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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 10 WF 175/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 1
FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1835 Abs. 4
BGB § 1835 a
BGB § 1836 b Satz 1 Nr. 2
BGB § 1908 e
BGB § 1908 f
BGB § 1908 g
BGB § 1908 h
BGB § 1908 i
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 175/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für die Minderjährige L.

hier wegen der Festsetzung einer Verfahrenspflegervergütung,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 27. September 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 29. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Verfahrenspflegerin ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG anzusehen und als solche zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 300 DM gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG erreicht. Denn die Verfahrenspflegerin hat Vergütung und Auslagenersatz von insgesamt 1.095,13 DM geltend gemacht, während das Amtsgericht Vergütung und Auslagen von insgesamt 646,05 DM festgesetzt hat, so dass sich für die Verfahrenspflegerin eine Beschwer von 449,08 DM (= 1.095,13 DM - 646,05 DM) ergibt.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Aufwendungsersatz und die Vergütung für die Verfahrenspflegerin zutreffend festgesetzt.

Gemäß § 50 Abs. 5 FGG bestimmen sich der Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Verfahrenspflegers entsprechend § 67 Abs. 3 FGG, der wiederum auf die Vorschriften der §§ 1908 e bis 1908 i BGB mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen §§ 1835 Abs. 3 und 4, 1835 a, 1836 b Satz 1 Nr. 2 BGB sowie wegen der Höhe der zu bewilligenden Vergütungen auf § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) verweist. Der Ersatzanspruch bezieht sich nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, welche die dem Verfahrenspfleger vom Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten betreffen.

Nach § 50 Abs. 1 FGG kann das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass der Verfahrenspfleger nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren hat. Er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren, soweit möglich, kindgerecht gestaltet wird, und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2001, 692; FamRZ 2001, 1541 f.). Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gehört es nicht, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Ebensowenig sind von der Aufgabe des Verfahrenspflegers als subjektiver Interessenvertreter für das Kind Ermittlungen, Explorationen zur Familienanamnese oder Vermittlungsversuche gedeckt (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Rostock OLGR 2002, 163 f.; OLG Braunschweig, FamRZ 2001, 776; OLG Schleswig, OLGR 2000, 177, 178f.; KG, FamRZ 2000, 1300; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1293, 1294; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 1166). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Verfahrenspflegerin einen höheren Auslagenersatz und eine höhere Vergütung, als vom Amtsgericht festgesetzt, nicht verlangen.

Das Amtsgericht hat die Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin am 23.10.2000, 8.11.2000, 10.4.2001 und 23.4.2001 zutreffend als solche im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Hilfeplanes beurteilt und deshalb die Festsetzung einer dafür geltend gemachten Vergütung sowie von Auslagenersatz abgelehnt. Die Beteiligung an der Aufstellung eines Hilfeplanes gehört nach dem Vorstehenden in der Tat nicht zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers, da sie nicht der Ermittlung des Kindeswillens dient. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrenspfleger, wie mit der Beschwerde auch geltend gemacht wird, Kontakt zu allen am Verfahren beteiligten Personen und Institutionen aufzunehmen hat. Denn diejenigen Tätigkeiten der Verfahrenspflegerin, die unmittelbar der Kontaktaufnahme etwa mit dem Jugendamt dienten, sind vom Amtsgericht bei der Vergütung und dem Auslagenersatz berücksichtigt worden.

Das Amtsgericht hat ferner die geltend gemachte Vergütung und den Fahrtkostenersatz für die Tätigkeit am 28.2., 29.2. und 16.3.2000 nicht berücksichtigt. Beim letztgenannten Termin handelt es sich um eine Teambesprechung. Dass diese zum Aufgabenbereich der Verfahrenspflegerin gehört hat, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebensowenig ist die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit der Verfahrensbevollmächtigten der Eltern am 28. und 29.2.2000 erkennbar.

Schließlich hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagenersatz für Tätigkeiten am 20.3. und 9.4.2001 im Zusammenhang mit einem dritten Besuch der Verfahrenspflegerin beim Kind nicht anerkannt, da es sich um ein nicht mehr notwendig gewesenes drittes Zusammentreffen mit dem Kind gehandelt habe. Dass es sich insoweit um eine notwendige abermalige Kontaktaufnahme mit dem Kind gehandelt hat, macht die Verfahrenspflegerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend. Sie weist vielmehr selbst darauf hin, dass angesichts seines Alters eine direkte Befragung des Kindes zur Ermittlung seiner Interessenlage nicht möglich gewesen sei. Daher ist nicht ersichtlich, dass es sich im Zusammenhang mit dem dritten Besuch beim Kind um eine Tätigkeit, die noch zum Aufgabenbereich der Verfahrenspflegerin gehörte, handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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