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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 10 UF 259/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 9
ZPO § 648 Abs. 1
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 652
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 659 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 UF 259/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Oktober 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 27. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 3.640 € festgesetzt.

Gründe:

Das vom Antragsgegner als "Einspruch/Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.10.2002 stellt eine sofortige Beschwerde im Sinne von § 652 ZPO dar. Diese sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das gilt nicht nur, soweit der Antragsgegner vorbringt, die Unterhaltsfestsetzung auf 135 % des Regelbetrages sei nicht nachvollziehbar, ein BAföG-Verfahren für J. laufe oder sei schon abgeschlossen, überdies sei der fast 18 Jahre alten Antragstellerin eine Tätigkeit nach Schulschluss oder am Wochenende zuzumuten und letztlich sei die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau zu berücksichtigen, sondern auch für den Vortrag des Antragsgegners, der Unterhalt für die Monate Juni und Juli 2002 sei abgegolten.

Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO können mit der sofortigen Beschwerde nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden, § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dementsprechend vermögen die eingangs angeführten Einwendungen das Rechtsmittel des Antragsgegners nicht zu stützen. Denn diese sind erstmals im Verfahren der sofortigen Beschwerde, und damit nicht vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses, geltend gemacht worden. Davon, dass 135 % des Regelbetrages nicht nachvollziehbar seien, ein BAföG-Verfahren laufe oder schon abgeschlossen sei, der Antragstellerin eine Nebentätigkeit zugemutet werden könne und der Antragsgegner Unterhaltsverpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber habe, war erstinstanzlich nicht die Rede. Aber auch darauf, dass "der Unterhalt für die Monate Juni und Juli 2002 durch Bestreitung des Lebendunterhaltes an (seine) Tochter wohl abgegolten", mithin erfüllt, sei, hat der Antragsgegner erstinstanzlich nicht abgehoben.

Gemäß § 648 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann der Einwand der Erfüllung grundsätzlich erhoben werden. Zu diesem Zweck enthält der erste Abschnitt des Vordrucks über die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, dessen sich die Parteien gemäß § 659 Abs. 2 ZPO notwendig bedienen müssen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 107; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 108), die Rubrik F mit der Überschrift "Im Festsetzungsantrag ist der von mir in der Vergangenheit gezahlte Unterhalt nicht richtig angegeben". Diese Rubrik hat der Antragsgegner nicht, wohl hingegen die Rubrik H mit der Überschrift "Ich erhebe den nachstehend bezeichneten, nicht unter A bis G fallenden Einwand" angekreuzt. In der dazu beigefügten Anlage führt der Antragsgegner aus, die Antragstellerin habe seit dem 2.1.2002 in seinem Haushalt gewohnt und sei dort "in Hauptwohnung polizeilich angemeldet". Die Antragstellerin habe, so der Antragsgegner weiter, "Mitte Juni ohne Angaben von Gründen (seine) Wohnung verlassen". Wenn sich das Amtsgericht "trotzdem für den Antrag auf Festsetzung auf Unterhalt zuständig fühle", dann bitte er darum, den von ihm seit 2.1.2002 für die Antragstellerin verauslagten Unterhalt geltend zu machen.

Damit hat der Antragsgegner gerade nicht Erfüllung im Sinne von § 648 Abs. 2 ZPO eingewendet, sondern die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts und die Richtigkeit der Erklärung nach § 646 Abs. 1 Nr. 9 ZPO, wonach das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebe, gerügt. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde auf diese Gesichtspunkte nicht mehr zurückkommt, waren sie bei Erlass der angefochtenen Entscheidung, worauf allein es ankommt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 253, Rz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 253, Rz. 9), gegeben. Denn dass die Antragstellerin seit dem 19.8.2002, Beginn des Schuljahres 2002/2003, wie belegt, wieder in E. die Schule besucht und bei ihrer Mutter wohnt, hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich nicht mehr in Abrede gestellt.

Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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