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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 10 WF 17/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 22. November 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 6. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde, die sich gegen den auf der Grundlage von § 888 erlassenen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts richtet, ist gemäß § 793 ZPO zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888, Rz. 15).

Die Beschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich allein gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Zwangsgeldes richtet. Zwar wird mit der Beschwerde auch gerügt, dass das Amtsgericht die beiden Antragsverfahren der Parteien nach § 888 ZPO miteinander verbunden hat. Gegen die Verbindung aber ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Zöller/Greger, a.a.O., § 147, Rz. 9). Es ist deshalb und mit Rücksicht darauf, dass Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2006 erhoben worden ist, davon auszugehen, dass der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten wird.

Das Amtsgericht hat ein Zwangsgeld sowohl gegen den Antragsteller als auch gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Mit der Beschwerde führt die Antragsgegnerin aus, der Zwangsgeldbeschluss gegen ihren Ehemann sei weiterhin aktuell und in diesem Sinne sei der angefochtene Beschluss zu bestätigen. Der Beschluss sei umgekehrt insoweit aufzuheben, als er sie betreffe. Daraus ergibt sich, dass mit der sofortigen Beschwerde nur die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin angegriffen wird.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin anordnet, kommt zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht in Betracht.

1.

Im Hinblick auf die durch Teilvergleich vor dem 3. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16.2.2006 eingegangene Verpflichtung kommen grundsätzlich Zwangsmittel nach § 888 ZPO in Betracht. Dieser Teilvergleich stellt nämlich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet.

2.

Die in dem Teilvergleich vom 16.2.2006 enthaltenen Verpflichtungen zur Auskunfterteilung stellen nicht vertretbare Handlungen im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO dar (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 3 "Auskunft").

3.

Die Antragsgegnerin hat unstreitig schon die Verpflichtung nach Ziffer 4. a. des Teilvergleichs, nämlich Auskunft über ihre Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2005 zu erteilen, nicht erfüllt. Auf die Frage, ob die Verpflichtung in Ziffer 4. b. des Teilvergleichs hinreichend bestimmt ist, um eine Vollstreckung zu ermöglichen, kommt es daher nicht an. Es kann somit dahinstehen, ob die Verpflichtung, Auskunft über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte zu erteilen, ohne dass insoweit ein Kalenderjahr genannt ist, vollstreckungsfähig ist. Gleiches gilt für die Frage, ob es insbesondere, was die Belegpflicht angeht, für die Vollstreckungsfähigkeit ausreicht, dass ausgeführt ist, es gelte umgekehrt entsprechend das, wozu sich der Berufungsbeklagte vorstehend verpflichtet habe.

4.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts haben sich die Parteien im Teilvergleich vom 16.2.2006 nicht Zug um Zug gegen Auskunfterteilung seitens des Gegners zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet. Andererseits ist aber auch nicht, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, eine Vorleistungspflicht des Antragstellers gegeben.

Ein Vergleich als Vollstreckungstitel kann bei nicht zweifelsfreiem Inhalt nach den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen ausgelegt werden. Maßgebend ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Auf andere Umstände als gesetzliche Vorschriften kann nicht zurückgegriffen werden (Zöller/Stöber, a.a.O., § 794, Rz. 14 a). Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung zu Beginn der Ziffer 4. des Teilvergleichs "Im Gegenzug verpflichtet sich die Berufungsklägerin, ..." so zu verstehen, dass sich die Antragsgegnerin, da sich der Antragsteller zur Auskunfterteilung verpflichtet hat, ihrerseits ebenfalls verpflichtet hat, Auskunft zu erteilen. Eine Vorleistungspflicht des Antragstellers kann aus den Worten "im Gegenzug" nicht abgeleitet werden. Auch für eine Verpflichtung Zug um Zug findet sich kein hinreichender Anhaltspunkt. Denn "im Gegenzug" hat gerade nicht die Bedeutung von "Zug um Zug".

5.

Da es an einer Vorleistungspflicht des Antragstellers fehlt, ist die Antragsgegnerin unabhängig davon, ob der Antragsteller seinerseits gehörig Auskunft erteilt hat, zur Auskunfterteilung verpflichtet. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist somit gerechtfertigt.

6.

Das Amtsgericht hat in seinem Tenor zunächst ein Zwangsgeld gegen beide Parteien festgesetzt und im Anschluss daran aufgeführt, welche Auskünfte seitens der Parteien zu erteilen sind bzw. Belege vorzulegen sind. Ob diese Tenorierung hinreichend verständlich ist, was von der Antragsgegnerin bezweifelt wird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls verhilft die Form der Tenorierung der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a)

Dass das Amtsgericht am Ende des Tenors die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien noch einmal aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn es wird die Auffassung vertreten, dass der Beschluss nach § 888 ZPO als Vollstreckungsausspruch die vorzunehmende Handlung und das Zwangsmittel bezeichnen muss (Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 12; a. A. Saenger/Pukall, ZPO-Handkommentar, § 888, Rz. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 888, Rz. 6, 12).

b)

Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass das Amtsgericht in den ersten Teil seines Tenors die Formulierung "Zug um Zug" aufgenommen hat, so zu verstehen ist, dass es nicht nur eine wechselseitige Verpflichtung der Parteien, dem jeweiligen Gegner Auskunft Zug um Zug gegen Erteilung der eigenen Auskunft zu erteilen, angenommen hat oder ob auch die Vollstreckung des Zwangsgeldes nun Zug um Zug erfolgen soll, wofür die Ausführungen am Ende des angefochtenen Beschlusses sprechen. Gerechtfertigt wäre nach den vorstehenden Ausführungen, da es weder eine Vorleistungspflicht des Antragstellers noch Verpflichtungen Zug um Zug gibt, der Antragsgegnerin uneingeschränkt ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Sollte der angefochtene Beschluss so zu verstehen sein, dass das Zwangsgeld nur Zug um Zug gegen Auskunfterteilung des Antragstellers festgesetzt werden kann, ist die Antragsgegner dadurch nicht schlechter gestellt. Eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Lasten kommt nicht in Betracht. Denn das Verschlechterungsverbot gilt auch im Beschwerdeverfahren betreffend die Zwangsvollstreckung (Zöller/Stöber, a.a.O., § 793, Rz. 7).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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