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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 10 UF 210/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1684
BGB § 1685 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 210/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem Kind L... K..., geboren am ... 2000,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach mündlicher Verhandlung am 19. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

am 3. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 10. Oktober 2007 abgeändert.

Die Antragsteller haben das Recht, mit ihrer Enkeltochter L... K... wie folgt zusammen zu sein:

- alle vier Wochen am Freitag von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr, beginnend am 4. April 2008,

- einmal im Jahr an dem Wochenende im September, das dem letzten Umgangswochenende des Vaters im September vorausgeht, und zwar von Freitag, 14:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Fällt der Umgangstag am Freitag auf einen Feiertag, entfällt der Umgang, ebenso, wenn das Kind am Umgangstag krank ist. Im letzteren Fall findet der Umgang ersatzweise an dem auf den eigentlichen Umgangstag folgenden übernächsten Freitag in der Zeit von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr statt.

Die Antragsteller tragen dafür Sorge, dass L... zu Beginn des Umgangs an der Wohnung der Mutter abgeholt und am Ende des Umgangs dorthin zurückgebracht wird.

Die Mutter trägt Sorge dafür, dass L..., wenn sie abgeholt wird, mitgeht und am Ende des Umgangs wieder in ihre Obhut gelangt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Großeltern väterlicherseits und Mutter streiten um den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... K..., geboren am ... 2000.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Umgang der Großeltern dahingehend geregelt, dass er an jedem ersten Freitag eines Monats in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stattfindet.

Dagegen wenden sich die Großeltern mit der Beschwerde und machen geltend, dass sich ihr Umgang mit demjenigen ihres Sohnes, des Vaters von L..., teilweise überschneidet. Sie wollen L... daher jeweils am Mittwoch oder Donnerstag von 12.30 bis 18:00 Uhr zu sich nehmen und streben ferner eine Urlaubsregelung an, entweder zweimal drei Tage oder eine zusammenhängende Woche im Jahr.

Die Mutter tritt dem entgegen und macht geltend, dass L... während der Woche zahlreiche Nachmittagsaktivitäten wie Musikschule, Tanz und Chor habe, sodass es sich anbiete, den Umgang mit den Großeltern freitags vor dem um 16:30 Uhr beginnenden Umgang mit dem Vater stattfinden zu lassen. Die Mutter weist darauf hin, dass die Ferien wegen des Urlaubs der Eltern bzw. wegen eines geplanten Ferienlagers und einer Hortreise nicht für einen Urlaub mit den Großeltern zur Verfügung ständen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Auf den Bericht des Jugendamts des Landkreises B... vom 14.2.2008 wird Bezug genommen.

Der Senat hat die Großeltern, die Mutter und das Kind L... persönlich angehört. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.2.2008 verwiesen.

II.

Auf die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts, durch den es den Umgang der Großeltern mit dem Kind L... geregelt hat und auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abzuändern. Der Umgang der Großeltern mit L... ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu regeln.

Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern das Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er dem Wohl des Kindes dient, d.h. er muss für das Wohl des Kindes förderlich sein. Das Umgangsrecht der Großeltern ist als ein "treuhänderisches und dienendes Recht" zu charakterisieren (vgl. BVerfG, FamRZ 1991, 913 ff., 915; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Auflage, § 1685 Rz. 1). Es hängt davon ab, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren (vgl. Palandt/ Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1685, Rz. 3; OLG Hamm, FamRZ 2000, 1601 f.). Hinsichtlich des Umfangs des Umgangs gelten zum Teil andere Regeln als zu § 1684 BGB, insbesondere zur Häufigkeit, bei der Zurückhaltung geboten ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685, Rz. 7 m.w.N.). Hier ist überdies auf die Wünsche und den Willen des Kindes in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1685, Rz. 5,6). Eltern ihrerseits sollten vermeiden, ihr Kind in einem Verhaltensmodell des Beziehungsabbruchs einzuüben (vgl. Palandt/ Diederichsen, a.a.O.).

Danach ist den Großeltern grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihrer Enkeltochter L... einzuräumen. Denn L... hat sowohl bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht als auch dem Senat gegenüber geäußert, sehr gern mit ihren Großeltern zusammen zu sein. Dies hat sie auch beim Jugendamt, wie dem Bericht vom 14.2.2008 zu entnehmen ist, erklärt. Die gute Beziehung des Kindes zu den Großeltern stellt auch die Mutter nicht in Abrede und wendet sich nicht gegen einen Umgang an sich. Sie meint jedoch, dass die von den Großeltern genannten Wochentage wegen der Freizeitaktivitäten des Kindes nicht in Betracht kämen und Umgang daher am Freitag stattfinden müsse. Im Hinblick darauf erscheint dieser Tag als Umgangstag geeignet.

Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass der Vater mit dem Kind an jedem zweiten Wochenende, beginnend am Freitag, 16:30 Uhr, Umgang hat, der durch den Umgang der Großeltern nicht beeinträchtigt werden darf. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung betont, dass es für L... besser sei, wenn sie nicht unmittelbar von der Schule oder vom Hort abgeholt werde. Denn vorher müsse die Schulmappe für die kommende Woche gepackt werden. Sie, die Mutter, wolle auch überprüfen, ob und gegebenenfalls was noch für die Schule erledigt oder eingekauft werden müsse. L... habe um 12:00 Uhr Schulschluss und bekomme um 12:45 Uhr im Hort Mittagessen. Sie, die Mutter, könne erst um 13:00 Uhr zu Hause sein. Der Großvater, der als Schulleiter tätig ist und, wie er bei seiner Anhörung bestätigt hat, alle zwei Wochen freitags bis 15:30 Uhr unterrichten muss, hat zuverlässig erst danach Zeit für einen Umgang. Entgegen den Angaben der Mutter ist auch nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, dass die berufliche Verpflichtung des Großvaters am Ende dieses Schuljahres entfällt. Denn er hat sich, wie er dem Senat im Termin mitgeteilt hat, für die Zeit nach dem geplanten Eintritt in die Ruhephase der Altersteilzeit nach Ablauf des Schuljahrs auf eine andere Schulleiterstelle beworben, weshalb nicht angenommen werden kann, dass er künftig freitags bereits vor 15:30 Uhr frei hat.

Im Hinblick auf all diese Belange kommt ein Besuch des Kindes bei den Großeltern nur am Freitag in der Zeit ab 15:30 Uhr in Betracht, und zwar an einem Freitag, an dem der Vater keinen Umgang hat. Da dieser aufgrund der vom Amtsgericht Eberswalde durch Beschluss vom 23.1.2008 übernommenen Umgangsvereinbarung alle zwei Wochen, beginnend am Freitag um 16:30 Uhr, Umgang hat und, wie die Mutter bei ihrer Anhörung angegeben hat, das nächste Besuchswochenende am Freitag dem 29.2.2008 beginnt, setzt der Umgang der Großeltern, zeitlich versetzt, am 4.4.2008 ein.

Allerdings erscheint ein Umgang der Großeltern mit L... alle vier Wochen angemessen und ausreichend, sodass die jetzt sieben Jahre alte L..., die selbst insoweit keine Wünsche geäußert hat, alle vier Wochen ein ganzes Wochenende ohne jeglichen Umgang bei der Mutter verbringen kann.

Nachdem die Großeltern, wie sie bei ihrer Anhörung berichtet haben, in der Vergangenheit mehrfach mit dem Kind verreist sind und die Mutter dem Senat gegenüber geäußert hat, sie könne sich vorstellen, dass L... mit den Großeltern jährlich an einem Wochenende Ende September verreise, kann ein dahingehender Urlaub des Kindes bei den Großeltern festgelegt werden. Um die Besuchswochenenden des Vaters nicht zu beeinträchtigen, ist das Urlaubswochenende der Großeltern auf das Wochenende vor dem letzten Umgangswochenende des Vaters im September zu legen. Mit Rücksicht auf die dargestellten Bedürfnisse von Mutter und Kind beginnt das Urlaubswochenende um 14:00 Uhr, wobei angenommen wird, dass es dem Großvater möglich ist, seine eigenen Verpflichtungen auf diesen einmal im Jahr stattfindenden Termin abzustimmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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