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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 10 WF 145/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 121 Abs. 1 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 145/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. November 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 8. November 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 21. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt L in F zu den Bedingungen eines in E ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegnerin ist Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu bewilligen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Antrag vor. Dieser ist darin zu sehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.4.2000 ausgeführt hat, "unter Bezugnahme auf den Antrag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Anlagen zur Bearbeitung und Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren" zu übergeben, und mit diesem Schriftsatz auch eine solche Erklärung der Antragsgegnerin vom 13.3.2000 vorgelegt hat.
Ob ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, außer im Fall der Erweiterung eines bereits von (bewilligter) Prozesskostenhilfe umfassten Klageantrags, stillschweigend möglich ist (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 307, 308; Verfahrenshandbuch Familiensachen (FamVerf)/Gutjahr, § 1, Rz. 145; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 117, Rz. 1; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rz. 13), kann dahinstehen. Vorliegend geht es nämlich nicht um die Frage eines stillschweigenden Antrags. Vielmehr hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin durch Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Bezugnahme auf einen Bewilligungsantrag zum Ausdruck gebracht, dass Prozesskostenhilfe begehrt werde. Dies reicht aus. Für das Vorliegen eines Antrags genügt es nämlich, dass erkennbar ist, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe erhalten will; das Wort "Prozesskostenhilfe" muss er hierfür nicht einmal verwenden (Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl., Rz. 220).
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Hauptverfahren aufgrund des Scheidungsurteils vom 18.9.2000 bereits abgeschlossen ist. Denn nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe jedenfalls dann noch bewilligt werden, wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert hat (FamVerf/Gutjahr, a.a.O., § 1, Rz. 166; vgl. auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 2 b, c). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat, obwohl der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.4.2000 am 26.4.2000 bei ihm eingegangen ist, bis zum Anhörungstermin vom 18.9.2000, der mit Verkündung des Scheidungsurteils endete, nicht über das Prozesskostenhilfegesuch befunden. Sofern es Zweifel daran hatte, dass mit dem Schriftsatz vom 20.04.2000 ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt sein sollte, hätte es zumindest einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen. Die Vorschrift des § 139 ZPO gilt nämlich auch im Prozesskostenhllfeverfahren (FamVerf/Gutjahr, a.a.O., § 1, Rz, 156; Johannsen/Henrich/Thalmann, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O., Rz. 219; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 117, Rz. 3). Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen liegen vor. Die Antragsgegnerin ist ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.3.2000 bedürftig. Die Rechtsverteidigung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, zumal es hierfür im Scheidungsverfahren bedeutungslos ist, wie sich die Antragsgegnerin auf den Scheidungsantrag des Antragstellers einlässt (vgl. Senat, NJ 1996, 262; FamVerf/Gutjahr, a.a.O., § 6, Rz. 7).
Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 121 Abs. 1 ZPO erfolgt zu den Bedingungen eines in E ansässigen Anwalts, da sich Rechtsanwalt L hiermit einverstanden erklärt hat (vgl. hierzu FamVerf/Gutjahr, a.a.O., § 1, Rz. 277; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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