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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.05.2002
Aktenzeichen: 10 WF 133/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2 a. F.
ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 a
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 a. F.
BRAGO § 123
BRAGO § 124 Abs. 1
GKG § 49
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 133/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Mai 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 18. April 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...

am 21. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. aufzufassen und als solche zulässig.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 1.3.1999 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wobei monatliche Raten von 120 DM, beginnend mit dem 1.4.1999, festgesetzt worden sind. Durch Beschluss vom 23.1.2001 ist die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Beschluss vom 1.3.1999 unter Hinweis darauf eingestellt worden, dass die insgesamt geschuldeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gezahlt seien. Durch den angefochtenen Beschluss ist der Beschluss vom 23.1.2001 aufgehoben und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten in Höhe von 120 DM, beginnend am 1.5.2001, gewährt worden. Dieser letztgenannte Beschluss ist ungeachtet des Wortlauts der Beschlussformel, die auf eine Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe schließen lassen könnte, dahin zu verstehen, dass die Wiederaufnahme der Ratenzahlung von 120 DM monatlich angeordnet worden ist. Denn nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Ein solcher Beschluss ist unter dem 23.1.2001 ergangen, auch wenn nicht ausdrücklich bestimmt worden ist, dass die Zahlungen vorläufig einzustellen seien. Ändert sich, nachdem die vorläufige Einstellung der Zahlung bestimmt worden ist, die Schlusskostenrechnung später zu Ungunsten der Partei, dann ist die Wiederaufnahme der Ratenzahlung anzuordnen (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120, Rz. 14). So ist es vorliegend geschehen. Die Anordnung, die Ratenzahlungen wieder aufzunehmen, ist zu Recht erfolgt.

Die Ratenzahlungsverpflichtung ist vorläufig eingestellt worden, nachdem die Antragstellerin per 23.1.2001 21 Raten á 120 DM, also insgesamt 2.520 DM geleistet hatte. Zu jenem Zeitpunkt ist davon ausgegangen worden, dass die Antragstellerin die Hälfte der insgesamt angefallenen Gerichtskosten, nämlich 244,15 DM (= 480,30 DM : 2) zu zahlen habe, daneben auf Grund der Kostengrundentscheidung im Scheidungsurteil des Amtsgerichts vom 5.7.2000, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, die Kosten für ihre Verfahrensbevollmächtigte, die, wie sich aus der Kostenberechnung vom 13.7.2000 ergibt, noch 1.450,58 DM als Prozesskostenhilfevergütung nach § 123 BRAGO sowie 751,68 DM nach § 124 Abs. 1 BRAGO als weitere Vergütung ausmachen, also insgesamt 2.446,41 DM. Danach wären die seinerzeit geschuldeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gedeckt.

Die Wiederaufnahme der Zahlungsanordnung ist aber gerechtfertigt, da der Antragsgegner, der auf Grund der Kostengrundentscheidung im Scheidungsurteil die andere Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F., verstorben ist und Erben, die die Gerichtskosten zahlen könnten, nicht ermittelt werden konnten. Der Antragsgegner ist hinsichtlich der hälftigen Gerichtskosten sogenannter Entscheidungsschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG. Soweit ein solcher Kostenschuldner haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners, hier der Antragstellerin, als Veranlassungsschuldnerin nach § 49 GKG, nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG. So liegt es hier. Eine Zwangsvollstreckung kommt nur noch in das bewegliche Vermögen des Erben des Antragsgegners in Betracht. Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts hat am 13.12.2000 mitgeteilt, dass sechs Erbausschlagungen vorlägen und weitere Nachlassvorgänge nicht vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass ein Erbe des Antragsgegners nicht zu ermitteln ist. Die Zwangsvollstreckung erscheint daher aussichtslos im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht zu ihren Gunsten anzuwenden. Danach soll, soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von § 54 Nr. 1 GKG haftet, die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Da hinsichtlich der hier streitigen hälftigen Gerichtskosten aber der Antragsgegner Kostenschuldner nach § 54 Nr. 1 GKG ist, kommt es darauf an, ob ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dies ist nicht der Fall.

Auch die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, verhilft der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn der Antragstellerin ist nicht ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sondern es sind monatliche Raten von 120 DM festgesetzt worden. Die Zahlung dieser Raten dient u. a. zur Deckung der Gerichtskosten (vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 122, Rz. 21 ff.).

Insgesamt hat die Antragstellerin Kosten von 2.690,56 DM (= 2.446,41 DM + 244,15 DM) aufzubringen, so dass angesichts der von ihr geleisteten Ratenzahlungen von 2.520 DM noch ein Betrag von 170,56 DM offen ist. Daher ist die Anordnung der Wiederaufnahme der Ratenzahlungen gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO a. F.

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