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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 10 UF 202/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AbgG, ArbG BbG


Vorschriften:

ZPO § 287 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 1361
BGB § 1376 Abs. 2
BGB § 1384
BGB § 1577 Abs. 1
BGB § 1579 Nr. 3
BGB § 1579 Nr. 2
AbgG § 5 Abs. 2
ArbG BbG § 6 Abs. 3
ArbG BbG § 6 Abs. 4
AbgG BbG § 12
AbgG BbG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 202/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 24. Juni 2008

verkündet am 24. Juni 2008

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 26. September 2006 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt, den zukünftigen monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

- 169 € für Juli bis Dezember 2003,

- 104 € für Januar bis Dezember 2004,

- 355 € für Januar bis Dezember 2005,

- 642 € für die Zeit ab Januar 2006.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/10, die Beklagte 7/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 12.168 €.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2003.

Die Parteien haben am 24.12.1988 geheiratet, leben jedoch seit dem Jahr 2001 getrennt. Der Kläger hat das Scheidungsverfahren durch Schriftsatz vom 11.3.2003, der Beklagten zugestellt am 13.5.2003, eingeleitet und Folgesachen über nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Das Scheidungsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

Der Kläger, von Beruf Bauingenieur, nahm nach Einstellung des gemeinsam mit der Beklagten betriebenen Baugeschäfts im Oktober 2001 eine Tätigkeit bei der Baufirma M... in U... auf, war von September 2004 bis zum 8.11.2004 arbeitslos und arbeitet seit 9.11.2004 bei der O... GmbH als Bauleiter. Im Jahr 2003 erwarb er ein Haus in G..., das er selbst bewohnt. Zwischenzeitlich lebt er dort mit seiner neuen Partnerin zusammen. Durch Schreiben vom 17.9.2002 forderte er die Beklagte auf, zur Berechnung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen.

Die Beklagte wurde im Jahr 1999 erstmalig zur ...abgeordneten gewählt und ist bis heute als Vorsitzende ihrer Fraktion tätig. Sie lebt in dem ihr allein gehörenden Haus in S..., in dem sich früher die Ehewohnung befunden hat.

Der Kläger hat das vorliegende Verfahren durch Schriftsatz vom 25.6.2003, der Beklagten zugestellt am 2.6.2004, eingeleitet und Trennungsunterhalt ab September 2002 in unterschiedlicher Höhe verlangt. Durch das am 26.9.2006 verkündete Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil das Einkommen der Beklagten dasjenige des Klägers nicht übersteige. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet:

Sein Einkommen sei unzutreffend ermittelt worden, die Beiträge zur Krankenversicherung seien nicht, diejenigen zur Rentenversicherung nur teilweise berücksichtigt worden.

Auf Seiten der Beklagten sei der volle Wohnvorteil zu berücksichtigen. Seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags könne von den Kreditraten nur noch der Zinsanteil, nicht mehr jedoch der auf die Tilgung entfallende Anteil abgezogen werden. Das Einkommen der Beklagten sei höher, als vom Amtsgericht angenommen, von der Aufwandspauschale seien 2/3 dem Einkommen hinzuzurechnen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts S... vom 26.9.2006 an ihn ab Juli 2003 monatlich 1.014 €, ab November 2004 monatlich 719 € sowie ab Juli 2005 monatlich 642 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Berufungszurückweisung und trägt vor:

Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Der Kläger sei nicht bedürftig. Er beziehe Einkünfte als Bauleiter und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er erhalte Steuererstattungen, Verpflegungspauschalen und steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse von monatlich 100 €, zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er stecke monatlich mindestens 500 € an Anschaffungs- und Unterhaltungskosten in sein Hausgrundstück und erhöhe damit sein Vermögen. Seit Juni 2004 lebe der Kläger mit einer Partnerin zusammen und müsse sich für deren Haushaltsführung etwas anrechnen lassen.

Ihrem Einkommen könne die Aufwandsentschädigung nur insoweit zugerechnet werden, als sie nicht für mandatsbezogene Aufwendungen benötigt werde. Sie unterhalte ein Abgeordnetenbüro in F... und trage Kosten für Miete, Versicherungen, Telefon und Strom. Zudem entständen Fahrtkosten, sie fahre dreimal im Monat zu dem von ihrer Wohnung 160 km entfernt gelegenen Büro. Seit Oktober 2004 unterhalte sie ein weiteres Abgeordnetenbüro in M.... Dafür müsse sie Telefon- und Fahrtkosten zahlen. Zu diesem Büro, das 24 km von ihrer Wohnung entfernt sei, fahre sie zweimal im Monat. In der Zeit von Januar 2003 bis August 2007 habe sie für PC-Technik 432,44 € aufgewandt. Das Virenschutzprogramm koste jährlich 25 €, die Regionalzeitung "..." monatlich 15,97 €.

Von der Aufwandsentschädigung bestreite sie zudem die Kosten für die Fahrten zum ..., die einfache Entfernung betrage 100 km. Sie fahre, abgesehen von den Urlaubstagen und den Tagen, an denen sie die Abgeordnetenbüros aufsuche, fünfmal pro Woche nach P.... Sie müsse für den Pkw Darlehensraten, Steuern und Haftpflichtversicherungsbeiträge zahlen. Seit Juni 2005 müsse sie ihrer Fraktion Kosten für die Mitnutzung des fraktionseigenen Dienstfahrzeugs erstatten. Da sie diesen Pkw auch für private Fahrten nutze, lasse sie sich geldwerte Vorteile anrechnen.

Neben Steuervorauszahlungen und Erstattungen in 2006 und 2007 habe sie Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge. Sie zahle, wie bereits während der Ehe, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge sowie Spenden.

Das während des Zusammenlebens am 14.3.2001 bei der Sparkasse ... aufgenommene Darlehen habe sie alleine zurückgeführt und die letzte Rate im Mai 2005 gezahlt.

Der Wohnwert ihres Hausgrundstücks in S... belaufe sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 146,44 m² und eines Quadratmeterpreises von 5,50 € auf 805,42 €. Der Bau des Hauses sei mit zwei gesamtschuldnerischen Hypothekendarlehen finanziert worden, sie zahle insoweit monatliche Zinsen von 529,40 € und 429,20 €, eine Tilgung sei darin nicht enthalten. Da das Haus noch nicht an Gas, Wasser und Abwasser angeschlossen sei, lege sie monatlich 146,44 € zurück, was einem Betrag von 1 €/m² entspreche. Zudem seien die Grundsteuer, die Beiträge für die Gebäudeversicherung und die Straßenreinigungsgebühren zu berücksichtigen. Es ergebe sich ein sog. negativer Wohnvorteil.

Falls im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse ein Unterhaltsanspruch des Klägers bestehe, sei dieser verwirkt. Der Kläger hab sich eines schweren Vergehens ihr gegenüber schuldig gemacht habe. Er habe über einen Zeitraum von rund zwei Jahren verschwiegen, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Oktober 2004 bereits am 8.11.2004 eine neue Tätigkeit aufgenommen und Erwerbseinkünfte erzielt habe. Dies habe er erstmalig mit Schriftsatz vom 30.8.2006, also knapp zwei Jahre später, mitgeteilt. In der Zwischenzeit habe er geschwiegen und auch die Anfrage vom 19.4.2006 nicht beantwortet. Da der Kläger verpflichtet gewesen sei, im vorliegenden Verfahren und auch in der Folgesache über den nachehelichen Unterhalt seine Einkünfte offenzulegen, stelle sein Verhalten ein schweres Vergehen dar, das den Ausschluss, zumindest eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Der Kläger habe sie schließlich zu unberechtigten Unterhaltszahlungen veranlassen wollen.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Der Berufungsbegründung lassen sich die gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben entnehmen. Der Kläger hat vor dem Amtsgericht im Termin vom 5.9.2006 den Antrag aus der Klageschrift nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 5.9.2005 gestellt. Dieser befindet sich als für sich wirksames Telefax (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 130, Rz. 18; § 167, Rz. 9) bei den Akten. Der Umfang der Antragstellung ist danach eindeutig. Abweichend von dem ursprünglichen Antrag hat der Kläger sein Begehren ermäßigt und von 11/04 an nur noch geringere Unterhaltsbeträge verlangt. Mit der Berufung stellt er nun genau diesen Antrag, lässt lediglich sein Unterhaltsbegehren für die Zeit von 9/02 - 6/03 fallen und verlangt Unterhalt (erst) ab 7/03. Damit hat er genau erklärt, inwieweit das Urteil angefochten wird.

Der Kläger setzt sich auch mit dem angefochtenen Urteil hinreichend auseinander und nennt die Umstände, aus denen sich nach seiner Auffassung eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Er rügt, dass das Amtsgericht seine Einkünfte unzutreffend ermittelt und Belastungen durch Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nicht bzw. nicht in zutreffendem Umfang abgezogen habe. Er beanstandet weiter die Ermittlung der Einkünfte der Beklagten. Ihr sei der volle Wohnwert des in ihrem Alleineigentum stehenden Hauses zuzurechnen, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags dürften nur noch Zinsen, nicht aber Tilgungsbeiträge abgezogen werden. Damit nennt er hinreichend genau, dass und inwiefern er die Beurteilung des Amtsgerichts überprüfen lassen will und in welchen Punkten er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. dazu Zöller/ Gummer/Heßler, a.a.O., § 520, Rz. 33).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH (NJW 1990, 1184). Denn in diesem Urteil weist der BGH (nur) darauf hin, dass sich der Rechtsmittelkläger in der Rechtsmittelbegründung mit jeder von der ersten Instanz herangezogenen rechtlichen Erwägung auseinandersetzen muss, wenn jede Erwägung unabhängig von der anderen die Entscheidung trägt. Wird in einem solchen Fall nämlich nur eine der die Entscheidung tragenden Erwägungen in der Berufungsbegründung verneint, kann das Urteil dadurch nicht insgesamt in Frage gestellt werden, weil die andere Erwägung das Urteil immer noch trägt.

Die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfestsstellungen im angefochtenen Urteil begründen, ist ebenfalls nicht zutreffend. Denn der Kläger hat dargestellt, wie er die Einkünfte ermittelt und seinen Anspruch berechnet.

Die somit zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen. Die Berechnung des Unterhalts beruht auf den nachfolgend dargestellten Einkünften der Parteien.

Einkommen des Klägers

2003

Aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 2003, in der die Jahressummen enthalten sind, ergibt sich nach Abzug der Steuern, des Solidaritätsbeitrags und der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ein Gesamteinkommen 27.823,60 €, was einem Monatsbetrag von 2.318,63 € entspricht. Darin sind die in der Abrechnung genannten Bezüge "Private Pkw-Nutzung" und "Private Nutzung Wo/Arb" nicht enthalten. Daher sind dem Nettoeinkommen, was das Amtsgericht getan hat und wogegen sich keine der Parteien wendet, für die private Pkw-Nutzung 150 € hinzuzusetzen, das Einkommen erhöht sich auf 2.468,63 €.

Ferner sind die zusätzlich gezahlten Arbeitgeberzuschüsse für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von monatlich 149,01 €, 12,18 € und durchschnittlich 120,87 {= [(102,26 € x 10) + (213,93 € x 2)] : 12}, zusammen 282,06 €, hinzuzurechnen.

Eine Verpflegungspauschale, wie von der Beklagten angesprochen, ist nicht zu berücksichtigen. Denn eine solche ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen nicht, Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht vollständig sind, liegen nicht vor. Zudem hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat ausdrücklich bestätigt, außer den belegten Einkünften keine Leistungen seines Arbeitgebers zu beziehen.

Vom Einkommen des Klägers sind, was dieser zu Recht beanstandet, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Sie belaufen sich nach der vorgelegten Bescheinigung der H... Krankenversicherung aG vom November 2003 auf 298,01 € und 24,36 €.

Für die Rentenversicherung kann der Kläger einen höheren Betrag absetzen, als vom Amtsgericht berücksichtigt. Der Kläger hatte in 2003 insgesamt drei Verträge, zwei bei der V... und einen bei der A... Versicherung. Wie der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.10.2002 und derjenige vom 14.10.2003 belegen, beliefen sich die Beiträge für die Rentenversicherung bei der V... zur Nr. 1-31.889.815-2 bis 11/03 auf monatlich 268,43 € und in 12/03 auf 281,85 €. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Beitrag von monatlich 269,55 € {= [(268,43 € x 11) + 281,85] : 12}. Im Oktober 2003 hat der Kläger eine weitere Rentenversicherung bei der V... zur Nr. 1-32.582.711-6 abgeschlossen, die er ausweislich des Versicherungsscheins vom 1.10.2003 von 12/03 an mit monatlich 100 € bedienen muss. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 8,33 €. Schließlich besitzt der Kläger bereits seit Mai 2000 eine Rentenversicherung bei der A... Versicherung, für die monatlich 46,02 € zu zahlen sind. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für die Altersvorsorge von 323,90 € (= 269,55 € + 8,33 € + 46,02 €). Dieser ist vom Einkommen des Klägers abzuziehen. Bedenken im Hinblick auf den Umfang der Altersvorsorge bestehen nicht. Denn die monatlichen Beiträge erreichen erkennbar die angemessene Grenze von rund 20 % des Bruttoeinkommens (vgl. dazu BGH, FamRZ 2003, 860 ff.; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 1, Rz. 598) nicht.

Dem Einkommen des Klägers sind, was die Beklagte grundsätzlich zu Recht geltend macht, die Steuererstattungen hinzuzusetzen. Im Jahr 2003 sind zwei Bescheide erteilt worden. Aus dem Bescheid vom 14.4.2003 für das Jahr 2001 ergibt sich eine Nachzahlung von 1.651,92 €, aus demjenigen vom 13.6.2003 für das Jahr 2002 zusätzlich zu einer bereits erfolgten Erstattung von 226,50 € eine solche von 1.145,17 €, sodass im Ergebnis eine Nachzahlung von 280,25 € ( = 1.651,92 € - 226,50 € - 1.145,17 €) verbleibt. Sie ist mit ihrem Monatsbetrag von 23,35 € vom Einkommen des Klägers abzuziehen.

Somit stellt sich das Einkommen des Klägers auf 2.081,07 € (= 2.468,63 € + 282,06 € -298,01 € - 24,36 € - 323,90 € - 23,35 €).

Die Rate von 200 € bei der S.... Bank ist nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger sie, wie er selbst eingeräumt hat, im Unterhaltszeitraum nicht mehr gezahlt hat. Auch die Raten für die Finanzierung des Motorrads können nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden.

Denn es besteht keine Verpflichtung der Beklagten, diese Anschaffung mitzufinanzieren, Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Kläger ist, wie er bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt hat, jedenfalls im Juli 2003, dem Beginn des Unterhaltszeitraums, in sein eignes Haus gezogen, sodass grundsätzlich bei der Bemessung des Einkommens der nicht eheprägende neue Wohnwert mit der objektiven Marktmiete anzurechnen ist (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 370).

Der Kläger hat das Haus einige Monate vor seinem Umzug gekauft. Da es vor der Übernahme etwa sieben Jahre leer gestanden hatte und entsprechende Schäden aufwies, hat der Kläger es hergerichtet und fortlaufend erneuert. Nun ist es durchschnittlich ausgestattet, hat eine Ölzentralheizung und Verbundglasfenster. Das im Bungalowstil errichtete Haus stammt aus dem Jahr 1982, die Wohnfläche umfasst rund 110 m² und ist in drei Zimmer, Küche, Bad und Flur aufgeteilt. Das Grundstück liegt in ländlicher Umgebung, die nächste größere Stadt, U..., ist rund 17 km entfernt. Nach Angaben des Klägers muss für ein vergleichbares Objekt eine Nettomiete von 3,50 € bis 4 € gezahlt werden. Im Hinblick darauf, dass nach dem "Mietspiegel U... Wohnungen" im Internet (www.az.immowelt.de) für Objekte dieser Größe in der Stadt U... Mieten von zwischen 3,07 und 5,79 € zu zahlen sind, kann von den Angaben des Klägers ausgegangen werden. Es ergibt sich ein Wohnwert von 440 € (= 110 m² x 4 €). Die Frage, ob der Kläger das Haus alleine oder zusammen mit einem Dritten bewohnt, wirkt sich auf den Wohnwert nicht aus. Denn es ist ohnehin der Wert der gesamten Wohnung in Ansatz zu bringen.

Da der Kläger jedoch im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie Kredite aufgenommen hat, kürzen die Zinsen den Wohnwert, der Tilgungsanteil ist allerdings, weil er der Vermögensbildung dient, nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 963 ff.; FamRZ 2000, 950; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 370).

Der Kläger hat einen Kredit bei der Sparkasse aufgenommen, für den er ausweislich des Darlehensvertrags und der Zinsbescheinigungen monatliche Zinsen von 115,83 € zahlen muss. Auf den Bausparvertrag bei der Landesbausparkasse, mit dem das Darlehen getilgt werden soll, sind monatliche Raten von 80 € zu zahlen. Zudem hat der Kläger ein Darlehen bei der D...-Bank über 81.806,70 € aufgenommen, für das er nach dem Schreiben der Bank vom 11.3.2003 Zinsen von 5,25 % zuzüglich Tilgung von 1 % zahlen muss. Die Zinsen werden jeweils aus dem geschuldeten Restkapital berechnet, wobei die Zinsberechnung zum jeweiligen Monatsende erfolgt. Die monatliche Rate beträgt 426 €. Da aufgrund dieser Vereinbarung der Zinsanteil der Monatsrate fortlaufend sinkt und der Kläger entgegen der hiesigen Verfügung vom 15.11.2007 den jeweiligen Zinsanteil nicht angegeben und belegt hat, muss dieser auf der Grundlage der Darlehensvereinbarung geschätzt werden (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 287, Rz. 5). Der Senat geht davon aus, dass er sich auf durchschnittlich 300 € beläuft.

Somit ergibt sich eine monatliche Zinsbelastung des Klägers von 415,83 € (= 115,83 € + 300 €). Gegenzurechnen ist die vom Kläger bezogene Eigenheimzulage, die unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt (vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 861). Die Eigenheimzulage beläuft sich ausweislich des Bescheids des Finanzamts U... vom 17.6.2003 auf jährlich 1.278 €, was einem Monatsbetrag von 106,50 € entsprich. Es verbleibt ein Wohnwert von 130,67 € [440 € - (415,83 € -106,50 €)].

Allerdings können die Beträge, die der Kläger zur Tilgung der Darlehen aufbringt, jedenfalls zum Teil unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung berücksichtigt werden. Da eine angemessene Altersversorgung nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung seines Hausgrundstücks weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altervorsorge berücksichtigungsfähig (BGH, FamRZ 2008, 963 ff,, 965 f; FamRZ 2005, 1817 ff., 1821). Die Höhe des insoweit einkommensmindernd zu berücksichtigenden Betrags kann in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sog. "Riester-Rente" mit einem Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres bemessen werden (vgl. BGH, a.a.O.).

Danach kann vom Einkommen des Klägers ein weiterer Betrag von rund 142 € (= 42.621 € Bruttoeinkommen laut Steuerbescheid vom 12.6.2003 für 2002 x 4 %) abgesetzt werden. Denn er zahlt monatlich 80 € auf den Bausparvertrag, den er zur Tilgung des Sparkassendarlehens anspart, und tilgt das Darlehen bei der D...-Bank über 81.806,70 € fortlaufend mit jährlich 1 %, was schon im ersten Jahr einem Tilgungsanteil von rund 68 € entspricht.

Weitere Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat bei seiner Anhörung unwidersprochen versichert, weder solche aus selbstständiger Tätigkeit noch aus Kapitalvermögen zu beziehen. Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erscheinen die Angaben des Klägers, sämtliche Überschüsse in das Haus investiert zu haben, nachvollziehbar, zumal auch die Klägerin davon ausgeht, dass er sein Geld in das Haus steckt.

Somit stellt sich das Einkommen des Klägers auf 1.939,07 € (= 2.081,07 € - 142 €), der Wohnwert macht 130,67 € aus.

2004

Der Kläger hat zum 31.8.2004 seine Stelle verloren, war bis 7.11.2004 arbeitslos und hat von da an bei der O... GmbH gearbeitet. Im Gehalt für 12/04 ist wiederum ein Betrag für Pkw-Nutzung enthalten, der, weil Änderungen nicht erkennbar sind, dem Nettoeinkommen weiterhin mit 150 € zugeschlagen werden kann. Die im Augustgehalt enthaltene Abfindung von 5.000 € ist als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie regelmäßig die mit der Kündigung verbundenen Einkommenseinbußen ausgleichen soll.

Nach der Gehaltsabrechnung für 8/04 hat der Kläger nach Abzug von Steuern, Solidaritätszuschlag und Arbeitslosenversicherung ein Gesamteinkommen von 27.251,77 € erhalten. Setzt man diesem 1.200 € (= 150 € x 8 Monate) für Pkw-Nutzung und die Zuschüsse des Arbeitgebers für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von 3.058,72 € [= (156,23 € + 213,93 € + 12,18 €) x 8] hinzu, erhöht sich das Einkommen auf 30.310,49 €. Ferner ist das Arbeitslosengeld, lt. Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit U... vom 8.11.2004 insgesamt 2.628,20 €, hinzuzusetzen, der Gesamtbetrag erhöht sich auf 32.938,69 €. In 11 und 12/04 hat der Kläger wieder Arbeitseinkünfte bezogen, jedoch ausweislich der Gehaltsabrechnungen erst von 12/04 an wieder einen Pkw genutzt. Daher sind das Gehalt einschließlich der Zuschüsse für die Rentenversicherung von 2.266,89 € und 2.661,62 € + 150 € sowie die Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung von 129,11 € und 168,40 € in Ansatz zu bringen. Es ergibt sich ein Gesamteinkommen des Klägers von 38.314,71 €, das einem Monatsbetrag von 3.192,89 € entspricht.

Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die in diesem Jahr nach der genannten Mitteilung der Krankenversicherung monatlich zusammen 336,81 € betragen haben, verbleiben Einkünfte von 2.856,08 €.

Für die Altersvorsorge hat der Kläger in diesem Jahr den weiteren Vertrag bei der V... zur Nr. 1-33.078.629-7 abgeschlossen, für den ab 12/04 monatlich 250 € zu zahlen sind. Das entspricht einem Monatsbetrag in 2004 von 20,83 €. Für die Versicherung bei der V... mit der Nr. 1-32.582.711-6 beläuft sich der Monatsbeitrag auf 100 €, für diejenige bei der V... mit der Nr. 1-31.889.815-2 auf 281,85 € bis 11/04 und auf 295,94 € in 12/04, dies entsprich einem Monatsdurchschnitt von 283,02 €. Hinzu kommen die Beiträge für die Rentenversicherung bei der A... von monatlich 46,02 €. Es ergibt sich ein Gesamtbeitrag für die Altersvorsorge von 449, 87 € (= 20,83 € + 100 € + 283,02 € + 46,02 €), dessen Höhe erkennbar wiederum nicht zu beanstanden ist. Das Einkommen verringert sich auf 2.406,21 € (= 2.856,08 € - 449, 87 €).

Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen sind in diesem Jahr nicht zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat nach seinen Angaben keinen Bescheid erhalten. Aus den vorliegenden Bescheiden (in 2003 für 2001 und 2002, in 2005 für 2003 und 2004) ergibt sich auch, dass in diesem Jahr tatsächlich kein Bescheid erteilt worden ist.

Die PKH-Rate von 135 €, die im Scheidungsverfahren festgesetzt worden ist und die der Kläger nach seinem Vorbringen ab Januar 2004 gezahlt hat, ist nicht abzusetzen. Denn der Berechtigte muss diese Kosten grundsätzlich aus seiner Quote tragen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 578; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 636 a). Die weitere PKH-Rate von 60 €, die der Kläger seit April 2004 zahlt, ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um diejenige für das hier vorliegende Unterhaltsverfahren, sodass, würde man sie berücksichtigen, die Beklagte über den Unterhalt den gegen sie gerichteten Prozess mitfinanzieren würde (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1020).

Zur Berechnung des zusätzlichen Altersvorsorgebeitrags ist das Bruttoeinkommen des Jahres 2003 zu Grunde zu belegen. Es beträgt laut Gehaltsbescheinigung 12/03 insgesamt 40.137,60 €, 4 % davon sind 134 €. Darauf, dass sich der Tilgungsanteil in diesem Jahr angesichts der oben dargestellten Verschiebung in der Monatsrate erhöht hat, kommt es nicht an. Es können ohnehin nur die 134 € abgezogen werden.

Damit stellt sich das Einkommen auf 2.272,21 € (= 2.406,21 € - 134 €) und ist, das es weit überwiegend aus Arbeit stammt, insgesamt als Arbeitseinkommen zu behandeln. Der Wohnwert beträgt unverändert 130,67 €.

2005

Der Kläger hat nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen einschließlich der Arbeitgeberzuschüsse für die Rentenversicherung abzüglich Steuern, Solidaritätsbeitrag und Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ein Gesamteinkommen von 33.041,87 € erzielt, was einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 2.753,49 € entspricht. Setzt man wiederum die private Pkw-Nutzung mit 150 € hinzu, ergibt sich ein Einkommen von 2.903,49 €.

Auch in diesem Jahr hat der Kläger Zuschüsse seines Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sie belaufen sich ausweislich der Gehaltsabrechnungen auf monatlich zusammen 171,94 €. Das Einkommen erhöht sich auf 3.075,43 €.

Abzuziehen sind die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung, die lt. Mitteilung der Krankenversicherung von 11/04 monatlich 343,89 € betragen. Für die Altersvorsorge hat der Kläger die bereits in 2004 bestehenden Verträge weitergeführt, sodass insgesamt 691,96 € (= 250 € + 100 € + 295,94 € + 46,02) zu berücksichtigen sind. Die Höhe dieser Beiträge ist angesichts des in der Gehaltsabrechnung für 12/05 ausgewiesenen Gesamtbruttoeinkommens im Jahr 2005 von rund 43.683 € nicht zu beanstanden. Das Einkommen verringert sich somit auf 2.039,58 € (= 3.075,43 € - 343,89 € - 691,96 €).

Ausweislich der beiden Bescheide vom 2.6.2005, die für die Jahre 2003 und 2004 erteilt worden sind, hat der Kläger zwei Steuererstattungen in Höhe von zusammen 2.265,97 € (= 1.523,34 € + 742,63 €) erhalten. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 188,83 €, sodass sich sein Einkommen auf 2.228,41 € erhöht.

Im Jahr 2004 belief sich das Bruttoeinkommen des Klägers nach der für August 2004 erteilten Gehaltsabrechnung bis dahin auf 35.584,44 €. Hinzu kommen das Arbeitslosengeld von 2.628,20 € und die Bruttoeinkünfte der Monate 11 und 12/04 von 2.842,10 € und 3.569, 98 €. Es ergibt sich ein Gesamtbruttoeinkommen von 44.624,72 €, 4 % davon betragen, auf den Monat bezogen, 149 €. Da sich der Tilgungsanteil in diesem Jahr angesichts der oben dargestellten Verschiebung in der Monatsrate jedenfalls um 1 € erhöht hat und damit die Tilgungsleistungen dem abzugsfähigen Betrag entsprechen (80 € + 69 €), können 149 € vom Einkommen des Klägers abgezogen werden. Zieht man diese vom Einkommen ab, verbleibt bei unveränderten Wohnwert von 130,67 € ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen aus Arbeit von 2.079,41 €.

2006

Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich einschließlich des Arbeitgeberzuschusses zur Rentenversicherung nach Abzug von Steuern, Solidaritätszuschlag und Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ein Gesamtbetrag von 34.512,34 €, was einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen von 2.876,03 € entspricht. Dieses erhöhte sich um 150 € im Hinblick auf die private Pkw-Nutzung und den Arbeitgeberzuschuss für Kranken- und Pflegeversicherung von 176,24 € auf 3.202,27 € (= 2.876,03 € + 150 € + 176,24 €).

Abzuziehen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 352,48 €. Die Beiträge für die Altersvorsorge stellen sich wie folgt dar:

- V... Nr. 1-33.078.629-7 monatlich 251,04 € {= (250 € x 11) + 262,50 € ]: 12)

- V... Nr. 1-32.582.711-6 monatlich 100 €,

- V... Nr. 1-31.889.815-2 (Bl. 480 f) monatlich 297,17 € {= (295,94 € x 11) + 310,74 €):12}

- A... monatlich 46,02 €.

Es ergibt sich ein abzuziehender Gesamtbetrag von 694,23 €. Vom Einkommen verbleiben 2.155,56 € (= 3.202,27 € - 352,48 € - 694,23 €)

Ausweislich des Bescheids vom 22.3.2006 hat der Kläger eine Steuererstattung von 1.732,25 € erhalten, der Monatsbetrag von 144,35 € erhöht das Einkommen auf 2.299,91 €.

Davon sind wiederum 4 % des Bruttoeinkommens, das sich ausweislich der Gehaltsabrechnung für 12/05 auf 43.683,36 € beläuft, abzuziehen. Das entspricht einem monatlichen Betrag von rund 146 €. Das Einkommen verringert sich auf 2.153,91 €. Wegen des Wohnen im eigenen Haus bleibt es zusätzlich bei dem Wohnwert von 130,67 € monatlich.

Der Kläger lebt, wie er bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 27.5.2008 angegeben hat, seit Oktober 2006 mit seiner neuen Partnerin zusammen. Dies wirkt sich allerdings nicht aus. Denn nicht der Kläger erbringt Versorgungsleistungen, was zum Ansatz einer Vergütung führen kann (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 563), sondern er erhält, wie die Beklagte geltend macht, solche Leistungen. Diese stellen sich als freiwillige Leistungen eines Dritten dar, welche die Einkünfte des Berechtigten nicht erhöhen (vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rz. 603 ff.). Auch der Wohnvorteil, der auf der Grundlage der Gesamtwohnfläche ermittelt worden ist, bleibt unverändert.

2007

Der Kläger hat in diesem Jahr auf der Grundlage der Gehaltsabrechnungen von 1-12/07 unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Rentenversicherung und nach Abzug von Steuern, Solidaritätszuschlag und Beitrag zur Arbeitslosenversicherung insgesamt 37.651,19 € bezogen, was einem Monatsnettoeinkommen von 3.137,60 € entspricht. Setzt man wiederum die private Pkw-Nutzung mit 150 € und den Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung von 176,24 € hinzu, ergibt sich ein Einkommen von 3.463,84 € (=3.137,60 € + 150 € + 176,24 €).

Abzuziehen ist der lt. Mitteilung der Krankenversicherung vom 6.12.2006 unveränderte Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung von 352,48 €.

Für die Altersvorsorge hat der Kläger dieselben Verträge wie im Vorjahr. Für denjenigen bei der V... Nr. 1-33.078.629-7 ist, wie sich dem Nachtrag vom 29.10.2007 entnehmen lässt, die Prämie ab 12/07 auf 275,63 € gestiegen. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 263,59 € [= (262,50 € x 11) + 275,63 €]. Setzt man die weiteren Prämien in unveränderter Höhe von 100 €, 310,74 € und 46,02 € hinzu, ergibt sich ein Gesamtbetrag von 720, 35 €. Das Einkommen verringert sich auf 2.391,01 € (= 3.463,84 € - 352,48 € - 720,35 €).

Der Kläger hat in diesem Jahr, wie sich dem Bescheid vom 12.3.2007 entnehmen lässt, sowohl eine Steuernachzahlung leisten müssen, als auch ausweislich des Bescheids vom 14.6.2007 eine Steuererstattung erhalten. Es ergibt sich eine Erstattung von 313,28 € (= 623,45 € - 310,17 €), was einem Monatsbetrag von 26,11 € entspricht.

Das Einkommen des Klägers stellt sich daher auf 2.417,12 € (= 2.391,01 € + 26,11 €). Abzuziehen sind wiederum 4 % des Bruttoeinkommens, das ist angesichts des in der Gehaltsabrechnung für 12/06 ausgewiesenen Bruttoeinkommens von 43.974,86 € ein auf den Monat bezogener Betrag von 147 €. Das Einkommen des Klägers verringert sich auf 2.270,12 € (= 2.417,12 € - 159). Hinzu kommen allerdings weiterhin 130,67 €.

Da das Einkommen des Klägers im Jahr 2008 nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung etwa gleich geblieben ist und sich die Verhältnisse im Übrigen auch nicht maßgeblich verändert haben, kann mit den Zahlen des Jahres 2007 weitergerechnet werden. Darauf, dass sich der auf den Monat bezogene zusätzliche Altersvorsorgebetrag auf 159 € (47.843,42 € laut Gehaltsabrechnung 12/07 x 4 %) erhöht, kommt es nicht an, wie die abschließende Unterhaltsberechnung zeigt.

Nach alledem ist, weil die Erwerbseinkünfte um 1/7 zu kürzen sind (vgl. Nr. 15.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts), das nachfolgend dargestellte Einkommen des Klägers in die Unterhaltsberechnung einzustellen:

in 2003 (1.939,07 € x 6/7 =) 1.662,06 € + 130,67 €,

in 2004 (2.272,21 € x 6/7 =) 1.947,61 € + 130,67 €,

in 2005 (2.079,41 € x 6/7 =) 1.782,35 € + 130,67 €,

in 2006 (2.153,91 € x 6/7 =) 1.846,21 € + 130,67 €,

ab 2007 (2.270,12 € x 6/7 =) 1.945,82 € + 130,67 € .

Einkommen der Beklagten

Das Einkommen der Beklagte besteht aus Entschädigungen, Aufwandsentschädigungen und Mietkostenzuschüssen. Letztere stellen grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtiges Einkommen dar, der konkrete Aufwand, den die Beklagte als Abgeordnete hat, ist jedoch abzuziehen, wobei mit Rücksicht auf die Besonderheiten eines politischen Mandats ein großzügiges Verfahren angebracht ist, § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, FamRZ 1986, 780 ff., 782; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 756). Danach stellt sich das Einkommen der Beklagten wie folgt dar:

Die Entschädigung beläuft sich durchgehend bis einschließlich 6/06 auf 4.399 €. Von 7/06 an hat sich die Entschädigung um eine Amtszulage gem. § 5 Abs. 2 AbgG in Höhe der bisherigen Entschädigung erhöht. Sie beträgt von 7 - 12/06 monatlich 8.798 € (= 4.399 € x 2) und ab 1/07 monatlich 8.780,40 € (= 4.390,20 € x 2). Die Erhöhung der Entschädigung beruht, wie die Beklagte bei ihrer Anhörung durch den Senat erläutert hat, darauf, dass die Diäten aufgrund eines im Juli 2006 gefassten Mehrheitsbeschlusses erhöht und diejenigen der Fraktionsvorsitzenden verdoppelt wurden. Die Beklagte ist nach eigenen Angaben seit 9/99 Fraktionsvorsitzende, sodass ihre durch diesen Beschluss gestiegenen Einkünfte bereits in der Ehe angelegt waren und damit für die Ermittlung des Anspruchs des Klägers auf Trennungsunterhalt maßgeblich sind.

Die Beklagte erhält gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbG BbG Aufwandsentschädigungen und Mietkostenzuschüsse. Sie beliefen sich ausweislich der Bezügemitteilungen von 2003 bis 2005 auf monatlich 1.960 €. In 2006 beliefen sich diese Zuwendung in den ersten zehn Monaten weiterhin auf 1.960 €, in 11 und 12/06 betrug der Mietkostenzuschuss statt 300 € nur noch 225,75 €, die Zuwendung hat sich damit auf 1.885,75 € verringert. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 1.947,63 € {= [(1960 € x 10) +(1885,75 x 2)] : 12}. Im Jahr 2007 hat der Mietkostenzuschuss variiert, er betrug 225,75 € in 1 und 2/07, 42,57 € in 3/07, 370,75 € in 4/07 und, offenbar durchgehend, 298,26 € ab 5/07. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Mietkostenzuschuss von 270,91 € {= [(225,75 € x 2) + 42,57 € + 370,75 € + (298,26 € x 8)] : 12}. Zusammen mit der Aufwandsentschädigung ergibt sich ein Monatsbetrag von 1.945,21 € (= 270,91 € + 845 € + 586,30 € + 243 €).

Davon kann die Beklagte ihre dargelegten Aufwendungen für Miete, Telefon, Fahrtkosten, Computer, Versicherungen, Regionalzeitung und Strom absetzen. Sie erscheinen im Hinblick auf die Tätigkeit der Beklagten als Abgeordnete des ... durchweg als angemessen.

Für das Abgeordnetenbüro F... betrug die Miete bis 2/07 monatlich 225,75 € und ist nach dem Umzug ab 3/07 auf monatlich 250,64 € gestiegen. Für das Jahr 2007 ergeben sich somit durchschnittliche Mietkosten von 246,49 €. Die Kosten für das dortige Telefon können im Hinblick auf die vorgelegten, an die Beklagte unter der Anschrift des ... in P... gerichteten Rechnungen der T... AG und Kontoauszüge, aus denen sich Überweisungen an die T... AG ergeben, mit den insoweit in Ansatz gebrachten 50,56 € bemessen werden. Sie erhöhen sich im Jahr 2007 um die durch den Umzug des Büros entstandenen Einrichtungskosten. Diese betragen, wie sich aus der an die Büroadresse gerichteten Rechnung vom 10.3.2007 ergibt, 119 €, das sind, auf den Monat umgelegt, 9,92 €.

Die von der Beklagten angegebenen Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Gründe, aus denen er die Angaben der Beklagten, sie fahre dreimal im Monat zu dem Büro, bezweifelt, nennt der Kläger nicht. Da ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Beklagte als Abgeordnete zu den von ihr angemieteten Abgeordnetenbüros fährt, sind ihre Angaben der Berechnung der Fahrtkosten zugrunde zu legen. Es ergeben sich für die Zeit bis 6/05 Fahrtenkosten von monatlich 211,20 € (= 160 km x 2 x 0,22 € x 3). Sie steigen im Hinblick auf die erhöhte Kilometerpauschale ab 7/05 auf 240 € (= 320 km x 0,25 € x 3).

Für ihren Computer, den eine Abgeordnete erkennbar benötigt, macht die Beklagte Kosten im moderaten Umfang von 9,80 € (432,44 € Anschaffungskosten, umgelegt auf 56 Monate, was einem Monatsbetrag von 7,72 € entspricht, zuzüglich 2,08 € für das Antivirenprogramm) geltend, die ebenfalls abzusetzen sind.

Die Beklagte hat, wie sich dem vorgelegten Versicherungsschein und den Beitragsrechnungen entnehmen lässt, das Büro F... versichert, wofür sie Jahresbeiträge von 229,53 € in 2003, 116 € in 2004 und 2005, 124,98 € in 2006 und 142,23 € ab 2007 zu zahlen hatte. Es ergeben sich Monatsbeträge von 19,13 € in 2003, 9,67 € in 2004 und 2005, 10,42 € in 2006 und 11,85 € ab 2007. Diese sind von der Aufwandsentschädigung ebenso abzusetzen, wie die Kosten für die Regionalzeitung, welche die Beklagte als Abgeordnete benötigt. Sie kostet im Jahr 191,54 €, sodass auf den Monat 15,96 € entfallen.

Die Beklagte muss seit 3/07 den Strom für das Büro zahlen. Die Kosten hierfür können im Hinblick auf die den Zeitraum bis Juli 2007 erfassenden Abrechnungen des Vermieters des Büros, T... R..., mit dem von der Beklagten genannten durchschnittlichen Monatsbetrag von 20,60 € in Ansatz gebracht werden. Legt man die seit 3/07 entstandenen Kosten auf das Jahr um, ergibt sich ein Monatsbetrag von 17,17 €.

Für das seit 10/04 eingerichtete Abgeordnetenbüro M... muss die Beklagte keine Miete zahlen. Die Kosten für das Telefon betragen ausweislich der Vereinbarung mit Herrn S..., dem Büroleiter im Bürgerbüro, monatlich 25 €. Im Hinblick darauf, dass diese Kosten erstmalig in 10/04 angefallen sind, ergibt sich im Jahr 2004 ein auf den Monat umgelegter Betrag von 6,25 € (= 25 € x 3 : 12). Die Fahrtkosten, an deren Entstehen keine ernsthaften Zweifel bestehen und vom Kläger auch nicht benannt worden sind, betragen bis 6/05 im Hinblick auf die Entfernung von 24 km monatlich 21,12 € (= 48 km x 0,22 € x 2) und erhöhen sich ab 7/05 auf 24 € (= 48 km x 0,25 € x 2). Auch hier sind die im Jahr 2004 in Ansatz zu bringenden Kosten auf das ganze Jahr umzulegen und betragen 5,28 € (= 21,12 € x 3 : 12).

Darüber hinaus sind die Kosten für die Fahrten zum ... zu berücksichtigen. Die insoweit vom Kläger geäußerten Zweifel an der Häufigkeit der Fahrten mögen zwar im Hinblick auf die Fernsehübertragungen des Bundestags nicht von der Hand zu weisen sein. Dass die Beklagte aber tatsächlich entgegen ihrer Behauptung an den Wochentagen nicht zum ... fährt, ergibt sich daraus nicht. Hinzu kommt, dass die Parteien bei Aufnahme der Abgeordnetentätigkeit der Beklagten noch zusammen gelebt haben. Dass er etwa aus dieser Zeit eine andere Handhabung der Beklagten kenne, hat der Kläger nicht behauptet. Daher ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit Ausnahme der Tage, an denen sie die Abgeordnetenbüros aufsucht, wie angegeben, an den Wochentagen zum ... fährt. Da ihr Arbeitsplatz in P... von ihrer Wiederwahl abhängt und diese nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, ist der Beklagten auch ein Umzug nach oder in die unmittelbare Nähe von P... nicht zuzumuten. Der Berechnung der Fahrtkosten ist somit die Entfernung zwischen P... und S... von rund 100 km zugrunde zu legen. Im Hinblick darauf, dass man bei Arbeitnehmern von durchschnittlich 220 Arbeitstagen/Jahr ausgeht und die Beklagte unter Berücksichtigung von Urlaub an etwa 55 Tagen im Jahr die Abgeordnetenbüros aufsucht, kann mit durchschnittlich 165 Tagen, an denen die Beklagte zum ... fährt, gerechnet werden. Damit entstehen monatliche Fahrtkosten bis 6/05 von 605 € (= 200 km x 0,22 € x 165 Tage : 12 Monate) und ab 7/05 solche von 687,50 € (= 200 km x 0,25 € x 165 Tage : 12 Monate).

Da in der (ab 7/05 erhöhten) Pauschale sämtliche Pkw-Kosten enthalten sind, kann die Beklagte nicht zusätzlich die Darlehensrate (lt. Vertrag vom 3.5.2001 wäre die letzte Rate ohnehin in 4/06 zu zahlen gewesen), die Steuern und den Beitrag zur Haftpflichtversicherung in Ansatz bringen. Einen ihr zur Verfügung stehenden Dienstwagen hat die Beklagte ganz offenkundig nicht.

Schließlich hat die Beklagte seit 6/05 das fraktionseigene Fahrzeug benutzt. Die dadurch entstehenden Kosten muss sie ihrer Fraktion erstatten. Ihr entsteht allerdings wegen anteiliger privater Nutzung nach der Berechnung ihrer Partei auch ein geldwerter Vorteil. Da ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die Beklagte auch an Parteiveranstaltungen teilnehmen muss, also zu den bereits dargestellten Fahrten weitere hinzukommen, können diese Aufwendungen abzüglich des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden. Es ergeben sich unter Berücksichtigung der Abrechnungen für die Zeit bis 6/07 monatliche Aufwendungen von 164,55 € in 2005 [= (3.212,12 - 1.237,50) : 12] 447,45 € in 2006 [= (6.175,30 - 805,86) : 12] 583,24 € ab 2007 [= (3.776,22 - 276,78) : 6].

Auf der Grundlage der dargestellten tatsächlichen Aufwendungen verbleiben von der Aufwandsentschädigung die nachfolgenden Überschüsse, die dem Einkommen der Beklagte zuzurechnen sind, wobei im Jahr 2005 im Hinblick auf die Erhörung der Fahrtkosten ab 7/05 jeweils ein Durchschnittswert eingestellt wurde:

in 2003: 822,59 € (= 1.960 € - 225,75 € - 50,56 € - 211,20 € - 9,80 € - 19,13 € - 15,97 € - 605 €)

in 2004: 820,52 € (= 1.960 € - 225,75 € - 50,56 € - 211,20 € - 9,80 € - 9,67 € - 15,97 € - 6,25 € - 5,28 € - 605 €)

in 2005: 564,29 € (= 1.960 € - 225,75 € - 50,56 € - 225,60 € - 9,80 € - 9,67 € - 15,97 € - 25 € - 22,56 € - 646,25 € - 164,55)

in 2006: 211,18 € (= 1.947,63 € - 225,75 € - 50,56 € - 240 € - 9,80 € - 10,42 € - 15,97 € - 25 € - 24 € - 687,50 € - 447,45)

ab 2007: 23,71 € (= 1.945,21 € - 246,49 € - 50,56 € - 9,92 € - 240 € - 9,80 € - 11,85 € - 15,97 € - 17,17 € - 25 € - 24 € - 687,50 € - 583,24 €).

Bei der Ermittlung des Einkommens der Beklagten sind ferner die von ihr gezahlten Steuern zu berücksichtigen. Im Jahr 2003 hat sie lt. Bescheid vom 16.6.2005 für 2003 Steuern von insgesamt 11.666,60 € gezahlt, war einem Monatsbetrag von 972,22 € entspricht.

Im Jahr 2004 musste die Beklagte lt. Vorauszahlungsbescheid vom 26.11.2004 insgesamt 13.553,07 € (= 12.911,50 € + 641,57 €) zahlen, was einem Monatsbetrag von 1.129,42 € entspricht. Wie sich dem Bescheid für 2004 vom 22.6.2006 entnehmen lässt, wonach Beträge in diesem Umfang "bereits getilgt" sind, hat die Beklagte diese Zahlungen auch erbracht.

Nach dem Bescheid vom 11.5.2007 hat die Beklagte in 2005 Steuern von insgesamt 12.952 € (= 12.340 € + 612 €) gezahlt, was mit dem Vorauszahlungsbescheid vom 26.11.2004 übereinstimmt. Sie musste lt. Bescheid vom 16.6.2005 noch einen Gesamtbetrag von 199,86 € nachzahlen, sodass sich die gezahlten Steuern auf insgesamt auf 13.151,86 € belaufen. Dies entspricht einem Monatsbetrag von 1.095,99 €.

In 2006 musste die Beklagte nach dem Vorauszahlungsbescheid vom 26.11.2004 und Bescheid vom 22.6.2006, durch den ab 9/06 niedrigere Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, insgesamt 11.278 € [= (2.875 € x 2 ) + (2.500 x 2) + (158 € x 2) + (106 € x 2)] zahlen. Sie hat nach dem Bescheid vom 22.6.2006 eine Erstattung von 1.954,59 € erhalten, sodass sich die Steuerbelastung auf 9.323,41 € verringert hat. Auf den Monat umgerechnet ergibt sich ein Betrag von 776,95 €. Das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters vom 19.6.2006, wonach die Steuern voraussichtlich steigen, rechtfertigt keine andere Bemessung. Denn die Beklagte zahlt tatsächlich keine höheren Beträge.

Im Jahr 2007 musste die Beklagte nach dem Bescheid vom 22.6.2006 Vorauszahlungen von 11.268 € [(2.685 € x 4) + (132 € x 4)] erbringen, hat jedoch nach dem Bescheid vom 11.5.2007 eine Rückzahlung von 1.081,32 € erhalten. Es ergibt sich eine Belastung von 10.186,68 €, auf den Monat entfallen 848,89 €.

Die Beklagte hat Mandatsträgerbeiträge, Mitgliedsbeitrag und Spenden, die sie als Mitglied ihrer Partei entrichtet, zu erbringen. Diese sind ebenfalls vom Einkommen abzusetzen. Aus der hierzu vorgelegten Bestätigung ergeben sich folgende Monatsbeträge:

in 2003: 718,75 (= 8.625 € :12),

in 2004: 663 € (= 7.956 € : 12),

in 2005: 663 € (= 7.956 € : 12),

in 2006: 1.213 € (= 14.556 € : 12) und

ab 2007: 1.763 € (= 21.156 € : 12).

Die ebenfalls abzusetzenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bis 6/05 niedriger, als von der Beklagten angegeben. Denn sie hat zunächst die Beiträge für ihren volljährigen Sohn mitberücksichtigt. Mangels Begründung hierfür können aber nur die auf sie entfallenden Beiträge abgezogen werden, wie sie sich aus den vorgelegten Mitteilungen der Krankenversicherung ergeben. Die Versicherungsbeiträge verringern sich um die Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 19 AbgG BbG, wie sie sich aus den unbestrittenen Angaben der Beklagten ergeben und, soweit vorgelegt, mit den Bezügemitteilungen übereinstimmen.

Damit stellen sich die monatlichen Belastungen für Kranken- und Pflegeversicherung abzüglich des auf den Monat umgerechneten Zuschusses wie folgt dar:

in 2003: 203,84 € , ein Zuschuss wurde in diesem Jahr nicht gezahlt,

in 2004: 125,90 € (= Beitrag von 209,23 € - 83,33 €),

in 2005: Überschuss von 24,03 € (= Beitrag 220,97 € - 245 €),

in 2006: 34,27 € (= Beitrag von 238,68 € - 204,41 €),

ab 2007: 136,65 € (= Beitrag von 246,61 € - 109,96 €).

Da die Altersversorgung der ...abgeordneten nach § 12 AbgG Bbg von der Dauer ihrer Mitgliedschaft im ... und die Mitgliedschaft im ... von der Wahl abhängt, darf die Beklagte eine private Altersvorsorge betreiben. Sie zahlt dafür nach ihrem unbestrittenen Vortrag monatlich 102,26 €, die von ihren Einkünften abzusetzen sind.

Die Raten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen bei der Sparkasse ... von 517,31 €, welche die Beklagte unstreitig alleine zahlt, sind ebenfalls vom Einkommen abzusetzen. Da die letzte Rate im Februar 2005 zu zahlen war, verringert sich im Jahr 2005 die Monatsrate auf 86,22 € (= 517,31 x 2 : 12) und entfällt von 2006 an vollständig.

Bei der Bemessung des Einkommens der Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass sie seit der Trennung der Parteien in dem ihr allein gehörenden Haus in S... wohnt. Der Wohnvorteil beträgt 805 €.

Zwar ist nach Trennung von Eheleuten der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aber nicht mehr zu erwarten, was etwa nach Zustellung des Scheidungsantrags der Fall sein kann, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (BGH, FamRZ 2008, 963 ff., 965). Da das Scheidungsverfahren vorliegend bereits seit dem 13.5.2003 rechtshängig ist und der Unterhaltszeitraum erst danach, nämlich im Juli 2003, beginnt, ist durchgehend vom vollen Mietwert auszugehen. Im Hinblick darauf, dass nach dem vom Kläger eingereichten, im Rahmen des Scheidungsverfahrens erstellten Gutachten der Sachverständigen G... für das Haus der Beklagten, das eine Wohnfläche von 146,44 m² umfasst, der Mietwert 5,50 €/m² beträgt und beide Parteien auch von diesem Wert ausgehen, ergibt sich ein Wohnwert von rund 805 €.

Von diesem Wohnwert die Zinsbelastungen abzusetzen. Zwar sind grundsätzlich alle mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten muss aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die damit einher gehende Vermögensbildung zu einer einseitigen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen würde, weil dieser von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung nicht mehr profitiert. Das ist regelmäßig der Fall, wenn bereits ein Scheidungsantrag rechtshängig ist und ein künftiger Vermögenszuwachs wegen des Endstichtags nach den §§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB nicht mehr ausgeglichen wird (BGH, FamRZ 2008, 963 ff., 965). Da hier, wie oben dargestellt, Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor Beginn des Unterhaltszeitraums eingetreten ist, sind die auf dem Eigentumserwerb beruhenden Zinsbelastungen der Beklagten vom Wohnwert abzuziehen.

Die Beklagte hatte zusammen mit dem Kläger, der nach dem Schreiben der Al... Lebensversicherungs-AG vom 15.3.2004 aus der Haftung entlassen worden ist, zur Finanzierung des Hausbaus einen Vertrag über ein sog. Erst- und Zweitdarlehen zu den Darlehensnummern 939248804 und 939248812 geschlossen. Dafür sind nach den vorgelegten Mitteilungen der Al... nur Zinsen zu zahlen, aus den mitgeteilten Vierteljahres- bzw. Jahresbeträgen ergeben sich monatliche Belastungen wie folgt:

in 2003: 705,69 € [= ( 233,28 € +1883,79 €) : 3],

in 2004: 573,47 € [= (709,74 € +6171,93 €) : 12],

ab 2005: 529,40 € [= (635,28 € + 5.717,52 €) : 12].

Die weiteren Zahlungen der Beklagten an die Al... Lebensversicherungs-AG in Höhe von monatlich 412,60 € (nicht, wie behauptet, 420,20 €) können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Denn insoweit spart die Beklagte, wie sich den vorgelegten Unterlagen zur Versicherung Nr. 21 133 3811 entnehmen lässt, eine Lebensversicherung an, mit der später die Darlehen abgelöst werden sollen. Diese Versicherung ist, worauf in dem Darlehensverlängerungsvertrag vom März 2004 Bezug genommen wird, an die Al... abgetreten. Dieser Finanzierungsplan entspricht demjenigen, in dem ein Bausparvertrag angespart wird, um ein Darlehen, das tilgungsfrei gewährt worden ist, abzulösen. Die Ansparrate bzw. hier die Zahlung auf die Lebensversicherung stellt eine der Tilgung entsprechende Zahlung dar.

Die von der Beklagten geltend gemachte Ansparrate für die erwarteten Anschlusskosten ist nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn es handelt sich nicht um unaufschiebbare, dringliche Maßnahmen, zumal die Beklagte im Hinblick auf ihre gute finanzielle Situation nicht zwingend darauf angewiesen ist.

Die von der Beklagten weiter geltend gemachten monatlichen Aufwendungen für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Straßenreinigung mindern den Wohnvorteil nicht, weil diese Aufwendungen auf einen Mieter umgelegt werden können und der Eigentümer daher im Hinblick darauf nicht billiger als der Mieter lebt (vgl. Wendl/Gerhart, a.a.O., 3 1, Rz. 337).

Damit ergibt sich der folgende Wohnvorteil:

in 2003: 99,31 € (= 805 € - 705,69 €),

in 2004: 231,53 € (= 805 € - 573,47 €, und

ab 2005: 275,60 € (= 805 € - 529,40 €.

Allerdings kann auch auf Seiten der Beklagten, wie oben für den Kläger dargestellt, die Zahlung auf die Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden, soweit sie einen Betrag von 4 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigt. Da die Beklagte in den Jahren 2002 bis 2005 eine monatliche Entschädigung von 4.399 €, in 2006 eine solche von durchschnittlich 6.598,50 € und ab 2007 eine solche von 8.780,40 € erhalten hat und erhält, sind von den Zahlungen an die Al... zur Versicherungs-Nr. 21 133 3811 in Höhe von monatlich 412,60 € folgende Monatsbeträge zu berücksichtigten:

Von 2003 bis 2006: rund 176 € (= 4.399 € x 4 %),

in 2007: rund 264 € (= 6.598,50 € x 4 %).

Dass sich dieser Betrag in 2008 auf rund 351 € (= 8.780,40 € x 4 %) erhöht, wirkt sich, wie die abschließende Berechnung zeigt, auf den zu titulierenden Unterhalt nicht aus.

Somit stellt sich das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Arbeitseinkommen der Beklagten wie folgt dar:

in 2003: 2.531,21 € (= 4.399 € + 822,59 € - 972,22 € - 718,75 € - 203,84 € - 102,26 € - 517,31 € - 176 €),

in 2004: 2.535,63 € (= 4.399 € + 820,52 € - 1.129,42 € - 633 € - 125,90 € - 102,26 € - 517,31 € -176 €),

in 2005: 2.893,85 € (= 4.399 € + 564,29 € - 1.095,99 € - 633 € + 24,03 € - 102,26 € - 86,22 € - 176 €),

in 2006: 4.514,70 € (= 6.598,50 € + 211,18 € - 769,45 € - 1.213 € - 34,27 € - 102,26 € - 176 €)

ab 2007: 5.689,31 € (= 8.780,40 € + 23,71 € - 848,89 € - 1.763 € - 136,65 € - 102,26 € - 264 €).

Das für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Klägers maßgebliche Einkommen der Beklagten ist, wie auf Seiten des Klägers, um 1/7 zu kürzen, hinzu kommt der Wohnvorteil. Es ergibt sich ein für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Beklagten:

in 2003: (2.531,21 € x 6/7 =) 2.169,61 € + 99,31 € Wohnvorteil = 2.268,92 €,

in 2004: (2.535,63 € x 6/7 =) 2.173,40 € + 231,53 € Wohnvorteil = 2.404,93 €,

in 2005: (2.893,85 € x 6/7 =) 2.480,44 € + 275,60 € Wohnvorteil = 2.756,04 €,

in 2006: (4.541,70 € x 6/7 =) 3.869,74 € + 275,60 € Wohnvorteil = 4.145,34 €,

ab 2007: (5.689,31 € x 6/7 =) 4.876,55 € + 275,60 € Wohnvorteil = 5.152,15 €.

Der Unterhaltsanspruch bemisst sich nach der hälftigen Einkommensdifferenz. Auf Seiten des Klägers ist insoweit allerdings nur das Arbeitseinkommen einzustellen. Denn er hat das Hausgrundstück erst nach der Trennung erworben, sodass es die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat. Seine Bedürftigkeit gemäß § 1577 Abs. 1 BGB wird daher durch den Wohnwert reduziert (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 261), dieser ist also auf den Unterhaltsanspruch des Klägers anzurechnen (vgl. Wendl/Gutdeutsch, a.a.O., § 4, Rz. 397). Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

 in 2003:  
2.268,92 € - 1.662,06 € = 606,86 €
606,86 € : 2 = 303,43 €
303,43 €- 130,67 € = 172,76 €, rund 173 €

 in 2004:  
2.404,93 € - 1.946,61 € = 457,32 €,
457,32 € : 2 = 228,66 €,
228,66 € - 130,67 € = 97,99, rund 98 €

in 2005: 2.756,04 € - 1.782,35 € =| 973,69 € 973,69 € : 2 =| 486,85 € 486,85 € - 130,67 € =| 356,18 €, rund 356 €,

in 2006: 4.145,34 € - 1.846,21 € =| 2.299,13 € 2.299,13 €: 2 =| 1.149,57 € 1.149,57 € - 130,67 € =| 1.018,90 €, rund 1.019 €,

 ab 2007: 
5.152,15 € - 1.945,82 € = 3.206,33 €
3.206,33 €: 2 = 1.603,17 €
1.603,17 €- 130,67 € = 1.472,50 €, rund 1.473 €.

Für die Zeit ab Juli 2005 hat der Kläger lediglich Unterhalt von 642 € verlangt, sodass es ab 1/2006 dabei verbleiben muss. Angesichts des auf der Grundlage der Zahlen des Jahres 2007 errechneten Unterhaltsanspruchs und der auf 642 € begrenzten Antragstellung ab Januar 2006 kann dahinstehen, dass sich im Jahr 2008 die zusätzlichen Altersvorsorgebeträge erhöht haben, beim Kläger auf 159 € monatlich und bei der Beklagten auf 351 € monatlich. Denn setzt man diese in die ansonsten unveränderte Berechnung der Einkünfte beider Parteien ab 2007 ein, errechnet sich ein Unterhaltsanspruch, der ganz offenkundig 642 € bei weitem übersteigt.

Den Unterhaltsanspruch im oben berechneten Umfang hat der Kläger auch nicht - teilweise -verwirkt.

Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe etwa ein Jahr lang nicht offenbart, dass er nur rund zwei Monate nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine andere Stelle angetreten habe, er habe sie damit zu Unterhaltszahlungen, auf die er keinen Anspruch habe, veranlassen wollen, nimmt sie auf § 1579 Nr. 3 BGB in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung (der inhaltlich mit § 1579 Nr. 2 BGB in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung übereinstimmt) Bezug. Danach ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil sich der Berechtigte eine Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat.

Ein schweres vorsätzliches Vergehen in diesem Sinne kann zwar grundsätzlich ein - versuchter - Prozessbetrug sein, der auch durch Verschweigen begangen werden kann, wenn eine Mitteilungspflicht besteht. Ein solches Verhalten fällt dem Kläger aber nicht zur Last. Er hat nach seiner kurzzeitigen Arbeitslosigkeit am 9.11.2004 eine neue Stelle angetreten, der erste Schriftsatz des Klägers aus der Zeit danach stammt vom 26.1.2005, in dem sich allerdings kein Hinweis auf die neue Stelle findet. Danach hat der Kläger durch Schriftsatz vom 21.2.2005 lediglich gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben und sich zur Sache erst wieder durch Schriftsatz vom 5.9.2005 geäußert. In diesem, bei den Akten befindlichen, von der Beklagten aber nicht erwähnten Schriftsatz hat er die Aufnahme der neuen Stelle mitgeteilt und entsprechende Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Ob darüber im Termin vom 6.9.2005 im Scheidungsverfahren gesprochen worden ist, lässt sich dem Protokoll zwar nicht entnehmen. Im hiesigen Verfahren hat der nächste Termin erst ein Jahr später, am 5.9.2006, stattgefunden. Der Kläger hat den - reduzierten - Antrag aus dem Schriftsatz vom 9.5.2005 gestellt. Ungeachtet der ebenfalls in diesem Termin erörterten Frage des Zugangs dieses Schriftsatzes bei der Beklagten kann bei diesem Geschehensablauf nicht angenommen werden, dass der Kläger Einkünfte verschweigen wollte. Er hat zwar etwa ein Jahr lang die Veränderung seiner beruflichen Stellung nicht angegeben, dies aber wiederum etwa ein Jahr vor dem Verhandlungstermin in dieser Sache getan, sodass die Gefahr einer unzutreffenden Beurteilung des Sachverhalts zum Nachteil der Beklagten nicht bestand. Ein Verwirkungstatbestand ist daher zu verneinen.

Der Unterhaltsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung zu kürzen, wonach eine Einschränkung des zu zahlenden Unterhalts nach Billigkeitsgründen vorgenommen werden kann, wenn der Unterhaltsgläubiger in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, was ab einer Zeitdauer der Gemeinschaft von zwei bis drei Jahren angenommen werden kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 1117 ff.). Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Lebensgemeinschaft des Klägers seit mehr als gut 1 1/2 Jahren besteht.

Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer "festen sozialen Verbindung" ist gegeben, wenn das Verhältnis als ein "ehegleiches" anzusehen ist, was in der Regel einen gemeinsamen Haushalt voraussetzt (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.). In einer solchen Lebensgemeinschaft lebt der Kläger nach seinem Vorbringen erst seit gut 1 1/2 Jahren. Wie er bei seiner Anhörung durch den Senat ausdrücklich betont hat, kennt er seine derzeitige Partnerin zwar schon länger und hat mit ihr auch gemeinsame Wochenenden verbracht. Aber erst im Oktober 2006, als eines der Kinder der Partnerin deren Haushalt verlassen habe, sei diese mit dem anderen Kind in seinen Haushalt gezogen. Dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen und der Kläger tatsächlich bereits seit Dezember 2004 mit seiner Partnerin zusammenlebt, fehlt es bereits an genügend konkretem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.). Sie hat sich vielmehr nur auf das Zeugnis eines Detektivs berufen, der im Dezember 2004 beauftragt war, beim Kläger wegen des Verdachts der Schwarzarbeit zu ermitteln, dies, wie die Beklagte vor dem Senat ausgeführt hat, in der Zeit vom 9. bis 16.12. 2004 auch getan und bei dieser Gelegenheit eine Frau im Haus des Klägers gesehen und beobachtet hat, dass diese den Briefkasten leerte. Das aber reicht für einen schlüssigen Vortrag dazu, dass der Kläger bereits zu dieser Zeit in einer festen sozialen Verbindung gelebt hat, nicht aus, sodass der Zeuge nicht zu vernehmen war, zumal auch zu den zu beachtenden Kriterien des Erscheinungsbildes der Beziehung in der Öffentlichkeit nichts vorgetragen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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