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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 10 UF 72/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB n. F. § 1671
BGB a. F. § 1672
BGB § 1696
BGB § 1696 Abs. 1
ZPO § 93 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß

10 UF 72/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 07.11.2000

Verkündet am 07.11.2000

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 7. März 2000 gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 8. Februar 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Landgericht Gutjahr

am 27. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird in seinem Ausspruch über die elterliche Sorge (Ziffer II der Urteilsformel) abgeändert.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 23. Januar 1998 (2 F 420/97) wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das am 25. Juni 1994 geborene Kind T auf den Antragsgegner übertragen. Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die elterliche Sorge abzuändern. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 23.01.1998 (2 F 420/97), durch den die elterliche Sorge für das Kind T für die Dauer des Getrenntlebens auf den Vater übertragen worden ist, ist dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Allerdings ist vorliegend keine neue Entscheidung über die elterliche Sorge für den Fall der Scheidung zu treffen. Vielmehr gilt, da § 1671 BGB n. F. eine Sorgerechtsregelung allein für den Fall des Getrenntlebens kennt, die Entscheidung nach § 1672 BGB a. F. weiter, die jedoch der Abänderung unterliegt, soweit die Voraussetzungen des § 1696 BGB gegeben sind (so auch OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 612; FamRZ 2000, 510; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 804; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 807; AG Freyung, FamRZ 1999, 806; AG Bad Schwalbach, FamRZ 1999, 1158, dagegen OLG Hamm, FamRZ 1998, 1315; FamRZ 1999, 803 und 1159; OLG Köln, FamRZ 1999, 613; FamRZ 2000, 509; OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 614; OLG Bamberg, FamRZ 1999, 805; OLG Zweibrücken, FamRZ, 2000, 506; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 508; AG Groß-Gerau, FamRZ 1998, 1465 mit Anmerkung Luthin). Dies ist vorliegend der Fall.

Soll eine alleinige elterliche Sorge alten Rechts nunmehr einvernehmlich in eine gemeinsame Sorge umgewandelt werden, so ist ein Abänderungsgrund i. S. d. § 1696 Abs. 1 BGB gegeben (Schwab, FamRZ 1998,457, 471). Vorliegend haben beide Elternteile vor dem Senat übereinstimmend erklärt, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T, vom Vater allein ausgeübt werden solle, während die über diesen Bereich hinausgehende elterliche Sorge von beiden gemeinsam wahrgenommen werden solle. Dementsprechend hat der Antragsgegner seinen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, soweit er über den Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinausgeht, zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

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