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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.03.2005
Aktenzeichen: 10 WF 17/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93 a
Gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird, grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ein Abweichen von dieser Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten in den Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Haben die Parteien die Folgesache über den Zugewinnausgleich übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der geltend gemachte Ausgleichsbetrag gezahlt worden ist, liegt allein in dem Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte seine Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB erst im Prozess anerkannt hat, noch kein Grund für eine abweichende Kostenfolge.
10 WF 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. November 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 9. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf zwischen 2.001 € und 2.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nachdem beide Parteien übereinstimmend die gemäß § 628 ZPO abgetrennte Folgesache über den Zugewinnausgleich für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht zutreffend die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird, gegeneinander aufzuheben, wenn auf Scheidung einer Ehe erkannt wird. Die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 ZPO gesondert zu entscheiden ist, § 93 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 a, Rz. 1 a. E.). Gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn

1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;

2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 ZPO bezeichneten Art, also auch in Verfahren, die wie hier Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, ganz oder teilweise unterlegen ist.

Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 93 a, Rz. 17; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 93 a, Rz. 4). Insbesondere ist bei der Annahme, dass ein Unterliegen aus Billigkeitsgründen bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sei, soweit es sich im Rahmen des üblichen Prozessrisikos hält, Zurückhaltung geboten (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 6, Rz. 171). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt vorliegend eine anderweitige Kostenverteilung nicht in Betracht.

Der Antragsgegner ist durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 7.7.2004 verurteilt worden, Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Nach Bezifferung durch die Antragstellerin hat er den von ihr geltend gemachten Ausgleichsbetrag gezahlt, woraufhin beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Somit fehlt es schon an einem Unterliegen des Antragsgegners im engeren Sinne. Allein in dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Auskunftspflicht gemäß § 1379 BGB erst im Prozess anerkannt hat, liegt noch kein Grund, aus Billigkeitsgründen eine andere Kostenfolge als diejenige des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuordnen. Darauf, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.1.2005 auch geltend gemacht hat, wegen gesundheitlicher Probleme und einer Alkoholentziehungskur nicht stets in der Lage gewesen zu sein, auf die Forderung der Antragstellerin zu reagieren, kommt es noch nicht einmal an. Eine abweichende Kostenverteilung gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO scheidet nach alledem aus.

Dass die Voraussetzungen für eine abweichende Kostenentscheidung nach § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO vorliegen, hat die Antragstellerin selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das Amtsgericht wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es auch im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO einer Nichtabhilfeentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 ZPO bedarf, die zu begründen ist und in der eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu erfolgen hat (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 7, 10 ff.).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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