch gegen die Eltern der Anspruchsgegnerin hätte im Jahr 2000 nicht mehr bestanden, sodass ein darauf bezogener Erlass ausscheidet.
(b)
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Verwendungsersatz aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gemäß § 994 BGB ist nicht gegeben. Voraussetzung wäre eine Vindikationslage zur Zeit der Verwendungsvornahme (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., vor §§ 994, Rz. 2). Es dürfte also kein Recht zum Besitz bestanden haben, vgl. § 986 BGB. Die Parteien aber waren im Verhältnis zu den Eltern der Antragsgegnerin berechtigt, den Teil des Hausgrundstückes, der ihnen überlassen worden ist, zu nutzen.
(2)
Eine anderweitige Verknüpfung der von den Eltern durch Übertragung des Miteigentumsanteils an die Antragsgegnerin erbrachten Leistung und einer Gegenleistung der Antragsgegnerin liegt ebenfalls nicht vor. Da die Investitionen in das Grundstück, die allein als Gegenleistung in Betracht kommen, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück erfolgt sind, könnte allein eine konditionale bzw. eine kausale Verknüpfung oder eine belohnende Schenkung gegeben sein (vgl. MünchKomm/Koch, BGB, 5. Aufl., § 516, Rz. 27 ff.). Die Voraussetzungen insoweit sind nicht gegeben.
(a)
Eine konditionale Verknüpfung liegt nicht schon vor, wenn jemand eine Zuwendung unter der Bedingung verspricht, dass ein anderer seinerseits leistet. Vielmehr muss die Gegenleistung im Rahmen einer finalen Bindung mit der eigenen Leistung gerade erstrebt werden. Da aber die Leistung des anderen nicht beansprucht werden kann, wird sie wenigstens zur Wirksamkeitsbedingung für die eigene Leistungspflicht gemacht (MünchKomm/Koch, a.a.O., § 516, Rz. 27). So liegt es hier nicht. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben, als sie in das Grundstück investiert haben, nicht die Übertragung eines Miteigentumsanteils am Grundstück auf sich erstrebt. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar, dass die Eltern der Antragsgegnerin einmal bereit sein könnten, einen Miteigentumsanteil zu übertragen.
(b)
Eine kausale Verknüpfung scheidet ebenfalls aus. Hier ist die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung nicht Wirksamkeitsbedingung, sondern nur Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung. Es handelt sich um die so genannten Vorleistungs- und Veranlassungsfälle, d. h. um solche Sachverhalte, in denen ohne rechtliche Verpflichtung eine Zuwendung erbracht wird, um den Empfänger mit seinem tatsächlich vereinbarten Einverständnis zu einem nicht erzwingbaren Verhalten zu veranlassen, das dann aber ausbleibt (MünchKomm/Koch, a.a.O., § 516, Rz. 28; vgl. auch BGH, NJW 2002, 2469, 2470). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Denn die Eltern der Antragsgegnerin haben ihre Leistung nicht im Hinblick auf eine von der Antragsgegnerin zu erbringende, wenn auch nicht erzwingbare Leistung erbracht. Vielmehr sind die Investitionen in das Grundstück getätigt worden, lange bevor die Eltern der Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil am Grundstück übertragen haben.
(c)
Schließlich liegt weder eine nachträgliche Gewährung einer Vergütung vor, die jedenfalls dann, wenn man für möglich hielte, eine ursprünglich als Schenkung erbrachte Leistung ließe sich unter Einbeziehung einer nachträglichen Zuwendung in einen entgeltlichen Vertrag umwandeln, zu einer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung führen kann (vgl. MünchKomm/Koch, a.a.O., § 516, Rz. 30), noch eine so genannte belohnende Schenkung (vgl. MünchKomm/Koch, a.a.O., § 516, Rz. 31), bei der die nachträglich versprochene oder vollzogene Zuwendung nicht als Entlohnung, sondern als Belohnung gedacht ist (vgl. MünchKomm/Koch, a.a.O., § 516, Rz. 31). Denn die Eltern der Antragsgegnerin haben die Übertragung des Miteigentumsanteils weder als Entlohnung noch als Belohnung für die von der Antragsgegnerin und dem Antragsteller früher erbrachten Investitionen vorgenommen. Dies steht auf Gund der Aussage des Vaters der Antragsgegnerin, des Zeugen S..., zur Überzeugung des Senats fest.
Der Zeuge S... hat bekundet, der Grundstücksanteil sei übertragen worden, um die mit dem Grundstück verbundenen Lasten zumindest zu einem Drittel weiterzugeben. Die Übertragung sei an die Antragsgegnerin allein und nicht auch an den Antragsteller erfolgt, da das Grundstück in der Familie habe verbleiben sollen. Der Betrag von 50.000 DM im Zusammenhang mit den Investitionen sei in den Vertrag aufgenommen worden, weil es wegen des Honoraranspruchs der Notarin einer Wertangabe bedurft habe. Die von den Parteien getätigten Investitionen hätten einen Betrag von 50.000 DM nicht ausgemacht. Der Betrag von 50.000 DM sei vielmehr gewählt worden, weil der Gesamtwert des Grundstücks 150.000 DM betragen habe und man ein Drittel hiervon als Wert habe in Ansatz bringen wollen.
Diese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Er hat das aus seiner Sicht im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss im Jahr 2000 Geschehene sicher und überzeugend dargelegt. Andererseits hat er Erinnerungslücken in Bezug auf bestimmte Details durchaus eingeräumt. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist auch nicht mit Rücksicht darauf, dass er der Vater der Antragsgegnerin ist, in Frage zu stellen. Er hat den Eindruck vermittelt, nicht einseitig zu Gunsten der Antragsgegnerin Partei zu ergreifen. Er hat nachvollziehbar bekundet, ursprünglich der Meinung gewesen zu sein, der Grundstücksanteil solle nicht nur auf seine Tochter, die Antragsgegnerin, sondern auch auf den Schwiegersohn, den Antragsteller, übertragen werden. Da seine Ehefrau immer dagegen gewesen sei, sei es letztlich zur Übertragung des Miteigentumsanteils allein auf die Antragsgegnerin gekommen. Darüber hinaus hat der Zeuge freimütig eingeräumt, dass er sich seinerzeit auch über seine Tochter geärgert habe, da sie und der Antragsteller sich an den Nebenkosten für das Grundstück nicht beteiligt hätten.
Aus den Angaben des Zeugen ist ersichtlicht, dass es ihm und seiner Ehefrau bei der Übertragung des Grundstücksanteils auf die Antragsgegnerin nicht um eine Entlohnung bzw. Belohnung für die früheren Investitionen gegangen ist. Die Erwähnung der Investitionen in dem Passus "Gegenleistungen und sonstige Vereinbarungen" im notariellen Vertrag vom 26.9.2000 hat der Zeuge plausibel erklärt. Dafür, dass die Eltern der Antragsgegnerin mit dem Abschluss des Übertragungsvertrages nicht beabsichtigt haben, die Investitionen rechtlich anzuerkennen, sprechen auch die Angaben des Antragstellers selbst bei seiner Anhörung durch den Senat. Der Antragsteller hat ebenso wie die Antragsgegnerin erklärt, er habe seinerzeit erreichen wollen, dass der Grundstücksteil beiden Ehegatten gemeinsam übertragen werde, da auch beide in das Grundstück investiert hätten. Er habe sich damit nicht durchsetzen können. Dies macht deutlich, dass auch für den Antragsteller, nachdem seine Schwiegereltern den Miteigentumsanteil am Grundstück allein ihrer Tochter übertragen hatten, klar sein musste, dass die Übertragung unabhängig von den früher getätigten Investitionen erfolgt ist.
cc)
Wenn nach alledem der Miteigentumsanteil am Grundstück ohne Gegenleistung auf die Antragsgegnerin übertragen worden ist, handelt es sich um so genannten privilegierten Erwerb, der nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist. Allerdings ist auch insoweit mit Rücksicht auf den Kaufkraftschwund eine Indexierung vorzunehmen. Dabei ist ein vom ursprünglichen Anfangsvermögen abweichender Bewertungszeitpunkt zu beachten. Denn nach § 1376 Abs. 1 BGB ist der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs zu Grunde zu legen. Daher ist der Teil des Anfangsvermögens, der zum privilegierten Erwerb zählt, im Hinblick auf den Kaufkraftschwund des Geldes gesondert umzurechnen, wobei der Lebenshaltungsindex des Erwerbsjahres anstelle desjenigen zu Beginn des Güterstandes heranzuziehen ist (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1376, Rz. 21).
Das Amtsgericht hat, vom Antragsteller unbeanstandet, offensichtlich angenommen, dass der von der Sachverständigen D... per 11.9.2002 ermittelte Grundwert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin am Grundstück von 25.000 € auch im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Antragsgegnerin Gültigkeit hatte. Die Antragsgegnerin hat zwar mit der Berufung die Wertermittlung durch die Sachverständige äußerst hilfsweise in Zweifel gezogen. Da ihr aber, solange es um die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen und nicht um die Berücksichtigung des Grundstückanteils im Endvermögen geht, der Ansatz des Amtsgerichts zugute kommt, kann der Wert von 25.000 € im Zeitpunkt des Erwerbs zu Grunde gelegt werden. Bei der Indexierung ist anstelle des Faktors von 92,4 für das Jahr 1994 ein solcher von 100 für das Jahr 2000 anzusetzen. Im Anfangsvermögen ist somit hinsichtlich des Grundstücksanteils ein Betrag von 25.850 € (= 25.000 € x 103,4 : 100) zu berücksichtigen.
c)
Da bereits die Einbeziehung des Grundstücksanteils in das Anfangsvermögen auf Seiten der Antragsgegnerin schon, wie noch zu zeigen ist, dazu führt, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers nicht besteht, kann dahinstehen, ob als so genannter privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB beim Anfangsvermögen auch Zuwendungen der Großeltern der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sind. Allerdings bleiben die Zuwendungen aus dem Jahr 1993 ohnehin außer Betracht, da sie vor Eheschließung erfolgt sind. Hinsichtlich der Zuwendung im Jahr 1999 käme nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach es sich um eine Schenkung gehandelt habe, die Annahme so genannten privilegierten Erwerbs in Betracht. Das kann aber auf sich beruhen, ebenso die abschließende Feststellung, ob es sich bei der Zuwendung insoweit tatsächlich um eine Schenkung gehandelt hat. Bei der Anhörung vor dem Senat haben die Parteien übereinstimmend angegeben, dass die Großeltern insoweit ein Darlehen gewährt hätten.
d)
Nach alledem beträgt das Anfangsvermögen auf Seiten der Antragsgegnerin jedenfalls 26.410,91 € (= 560,91 € + 25.850 €).
4.
Das Endvermögen der Antragsgegnerin kann entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts mit 31.998,56 € angenommen werden. Darin ist für den Grundstücksanteil ein Wert von 25.000 € enthalten. Darauf, dass die Antragsgegnerin diesen vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten angesetzten Wert "äußerst hilfsweise" in Frage gestellt hat, kommt es nicht an, nachdem die Antragsgegnerin mit ihrem Hauptangriff, nämlich der Hinzurechnung des Grundstücksanteils auch zum Anfangsvermögen, durchdringt.
5.
Der Zugewinn der Antragsgegnerin beläuft sich somit auf 5.587,65 € (= 31.998,56 € -26.410,91 €).
6.
Da der Zugewinn des Antragstellers mit 7.631,64 € denjenigen der Antragsgegnerin mit 5.587,65 € übersteigt, ist ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers nicht gegeben.
7.
Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kommt es auf die von der Antragsgegnerin hilfsweise geltend gemachte Begrenzung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 2 BGB ebenso wenig an wie auf eine etwaige Stundung der Ausgleichsforderung gemäß § 1382 BGB, wie sie die Antragsgegnerin zumindest erstinstanzlich vorsorglich und hilfsweise verlangt hat.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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