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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 10 UF 47/07
Rechtsgebiete: Regelbetrag-VO, ZPO, BGB


Vorschriften:

Regelbetrag-VO § 2
ZPO § 308 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 1612 a Abs. 1
BGB § 1612 a Abs. 2 Satz 1
BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1613 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 47/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 11.10.2007

Verkündet am 11.10.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. Februar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Die Urkunden des Jugendamtes der Stadt Frankfurt (Oder) vom 4. Juni 1998 (Urk.-Reg.-Nr. 342/1998 und 343/1998) werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der gesetzlichen Vertreterin Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats:

- an die Klägerin zu 1.

- 761,50 € für die Monate März bis September 2006 insgesamt,

- monatlich

- 62 € für die Monate Oktober und November 2006,

- 112 € für die Monate Dezember 2006 und Februar 2007,

- 134,50 € für Januar 2007,

- 284 € für die Monate September 2007 bis Juni 2009,

- 111,2 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils von 13 € ab Juli 2009,

- an den Kläger zu 2.

- 373 € für die Monate März bis September 2006 insgesamt,

- monatlich

- 6 € für die Monate Oktober und November 2006,

- 56 € für die Monate Dezember 2006 und Februar 2007,

- 78,50 € für Januar 2007,

- 229 € für die Monate September 2007 bis Juni 2009,

- 111,5 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils von 23 € ab Juli 2009.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 93 % und den Klägern zu 7 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren Anhebung titulierten Kindesunterhalts ab März 2006.

Der Beklagte ist der Vater der am ... 1992 geborenen Klägerin zu 1. und des am ... 1998 geborenen Klägers zu 2. Durch Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verpflichtete sich der Beklagte, für die Klägerin zu 1. monatlichen Unterhalt von 270 DM (= 138 €) und für den Kläger zu 2. einen solchen von 204 DM (= 104 €) zu zahlen.

Der Beklagte arbeitet in der Schweiz.

Durch Anwaltsschreiben vom 22.3.2006 forderte die gesetzliche Vertreterin der Kläger den Beklagten auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen, damit der zu zahlende Unterhalt endgültig berechnet werden könne.

Im vorliegenden Verfahren ist die Klage am 9.11.2006 zugestellt worden. Durch das angefochtene Urteil vom 2.2.2007 hat das Amtsgericht folgende Entscheidung getroffen:

1. In Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 wird der Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 1.3.2006 bis zum 30.9.2006 an die Klägerin zu 1. Unterhalt von insgesamt 761,50 € und an den Kläger zu 2. von insgesamt 598 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, laufenden Unterhalt ab 1.10.2006 an die Kläger zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

a) an die Klägerin zu 1. 114 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 3. Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 287 € (332 € - 51 €);

b) an den Kläger zu 2. 114 % des jeweiligen Regelbetrages (Ost) der 2. Altersstufe nach der Regelbetragesverordnung unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes, eines Zahlbetrages von derzeit monatlich 231 € (282 € - 51 €).

Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er trägt vor:

Das Amtsgericht sei von einem unzutreffenden Umrechnungskurs von Schweizer Franken in Euro ausgegangen. Auch sei ein Teuerungsausgleich vorzunehmen.

Das Amtsgericht habe darüber hinaus die Prämie für die Risikolebensversicherung mit 14,89 € und weitere Essengeldaufwendungen mit 44,70 € absetzen müssen. Auch sei zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Schweizer Steuern nicht anerkannt und eine fiktive Steuerberechnung nicht vorgenommen habe.

Bei zutreffender Einkommensermittlung liege ein Mangelfall vor. Schließlich seien die geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verurteilt worden sei,

- höheren Unterhalt als 311 € an die Klägerin zu 1. und Unterhalt überhaupt an den Kläger zu 2. für die Zeit von März bis September 2006,

- höheren monatlichen Unterhalt als 242 € an die Klägerin zu 1. und 206 € an den Kläger zu 2., für die Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2009,

- höheren Unterhalt als 71,1 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 der Regelbetrag-VO an die Klägerin zu 1. und 57,5 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO an den Kläger zu 2. ab Juli 2009,

zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zahlungen von September 2006 bis August 2007 auf den ausgeurteilten Unterhalt anzurechnen seien derart, dass der Unterhaltsanspruch beider Kläger für die Monate von März 2007 bis August 2007 in vollem Umfang erloschen, darüber hinaus Erlöschen in den Monaten September 2006 bis November 2006 in Höhe von je 225 €, im Dezember 2006 in Höhe von je 175 €, im Januar 2007 in Höhe von je 152,50 € und im Februar 2007 in Höhe von je 175 € eingetreten sei.

Sie tragen vor:

Die Risikolebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Das Essengeld sei lediglich in Höhe von 90 € zu berücksichtigen, da sich der Beklagte 1/3 für ersparte Aufwendungen zurechnen lassen müsse.

Ein Abzug von Steuern ohne konkrete Angaben zu einem tatsächlichen Abfluss sei nicht möglich.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern unter Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 Unterhalt in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zu zahlen. Darüber hinaus ist die Abänderungsklage zurückzuweisen.

1.

Mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Kläger ist das deutsche materielle Recht anwendbar, Art. 18 Abs. 1 EGBGB (vgl. auch Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 18 EGBGB, Rz. 4 ff.).

2.

Im Hinblick auf das Anwaltschreiben vom 22.3.2006 sind die Kläger grundsätzlich berechtigt, Abänderung der Jugendamtsurkunden und höheren Unterhalt ab März 2006 geltend zu machen, vgl. §§ 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 1613 Abs. 1 BGB.

3.

Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Kläger ist das Erwerbseinkommen des Beklagten heranzuziehen und um unterhaltsrechtlich bedeutsame Aufwendungen zu bereinigen.

a)

Der Beklagte arbeitet in der Schweiz. Für den von März bis Dezember 2006 geschuldeten Unterhalt kann auf das durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr 2006 abgestellt werden. Für das Jahr 2007 ist, nachdem Verdienstbescheinigungen bis einschließlich Juni 2007 vorliegen, auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate, also von Juli 2006 bis Juni 2007, abzustellen.

aa)

Auf der Grundlage der vorgelegten monatlichen Lohnabrechnungen ergibt sich ein Nettolohn des Beklagten im Jahr 2006 von insgesamt 50.213,85 Schweizer Franken (CHF). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von 4.184,49 CHF (= 50.213,85 CHF : 12 Monate).

Für die Zeit von Mai 2006 bis Juni 2007 beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten insgesamt auf 50.295,10 CHF. Somit errechnet sich ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 4.191,26 CHF (= 50.295,10 CHF : 12 Monate).

bb)

Bei der Umrechnung der in Schweizer Franken gezahlten Nettoeinkünfte des Beklagten in Euro ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den Schweizer Franken heranzuziehen (vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 7, Rz. 24 a). Dieser Referenzkurs hat im Jahr 2006 durchschnittlich 1,5729 betragen (vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007 sowie www.Bundesbank.de/ Statistik/Statistik-Zeitreihen). Für das Jahr 2007 ergibt sich auf der Grundlage der Monate Januar bis Juli 2007 ein Durchschnittswert von 1,6355.

Danach ist von folgenden monatlichen Durchschnittseinkünften in Euro auszugehen:

- 2.660,37 € (= 4.184,49 CHF : 1,5729) im Jahr 2006

- 2.562,68 € (= 4.191,26 CHF : 1,6355) im Jahr 2007.

cc)

Eine etwaige Kaufkraftbereinigung hat, anders als vom Beklagten angenommen, nicht bereits bei der Einkommensermittlung zu erfolgen. Vielmehr ist erst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort auch des Verpflichteten im Ausland zu korrigieren (vgl. Wendl/Dose, a.a.O., § 7, Rz. 22 ff.).

b)

Unstreitig sind vom Nettoeinkommen des Beklagten monatliche Fahrtkosten von 293 €, Altersvorsorgebeiträge von 205 € und Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung von 28 €, schließlich nach Erläuterung seiner Aufwendungen für Zahnbehandlung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.8.2007 auch insgesamt 183 € für die Krankenvorsorge, wie bereits vom Amtsgericht in Ansatz gebracht, abzusetzen. Insgesamt ergibt sich so ein Abzugsbetrag von 709 €.

c)

Ein Abzug für die Risikolebensversicherung und für etwaige Steuern kommt aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18.6.2007 Bezug genommen. Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Beklagte seither nicht aufgezeigt.

d)

Im Zusammenhang mit dem Essenszuschuss ist mit dem Amtsgericht ein monatlicher Betrag von 90 € abzusetzen.

In erster Instanz hat der Beklagte geltend gemacht, ein Essenszuschuss von 134,70 € netto sei von seinem Einkommen abzuziehen. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich 90 € berücksichtigt, das sind 2/3 dieses Betrages. Dabei ist es offensichtlich von der Regelung der Behandlung von Spesen nach Nr. 1.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005, insoweit unverändert auf Grund der Fortschreibung, Stand 1.7.2007, ausgegangen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte keine Umstände aufgezeigt, die gegen eine Ersparnis eigener Aufwendungen von 1/3 sprechen.

e)

Danach ist von folgenden bereinigten Einkommen des Beklagten auszugehen:

- 1.861 € (= 2.660 € - 709 € - 90 €) im Jahr 2006

- 1.764 € (= 2.563 € - 709 € - 90 €) im Jahr 2007.

4.

Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kläger leitet sich ab aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des allein barunterhaltspflichtigen Beklagten (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2 Rz. 108 ff.).

a)

Angesichts der soeben ermittelten bereinigten Einkünfte wäre der Unterhalt der Kläger grundsätzlich nach der Einkommensgruppe 4 der Unterhaltstabellen in Anlage I der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005 bzw. 1.7.2007 zu bemessen. Danach ergäbe sich folgender Bedarf:

März 2006 bis Juni 2007

Klägerin zu 1. 353 €

Kläger zu 2. 299 €

ab Juli 2007

Klägerin zu 1. 349 €

Kläger zu 2. 297 €.

b)

Der Unterhaltsbedarf der Kläger bedarf aber mit Rücksicht auf die höheren Lebenshaltungskosten des Beklagten in der Schweiz einer Korrektur. Dabei kann die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung (vgl. hierzu Wendl/Dose, a.a.O., § 7 Rz. 22) nicht herangezogen werden. Denn die Schweiz gehört dort zur Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprechen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits ist nach der Ländergruppeneinteilung also nicht möglich.

Der Maßstab für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz kann die Kaufkraft des Euro im Ausland sein. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht in regelmäßigen Abständen bezüglich der verschiedenen Länder, in welchem Wert in Euro man Waren und Dienstleistungen in dem jeweiligen Land für einen Euro erhält. Im Jahresdurchschnitt 2006 erhielt man für einen Euro in der Schweiz Waren und Dienstleistungen im Wert von 0,85 € (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, R 10, 06/2007, S. 6). Auf dieser Grundlage ergibt sich folgender reduzierter Bedarf der Kläger:

März 2006 bis Juni 2007

Klägerin zu 1. 300 € (= 353 € x 0,85)

Kläger zu 2. 254 (= 299 € x 0,85)

ab Juli 2007

Klägerin zu 1. 297 € (= 349 x 0,85)

Kläger zu 2. 252 € (= 297 € x 0,85).

Mit Rücksicht auf die anteilige Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB ergeben sich danach folgende Zahlbeträge (vgl. auch die Kindergeldabzugstabelle in der Anlage II der genannten Unterhaltsleitlinien, Stand 1.7.2005 bzw. 1.7.2007):

März 2006 bis Juni 2007

Klägerin zu 1. 287 € (= 300 € - 13 € Kindergeldanteil)

Kläger zu 2. 231 € (= 254 € - 23 € Kindergeldanteil)

ab Juli 2007

Klägerin zu 1. 284 € (= 297 € - 13 € Kindergeldanteil)

Kläger zu 2. 229 € (= 252 € - 23 € Kindergeldanteil)

Auch wenn die Kläger dynamisierten Unterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB geltend machen, ist der vom Beklagten zu leistende Unterhalts so weit wie möglich zu beziffern, also für zurückliegenden und laufenden Unterhalt bis zum Inkrafttreten der folgenden Regelbetrag-VO. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der Unterhalt in einem bestimmten Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbetrages auszudrücken (vgl. Schael, FPR 2002, 40, 42; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Schael, § 1, Rz. 307). Für die Zeit ab Juli 2009 ist daher unter Berücksichtigung der Rundungsregel des § 1612 a Abs. 2 Satz 1 BGB von folgenden Unterhaltsansprüchen der Kläger auszugehen:

Klägerin zu 1. 111,2 % (= 297 € : 267 €) des Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO abzüglich anteiligen Kindergeldes von 13 €

Kläger zu 2. 111,5 % (= 252 € : 226 €) des Regelbetrages der 2. Altersstufe gem. § 2 Regelbetrag-VO abzüglich eines Kindergeldanteils von 23 €.

Da das Amtsgericht den Unterhalt des Klägers zu 2. nur als Vomhundertsatz des Regelbetrages für die 2. Altersstufe tenoriert hat und dies im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, hat es dabei ungeachtet des Umstands, dass der Kläger zu 2. im April 2010 in die 3. Altersstufe eintritt, zu verbleiben

Da die vom Beklagten zu leistenden Zahlbeträge bis einschließlich Juni 2007 denjenigen entsprechend, die das Amtsgericht ausgeurteilt hat, hat die Berufung insoweit keinen Erfolg. Allerdings sind bei der Titulierung die geleisteten Zahlungen, die das Amtsgericht nur bis einschließlich August 2006 berücksichtigt hat, zu beachten. Für die Zeit ab Juli 2007 ergibt sich infolge der Reduzierung der Regelbeträge und der auf ihrer Grundlage entwickelten Tabellenbeträge ein geringer Berufungserfolg.

5.

Der Beklagte ist in dem soeben ermittelten Umfang leistungsfähig. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sein bereinigtes Einkommen mit Rücksicht auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz unmittelbar zu erhöhen ist oder ob das unveränderte Einkommen des Beklagten an einem höheren Selbstbehalt, als er im Bundesgebiet gelten würde, zu messen ist. Denn in jedem Fall verbleiben dem Beklagten auch nach Erfüllung der Unterhaltspflicht noch ausreichende Mittel, um seinen Lebensbedarf zu decken.

a)

Nimmt man, bezogen auf das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen, eine Kaufkraftbereinigung vor, ergeben sich folgende Beträge:

- 1.582 € (= 1.861 € x 0,85) im Jahr 2006,

- 1.499 € (= 1.764 € x 0,85) im Jahr 2007.

Stellt man den letztgenannten Betrag einem notwendigen Selbstbehalt von 900 €, wie er nach Anmerkung 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2007 (FamRZ 2007, 1367, 1368) im alten Bundesgebiet und insbesondere auch in Süddeutschland gilt (vgl. FamRZ 2007, 1429), gegenüber, verbleiben 599 € für Unterhaltszwecke. Schon auf der Grundlage der zuvor ermittelten Zahlbeträge, insgesamt 554 € (= 300 € + 254 €) von März 2006 bis Juni 2007 und 549 € (= 297 € + 252 €) ab Juli 2007, ist der Beklagte in vollem Umfang leistungsfähig. Eine Erhöhung des Selbstbehalts über den in Süddeutschland geltenden Satz hinaus kommt auch im Hinblick auf die geringere Kaufkraft in der Schweiz nicht in Betracht, wenn zuvor schon das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen unmittelbar kaufkraftbereinigt worden ist.

b)

Stellt man hingegen das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen unverändert, also mit 1.861 € bzw. 1.764 €, in die Berechnung ein, ist, um das Kaufkraftgefälle zu berücksichtigen, eine Erhöhung des Selbstbehalts angezeigt. Angesichts der genannten Kaufkraftverhältnisse ergibt sich, ausgehend von dem in Süddeutschland geltenden Selbstbehalt von 900 € ein erhöhter notwendiger Selbstbehalt von 1.059 € (= 900 x 0,85). Selbst bei dem geringeren bereinigten Einkommen von 1.764 € im Jahr 2007 stehen somit immer noch 705 € und damit deutlich mehr, als den Klägern geschuldet, für Unterhaltszwecke zur Verfügung.

6.

Bei der Tenorierung sind die vom Beklagten geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen.

a)

Soweit es den Unterhalt bis einschließlich August 2006 betrifft, hat das Amtsgericht die geleisteten Zahlungen bereits berücksichtigt.

Das Amtsgericht ist für den gesamten Unterhaltszeitraum von einer monatlichen Unterhaltsschuld von 287 € gegenüber der Klägerin zu 1. und 231 € gegenüber dem Kläger zu 2. ausgegangen. Für den Zeitraum von März bis September 2006, für den das Amtsgericht Gesamtbeträge tituliert hat, ergeben sich so insgesamt 2.009 € (= 287 € x 7) für die Klägerin zu 1. und 1.617 € (= 231 € x 7) für den Kläger zu 2. Gezahlt worden sind 2.038 €. Das Amtsgericht hat diesen Betrag, vom Beklagten unbeanstandet, hälftig auf jeden der Kläger aufgeteilt, sodass auf jeden von ihnen 1.019 € entfallen. Auf der Grundlage der Berechnung des Amtsgerichts waren demnach noch 990 € (= 2.009 € - 1.019 €) für die Klägerin zu 1. und 598 € (= 1.617 € -1.019 €) für den Kläger zu 2. offen. Den letztgenannten Betrag hat das Amtsgericht für den Kläger zu 2. auch ausgeurteilt. Für die Klägerin zu 1. hat es jedoch nur 761,50 € tituliert und dabei auf die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO, also die Bindung an den Klageantrag, hingewiesen.

b)

Auch wenn das Amtsgericht den aufgelaufenen Unterhalt bis einschließlich September 2006 in Gesamtbeträgen zusammengefasst hat, hat es Unterhaltszahlungen im September 2006 nicht mehr berücksichtigt. In jenem Monat sind aber unstreitig 450 €, das sind 225 € je Kläger, geleistet worden. Ausgehend von den Restansprüchen von 990 € für die Klägerin zu 1. und 598 € für den Kläger zu 2. verbleibt noch ein offener Betrag von 765 € (= 990 € - 225 €) für die Klägerin zu 1. und von 373 € (= 598 € - 225 €) für den Kläger zu 2. Da der Betrag für die Klägerin zu 1. immer noch geringfügig über dem beantragten Betrag von 761,50 € liegt, muss es mit Rücksicht auf § 308 Abs. 1 ZPO bei letzterem bleiben.

c)

Der ab Oktober 2006 geleistete Unterhalt ist in dem Umfang, in dem er von den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Anträgen der Kläger erfasst ist, zu berücksichtigen. Für die Monate März bis August 2007 ist der Unterhaltsanspruch unstreitig in vollem Umfang erloschen. Für die Zeit von Oktober 2006 bis Februar 2007 errechnen sich folgende offene Beträge:

für die Klägerin zu 1.

- 62 € (= 287 € - 225 €) für Oktober und November 2006,

- 112 € (= 287 € - 175 €) für Dezember 2006,

- 134,50 € (= 287 € - 152,50 €) für Januar 2007,

- 112 € (= 287 € - 175 €) für Februar 2007,

für den Kläger zu 2.

- 6 € (= 231 € - 225 €) für Oktober und November 2006,

- 56 € (= 231 € - 175 €) für Dezember 2006,

- 78,50 € (= 231 € - 152,50 €) für Januar 2007,

- 56 € (= 231 € - 175 €) für Februar 2007.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Mit Rücksicht darauf, dass zu der Frage, wie Bedarf und Leistungsfähigkeit bei Auslandsberührung zu bestimmen sind, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, wird die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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