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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 10 WF 18/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 1 Satz 1
GKG § 42 Abs. 5
GKG § 68 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 18/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Berger als Einzelrichterin

am 16. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 30. November 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 8. November 2006 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 585 € festgesetzt.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der Streitwert beträgt 585 €.

Verlangt der Kläger, wie hier, Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, ist für die Bemessung des Streitwerts gemäß § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, maßgeblich. Entscheidender Zeitpunkt ist also die Anhängigkeit (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 42 GKG, Rz. 77). Werden das Gesuch auf Prozesskostenhilfe (PKH) und die Klage gleichzeitig eingereicht, wird neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, sodass es auf diesen Zeitpunkt für die Streitwertbemessung ankommt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass er den Klageantrag nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung stellen will (vgl. BGH, FamRZ 1996, 1142 f; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117, Rz. 7), etwa bittet, vorab über die PKH zu entscheiden oder erklärt, dass die Klage erst nach Bewilligung der PKH erhoben werden soll (vgl. BGH, FamRZ 2005, 794; OLG Koblenz, MDR 2004, 177; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 512; OLG Dresden, MDR 1998, 181 f). In einem solchen Fall ist die Klage auch dann nicht anhängig geworden, wenn der Schriftsatz inhaltlich den Anforderungen einer Klageschrift entspricht (vgl. BGH, MDR 2003, 1314; Zöller/Philippi, a.a.O.).

Da die Klägerin durch Schriftsatz vom 30.5.2005 PKH beantragt und erklärt hat, dass (erst) nach Gewährung von PKH Klage erhoben werden solle, ist vorliegend Anhängigkeit durch diesen Schriftsatz nicht eingetreten, sondern vielmehr erst aufgrund der PKH-Bewilligung durch Beschluss vom 14.3.2006. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin aber nur noch Unterhalt für die Zeit von Januar bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 585 € verlangt, sodass dieser Betrag den Streitwert darstellt.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 42 Abs. 5 GKG, wonach die bei Klageeinreichung fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen sind und die Einreichung der Klage der Einreichung eines Antrags auf Bewilligung von PKH unter der Voraussetzung, dass die Klageeinreichung alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag erfolgt, gleichgestellt wird. Denn nach dem Gesetzeswortlaut bezieht sich die Gleichstellung von Klageeinreichung und PKH-Antrag nur auf die Ermittlung des Rückstandes. Dementsprechend findet sich eine vergleichbare Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, der für die Bemessung des Streitwerts ebenfalls auf den nach Einreichung der Klage verlangten Unterhalt abstellt, nicht. Das bedeutet. dass in zeitlicher Hinsicht durch das PKH-Bewilligungsverfahren keine weiteren Rückstände im gebührenrechtlichen Sinn entstehen sollen, eine weitergehende Bedeutung kann dieser Vorschrift nicht beigemessen werden (s. aber Zöller/Philippi, a.a.O., § 117, Rz. 3; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 106).

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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