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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 10 W 9/01
Rechtsgebiete: GVG, InsO, KO


Vorschriften:

GVG §§ 156 ff.
GVG § 159 Abs. 2
GVG § 157 Abs. 1
GVG § 158 Abs. 1
GVG § 158 Abs. 2 Satz 1
InsO § 2 Abs. 1
KO § 71
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 W 9/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Insolvenzantragsverfahren

hat der 10 Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf den Antrag des Amtsgerichts Potsdam vom 29. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und die Richterin am Amtsgericht Schulte-Homann

am 24. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Potsdam vom 5. Januar 2001 an das Amtsgericht Luckenwalde wird abgelehnt.

Gründe:

Die Vorschriften über die Rechtshilfe nach §§ 156 ff. GVG sind im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwendbar (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 4, Rz. 31; Smid, InsO, 2. Aufl., § 4, Rz 10). Deshalb ist der Antrag des Amtsgerichts Potsdam gemäß § 159 Abs. 2 GVG zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht L hat das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Potsdam zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 156 GVG haben Gerichte sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll, § 157 Abs. 1 GVG. Das Ersuchen darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden, § 158 Abs. 1 GVG. Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist, § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG. Hierher gehören auch Fälle, in denen dem angegangenen Gericht die Zuständigkeit für die erbetene Handlung fehlt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 158 GVG, Rz 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 158 GVG, Rz 4) So liegt es hier.

Gemäß § 2 Abs. 1 InsO ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine von der für das frühere Konkursverfahren geltenden Vorschrift des § 71 KO abweichende Regelung getroffen. Durch die Konzentration der Insolvenzverfahren auf diejenigen Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts hat er eine Spezialisierung erreichen wollen. Für die Rechtshilfe folgt daraus, dass andere Amtsgerichte innerhalb dieses erweiterten Bezirks vom Insolvenzgericht nicht als Rechtshilfegerichte in Anspruch genommen werden können (Begründung zu § 2 RegE, BT-Drucksache 12/2443 S. 110; abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 151 f) Auf die früher für maßgeblich erachtete Frage, ob sich das Ersuchen eines gemeinsamen Konkursgerichts an ein Amtsgericht seines Bezirks auf eine Maßnahme des materiellen Konkursrechts oder lediglich auf eine prozessuale Handlung wie etwa eine Anhörung bezieht (vgl. hierzu OLG Koblenz, MDR 1977, 59, OLG Düsseldorf, JMBINRW 1968, 115, Zöller/Gummer, a.a.O., Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O.), kommt es daher nicht mehr an (MünchKommInsO/Ganter, § 2, Rz 12) Rechtshilfeersuchen des Insolvenzgerichts an die anderen Amtsgerichte seines Bezirks sind vielmehr stets unzulässig (MünchKommInsO/Ganter, a. a. O.; Frankfurter Kommentar InsO/Schmerbach, § 2, Rz. 12, Berliner Kommentar InsO/ Goetsch, Gruppe 3, § 3, Rz. 19; a.A. Heidelberger Kommentar InsO/Eickmann, 2. Aufl., § 2, Rz. 10; Smid, InsO, 2. Aufl., § 2, Rz. 8 [anders noch Smid, InsO, 1. Aufl., § 2, Rz. 5]).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. auch Zöller/Gummer, a.a.O., § 159 GVG, Rz. 6, Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 159 GVG, Rz. 3).

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