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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.05.2008
Aktenzeichen: 10 UF 239/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 629 a Abs. 2
BGB § 139
BGB § 1374 Abs. 2
BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1578 b
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 o
BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3
BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 239/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach mündlicher Verhandlung vom 22. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 5. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2007 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) abgeändert.

Die Regelung unter Ziffer II. 7. des vor der Notarin ... in F... geschlossenen Ehevertrags der Parteien vom 22. Juni 2006 - UR 848/2006 - wird genehmigt. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der Versorgungsausgleich, den das Amtsgericht zutreffend berechnet hat, findet nicht statt. Die von den Parteien in ihrem notariellen Ehevertrag vom 22.6.2006 unter Ziffer II. 7. geschlossene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen.

1.

Der am 22.6.2006 geschlossene notarielle Ehevertrag ist gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des vertraglich vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleich unwirksam. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist am 10.5.2007 und damit noch vor Ablauf der Jahresfrist eingetreten.

Die Parteien haben in Ziffer II. 7. des Ehevertrages aber ausdrücklich bestimmt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Falle des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB als Vereinbarung nach § 1587 o BGB gelten soll. Das ist zulässig (vgl. hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1408, Rn. 22).

Im Übrigen haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass § 139 BGB nicht zur Geltung kommt. Vielmehr sollen alle übrigen in dem Notarvertrag beschlossenen Vereinbarungen auch dann wirksam bleiben, wenn innerhalb der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB der Antrag auf Ehescheidung bestellt wird. Folglich bleibt es hier bei dem vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen (Aufstockungs-) Unterhalts. Wirksamkeitsbedenken sind in diesem Zusammenhang weder vorgetragen noch nach den Umständen ersichtlich.

2.

Für den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt mithin das Genehmigungserfordernis des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB zum Tragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist diese Vereinbarung der Parteien zu genehmigen.

§ 1587 o BGB ermöglicht es Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Das Gesetz hat den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht aufgehoben, sondern ihn lediglich in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. So unterliegen vertragliche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) und dürfen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen, § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 234/ 235). In beiderlei Hinsicht gibt die von den Parteien getroffene Vereinbarung keinen Anlass zur Beanstandung. Durch das außerdem als dritte Schranke eingeführte Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB) soll verhindert werden, dass der sozial schwächere Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation übervorteilt wird. Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1987, 471/473; FamRZ 1994, 234/236).

Dementsprechend schließt § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB entgegen seinem Wortlaut einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht schlechthin aus (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1982, 471/472; MünchKomm/Strobel, BGB, 4. Aufl., § 1587 o, Rn. 34). Abgesehen von den Fällen, in denen der Verzicht im Hinblick auf Umstände erklärt wird, die im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen die Annahme der groben Unbilligkeit nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm/Strobel, a.a.O.), kommt es - entsprechend dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs - darauf an, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 234/236; MünchKomm/Strobel, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Ehegatte, wie hier der Antragsgegner, als selbstständiger Unternehmer tätig ist und als Vorsorge für das Alter nicht oder nicht in erster Linie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet hat, sondern stattdessen für Vermögensbildung durch Stärkung des Unternehmens gesorgt hat. Bei einer solchen Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt der gesetzlichen Regelung in § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB besondere Bedeutung zu, wonach die Genehmigung nur verweigert werden soll, wenn die vereinbarte Leistung (...) offensichtlich nicht zu einer dem Ziel des Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.

Aus dieser Negativfassung, die zudem eine Einschränkung durch das Merkmal der Offensichtlichkeit erfährt, folgt, dass das Gericht eine Genehmigungspflicht hat, es sei denn, die Versagungsgründe liegen auf der Hand. Dabei wird vom Gericht keine ins Einzelne gehende positive Feststellung verlangt, dass die ersatzweise vereinbarte Leistung zur Sicherung geeignet und angemessen ist. Vielmehr bedarf es nur einer Prüfung, ob dies offensichtlich nicht der Fall ist (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 o BGB, Rn. 22). Dem Gericht steht also ein gewisser Bewertungs- und Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der auch Schätzungen zulässt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., Rn. 23; Göppinger/ Börger, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 8. Aufl., Rn. 40).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu genehmigen.

a)

In die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 1587 o BGB ist eine von den Eheleuten getroffene Unterhaltsregelung einzubeziehen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass der in dem notariellen Ehevertrag vom 22.6.2006 unter Ziffer II. 5. geregelte gegenseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zu seinem Nachteil vereinbart worden ist.

Nach den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden hat der Antragsteller im Kalenderjahr 2005 steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 33.316 € erzielt. Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind mit einem Verlust von 1.709 € ausgewiesen. Im Jahr 2004 beliefen sich seine entsprechenden Einkünfte auf (26.486 € + 6.111 € =) 32.597 €.

Demgegenüber erzielte die Antragsgegnerin in 2005 unter Abzug von Werbungskosten ein steuerpflichtiges Einkommen von 31.452 € und in 2004 ein solches von 30.591 €.

Bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in 6/2006 kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu Gunsten des Antragstellers überhaupt ein etwaiger Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestanden hat. Dass ein solcher in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Zustellung des Scheidungsantrags bzw. Scheidungsausspruch in dem angefochtenen Urteil vom 27.11.2007 entstanden sein könnte, ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür.

Im Übrigen wäre selbst einem der Höhe nach allenfalls geringen Unterhaltsanspruch des Antragstellers wertmäßig für die Frage des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nur wenig Gewicht beizumessen. Es ist schon fraglich, ob die Geringfügigkeitsgrenze, die beim nachehelichen Unterhalt gegebenenfalls zum Tragen kommen kann, überhaupt überschritten wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller durch die Ehe keine Nachteile entstanden sind. Folglich könnte gemäß § 1578 b BGB unter Billigkeitsgesichtspunkten allenfalls für eine begrenzte Zeit ein etwaiger Aufstockungsunterhaltsanspruch angenommen werden.

b)

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Parteien neben dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs vereinbart haben. Dies kommt offensichtlich dem im Versorgungsausgleichsverfahren an sich ausgleichsberechtigten Antragsteller zugute. Er wäre bei Durchführung des Zugewinnausgleichs in nicht unerheblichem Umfangausgleichs verpflichtet.

Unstreitig hat die Antragsgegnerin am Stichtag 3.10.1990 über kein Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen des Antragstellers bestand aus dem Grundstück ...straße in F.... Dieses Grundstück ist ihm im Jahr 1982 von seiner Großmutter übereignet worden. Zum Wert seines Endvermögens für den Tag der notariellen Beurkundung am 22.6.2006 hat der Antragsteller folgende Angaben gemacht:

Vermögenswerte

 Grundstücksanteil B...straße Ffo. 24.750,00 €
Grundstück ...straße F... 212.000,00 €
Aktien ... AG2.420,73 €
LV D... 14.486,57 €
LV DB... 36.784,21 €
LV Deu... 1/2 Anteil16.297,68 €
PKW BMW 523 i/touring10.950,00 €
Extrakonto I... 101,45 €
Geschäftsanteil GbR7.500,00 €
 325.290,64 €

Verbindlichkeiten:

 Girokonto Sparkasse ... 107,35 €
Darlehen ... Bausparkasse16.675,06
 € 16.782,41 €.

Hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Wertanstiegs des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks ...straße zwischen dem 3.10.1990 und dem 22.6.2006 ist zu berücksichtigen, dass die Parteien nach dem 3.10.1990 bei der ...-Bausparkasse einen Kredit für die Modernisierung und Sanierung des Hauses aufgenommen haben. In diesem Zusammenhang wurde zu Gunsten der Bausparkasse eine Grundschuld zum Nennwert von 143.000 DM - umgerechnet rund 73.115 € - im Grundbuch eingetragen. Nach den Angaben des Antragstellers im Senatstermin belief sich die von der Bausparkasse vorgenommene Auszahlung auf 150.000 DM, umgerechnet also rund 76.694 €. Dieser Betrag wurde zwischen 1993 und 1995 nach der Darstellung des Antragstellers vollständig für Modernisierungsmaßnahmen in dem Haus ...straße (insbesondere für die Heizung, Sanitäranlagen und Elektroanlagen) eingesetzt. Diese Umstände sprechen dafür, dass durch die Modernisierungsmaßnahmen ein erheblicher Wertzuwachs des Hauses des Antragstellers nach dem Anfangstichtag 3.10.1990 eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin für beide fremdvermieteten Wohnungen in dem Haus des Antragstellers in der ...straße 31 ein Mietzins in Höhe von insgesamt monatlich 800 € realisierbar ist. Das ...-Darlehen war nach den Angaben des Antragstellers am 22.6.2006 nur noch mit rund 16.675 € offen. Der Antragsteller wird daher in absehbarer Zeit über ein schuldenfreies Mehrfamilienhaus in der ...straße 31 in F... verfügen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere Immobilienbesitz als eine geeignete Form der Altersvorsorge zu beurteilen ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 370/374).

Ferner ist im Rahmen des § 1587 o BGB der Wert des Geschäftsanteils des Antragstellers an dem Architekturbüro mit zu berücksichtigen. Diesen Anteil hat er in seiner Endvermögensbilanz lediglich mit 7.500 € angegeben. Dieser Wert erscheint jedoch zu gering. Insoweit kommt es neben dem Substanzwert auf den so genannten good will an (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008,761/763). Vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Einkünfte des Antragstellers aus seiner unternehmerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren 2005 und 2004 und mit Blick auf seine im Senatstermin mitgeteilte Beteiligung von 50 % an dem Architekturbüro ist von einem erheblich höheren Wert des Geschäftsanteils des Antragstellers als 7.500 € auszugehen.

Das Endvermögen der Antragsgegnerin bezogen auf den Zeitpunkt der Beurkundung am 22.6.2006 stellt sich nach ihren Angaben wie folgt dar:

 Den Zeitwert für ihren Grundbesitz schätzt die Antragsgegnerin auf ca.50.000 €.
An Ersparnissen verfügte die Antragsgegnerin über ein Girosammeldepot beim Bankhaus M... Fr... 7.815 €
sowie über einen Aktienfonds (Investmentanteile) der ... Bank. 11.955 €
Der Rückkaufwert für Lebensversicherung betrug1.770 €
 71.540 €.

Insoweit ist allerdings noch zu berücksichtigen, dass das der Antragsgegnerin von ihren Eltern im Jahr 2004 im Wege von weggenommener Erbfolge zugewandte Hausgrundstück gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ihrem - an sich noch zu indexierenden - Anfangsvermögen zuzurechnen ist.

In der Gesamtschau muss nach alldem angenommen werden, dass der Antragsteller im Vergleich zur Antragsgegnerin den deutlich höheren Zugewinn erzielt hat. Er wäre an sich insoweit ausgleichspflichtig. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs stellt sich für ihn somit als wirtschaftlich vorteilhaft dar.

c)

Es kann schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller erst 47 Jahre alt ist. Auf Grund seiner Beteiligung an dem Architekturbüro bzw. seiner unternehmerischen Tätigkeit erzielt er ausreichende Gewinne. Diese versetzen ihn in die Lage, zukünftig noch mindestens 18 Jahre Beitragszahlungen zum Ausbau seiner Altersvorsorge zu leisten. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers zu etwaigen Risiken sind theoretischer Natur. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine etwaige Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers, sodass eine solche auch im Rahmen des § 1587 o BGB nicht in die Prüfung einfließen kann. Die fast schuldenfreie Immobilie des Antragstellers in der ...straße, aus der monatliche Mieteinnahmen von 800 € zu realisieren sind und in der der Antragsteller mietfrei wohnt, gehört bereits heute zum Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit.

d)

Im Ergebnis findet sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen beider Ehegatten kein hinreichender Grund, die Genehmigung für die von den Parteien am 22.6.2006 getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu verweigern. Der Ausschluss war daher gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB vom Senat zu genehmigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Ende der Entscheidung

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