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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 10 WF 164/07
Rechtsgebiete: FGG, RPflG, BGB, VBVG


Vorschriften:

FGG § 56 g Abs. 5
RPflG § 11 Abs. 1
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
VBVG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 164/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die Kinder P... H..., geboren am ... 1993 und F... H..., geboren am ... 1998,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

am 23. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die teilweise Absetzung der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wendet, ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Gegen einen den Verfahrenspfleger beschwerenden Festsetzungsbeschluss findet bei Erreichen des Beschwerdewertes von über 150 € die sofortige Beschwerde statt, §§ 56 g Abs. 5 FGG, 11 Abs. 1 RPflG. Dieser Beschwerdewert ist im Streitfall mit Blick auf die Höhe der vorgenommenen Absetzungen überschritten. Ferner ist vorliegend die sofortige Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss durch die Rechtspflegerin zugelassen worden.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nicht begründet. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihre auf den Zeitraum vom 09.01. bis zum 23.01.2006 bezogenen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz gemäß §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, 2 VBVG mangels fristgerechter Geltendmachung erloschen sind.

Nach diesen Vorschriften erlischt der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Der Lauf der Frist beginnt dabei nicht erst ab Beendigung des Amtes des Verfahrenspflegers, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstehen bzw. der Verfahrenspfleger die vergütungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1835 BGB, Rdnr. 18 und § 2 VBVG, Rdnr. 2). Bei der Frist handelt es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausschlussfrist, bei deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Bei einer Fristversäumnis erlischt daher der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz.

Die Beteiligte zu 1. hat ihre die Zeit vom 09.01. bis zum 23.01.2006 betreffenden Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz nicht fristgemäß innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht. Diese Ansprüche sind daher kraft Gesetzes erloschen. Die Abrechnung der Beteiligten zu 1. vom 03.05.2006 ist erst am 30.04.2007 beim Amtsgericht eingegangen. Ein früherer Eingang lässt sich nicht feststellen.

Die vom Senat beigezogene Akte betreffend das Verfahren Amtsgericht Fürstenwalde 9 F 107/05 (I... ./. G...) enthält keine (fälschlich eingeheftete) Abrechnung der Verfahrenspflegerin betreffend das vorliegende Verfahren. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. lässt sich daher schon nicht die Feststellung treffen, dass ihre streitbefangene Rechnung vom 03.05.2006 bereits im Mai 2006 beim Amtsgericht "eingegangen sein muss", da sie diese zusammen mit der Rechnung in der Sache 9 F 107/05 (I... ./. G...) abgeschickt habe und jene vom Amtsgericht "problemlos bearbeitet" worden sei.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligten zu 1. in dem Verfahren 9 F 107/05 bereits im Juli 2006 eine Stellungnahme des Bezirksrevisors übersandt worden ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz wurde sodann mit Beschluss vom 06.02.2007 - zugestellt am 12.02.2007 - festgesetzt. Spätestens nach Zugang dieses Festsetzungsbeschlusses wäre die Beteiligte zu 1. im eigenen Interesse gehalten gewesen, von sich aus auf eine im vorliegenden Verfahren noch nicht beschiedene Abrechnung zurückzukommen, sich nach den Gründen einer bislang fehlenden Entscheidung des Amtsgerichts zu erkundigen bzw. sich über den (fristgerechten) Eingang ihrer Rechnung vom 03.05.2006 beim Amtsgericht zu vergewissern. Sie hätte dann noch vor Ablauf der 15-Monats-Frist erfahren, dass eine solche nicht zu den Akten gelangt ist. Die Beteiligte zu 1. hätte dann rechtzeitig ihre Abrechnung erneut einreichen können bzw. einen möglichen Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Der Verfahrenspfleger ist grundsätzlich selbst gehalten, den gesetzlich vorgesehenen Anspruchsverfall durch eigene Maßnahmen zu verhindern. Die rechtzeitige Geltendmachung liegt ausschließlich im eigenen Interesse. Es bestand daher auch keine Verpflichtung des Amtsgerichts zu einer Erinnerung an die rechtzeitige Abgabe der Abrechnung.

Bei der Zugrundelegung der 15-Monats-Frist ab Entstehung der Ansprüche erlischt die entsprechende Forderung auf Vergütung und Aufwendungsersatz jeweils tageweise zu dem entsprechenden Zeitpunkt. Da ein Eingang der Abrechnung der Beteiligten zu 1. vom 03.05.2006 vor dem 30.04.2007 nicht feststellbar ist, sind sämtliche Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz bis einschließlich dem 29.01.2006 kraft Gesetzes erloschen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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