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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: 10 UF 35/07
Rechtsgebiete: Regelbetrag-VO, ZPO, BGB


Vorschriften:

Regelbetrag-VO § 2
ZPO § 301
ZPO § 323 Abs. 3
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1
BGB § 1612 a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 14.6.2007

verkündet am 14.6.2007

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Nauen vom 13. Dezember 2006 aufgehoben und das Schlussurteil des Amtsgerichts Nauen vom 3. Januar 2007 abgeändert.

Der Kläger wird unter Abänderung der Jugendamtsurkunden des Bezirksamts W... von B... vom 14. Dezember 2000 (Beurk.-Reg.-Nrn. 1024/2000 und 1025/2000) verurteilt, an jede der Beklagten zu Händen des gesetzlichen Vertreters monatlichen Unterhalt wie folgt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats, zu zahlen:

- je 187 € für die Monate Januar bis Juni 2005,

- je 143 € für die Monate Juli bis Dezember 2005,

- je 158 € für die Monate Januar bis Dezember 2006,

- je 142 € in den Monaten Januar bis Juni 2007,

- je 52,7 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO für die Zeit ab Juli 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 19 % und den Beklagten zu 81 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts ab Januar 2004.

Der Kläger ist der Vater der am .... 1990 geborenen Beklagten zu 1. und der am ... 1991 geborenen Beklagten zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 verpflichtete sich der Kläger, für jede der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 107 % des Regelbetrages abzüglich 135 DM Kindergeldanteil zu zahlen.

Der Kläger ist wieder verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe ist das Kind B..., geboren am ... 2003, hervorgegangen.

Mit Schreiben vom 1.6.2006 forderte der Beistand der Beklagten den Kläger auf, den Unterhalt in der titulierten Höhe zu zahlen. Im Schreiben vom 10.7.2007 errechnete der Beistand einen Unterhaltsrückstand per 31.7.2006 von insgesamt 8.327 €. Der Kläger verlangte mit Anwaltsschreiben vom 27.7.2006 Herabsetzung des Unterhalts. Dieses Begehren verfolgt der Kläger, nachdem sich der Beistand ablehnend geäußert hat, mit der vorliegenden Klage weiter.

Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 13.12.2006 hat das Amtsgericht den Kläger unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 verpflichtet, an jede der Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu zahlen. Durch Schlussurteil vom 3.1.2007 hat das Amtsgericht die darüber hinausgehende Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen.

Gegen beide Urteile wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Ein höheres Einkommen, als gegenwärtig bezogen, könne er nicht erzielen. Er arbeite 40 Stunden in der Woche und leiste darüber hinaus Überstunden. Für den Weg zur Arbeit wende er täglich weitere zwei Stunden auf. Seine Ehefrau sei Krankenschwester mit Wechselschicht. Vor diesem Hintergrund sei er nicht in der Lage, noch eine Nebentätigkeit auszuüben.

Der Kläger beantragt,

das Teil-Anerkenntnisurteil vom 13.12.2006 aufzuheben und unter Abänderung des Schlussurteils vom 3.1.2007 die Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 dahin abzuändern, dass er für jede Beklagte nur noch monatlichen Unterhalt von 251 € im Jahr 2004, von 106 € im Jahr 2005 und von 141 € ab Januar 2006 zu zahlen hat.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor:

Eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts für die Zeit vor August 2006 komme schon mangels In-Verzugsetzung nicht in Frage. Im Übrigen habe der Kläger seine Einkünfte in den Jahren 2006 und 2007 nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gelte für die behauptete Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus seiner zweiten Ehe.

B.

I.

Auf die zulässige Berufung des Klägers ist das Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 13.12.2006 aufzuheben. Dieses Teilurteil hätte wegen möglicher Widersprüchlichkeit zum Schlussurteil nicht ergehen dürfen.

Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO ist, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie das Schlussurteil über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entscheidet. Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es im Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rz. 7). Die Gefahr der Widersprüchlichkeit ist vorliegend gegeben. Das Amtsgericht hat durch das Teilurteil den titulierten Unterhalt für jede der Beklagten auf 100 % des Regelbetrages herabgesetzt. Wenn der Kläger, der mit seinem Herabsetzungsbegehren zumindest teilweise in einem Umfang, der unter 100 % des Regelbetrags liegt, Erfolg hätte, würde sich ein Schlussurteil, das diesem Erfolg Rechnung trägt, in Widerspruch zu dem Teilurteil, durch das 100 % des Regelbetrages tituliert worden sind, setzen. Insofern liegt der Fall bei einer Abänderungsklage, wie vorliegend, anders als bei einer Leistungsklage, bei der grundsätzlich ein anerkannter Teilbetrag durch Anerkenntnis-Teilurteil zuerkannt werden kann.

II.

Soweit es die Anfechtung des Schlussurteils vom 3.1.2007 betrifft, ist die zulässige Berufung des Klägers nur zum Teil begründet. Er hat in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 monatlichen Unterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu zahlen.

1.

Mit Rücksicht darauf, dass der Kindesunterhalt durch die Jugendamtsurkunden vom 14.12.2000 tituliert ist, ist die Abänderungsklage die zutreffende Klageart.

a)

Tituliert sind für jede der Beklagten 107 % des Regelbetrages abzüglich 135 DM Kindergeldanteil, das sind rund 69 €. Daher kann jede der Beklagten aufgrund der Urkunden für die Zeit von Januar 2004 bis Juni 2005 monatlichen Unterhalt von 211 € (= Regelbetrag von 262 € x 107 % - 69 €) und für die Zeit danach monatlichen Unterhalt von 219 € (= 269 € Regelbetrag x 107 % - 69 €) beanspruchen.

b)

Da die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO für die Abänderung von Jugendamtsurkunden nicht gilt (BGH, FamRZ 1984, 997; FamRZ 1991, 542; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 398), kann der Kläger grundsätzlich Abänderung bereits ab Januar 2004 verlangen. Eine besondere In-Verzugsetzung, also etwa die Aufforderung an die Beklagten, von einem bestimmten Zeitpunkt an auf den titulierten Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu verzichten, ist nicht erforderlich. Die Beklagten sind bei einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners durch §§ 242, 818 Abs. 3 BGB hinreichend geschützt (BGH, FamRZ 1983, 22, 23; FamRZ 1990, 989, 990; vgl. auch Senat, FamRZ 2006, 1856 f.).

2.

Für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist das Einkommen des Klägers. Dabei ist auf seine tatsächlichen Einkünfte abzustellen. Mit Rücksicht auf die von ihm ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit besteht eine Pflicht zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

Entsprechend der vom Kläger vorgenommenen und von den Beklagten nicht beanstandeten Berechnung sind dem Erwerbseinkommen zunächst die Steuererstattungen, auf den Monat umgelegt und zwar im Hinblick auf die gemeinsame Veranlagung mit der Ehefrau mit dem hälftigen Anteil, hinzuzusetzen, bevor ein Abzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen erfolgt. Für den Pauschalabzug von 5 % bestehen hinreichende Anhaltspunkte (vgl. Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005) mit Rücksicht auf die Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung.

a)

Im Jahr 2004 hat das Einkommen des Klägers unter Einschluss der hälftigen Steuererstattung und nach Abzug von 5 % berufsbedingte Aufwendungen unstreitig monatlich rund 1.041 € betragen.

b)

Ebenso unstreitig beläuft sich das Einkommen des Klägers im Jahr 2005 unter Einbeziehung der hälftigen Steuererstattungen und nach Abzug der Aufwendungspauschale auf monatlich rund 1.102 €.

c)

Das Einkommen des Klägers für das Jahr 2006 kann nun, nachdem er sämtliche Verdienstabrechnungen für dieses Jahr vorgelegt hat, auf der Grundlage der Einkünfte jenes Jahres ermittelt werden. Nach der Abrechnung für Dezember 2006 hat er in jenem Jahr insgesamt ein Bruttoeinkommen von 19.136 € erzielt. Setzt man hiervon die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab, ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 13.196,38 €. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von rund 1.100 €. Setzt man die hälftige Steuererstattung entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift hinzu und zieht 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab, verbleiben 1.128 €.

d)

Das Einkommen im Jahr 2007 kann auf der Grundlage der Einkünfte in der Zeit von April 2006 bis März 2007 ermittelt werden. Unter Berücksichtigung der Jahressummen, die in den Verdienstabrechnungen für den Monat März der Jahre 2006 und 2007 angegeben sind, ergibt sich, bezogen auf den Zeitraum von April 2006 bis März 2007, ein um 39,97 € höheres Nettoeinkommen als für die zwölf Monate von Januar bis Dezember 2006. Mithin ist insoweit von einem Jahresnettoeinkommen von 13.236,35 € (= 13.196,38 € + 39,97 €) auszugehen. Es ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von rd. 1.103 €. Setzt man, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2007 erörtert, die auf den Monat umgelegte hälftige Steuererstattung aufgrund des Steuerbescheides für 2005 mit rd. 44 € hinzu und zieht 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab, errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von rund 1.090 €.

3.

Auf der Grundlage der soeben ermittelten Einkünfte ist der Kläger nicht in der Lage, den bislang für die Beklagten titulierten Unterhalt in vollem Umfang weiterzuzahlen. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht auf den am ... 2003 geborenen Sohn B.... Auch wenn jener am Prozess nicht beteiligt ist, ist der Unterhalt so zu berechnen, als ob über alle Unterhaltsansprüche zugleich entschieden würde (BGH, FamRZ 1992, 797; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 228).

a)

Auszugehen ist von dem am Wohnort des Klägers, im Bezirk M... von B..., geltenden Selbstbehalt (vgl. Nr. 25 der genannten Leitlinien). Der notwendige Selbstbehalt betrug insoweit 775 € bis Juni 2005 und 890 € ab Juli 2005 (vgl. Anmerkung I der Berliner Tabelle, Stand 1.7.2003 bzw. 1.7.2005). Im Hinblick auf das Zusammenleben des Klägers mit seiner jetzigen leistungsfähigen Ehefrau und die daraus resultierende Haushaltsersparnis ist der Selbstbehalt bei jeden Partner um 12,5 % herabzusetzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71; OLGR Brandenburg 2007, 311). Danach beträgt der Selbstbehalt für den Beklagten 678 € (= 775 € x 87,5 %) für die Zeit von Januar 2004 bis Juni 2005 und 779 € (= 890 € x 87,5 %) ab Juli 2005.

b)

Für Unterhaltszwecke stehen dem Kläger danach folgende Beträge zur Verfügung:

- 363 € (= 1.041 € - 678 €) im Jahr 2004,

- 424 € (= 1.102 € - 678 €) in den Monaten Januar bis Juni 2005,

- 323 € (= 1.102 € - 779 €) in den Monaten Juli bis Dezember 2005,

- 349 € (= 1.128 € - 779 €) im Jahr 2006,

- 311 € (= 1.090 € - 779 €) im Jahr 2007.

c)

Diese Beträge sind im Wege der Mangelverteilung auf die drei unterhaltsberechtigten Kinder verhältnismäßig aufzuteilen. Der Einsatzbetrag für diese Berechnung kann mit Rücksicht darauf, dass nur Kindesunterhalt betroffen ist, grundsätzlich mit dem jeweiligen Regelbetrag angesetzt werden (vgl. BGH, FamRZ 2003, 363).

aa)

Soweit es um den Unterhalt für das Kind B... aus der jetzigen Ehe des Klägers geht, ist aber eine anteilige Barunterhaltspflicht der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger und seine Ehefrau sind vollschichtig erwerbstätig. Ein Fall, wonach ein Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, ist somit nicht gegeben. Demnach haften beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.

Allerdings ist der Klägerin in der Zeit von Januar bis September 2004 dem Kind B... gegenüber allein barunterhaltspflichtig. In dieser Zeit hat seine Ehefrau Erziehungsgeld bezogen und ist einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2006, 1182; FamRZ 2006, 1827). Das Erziehungsgeld ist insoweit kein unterhaltsrechtlich bedeutsames Einkommen (vgl. Nr. 2.5 der Leitlinien).

(1)

Das bereinigte Einkommen der Ehefrau des Klägers beläuft sich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.5.2007 eingehend erörtert, auf rd. 1.508 € in den Monaten Oktober bis Dezember 2004, auf 1.387 € im Jahr 2005, 1.607 € im Jahr 2006 und 1.658 € im Jahr 2007. Setzt man hiervon jeweils 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab und die hälftige Steuererstattung mit denselben Beträgen wie beim Kläger, nämlich 68 €, 65 €, 87 € und 44 €, hinzu und berücksichtigt ferner die Kita-Kosten mit monatlich 38 €, erggeben sich folgende bereinigt Einkünfte der Ehefrau des Klägers:

- 1.463 € in den Monaten Oktober bis Dezember 2004,

- 1.345 € im Jahr 2005,

- 1.576 € im Jahr 2006,

- 1.581 € im Jahr 2007.

(2)

Da beide Elternteile gegenüber dem Kind B... barunterhaltspflichtig sind, bestimmt sich ihr Haftungsanteil nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen (Nr. 12.3 der Leitlinien). Der Selbstbehalt für die Ehefrau ist dabei wegen der auch bei ihr eintretenden Haushaltsersparnis in derselben Höhe wie beim Kläger anzunehmen. Für die Ehefrau des Klägers gehen daher folgende Beträge in die Berechnung ein:

- 785 € (= 1.463 € - 678 €) in den Monaten Oktober bis Dezember 2004,

- 667 € (= 1.345 € - 678 €) in den Monaten Januar bis Juni 2005,

- 566 € (= 1.345 € - 779 €) in den Monaten Juli bis Dezember 2005,

- 797 € (= 1.576 € - 779 €) im Jahr 2006,

- 802 € (= 1.581 € - 779 €) im Jahr 2007.

(3)

Um die Haftungsquote des Klägers in Bezug auf den Unterhalt für B... bestimmen zu können, ist zunächst die Summe aus seinem über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen und demjenigen über dem Selbstbehalt liegenden Einkommen seiner Ehefrau zu bilden. Insoweit ergeben sich folgende Beträge:

- 1.148 € (= 363 € + 785 €) in den Monaten Oktober bis Dezember 2004,

- 1.091 € (= 424 € + 667 €) in den Monaten Januar bis Juni 2005,

- 889 € (= 323 € + 566 €) in den Monaten Juli bis Dezember 2005,

- 1.146 € (= 349 € + 797 €) im Jahr 2006,

- 1.113 € (= 311 € + 802 €) im Jahr 2007.

(4)

Die Haftungsquote des Klägers gegenüber dem Kind B... berechnet sich als Quotient aus dem Einkommen des Klägers über dem Selbstbehalt und der Summe der Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau, jeweils über dem Selbstbehalt. Danach ist von folgenden Haftungsquoten auszugehen:

- 31,62 % (= 363 € : 1.148 €) in den Monaten Oktober bis Dezember 2004,

- 38,86 % (= 424 € : 1.091 €) in den Monaten Januar bis Juni 2005,

- 36,33 % (= 323 € : 889 €) in den Monaten Juli bis Dezember 2005,

- 30,45 % (= 349 € : 1.146 €) im Jahr 2006,

- 27,94 % (= 311 € : 1.113 €) im Jahr 2007.

(5)

Als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung sind danach folgende Haftungsanteile des Klägers an dem Regelbetrag für B... von 183 € bis einschließlich Juni 2005 bzw. 188 € ab Juli 2005 einzustellen:

- 58 € (= 183 € x 31,62 %) in den Monaten Oktober bis Dezember 2004,

- 71 € (= 183 € x 38,86 %) in den Monaten Januar bis Juni 2005,

- 68 € (= 188 € x 36,33 %) in den Monaten Juli bis Dezember 2005,

- 57 € (= 188 € x 30,45 %) im Jahr 2006,

- 53 € (= 188 € x 27,94 %) im Jahr 2007.

bb)

Danach ist folgende Mangelfallberechnung anzustellen, bei der sich der auf jede Beklagte entfallende Unterhaltsanspruch ergibt, indem der Quotient aus der jeweiligen Verteilungsmasse und der Summe der Einsatzbeträge mit dem jeweiligen Einsatzbetrag für die Beklagten multipliziert wird:

Januar bis September 2004

Verteilungsmasse: 363 €

Einsatzbeträge:

Beklagte zu 1. 262 €

Beklagte zu 2. 262 €

B... 183 €

Summe der Einsatzbeträge 707 €

Kürzungsfaktor: 51,34 % (= 363 € : 707 €)

Anteil für jede Beklagte: 135 € (= 262 € x 51,34 %)

Oktober bis Dezember 2004

Verteilungsmasse: 363 €

Einsatzbeträge:

Beklagte zu 1. 262 €

Beklagte zu 2. 262 €

B... 58 €

Summe der Einsatzbeträge582 €

Kürzungsfaktor: 62,37 % (= 363 € : 582 €)

Anteil für jede Beklagte: 163 € (= 262 € x 62,37 %)

Januar bis Juni 2005

Verteilungsmasse: 424 €

Einsatzbeträge:

Beklagte zu 1. 262 €

Beklagte zu 2. 262 €

B... 71 €

Summe der Einsatzbeträge 595 €

Kürzungsfaktor: 71,26 % (= 424 € : 595 €)

Anteil für jede Beklagte: 187 € (= 262 € x 71,26 %)

Juli bis Dezember 2005

Verteilungsmasse: 323 €

Einsatzbeträge:

Beklagte zu 1. 269 €

Beklagte zu 2. 269 €

B... 68 €

Summe der Einsatzbeträge 606 €

Kürzungsfaktor: 53,30 % (= 323 € : 606 €)

Anteil für jede Beklagte: 143 € (= 269 € x 53,30 %)

Januar bis Dezember 2006

Verteilungsmasse: 349 €

Einsatzbeträge:

Beklagte zu 1. 269 €

Beklagte zu 2. 269 €

B... 57 €

Summe der Einsatzbeträge 595 €

Kürzungsfaktor: 58,66 % (= 349 € : 595 €)

Anteil für jede Beklagte: 158 € (= 269 € x 58,66 %)

ab Januar 2007

Verteilungsmasse: 311 €

Einsatzbeträge:

Beklagte zu 1. 269 €

Beklagte zu 2. 269 €

B... 53 €

Summe der Einsatzbeträge 591 €

Kürzungsfaktor: 52,62 % (= 311 € : 591 €)

Anteil für jede Beklagte: 142 € (= 269 € x 52,62 %)

d)

Herabsetzung des titulierten Unterhalts kann grundsätzlich bis zur Höhe der soeben für jede der Beklagten ermittelten Beträge verlangt werden. Soweit es das Jahr 2004 betrifft, ist die Abänderung aber entsprechend dem Antrag des Klägers begrenzt. Der Kläger hat für das Jahr 2004 lediglich Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf 251 € beantragt. Dieser Betrag liegt sogar über dem tatsächlich titulierten Unterhalt, der sich, wie bereits ausgeführt, auf 211 € im Jahr 2004 beläuft. Das Begehren des Klägers ist daher dahin auszulegen, dass es im Jahr 2004 bei dem bisher titulierten Unterhalt bleiben soll. Eine Abänderung findet insoweit nicht statt.

Für die Zeit ab Inkrafttreten der nächsten Regelbetragverordnung, also ab Juli 2007, ist der Unterhalt ebenso wie in den abzuändernden Urkunden als Vomhundertsatz des Regelbetrages auszudrücken (vgl. auch Schael, FPR 2002, 40, 42; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 307), und zwar entsprechend der Rundungsregel des § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB mit 52,7 % (= 142 € : 269 €).

4.

Soweit der Kläger in der Vergangenheit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Unterhalt für die Beklagten geleistet hat, kann dies, soweit die gezahlten Beträge unter den im Abänderungsbegehren genannten Beträge liegen, bei der Entscheidung über die Abänderungsklage zwar nicht berücksichtigt werden. Eine nochmalige Inanspruchnahme des Klägers ist aber wegen der teilweisen Erfüllung insoweit nicht möglich. Folgende geleistete Unterhaltszahlungen sind unstreitig zu berücksichtigen:

- 6.045 € im Jahr 2004,

- 2.760 € im Jahr 2005,

- 2.054 € in den Monaten Januar bis Juli 2006,

- 900 € in den Monaten August bis Dezember 2006,

- 90 € monatlich je Beklagte in den Monaten Januar und Februar 2007,

- 141 € monatlich je Beklagte in den Monaten März bis Mai 2007.

Eine verbleibende Unterhaltsschuld des Klägers im Jahr 2004 ergibt sich danach, wie bereits im Senatstermin vom 24.5.2007 erörtert, nicht. Dabei kann dahinstehen, ob Maßstab für die Erfüllung der Unterhaltspflicht im Jahr 2004 die soeben errechneten Beträge sind, nämlich 135 € monatlich in den Monaten Januar bis September 2004 und 163 € monatlich in den Monaten Oktober bis Dezember 2004, insgesamt also 3.408 € (= 135 € x 2 Kinder x 9 Monate + 163 € x 2 Kinder x 3 Monate) oder ob insoweit auf den Berufungsantrag des Klägers abzustellen ist. Denn selbst, wenn man von einer Unterhaltsschuld des Klägers von monatlich 251 € ausginge, ergäbe sich für das Jahr 2004 insgesamt eine Unterhaltsschuld von 6.024 € (= 251 € x 2 Kinder x 12 Monate) und damit weniger als mit 6.045 € gezahlt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die nicht nachgelassenen Schreiben der Mutter des Beklagten vom 6. und 10.6.2007 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Ende der Entscheidung

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