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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 10 UF 223/05
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG, FGG, BetrAVG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 629 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 1587 a Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2
BGB § 1587 a Abs. 4
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
BGB § 1587 b Abs. 5
BGB § 1587 b Abs. 6
VAÜG § 1 Abs. 2
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 4
VAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 5
VAÜG § 4 Abs. 1 Nr. 2
FGG § 53 b Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 2
VAHRG § 1 Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 2
VAHRG § 1 Abs. 3
VAHRG § 3 a
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 223/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 12. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2005 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Nummer III des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Von dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) in Höhe von monatlich 23,88 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2005, auf das Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... übertragen.

Zu Lasten der für die Antragstellerin beim Kommunalen Versorgungsverband ... zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft in Höhe von 12,12 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2005, auf dem Versicherungskonto Nummer ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B... begründet.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Wegen der weitergehenden Anwartschaften der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung bei der A... LebensversicherungsAG und auf eine Leibrente aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der F... Lebensversicherung bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 1, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Dem Antragsgegner sind gemäß §§ 1587 a Abs. 1, 1587 b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).

Ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 6.10.2005 hat der Antragsgegner in der Ehezeit vom 1.8.1991 bis zum 31.5.2005 eine angleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 298,76 € und eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von monatlich 1,66 € erworben.

Demgegenüber hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 3. vom 5.9.2005 eine auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 346,52 € erlangt. Ferner hat die Antragstellerin nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 18.8.2005 ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von monatlich 39,10 € erworben. Das entspricht einem Jahresbetrag von 469,20 €. Die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind, was das Amtsgericht nicht beachtet hat, im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen (BGH, FamRZ 2004, 1474). Das hat zur Folge, dass der Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin bei der VBL gemäß §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2, 1587 a Abs. 4 BGB mit Hilfe der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in der seit dem 1.6.2006 geltenden Fassung (BGBl. 2006 I, S. 1144) unter Berücksichtigung von Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft umzurechnen ist. Bei einem Lebensalter der am ... 1965 geborenen Antragstellerin von 40 Jahren bei Ehezeitende am 31.5.2005 beträgt der Faktor 3,8. Der Jahresbetrag der ehezeitbezogenen Anrechte der Antragstellerin bei der VBL von 469,20 € multipliziert mit dem erhöhten Barwertfaktor 5,7 (= 3,8 + 50 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 der Barwertverordnung) ergibt einen Barwert von 2.674,44 €.

Dieser Barwert ist fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die erforderliche Umrechnung beruht auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und führt notwendig zur Ermittlung einer entsprechenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft (West), unabhängig davon, ob die Betriebsrentenanwartschaft im Beitrittsgebiet erworben ist oder nicht. Denn ihr Wert ändert sich in der Angleichungsphase bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet nicht mehr, sodass die Umrechnung in eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft (West) in jedem Fall ihren heute tatsächlich bereits vorhandenen und bleibenden Wert widerspiegelt (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).

Die Umrechnung erfolgt, indem der Barwert mit Hilfe des für das Ehezeitende am 31.5.2005 maßgeblichen Umrechnungsfaktors in Entgeltpunkte umgerechnet wird und die Entgeltpunkte sodann mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen Rentenwert (West) multipliziert werden (vgl. wegen der Rechengrößen im Einzelnen Brudermüller/Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 27. Aufl., S. 41 und 37). Auf dieser Grundlage ergibt sich die folgende Berechnung:

2.674,44 € x 0,0001734318 = 0,4638 Entgeltpunkte

0,4638 Entgeltpunkte x 26,13 = 12,12 €.

Daneben bestehen Anwartschaften der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A... Lebensversicherungs-AG (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1648) und eine Anwartschaft aus einer Lebensversicherung bei der F... Lebensversicherung. Letztere hat das Amtsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, obwohl sie ebenso wie die erstgenannte Anwartschaft von der Antragstellerin in Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegeben worden ist.

Diese Anwartschaften, die statisch und deshalb nach dem Bewertungsschema des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in regeldynamische Anwartschaften umzurechnen sind, führen auf dem Wege über die Umrechnung zu nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften (Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Götsche, FamRZ 2002, 1235, 1239).

Im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der F... ist nach deren Auskunft vom 9.3.2006 von einem Deckungskapital von 2.590,44 € auszugehen. Unter Berücksichtigung der bereits genannten Umrechnungsfaktoren ergibt sich folgende Berechnung:

2.590,44 € x 0,0001734318 = 0,4493 Entgeltpunkte

0,4493 Entgeltpunkte x 26,13 = 11,74 €.

Soweit es die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A... Lebensversicherungs-AG betrifft, ist jedenfalls dann, wenn die Betriebszugehörigkeit des Anrechtsinhabers, wie hier, bei Ehezeitende andauert, grundsätzlich der Teil der Versicherungsleistung auszugleichen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, auf die vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit entspricht, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB (BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649).

Ob dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG optiert hat und damit feststeht, dass die versicherungsvertragliche Lösung auch zum Zuge kommt, der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (so Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rz. 192; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI, Rz. 150; vgl. auch Soergel/ Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 234, 344; MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 363 a. E.; Ellger/Glockner, FamRZ 1984, 733, 735; Borth, FamRZ 1996, 641, 648; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1212, 1214; offen gelassen von BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649), kann dahinstehen. Ein solcher Fall ist hier nicht geben. Denn die Antragstellerin ist nach wie vor für das K... tätig, wie sich aus der Auskunft des K... vom 13.9.2006 ergibt, sodass die Regelungen zum vorzeitigen Ausscheiden keine Anwendung finden.

Auszugehen ist im Hinblick auf die Direktversicherung von einer Jahresrente von 637,20 €, wie sie mit Auskunft vom 13.9.2006 mitgeteilt worden ist. Eine Umrechnung erfolgt unter Heranziehung der Tabelle 4 der Barwertverordnung, da es sich um eine Alters- und Invaliditätsversorgung handelt, die nur bis zum Leistungsbeginn volldynamisch ist. Der Faktor für die bei Ehezeitende 40 Jahre alte Antragstellerin beträgt insoweit 9,9. Der Barwert beläuft sich somit auf 6.308,28 € (= 637,20 € x 9,9).

Unter Berücksichtigung der bereits genannten Umrechnungsfaktoren ergibt sich folgende Berechnung:

6.308,28 € x 0,0001734318 = 1,0941 Entgeltpunkte

1,0941 Entgeltpunkte x 26,13 = 28,59 €.

Für die Gesamtbilanz folgt daraus, dass die Antragstellerin sowohl die höheren angleichungsdynamischen Anrechte als auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Der Versorgungsausgleich kann somit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b VAÜG durchgeführt werden. Die Antragstellerin ist gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgleichspflichtig. Dem ausgleichsberechtigten Antragsgegner steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Zunächst ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB im Wege des so genannten Splittings eine Rentenanwartschaft auf den Antragsgegner zu übertragen. Ihm steht die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen seiner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaft und derjenigen Anwartschaft, welche die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, zu. Vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. ist mithin eine Rentenanwartschaft in Höhe von 23,88 € [= (346,52 € -298,76 €) : 2] monatlich auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. zu übertragen.

Mit dieser Übertragung von Anwartschaften hat es nicht sein Bewenden. Der zu Gunsten des Antragsgegners vorzunehmende Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1587 b Abs. 2 BGB durch so genanntes Quasi-Splitting. Denn hier ist mit der betrieblichen Versorgungsanwartschaft bei der VBL ein anderes Anrecht als die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB genannten auszugleichen, sodass die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gelten, § 1 Abs. 1 VAHRG. Das führt, weil eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG in der Satzung der VBL für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen ist, zum analogen Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG. Zu Gunsten des Antragsgegners sind insoweit 5,23 € [= (12,12 € - 1,66 €) : 2] auszugleichen.

Wegen der damit noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Leibrente aus dem Vertrag mit der F... und auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung bei der A... Lebensversicherung sind ebenfalls Anwartschaften zu Gunsten des Antragsgegners zu begründen. Da die Versicherer nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind und der Geschäftsplan nach den erteilten Auskünften eine Realteilung von Versorgungsanrechten im Falle der Ehescheidung nicht vorsieht, kann der Ausgleich bezüglich beider Anwartschaften nicht im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG oder im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattfinden. Möglich ist aber gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ein Ausgleich in der Weise, dass unter Heranziehung der der ausgleichspflichtigen Antragstellerin noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft (West) beim KVV durch erweitertes Quasi-Splitting zusätzliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften (West) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV B... begründet wird. Denn ein solcher Ausgleich kommt auch hinsichtlich der Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Betracht (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 14). Diese zusätzlichen nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften (West) können allerdings die Hälfte des umgerechneten Wertes der Anwartschaften bei der F... und bei der A...lebensversicherung von 40,33 € (= 11,74 € + 28,59 €), also einen Betrag von rund 20,17 €, nicht erreichen. Denn nach der Auskunft des KVV vom 7.8.2005 steht der Antragstellerin aus allen insoweit zurückgelegten Zeiten überhaupt nur eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente von monatlich 39,10 € zu, die, wie gezeigt, im Wege der Umrechnung zu einem Betrag von 12,12 € führt. Deshalb kann über den hälftigen Ehezeitanteil der Antragstellerin beim KVV von 5,23 € hinaus ein erweitertes Quasi-Splitting nur noch bis zu einer Gesamthöhe von 12,12 €, also im Umfang weiterer 6,89 €, erfolgen. Der im Wege des erweiterten Quasi-Splittings zu begründende Betrag von 6,89 € monatlich übersteigt wertmäßig den Betrag von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht. Denn dieser beläuft sich auf 48,30 € (Brudermüller/Schürmann, a.a.O., S. 53).

Somit ist insgesamt eine Anwartschaft von 12,12 € (= 5,23 € + 6,89 €) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV B... zu begründen. Soweit es den Betrag von 6,89 € betrifft, ist dieser in Höhe von 5,87 € zu Lasten der Anwartschaft bei der F... und in Höhe von 1,02 € zu Lasten der Anwartschaft auf eine Direktversicherung bei der A... Lebensversicherungs-AG auszugleichen.

Kommen für einen Ausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern in Betracht, so hat das Gericht ein im Interesse der Eheleute auszuübendes Ermessen bei der Auswahl, welches Anrecht es heranzieht (BGH, FamRZ 1992, 921; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 b VAHRG, Rz. 19; Soergel/ Schmeiduch, BGB, 13. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 20; Staudinger/Rehme, BGB, Bearbeitung Januar 2004, § 3 b VAHRG, Rz. 30; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 8). Kann nur ein Anrecht zum Ausgleich herangezogen werden, wie vorliegend die Anwartschaft der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, sind aber mehrere Anrechte im Wege des erweiterten (Quasi-)Splittings auszugleichen, so steht es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welche Anrechte es ausgleicht (BGH, NJW-RR 1992, 1027; Soergel/Schmeiduch, a.a.O., Rz. 20; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 b VAHRG, Rz. 20). Gewährt allerdings eine dieser Versorgungen keine Hinterbliebenenversorgung und kommt daher insoweit kein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG in Betracht, sollte im Interesse des Berechtigten vorrangig diese Versorgung ausgeglichen werden (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 3 b VAHRG, Rz. 20). Als Grenze ist allerdings zu beachten, dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleiben muss (BGH, FamRZ 1994, 90; RGRK/Wick, a.a.O., Rz. 8).

Vor diesem Hintergrund ist die Anwartschaft bei der F... in Höhe von 5,87 €, diejenige bei der A... Lebensversicherungs-AG in Höhe von 1,02 € auszugleichen. Nach der Auskunft des Arbeitgebers der Antragstellerin, des K..., vom 13.9.2006 beinhaltet die betriebliche Alterssicherung in Form der Direktversicherung bei der A... Lebensversicherungs-AG eine Hinterbliebenenvorsorge. Dies ist bezüglich der Anwartschaft bei der F... nicht der Fall, wie sich aus der Auskunft dieser Versicherungsgesellschaft vom 16.8.2006 ergibt. Vorrangig ist daher die Anwartschaft bei der F... auszugleichen.

Ein Ausgleich insoweit in voller Höhe des für das erweiterte Quasi-Splitting zur Verfügung stehenden Betrages von 6,89 € kommt aber nicht in Betracht. Denn das umgerechnete Anrecht bei der F... beläuft sich auf 11,74 €, wovon die Hälfte, das sind 5,87 €, der verpflichteten Antragstellerin verbleiben müssen. Ein Ausgleich ist daher nur in Höhe von 5,87 € möglich. Wegen der im Wege des erweiterten Quasi-Splittings noch auszugleichenden 1,02 € (= 6,89 € -5,87 €) ist hingegen auf die Anwartschaft aus der Direktversicherung zurückzugreifen.

Wegen des über den im Wege des erweiterten Quasi-Splittings ausgeglichenen Betrag von 6,89 € hinausgehenden Teils der Hälfte der in nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften (West) umgerechneten Anrechte der Antragstellerin bei der F... und der A... Lebensversicherungs-AG ist der Antragsgegner auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Ein über das bereits durchgeführte hinausgehendes erweitertes Quasi-Splitting kann nicht erfolgen, weil, wie ausgeführt, auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin beim KVV keine weitere nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft (West) vorhanden ist. Auch ein Ausgleich durch Beitragsentrichtung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1, 2 VAHRG scheidet aus. Denn diese Form des Ausgleichs kommt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG im Beitrittsgebiet nur dann in Betracht, wenn die Dynamik des auszugleichenden Anrechts mit der Dynamik der angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG vergleichbar ist. Daran fehlt es aber in Ansehung der auszugleichenden Anwartschaften der Antragstellerin bei der F... und bei der A... Lebensversicherungs-AG (vgl. Senat, FamRZ 2001, 489, 490; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 4 VAÜG, Rz. 2).

Nach §§ 1587 b Abs. 6 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 5 VAÜG ist anzuordnen, dass der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte und der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der Höchstbetrag i. S. v. § 1587 b Abs. 5 BGB ist nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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