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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 10 UF 93/09
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
FGG § 50 a. F.
FGG § 50 b Abs. 1 a. F.
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die am ....1.1978 in T... geborene Antragsgegnerin und der am ....1.1968 in H... geborene Antragsteller haben im Mai 2003 geheiratet. Die Scheidung der Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 19.12.2007 ist seit dem 5.2.2008 rechtskräftig.

Am ....9.2001 wurde der gemeinsame Sohn T... geboren, am ....10.2003 der gemeinsame Sohn M.... Die Familie lebte in der Heimat des Vaters, in K... (Kreis S..., ...). Dort ist der Vater selbständig im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig. Seine Eltern sind in den Betrieb eingebunden und wohnen 4 km von der früheren Ehewohnung entfernt.

Am 8.12.2005 zog die Mutter mit den Kindern aus der Ehewohnung aus und zunächst in die Wohnung ihrer Eltern in T... ein. Im April 2006 verlegte die Mutter mit den Kindern den Wohnsitz nach Be.... Unter dem 3.5.2006 beantragte sie bei dem Amtsgericht Pankow/ Weißensee, ihr - vorab im Wege der einstweiligen Anordnung - das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen (17 F 2522/06).Der Vater stellte am 12.6.2006 bei demselben Gericht einen Antrag auf Umgangsregelung (17 F 3312/06). Durch Beschluss vom 17.7.2006 übertrug das Amtsgericht Pankow/Weißensee der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Entscheidungsrecht über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten "S..." in Be... (17 F 2522/06). Vor diesem Gericht schlossen die Eltern am 11.9.2006 eine Vereinbarung, in der dem Vater bei gleichzeitiger Erklärung, dass er vorläufig den Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Mutter respektiere, ein Umgangsrecht an den geraden Kalenderwochen von Donnerstagnachmittag bis Sonntagabend eingeräumt wurde. Gleichzeitig nahmen die Eltern ihre Anträge zum Sorgerecht bzw. Umgangsrecht zurück.

Am 1.7.2007 zog die Mutter mit den Kindern nach Bu.... Unter dem 13.12.2007 beantragte der Vater, gegen die Mutter wegen Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung Zwangsmittel festzusetzen (17 F 253/08). Dieses Verfahren wurde durch eine neuerliche vom Amtsgericht Pankow/Weißensee übernommene Umgangsvereinbarung vom 23.4.2008 beendet, die nun insbesondere Wochenendumgang in den geraden Kalenderwochen von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag vorsah, wobei der Vater die Kinder zu Beginn des Umgangs aus Bu... und die Mutter sie am Ende des Umgangs aus K... abholen sollte.

Das vorliegende Verfahren ist durch einen vom Vater beim Amtsgericht Bernau gestellten Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingeleitet worden. Die Eltern haben letztlich wechselseitig beantragt, ihnen die gesamte elterliche Sorge für die Kinder allein zu übertragen.

Das Amtsgericht Bernau hat durch Beschlüsse vom 24.9. und 20.10.2008 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, das unter dem 30.1.2009 vorgelegt worden ist.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für die beiden Kinder der Mutter allein übertragen, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Die Mutter sei mit den Kindern mehrmals umgezogen, ohne ihn jeweils über ihre neue Anschrift zu informieren. Nun plane sie mit ihrem Lebensgefährten einen weiteren Umzug.

Die Umgangsregelung werde von der Mutter immer wieder unterlaufen.

Soweit das Amtgericht der Empfehlung der Sachverständigen gefolgt sei, habe es sich nicht ausreichend mit seinen Einwendungen gegen dieses Gutachten auseinandergesetzt. Dies betreffe zum einen die unsicheren Bindungen der Kinder an die Mutter, welche die Sachverständige festgestellt habe. Gleiches gelte auch für die Feststellung seiner vermeintlich eingeschränkten Kooperationsfähigkeit. Weder die Sachverständige noch das Gericht hätten sich mit den Loyalitätskonflikten auseinandergesetzt, die die Mutter zu vertreten habe, etwa wenn sie Umgangskontakte kurzfristig abgesagt habe.

Allerdings sei die Kommunikation zwischen den Eltern infolge der Trennung sehr belastet. Ihm sei bewusst, dass er die Trennung noch nicht verarbeitet habe. Er versuche jedoch, sein Verhalten zu ändern und direkten freundlichen Kontakt mit der Mutter aufzunehmen. So versuche er anlässlich der Besuchswochenenden, mündlich zu berichten und sich berichten zu lassen, gerade auch, damit die Kinder sähen, dass die Eltern miteinander kommunizierten. Die Mutter verhalte sich jedoch abweisend und meide den direkten Kontakt. Dadurch vermittle sie den Kindern ihre ablehnende Haltung dem Vater gegenüber.

Auch sei zu berücksichtigen, dass den Kindern der Abschied vom Vater immer sehr schwer falle. Soweit das Gericht den Umstand, dass die Mutter die Kinder sonntags bei ihm abhole, als Entgegenkommen darstelle, verkenne es, dass es sich um eine durch einen gerichtlichen Vergleich auferlegte Verpflichtung handele.

Im Hinblick auf die ständigen Umzüge der Mutter hätten die Kinder nur bei ihm gewachsene Kontakte. Für T... sei in Bu... der Bruder M... der einzige Freund.

Die beiden Jungen benötigten für ihre weitere Entwicklung ein männliches Rollenmodell. Die Bindungen der Kinder an den neuen Lebensgefährten der Mutter seien nicht untersucht worden.

Die Zukunftspläne der Mutter seien unklar. Einerseits wolle sie ab Herbst 2009 ein Studium aufnehmen. Andererseits habe sie den Kindern versprochen, auf einen Bauernhof zu ziehen. Schließlich wolle sie eine Tagespflegestelle für Suchtprävention einrichten. Dann kämen die Kinder auf dem in Rede stehenden Bauernhof mit Suchtabhängigen in Kontakt.

Der Umbau seines Hauses sei fast abgeschlossen. Beide Kinder hätten dort ihre eigenen Zimmer. Wenn die Kinder dauerhaft bei ihm lebten, wolle er deren Besuche bei der Mutter in vollem Umfang unterstützen.

Notwendigen ärztlichen Heilbehandlungen für die Kinder habe er sich nie verschlossen. Er habe nur die Notwendigkeit der Polypenentfernung bei T... bezweifelt.

T... leide weiter erheblich unter Neurodermitis. Bei Stress verschlechtere sich der Hautzustand erheblich. Wenn T... bei ihm sei, gelinge es durch Cremes und sicher auch durch Geborgenheit, dem Kind Linderung seiner Beschwerden zu verschaffen.

Gesetzeswidrig habe das Amtsgericht die Kinder zu keinem Zeitpunkt angehört. Es sei aber zwingend notwendig gewesen, dass sich das Amtsgericht von den Kindern einen persönlichen Eindruck verschaffe.

Soweit es die Betreuung und Versorgung der Kinder betreffe, sei dem Amtsgericht zwar bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin als Tagesmutter arbeite. Nicht gewusst habe das Amtsgericht jedoch, dass die Mutter ihre eigenen Kinder am Nachmittag, während sie noch die anderen Kinder gegen Entgelt betreue, dazu anhalte, sich leise zu beschäftigen. Der Mutter sei es daher nicht möglich, mit den Kindern etwas zu unternehmen.

Der Vater beantragt,

ihm unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die beiden Kinder zu übertragen.

Die Mutter beantragt:

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die früheren Umzüge habe sie jeweils rechtzeitig angekündigt. Der weitere Verbleib der Kinder in Bu... sei gesichert.

Die Kinder hätten eine gute Bindung zu ihr. Zu Recht habe die Sachverständige Anzeichen einer unsicheren Bindung auf Beeinflussung durch den Vater zurückgeführt.

Mangelnde Kooperationsfähigkeit könne ihr nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich des Umgangs gebe es umfänglichen Schriftverkehr. Kurzfristige Absagen seien nicht erfolgt.

Allerdings sei sie der Meinung, mit dem Vater nur noch unter Moderation kommunizieren zu wollen. Dies beruhe auf der Erfahrung, dass der Vater schlecht über sie rede und sie beispielsweise Ostern 2007 im Beisein der Kinder als "widerlichste Person" bezeichnet habe. Es sei daher dem Kindeswohl dienlich, die Kontakte während der Übergabe auf das Notwendigste zu beschränken. Man führe ein Umgangsbuch, in dem Vorkommnisse vermerkt würden. Weitere wesentliche, die Kinder betreffende Fragen, sollten nicht in Anwesenheit der Kinder besprochen werden.

Da das vorliegende Gutachten nachvollziehbar sei und den fachlichen Regeln für die Erstellung familienpsychologischer Gutachten entspreche, sei die nun mit der Beschwerde verlangte weitere Begutachtung nicht notwendig und führe nur zu einer unnötigen weiteren Belastung der Kinder.

Soweit der Vater die "Abschiedsdramen" anspreche, sei dies nicht verwunderlich, da der Vater regelrecht ein Ritual der langwierigen Verabschiedung mit den Kindern entwickelt habe.

Sie wolle im Herbst 2009 ein Studium der Sozialpädagogik aufnehmen. Weitere Vorstellungen, etwa der Betrieb einer Tagespflegestelle für Suchtprävention auf einem Bauernhof seien nicht spruchreif. Es handele sich um Zukunftspläne, die in weiter Ferne lägen. Jedenfalls gehe es dabei nicht um die Arbeit mit Abhängigen, sondern um die Vorbeugung.

Soweit es die beabsichtigte Aufnahme des Studiums betreffe, sei zu berücksichtigen, dass sie in den letzten Jahren im Hinblick auf die Betreuung der noch relativ jungen Kinder ihre weiteren Ausbildungswünsche zunächst zurückgestellt und als Tagesmutter gearbeitet habe, da sich dies am besten mit der Betreuung und Versorgung der eigenen Kinder habe vereinbaren lassen. Grundsätzlich sei es dem Kindeswohl dienlich, wenn sie sich weiter qualifiziere und einen für sie zufriedenstellenden Beruf ausübe.

Die Kinder verfügten in Bu... über eine Vielzahl von sozialen Kontakten, seien gut integriert und akzeptierten ihren neuen Partner in vollem Umfang.

Hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge zu beachten, dass sich der Vater seit 3 1/2 Jahren bei der behandelnden Kinderärztin nicht nach dem gesundheitlichen Wohlergehen der Kinder erkundigt habe.

Ein Bemühen des Vaters um bessere Kommunikation sei nicht festzustellen. Sämtliche Gespräche beim Jugendamt habe er jeweils abgebrochen. Auf einen Vorschlag, moderierte Gespräche bei einem freien Träger aufzunehmen, sei der Vater nicht eingegangen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahrenspflegerin bestellt und von dieser eine Stellungnahme eingeholt, ebenso eine aktuelle Stellungnahme des Jugendamtes des Landkreises B..., dem eine Äußerung des Jugendamtes S... beigefügt war. Insoweit wird auf die Stellungnahmen vom 10.9. und 16.9.2009 verwiesen.

Außerdem hat der Senat die Kinder, die Eltern und die Verfahrenspflegerin angehört sowie den Zeugen T... und die Sachverständige J... vernommen. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 24.9.2009 verwiesen.

II.

Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743; 2009 I, S. 700, 723).

Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für die beiden Kinder der Mutter allein übertragen. Zwar hat das Amtsgericht die nach § 50 b Abs. 1 FGG a. F. gebotene persönliche Anhörung der Kinder unterlassen. Diese Anhörung hat der Senat aber nachgeholt und darüber hinaus gemäß § 50 FGG a. F. eine Verfahrenspflegerin für die Kinder bestellt. Nach den vom Senat weiter angestellten Ermittlungen erweist sich die Entscheidung des Amtsgerichts als im Ergebnis zutreffend.

1.

Die elterliche Sorge ist hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses Recht auf die Antragsgegnerin allein zu übertragen.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann gemäß § 1671 Abs. 1 BGB jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist, wenn nicht der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Da vorliegend zwischen den Eltern die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Streit ist, ist lediglich über diesen Teilbereich zu befinden. Dabei ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon deshalb einem Elternteil allein zu übertragen, weil die Eltern darüber keine Einigkeit erzielen können. Die Eltern beanspruchen das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils für sich. Diese Anträge deuten auf fehlende Kooperationsbereitschaft beider Eltern (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1671, Rz. 37) hin, so dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich erscheint.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Mutter allein zu übertragen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten.

Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in dem Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung der Wahrnehmung dieses Bereichs auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 84):

- der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung,

- der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,

- der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist, sowie

- die Bindung des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister

(vgl. zum Ganzen Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1671, Rz. 27 ff.; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB, Rz. 52 ff., 64 ff., 68 ff., 78 ff.).

Bei der nach diesen Kriterien vorgenommenen Prüfung ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Mutter ausgeübt wird. Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 30.1.2009 und des Jugendamtes in seiner Stellungnahme vom 16.9.2009.

a)

Der Förderungsgrundsatz spricht eher für die Mutter.

aa)

Allerdings sind die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten bei beiden Elternteilen gleichermaßen gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder bei beiden ausreichende und kindgerechte Wohnverhältnisse vorfinden. Beanstandungen seitens der Jugendämter hat es nicht gegeben. Bislang steht den Kindern sowohl bei der Mutter als auch beim Vater ein gemeinsames Kinderzimmer zur Verfügung. Der Vater hat allerdings angegeben, dass es für den Fall der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn für jedes Kind ein Kinderzimmer geben werde. Dieser Umstand allein kann einen Vorrang des Vaters im Hinblick auf den Förderungsgrundsatz aber nicht begründen.

bb)

Die Erziehungsmöglichkeiten sind weder beim Vater im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit noch bei der Mutter im Hinblick auf das zum Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Studium über das normale Maß hinaus eingeschränkt. Der Vater hat bei seiner Anhörung durch den Senat darauf hingewiesen, sich seine Arbeitszeiten relativ frei einteilen, jedenfalls eine von ihm betreute Anlage aufgeben zu können, um noch mehr Zeit für die Kinder zu haben. Auf die in der näheren Umgebung des Wohnhauses befindliche Grundschule und die Kita hat er hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit der Nachmittagsbetreuung, auch in der Schule nach dem Schulunterricht.

Die Mutter beabsichtigt während ihres Studiums ebenfalls, die Kinder in öffentlichen Einrichtungen betreuen zu lassen. Sie hat vor dem Hintergrund ihres schon vorliegenden Stundenplans konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Tagesabläufe für die Kinder entwickelt, wie ihren Angaben bei der Anhörung durch den Senat zu entnehmen war. Beide Elternteile können, insbesondere was das Abholen der Kinder aus Kita bzw. Hort betrifft, auch auf Hilfspersonen zurückgreifen, der Antragsteller auf seine Eltern, die Antragsgegnerin auf ihren Lebensgefährten und ihre Schwester.

Dass die Tätigkeit als Tagesmutter, die die Antragsgegnerin ohnehin Ende August 2009 aufgegeben hat, T... und M... in ihren Spielmöglichkeiten etwa eingeschränkt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Mutter hat bei ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass die Schlafzeit der "Tageskinder" bereits vorbei gewesen sei, wenn T... und M...aus der Kita bzw. Schule zurückgekehrt seien. Dann hätten ihre Kinder, auch mit dem letzten noch verbliebenen Tageskind, normal spielen können. Dies ist nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass T... und M... auf Grund der Tätigkeit der Antragsgegnerin als Tagesmutter erheblichen Beschränkungen unterlegen wären, sind jedenfalls nicht feststellbar. Sollte eines der beiden Kinder ausnahmsweise einmal während der Schlafzeit der "Tageskinder" in der Wohnung anwesend gewesen sein und von der Antragsgegnerin um Ruhe gebeten worden sein, ändert dies nichts an dieser Einschätzung.

cc)

Der Mutter kommt bei der Erziehungsfähigkeit ein gewisser Vorrang zu. Die Sachverständige hat auf Grund von Interaktionsbeobachtungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Mutter eine strukturiertere Erziehung bietet und den Kindern dadurch Halt gibt. Wenn die Sachverständige darüber hinaus ausführt, beim Vater gebe es weniger Erziehung, dafür mehr Verwöhnung, wie bei ihrer Vernehmung vor den Senat bekundet, ist zwar zu berücksichtigen, dass sich die Kinder nur an den Umgangswochenenden beim Vater befinden und daher die Freizeitgestaltung im Vordergrund steht. Aber auch dann lassen sich Unterschiede hinsichtlich der Strukturierung der Zeit, die mit den Kindern verbracht wird, feststellen.

Dies betrifft insbesondere die Frage, wie oft sich die Kinder am Computer aufhalten dürfen. Zwar hat der Vater, nachdem die Mutter bei der Anhörung vor dem Senat einer kontrollierten Nutzung des Computers das Wort geredet und hierbei auf ihr bekannte Computerspiele, nämlich Lernspiele, hingewiesen hat, ebenfalls angegeben, bei ihm beschäftigten sich die Kinder am Computer mit Lernspielen. Dies steht in Einklang mit der Feststellung des Jugendamtes des Kreises S... in seiner Stellungnahme vom 2.9.2009, wonach man auf Nachfrage erfahren habe, der Vater sei durchaus in der Lage, differenziert auf das Medienbedürfnis (TV, PC-Spiele) einzugehen und sowohl einen vernünftigen zeitlichen wie auch inhaltlichen Rahmen zu setzen. Ungeachtet dessen ist aber davon auszugehen, dass der Vater den Kindern das Spiel am Computer in wesentlich größerem Umfang als die Mutter und auch nicht nur in Bezug auf Lernspiele ermöglicht. Die Kinder haben nicht nur gegenüber der Verfahrenspflegerin, sondern auch gegenüber dem Senat angegeben, sie dürften beim Vater viel häufiger am Computer spielen als bei der Mutter. Im Hinblick auf M...s Äußerung gegenüber der Verfahrenspflegerin ausweislich ihres Berichts vom 10.9.2009, dass er sich beim Vater besonders auf das Computerspiel freue, da kämpfe man gegeneinander, kann auch nicht angenommen werden, dass es sich nur um reine Lernspiele handelt. Der Vater hat bei seiner Anhörung vor dem Senat letztlich auch eingeräumt, dass die Kinder bei ihm häufiger am Computer spielen dürfen als bei der Mutter. Denn er hat insoweit davon gesprochen, die Kinder versuchten bei ihm das Defizit im Hinblick auf Computerspiele, das es bei der Mutter gebe, zu kompensieren. Allerdings unterliegt er insoweit einer Fehleinschätzung, wenn er von einem Defizit spricht. Denn wenn die Mutter erklärt, die Kinder dürften den Computer bei ihr nur kontrolliert nutzen und sie lasse die Kinder lieber draußen spielen, lässt sich nicht feststellen, dass es den Kindern in ihrem wohlverstandenen Interesse bei der Mutter insoweit an etwas fehlt. Ein Anlass, dem Wunsch der Kinder nach häufigeren Spielen am Computer nachzukommen, besteht jedenfalls im Hinblick auf die Verhältnisse bei der Mutter nicht. Wenn der Vater die Kinder insoweit dennoch gewähren lässt, ist dies wiederum ein Anzeichen für seine Nachgiebigkeit, für das, was die Sachverständige bei ihrer Vernehmung als "Verwöhnung" bezeichnet hat.

dd)

Im Übrigen geben grundsätzlich beide Elternteile ihren Kindern bei der Freizeitgestaltung ausreichenden Raum zur Entwicklung. Die Verfahrenspflegerin hat die Kinder bei beiden Elternteilen auch beim Spielen im Freien beobachtet. Dass dieses Spielen für sie wichtiger ist, als das Spielen am Computer, haben die Kinder wohl zumindest von ihren Eltern erfahren. Jedenfalls haben sie bei der Anhörung vor dem Senat das Spielen außer Haus als noch wichtiger bezeichnet. Die Kinder genießen es offenbar, wenn die Eltern, aber auch der Lebensgefährte der Mutter, in ihr Spiel mit einbezogen sind. Dies wird aus der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 10.9.2009 ebenfalls deutlich. Die Verfahrenspflegerin hat, wie sie bei ihrer Anhörung nochmals hervorgehoben hat, die Kinder bei der Mutter eher kuschelnd, beim Vater eher tobend erlebt. Wenn die Verfahrenspflegerin die Kinder beim Vater ausgelassener, bei der Mutter eher zurückhaltend erlebt hat, so kann dies darauf zurückgeführt werden, dass die Kinder den Vater seltener sehen, die Begegnungen mit ihm daher als aufregender empfinden.

Dass die Kinder bei der Mutter ebenfalls Raum zum Toben haben, wird daran deutlich, dass sie gerade auch bei der Mutter viel draußen spielen. Andererseits kuscheln die Kinder auch mit dem Vater. Dies hat die Verfahrenspflegerin bei einem Besuch in der Eisdiele beispielhaft erlebt und in ihrer Stellungnahme beschrieben.

Beiden Elternteilen ist an der Förderung der Kinder gelegen. Dass die Mutter regelmäßig Rücksprache mit den Erzieherinnen der von M... besuchten Kita und T...s Lehrerinnen hält, ergibt sich schon aus dem Sachverständigengutachten. Dort kommt auch zum Ausdruck, dass die Mutter sich als Mitglied im Kita-Ausschuss engagiert. Doch kann auch dem Vater ein Engagement für die Kinder nicht abgesprochen werden, wobei die Probleme der räumlichen Entfernung zu berücksichtigen sind. Der Vater hat bei seiner Anhörung erklärt, im Rahmen des ihm Möglichen auch mit Lehrern und Erziehern zu sprechen. Die Mutter hat dies bestätigt, indem sie erklärt hat, sie akzeptiere die Erkundigungen des Vaters über die Kinder in der Kita und in der Schule.

Es kann angenommen werden, dass beide Elternteile die gedeihliche Entwicklung der Kinder auch außerhalb von Schule und Kita hinreichend fördern. Dies gilt im Hinblick auf die Mutter unabhängig davon, dass sie erklärt hat, die Kinder würden zwar Fußball spielen, jedoch aus finanziellen Gründen nicht im Verein. Denn auch mit den Angeboten der Schule und der Kita im musikalischen Bereich wie auch im Sport erhalten die Kinder einen ausreichenden Ausgleich.

ee)

Beide Elternteile sind um das gesundheitliche Wohlergehen ihrer Kinder besorgt. Beide haben sich, wie auch die Anhörung ergeben hat, mit T...s Problemen, dem Einnässen und der Neurodermitis, intensiv beschäftigt. Ein etwa nachlässiges Verhalten kann keinem Elternteil zum Vorwurf gemacht werden. Allerdings führen die Kommunikationsprobleme in diesem Bereich, wie noch auszuführen ist, dazu, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch insoweit aufzuheben ist.

ff)

Ein Vorrang des Vaters im Hinblick auf die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind erforderlichenfalls hierzu zu motivieren (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671, Rz. 61), besteht nicht. Vielmehr hat die Sachverständige in ihrem Gutachten nachvollziehbar auf Defizite des Vaters hingewiesen. Dies betrifft die abwertende Haltung, die der Vater der Mutter gegenüber eingenommen hat. Besonders deutlich wird dies an der negativen Äußerung, die der Vater über die Mutter in Gegenwart der Kinder und der Sachverständigen gemacht hat. Der Vater macht zwar nun geltend, sein Verhalten geändert zu haben und genau darauf zu achten, sich in Gegenwart der Kinder nicht mehr negativ über die Mutter zu äußern. Jedoch bleibt weiterhin unklar, inwieweit der Vater, wäre er Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts und würden die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihm haben, einen reibungslosen Umgang der Mutter mit den Kindern gewährleisten würde. Die Sachverständige hat insoweit in ihrem Gutachten Zweifel geäußert.

Doch selbst, wenn man zugunsten des Vaters unterstellte, er habe sein Verhalten nachhaltig geändert und werde nicht nur abwertende Äußerungen im Hinblick auf die Mutter unterlassen, sondern die Antragsgegnerin trotz der von ihm eingeräumten größeren Verletztheit auch in ihrer Rolle als Mutter akzeptieren, lässt sich jedenfalls ein Vorrang des Vaters im Hinblick auf die Bindungstoleranzen nicht feststellen.

Die Mutter hat dem Vater jedenfalls regelmäßigen Umgang mit den Kindern gewährt. Dies hat der Vater bei seiner Anhörung vor dem Senat im Wesentlichen bestätigt. Danach funktioniert insbesondere der Umgang seit April 2008 entsprechend der gerichtlichen Regelung. Der Vater hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Mutter den Umgang dreimal kurzfristig abgesagt habe. Dies bezieht sich allerdings auf einen Zeitraum von fast 1 1/2 Jahren. Auch handelt es bei zwei Absagen um solche, die der Vater akzeptiert hat. Er hat nämlich eingeräumt, man habe sich im Juli 2009 auf eine Terminsverlegung geeinigt. Die Absage eines Umgangstermins kurz vor der Verhandlung vor dem Senat wegen der Operation T...s an den Polypen war, wie der Vater inzwischen selbst erfahren hat, notwendig, weil der Arzt nur in den geraden Wochen, in denen auch das Umgangswochenende ansteht, Operationen durchführt. Lediglich hinsichtlich eines wegen des Geburtstags der Mutter Anfang Januar 2009 ausgefallenen Umgangs besteht zwischen den Eltern Streit darüber, ob die Antragsgegnerin zu einer Aussage berechtigt war. Der Vater macht insoweit geltend, es habe sich um ein regelmäßiges Umgangswochenende gehandelt, so dass der Wunsch der Mutter, ihren Geburtstag an jenem Wochenende mit den Kindern nachfeiern zu wollen, hätte zurückstehen müssen. Die Mutter hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Kinder bis zum 3.1.2009 beim Vater gewesen seien, so dass trotz des eigentlich 14tägigen Umgangs bis zu jenem Wochenende noch keine 14 Tage vergangen seien, weshalb sie ihr Verhalten nicht als Verstoß gegen die Umgangsregelung angesehen habe. Formal kann sich der Vater allerdings auf die bestehende Umgangsregelung berufen. Er hat jedoch nicht erklärt, warum er das Angebot der Mutter nach einem Ersatzwochenende nicht angenommen hat. Jedenfalls gibt dieses eine ausgefallene Umgangswochenende keine Veranlassung, an der grundsätzlichen Bereitschaft der Mutter, dem Vater Umgang einzuräumen und sich an bestehende Umgangsregelungen zu halten, zu zweifeln.

Die Bereitschaft der Mutter, regelmäßige Umgangskontakte des Vaters mit den Kindern nicht nur zu dulden, sondern sie auch selbst zu fördern, wird daran deutlich, dass sie sich an der Gewährleistung des Umgangs aktiv beteiligt hat, indem sie die Kinder jeweils am Ende des Umgangswochenendes von der Wohnung des Vaters im über 300 km entfernten K... abgeholt hat. Diese Aufgabe hat die Mutter in der Umgangsvereinbarung vom 23.4.2008 verbindlich übernommen. Rechtlich verpflichtet war sie hierzu nicht. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, die Kinder zu Beginn eines Umgangs vom Obhutsberechtigten abzuholen und sie nach Beendigung des Umgangs wieder dorthin zurückzubringen (vgl. Büte, in: Handbuch der Fachanwalts Familienrecht - FA-FamR -, 7. Aufl., 4. Kapitel, Rz. 455; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 30 m.w.N.)

Zu beachten ist auch, dass die Mutter in der vorangegangenen Umgangsregelung vom 11.9.2006 die Aufgabe übernommen hatte, die Kinder zu Beginn des Umgangs nach K... zu bringen, sich also schon damals zu einer erheblichen Mitwirkung am Zustandekommen regelmäßiger Kontakte des Vaters mit den Kindern verpflichtet hatte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Anwaltsschreiben vom 18.6.2009 kein Beleg für eine etwa eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter. Die Mutter deutet in jenem Schreiben zwar die Möglichkeit an, die Umgangskontakte des Vaters mit den Kindern auf einen Abstand von drei oder vier Wochen einzuschränken. Sie begründet dies mit erheblichen Belastungen der Kinder auf Grund eines Loyalitätskonflikts, der durch starke Beeinflussung seitens des Vaters hervorgerufen werde. Insoweit weist die Mutter auf verschiedene Passagen des seinerzeit schon vorliegenden Gutachtens der Sachverständigen J... hin. Die Sachverständige hatte insbesondere die abwertenden Äußerungen des Vaters über die Mutter beschrieben. Dass es solche Äußerungen gegeben hat, hat der Vater indirekt eingeräumt, indem er nun darauf hinweist, sein Verhalten ändern zu wollen. Wenn die Mutter dann im Anwaltschreiben vom 18.6.2009 den Vater zunächst auffordert, Beeinflussungen der Kinder zu unterlassen und das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Umgangskontakte zu rücken und eine zeitliche Beschränkung der Umgangskontakte nur für den Fall in Aussicht stellt, dass es bei der negativen Beeinflussung der Kinder bleibe, ist dies nicht Ausdruck einer ablehnenden Haltung der Mutter den Umgangskontakten gegenüber.

Auch der im Anwaltschreiben vom 18.6.2009 zum Ausdruck gekommene Wunsch der Mutter, den Transport der Kinder zum Vater und nach Beendigung des Umgangswochenendes wieder zu ihr zurück anders zu regeln, nämlich unter Inanspruchnahme entsprechender betreuter Angebote der Deutschen Bahn, ist nicht Ausdruck einer ablehnenden Haltung, sondern angesichts der mit dem Abholen bei Benutzung des PKW's verbundenen Belastungen nachvollziehbar. Der Vater sollte diesen Vorschlag ernsthaft prüfen, da sich jedenfalls die zeitliche Belastung für beide Elternteile deutlich verringern würde, weil nur noch jeweils die Fahrtstrecken von K... zum H...er Hauptbahnhof und von Be... nach Bu... von ihnen abgesichert werden müssten.

Dem Bericht des Jugendamtes des Kreises S... ist zu entnehmen, dass der Vater auch regelmäßigen telefonischen Kontakt mit den Kindern hat. Dass die Mutter dies zulässt, ist wiederum ein Anzeichen dafür, dass sie über die notwendige Bindungstoleranz verfügt.

Dies alles macht deutlich, dass die Einschätzung der Sachverständigen, die Mutter nehme gegenüber dem Umgang des Vaters mit den Kindern eine tolerante Haltung ein, zutreffend ist. Aber auch soweit es über die Gewährung von Kontakten des Antragstellers zu den Kindern hinausgeht, lässt die Mutter in ihrem Verhalten erkennen, dass sie den Antragsteller in seiner Rolle als Vater der Kinder weiterhin respektiert.

Unabhängig davon, dass die Eltern sich überwiegend über das sogenannte Umgangsbuch austauschen, ist der Vater von der Mutter über wichtige die Kinder betreffende Angelegenheiten informiert worden. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Vater angegeben, über T...s Einschulung seinerzeit eine Nachricht bekommen zu haben. Auch habe er von der Mutter T...s Schulzeugnis im Original erhalten und sich davon eine Kopie machen können. Dass M..., obwohl er am 31.10.2009 sechs Jahre alt wird, erst im nächsten Jahr eingeschult wird, haben die Eltern im Einvernehmen entschieden.

Soweit es die Information über die jeweiligen aktuellen Anschriften der Mutter betrifft, hat der Vater bei seiner Anhörung klargestellt, dass er lediglich die Anschrift nach dem Umzug von T... nach Be... nicht von der Mutter erfahren habe, weil diese sich zunächst Rat bei ihrem Rechtsanwalt habe suchen wollen. Dieser Umstand allein bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter grundsätzlich nicht bereit wäre, dem Vater die notwendigen Informationen im Hinblick auf die Kinder zukommen zu lassen.

gg)

Ein Vorrang in der Erziehungseignung ist beim Vater auch nicht im Hinblick darauf zu sehen, dass die beiden Jungen, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, für ihre weitere Entwicklung ein männliches Rollenmodell benötigten. Insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im Senatstermin vom 24.9.2009. Ausschlaggebende Bedeutung kann dieser Punkt schon deshalb nicht haben, weil sonst ein Kind nach Trennung der Eltern grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt bei dem Elternteil des eigenen Geschlechts nehmen müsste.

hh)

Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist nicht im Hinblick darauf eingeschränkt, dass sie mit dem Zeugen T... einen Lebensgefährten hat, der nun auch mit ihr und den Kindern zusammen in der Wohnung in Bu... lebt. Der Zeuge T... ist, wie sich aus Interaktionsbeobachtungen sowohl der Sachverständigen als auch der Verfahrenspflegerin ergibt, in die Familie der Mutter mit den Kindern integriert und unterstützt die Mutter bei der Erziehung der Kinder. Die Kinder haben bei der Anhörung durch den Senat erklärt, der Zeuge T... schimpfe manchmal etwas lauter, man könne mit ihm aber auch spielen. Der Aspekt des gemeinsamen Spielens kommt insbesondere in der Interaktionsbeobachtung der Verfahrenspflegerin zum Ausdruck.

Anhaltspunkte dafür, dass die Partnerschaft der Mutter mit dem Zeugen T... nicht mit dem Kindeswohl im Einklang stehen könnte, bestehen nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge T... etwa Cannabis konsumiert. Der Zeuge und die Antragsgegnerin haben eine entsprechende Behauptung des Vaters zurückgewiesen. Der Vater seinerseits konnte auf Nachfrage durch den Senat nur eine Äußerung des Zeugen aus dem Jahr 2000 wiedergeben, aus der sich im Übrigen nicht eindeutig ergibt, dass der Zeuge damals Cannabis konsumiert hat. Auf die Frage, inwieweit ein etwaiger Cannabis-Konsum Auswirkungen auf das Kindeswohl haben kann, kommt es daher nicht an.

Dass M... einmal ein blaues Auge gehabt und hierzu erklärt hat, der "R...", also der Zeuge T..., sei auf ihn "draufgefallen", hat die Mutter nachvollziehbar mit einem Sturz erklärt, als M... sich einmal am Arm des Zeugen festgehalten habe. Im Übrigen hat die Mutter M... als quirliges Kind bezeichnet. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Vaters, wonach M... etwas ungestüm sei.

ii)

Da nach dem Vorstehenden ein Vorrang im Hinblick auf den Förderungsgrundsatz nicht besteht, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob beim Vater Einschränkungen auch in der Weise festzustellen sind, dass die Kinder von ihm negativ beeinflusst würden. Soweit es die von der Mutter kritisierten Verabschiedungsszenen beim Abholen der Kinder betrifft, hat der Vater bei seiner Anhörung erklärt, die Kinder wollten ihn noch an sich drücken, er sage ihnen dann, sie für jede Woche noch einmal drücken zu wollen, dann sollten sie fahren. Gleichzeitig hat der Vater eingeräumt, einmal bei der Verabschiedung, als T... sich versteckt habe, überfordert gewesen zu sein. Unabhängig davon, ob der Vater durch sein Verhalten Probleme, die bei der Verabschiedung der Kinder aufgetreten sind, mit verursacht hat, sollten die Eltern das Abholen der Kinder überdenken. Selbst wenn sich der Vorschlag der Mutter, den Service der Deutschen Bahn AG im Hinblick auf den Transport der Kinder in Anspruch zu nehmen, nicht realisieren lassen und es grundsätzlich bei der Umgangsregelung vom 23.4.2008 bleiben sollte, wäre zu überlegen, ob nicht entsprechend der Umgangsvereinbarung vom 11.9.2006 besser die Mutter die Kinder zu Beginn des Umgangs nach K... bringt und der Vater sie nach Beendigung des Umgangs zur Mutter nach Bu... zurückbringt. Eine solche Aufgabenverteilung wird kinderpsychologisch grundsätzlich als eher vorteilhaft angesehen (vgl. nur Büte, a.a.O., 4. Kapitel, Rz. 460). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass so die Verabschiedungsszenen in der bisherigen Form nicht mehr vorkommen würden.

jj)

Im Übrigen kann im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen dahinstehen, ob sich der Vater im Hinblick auf seine neue Partnerin den Kindern gegenüber nicht zu sehr zurückgenommen hat, was Ausdruck einer Haltung sein könnte, die Kinder möglichst nicht mit den Realitäten des Lebens konfrontieren zu wollen, und dem Kindeswohl abträglich sein könnte. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass auch der Vater eine neue Partnerin hat, die allerdings nicht mit ihm zusammenwohnt. Er hat erklärt, er sehe die Partnerin ein- bis dreimal pro Woche, wolle jedoch nicht, dass irgendjemand sie kenne, den Kindern würde es "das Herz brechen". Diese Äußerung erscheint bedenklich. Gegenüber dem Jugendamt des Kreises S... hat sich der Vater, wie sich dessen Bericht vom 2.9.2009 entnehmen lässt, aber eher nachvollziehbar dahin eingelassen, er habe T... und M... insbesondere angesichts des anhängigen Familienverfahrens noch mit neuen Bezugspersonen verschonen wollen; die Integration der Partnerschaft in sein Familienleben habe Zeit. Dies alles kann aber auf sich beruhen.

b)

Für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter spricht ferner der Kontinuitätsgrundsatz. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, leben die Kinder seit der Trennung der Eltern im Jahr 2005 im Haushalt der Mutter, sodass die Aufrechterhaltung der erzieherischen Kontinuität für einen Verbleib der Kinder bei der Mutter spricht. Seit fast vier Jahren hat die Mutter hauptsächlich die Erziehungsarbeit geleistet. Dass demgegenüber der lokalen Kontinuität beim Vater das größere Gewicht beigemessen werden müsste, kann nicht (mehr) angenommen werden. Allerdings würden die Kinder, wenn der Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübte, wieder in K... leben, dem Ort, der ihr Lebensmittelpunkt vor der Trennung der Eltern war. Durch die regelmäßigen Besuche beim Vater haben die Kinder auch weiterhin einen Bezug zu diesem Ort. Doch eine lokale Kontinuität gibt es, nachdem die Mutter nach der Trennung vom Vater zunächst zu ihren Eltern nach T... und dann nach Be... gezogen ist, jedenfalls seit dem Umzug nach Bu... im Jahr 2007 auch hier. In Bu... haben die Jungen seither ihren ständigen Aufenthalt, der nur durch die Besuche beim Vater alle zwei Wochen am Wochenende unterbrochen wird. T... besucht in Bu... die Schule, M... geht dort in den Kindergarten. Beide Kinder sind, wie sich aus den im Sachverständigengutachten dokumentierten Gesprächen der Sachverständigen mit der Kindergärtnerin und der Lehrerin ergibt, gut integriert. Der Wechsel in eine neue Einrichtung in K... würde für beide Kinder im Hinblick auf die dann anstehende Eingewöhnung eine Belastung bedeuten.

Von einer Beibehaltung der lokalen Kontinuität bei der Mutter kann ausgegangen werden. Sie hat glaubhaft versichert, das nun im Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Studium auch von ihrem Wohnort in Bu... aus betreiben zu können. Ebenso hat sie nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei der Idee, auf einem Bauernhof eine Tagespflegestätte für Suchtprävention einzurichten, um unbestimmte Vorstellungen für die Zeit nach Ende des Studiums handelt.

Im Hinblick darauf, dass die Erziehungskontinuität wie auch die lokale Kontinuität für die Mutter spricht, kann dahinstehen, ob die Zahl der möglichen Spielkameraden für die Kinder in K... etwa beschränkt ist, weil der Vater, wie eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Sachverständigen gegenüber erklärt hat, Konflikte mit seinen Nachbarn habe, so dass T... und M... nicht mit den Nachbarkindern spielen dürften. Allerdings haben die Kinder bei ihrer Anhörung vor dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sie sowohl in Bu... als auch in K... Spielkameraden in ausreichender Zahl haben, was sich in letzter Hinsicht auch aus den Angaben des Vaters vor dem Senat ergibt.

c)

Der Wille der Kinder ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Kinder haben zwar auch bei der Anhörung vor dem Senat geäußert, sie würden lieber beim Papa wohnen. Schon angesichts des Alters kann aber nicht angenommen werden, dass es sich um eine autonome Willensbildung handelt und die Kinder schon in der Lage wären, eine an ihrem eigenen Wohl orientierte Entscheidung zu treffen. Das wird daran deutlich, dass die Kinder vor dem Senat, wie auch schon vorher gegenüber der Verfahrenspflegerin, als Begründung für ihren Wunsch angegeben haben, beim Vater häufiger am Computer spielen zu dürfen.

Die Verfahrenspflegerin, welche die Interessen der Kinder im Verfahren zum Ausdruck bringen soll, hat nicht etwa im Hinblick auf die Äußerungen der Kinder eine Empfehlung zugunsten des Vaters abgegeben. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass bei beiden Kindern, vor allem bei T..., eine Tendenz zum Vater sehr deutlich sei und für den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung anders ausfalle, die Gefahr einer Enttäuschung bestände; dies bedürfe der Nachbereitung. Im Hinblick auf die nun getroffene Entscheidung sind beide Elternteile gefordert, den Kindern das Ergebnis kindgerecht nahezubringen. Insbesondere der Vater wird dabei eine etwaige eigene Enttäuschung den Kindern gegenüber nicht zum Ausdruck bringen, sondern diesen vermitteln, dass er die gerichtliche Entscheidung akzeptiere.

d)

Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen der Kinder ist keine abweichende Entscheidung geboten.

aa)

Die Geschwisterbindung ist zu beachten. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, bei T... und M... habe sich eine entwicklungsförderliche, emotionale warme und tragfähige Beziehung gezeigt, welche als Quelle von Kontinuität und Stabilität dringend erhalten werden sollte. Auch wenn auf Grund der unterschiedlichen Bindungshierarchien der Kinder eine Trennung der Geschwister zum Erhalt der an erster Stelle stehenden Bindungsperson zu erwägen wäre, sei die Geschwistertrennung aus psychologischer Sicht nicht mit dem Wohl der Kinder zu vereinbaren und daher zu vermeiden. Dass die beiden Kinder stark aufeinander bezogen sind, hat der Senat auch bei seiner Anhörung erlebt.

Eine Trennung der Geschwister wird allerdings auch von keinem Elternteil befürwortet.

bb)

Der Vater stützt seine Beschwerde insbesondere darauf, dass die Sachverständige sichere Bindungen der Kinder an ihn und Anzeichen von unsicheren Bindungen der Kinder an die Mutter festgestellt habe. Dieser Umstand kann im Ergebnis nicht dazu führen, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, obwohl der Förderungsgrundsatz und der Kontinuitätsgrundsatz, wie ausgeführt, für einen ständigen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter sprechen.

Allerdings hat die Sachverständige in ihrem Gutachten anhand von Untersuchungen festgestellt, dass bei T... der Vater in der Bindungshierarchie der Mutter quantitativ übergeordnet sei. Dies hat sie aber nicht nur positiv gewertet. Vielmehr hat sie zugleich darauf hingewiesen, dass T...s Testergebnisse qualitativ interpretiert zusammen mit den Hinweisen auf Beeinflussung durch den Vater seinen ausgeprägt empfundenen Druck zeigten, sich für einen Elternteil entscheiden zu müssen. Auch eine überdurchschnittliche emotionale Labilität hat die Sachverständige festgestellt. Vor diesem Hindergrund ist schon bei T... zweifelhaft, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Bindungen ein Vorrang des Vaters ergibt.

Hinzu kommt, dass sich T..., als er sich den Testaufgaben der Sachverständigen widmete, offenbar darüber im Klaren war, welche Folgen das Testergebnis für die zu beantwortende Sachverständigenfrage nach dem zukünftigen Aufenthalt der Kinder haben kann. Dies wird daran deutlich, dass sich T... bei der Sachverständigen nach M...s Testergebnis erkundigt und angegeben hat, enttäuscht zu sein, sollte M... dem Vater nicht so viele Karten zugeordnet haben wie er selbst. Auch hat T... am Ende einer Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kindern in der Praxis der Sachverständigen diese ausweislich des Gutachtens dazu zu bewegen versucht, dass sie die Kinder zum Vater lasse.

Soweit es M... betrifft, hat die Sachverständige hinsichtlich der Beziehungs- und Bindungshierarchie die emotional bedeutsamere Beziehung zur Mutter festgestellt. Die Anzeichen für unsichere Bindungen an die Mutter haben sich nach der Sachverständigen ergeben, als es der Mutter nicht gelungen ist, M... zu beruhigen, als T... bei einem Spiel gewann und M... weinend in den Flur rannte, sich auf den Boden warf und schrie. In der Erläuterung vor dem Senat hat die Sachverständige dazu darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen pathologischen Befund handele, sondern solche Anzeichen durchschnittlich vorhanden seien; entscheidend sei, ob ein Kind tatsächlich gebunden sei. Ferner hat die Sachverständige erklärt, dass es sich bei ihrer Beobachtung um eine Reaktion der Mutter auf eine Notsituation gehandelt habe. Wenn M... beim Vater in eine solche Erregung geraten wäre, so die Sachverständigen weiter, hätte sich grundsätzlich das gleiche abspielen können.

Die Sachverständige hat vor dem Senat zudem darauf hingewiesen, dass sich auf die Frage, ob es Anzeichen von Unsicherheiten im Bindungsverhalten gibt, auch auswirken kann, dass die Mutter eine strukturiertere Erziehung biete, während beim Vater das gemeinsame Spiel mit den Kindern im Vordergrund stehe, er während der Freizeit und im Spiel erlebt werde. Im Sachverständigengutachten hat sie dazu bereits ausgeführt, dass die unterschiedlichen Bindungsqualitäten der Kinder an die Eltern mit Unterschieden in der elterlichen Feinfühligkeit in Zusammenhang gebracht werden könnten. Der Vater habe die Bedürfnisse der Kinder wahrgenommen und emotional positiv zugewandt reagiert, sei um prompte Erfüllung ihrer Bedürfnisse bemüht. Die Mutter habe die Bedürfnisse der Kinder überwiegend wahrgenommen, in emotionalen Notsituationen sich jedoch sehr lenkend und eingreifend verhalten und damit nicht durchgängig feinfühlig auf die Belange der Kinder reagiert.

Selbst wenn man nach alledem annähme, die Bindungen T...s sprächen eher für den Vater, kann dies die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller nicht begründen. Da M... stärkere Bindungen an die Mutter hat, müsste man allein unter dem Gesichtspunkt der Bindungen der Kinder eine Geschwistertrennung vornehmen, von der die Sachverständige aber dringend abgeraten hat und die auch von keinem Elternteil gewollt ist.

e)

Die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, wie vom Vater begehrt, ist nicht erforderlich. Das Sachverständigengutachten ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Ergänzende Fragen hat die Sachverständige bei ihrer Vernehmung durch den Senat klarstellend beantwortet. Die Verfahrenspflegerin, die in ihrer Stellungnahme ebenfalls die Möglichkeit eines Ergänzungsgutachtens angedeutet hatte, hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dies habe sie für den Fall angesprochen, dass sich keine eindeutige Sachlage ergeben sollte. Vorliegend aber ist, wie bereits ausgeführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundssatzes und des Kontinuitätsgrundsatzes auf die Mutter zu übertragen. Die Sachlage ist insoweit eindeutig.

2.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist darüber hinaus für den Teilbereich der Gesundheitsfürsorge aufzuheben. Auch dieser Teilbereich ist auf die Mutter allein zu übertragen.

Beide Elternteile nehmen die Gesundheitsfürsorge sehr ernst, wie bereits ausgeführt. Insbesondere haben sich beide mit auftretenden Problemen, etwa dem Einnässen und der Neurodermitis bei T..., ernsthaft auseinandergesetzt. Es ist aber mehrfach zu Abstimmungsproblemen gekommen, die es angezeigt sein lassen, die gemeinsame Gesundheitsfürsorge aufzuheben.

Hinsichtlich des Einnässens bei T... hat der Vater dem Kind das Medikament, das ärztlicherseits verschrieben worden war und die Mutter dem Vater anlässlich des Besuchs mitgegeben hatte, nicht verabreicht. Zwar hat die Mutter bei ihrer Anhörung erklärt, sie habe dem Vater den Sinn des Medikaments genau beschrieben und seinerzeit habe es noch Gespräche zwischen den Eltern gegeben. Dennoch macht dieser Umstand deutlich, dass die Kommunikation der Eltern im Hinblick auf den wichtigen Bereich der Gesundheitsfürsorge eingeschränkt ist. Nachdem der Vater im Hinblick auf die Angaben im Beipackzettel Bedenken hatte, T... das Medikament zu verabreichen, ist es nicht etwa zu einem Austausch der Eltern über den Sinn der Behandlung gekommen. Vielmehr hat der Vater das Medikament einbehalten. Die Ärztin hat dann die Behandlung mit Rücksicht auf die Unterbrechung der Einnahme durch die Weigerung des Vaters nicht fortgesetzt. Eine sachliche Auseinandersetzung der Eltern hierüber hat offenbar nicht mehr stattgefunden.

Da schon mit Rücksicht auf die Neurodermitis bei T... weiterhin Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge regelmäßig anstehen und die konsequente Durchsetzung von Entscheidungen angesichts der Kommunikationsprobleme der Eltern in diesem Bereich sehr zweifelhaft ist, muss die gemeinsame elterliche Sorge insoweit aufgehoben werden. Beide Eltern haben zu erkennen gegeben, dass ihnen die gesundheitlichen Belange der Kinder am Herzen liegen und beide haben sich damit jeweils im Einzelnen beschäftigt, so dass beide gleichermaßen geeignet sind, die Gesundheitsfürsorge auszuüben. Mit dem Amtsgericht ist daher davon auszugehen, dass dieser Teilbereich der elterlichen Sorge der Muter zu übertragen ist, weil sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat. Hierfür spricht auch der Kontinuitätsgrundsatz, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit der Vorwurf der Mutter gegenüber dem Vater zutrifft, er habe sich bei der Kinderärztin längere Zeit nicht nach dem Gesundheitszustand der Kinder erkundigt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG a.F.

Ende der Entscheidung

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