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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: 10 WF 21/07
Rechtsgebiete: ZSEG, JVEG, BGB, BRAGO


Vorschriften:

ZSEG § 15 Abs. 1
ZSEG § 15 Abs. 3
ZSEG § 15 Abs. 4
ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 18
JVEG § 25
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 17 a. F.
BGB § 198 a. F.
BGB § 201
BRAGO § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein als Einzelrichterin

am 23. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse Brandenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 16 Abs. 2 ZSEG, 25 JVEG zulässige Beschwerde der Staatskasse gegen den richterlichen Festsetzungsbeschluss vom 27.10.2006 ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Sachverständigen Prof. Dr. G... zu Recht für seine Tätigkeit entschädigt und die von ihm unter dem 30.8.2004 in Rechnung gestellte Entschädigung auf 641,25 € festgesetzt. Die vom Bezirksrevisor erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch.

Im Streitfall kommt nach § 25 JVEG weiter altes Recht zur Anwendung. Für die Frage, nach welchem Recht die eingereichte Kostenrechnung zu beurteilen ist, kommt es dabei nach der Übergangsregelung des § 18 ZSEG allein auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an, hier also das Jahr 1998. Gemäß der damals geltenden Bestimmung des § 15 Abs. 4 ZSEG bleibt § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB (a. F.) unberührt. Nach dieser Vorschrift verjähren die Ansprüche von Sachverständigen wegen ihrer Gebühren in zwei Jahren. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, §§ 201, 198 BGB a. F. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Entstehung oder die Fälligkeit des Anspruchs des Sachverständigen findet sich in dem ZSEG nicht. Dementsprechend war unter dem alten Recht auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wann der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach dem ZSEG entstanden ist. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass der Anspruch erst entsteht, wenn der Sachverständige das "Verlangen" nach Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 ZSEG erklärt hat. Nach anderer Auffassung entstand der Anspruch des Sachverständigen unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 16 BRAGO mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Auftrags (vgl. hierzu Bleutge, ZSEG, 13. Aufl., § 15, Rn. 11 mit Nachweisen zu den jew. Auffassungen).

Im Streitfallbedarf es keiner Entscheidung, welcher Rechtsansicht zu folgen ist. Zu Gunsten der Staatskasse kann angenommen werden, dass der Anspruch bereits mit Beendigung des Auftrags entsteht und die Verjährung mit Schluss des entsprechenden Jahres zu laufen beginnt, weil der Eintritt der Verjährung an objektive, vom Willen des Sachverständigen unabhängige Kriterien zu knüpfen ist. Der vom Amtsgericht auf der Grundlage seines Beweisbeschlusses vom 20.1.1998 erteilte Auftrag zur Erstellung eines Blutgruppengutachtens unter Einbeziehung des klagenden Kindes, des Beklagten und der Kindesmutter kann jedoch erst dann als erledigt beurteilt werden, wenn das Gutachten fertig gestellt und bei Gericht abgegeben war. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Denn die Kindesmutter ist zusammen mit dem klagenden Kind der Aufforderung des Sachverständigen zum Erscheinen zur Blutentnahme nicht gefolgt. Obwohl das Amtsgericht die Akte wegen Nichtbetreibens des Verfahrens sowohl in 10/1999 als auch in 6/2003 jeweils ausgetragen und weggelegt hat, wurde dem Sachverständigen weder die Erledigung des Verfahrens mitgeteilt noch sein Auftrag widerrufen. Dementsprechend hat im Streitfall die Verjährungsfrist vor Einreichung der Kostenrechnung nicht zu laufen begonnen. Eine Verjährung ist deshalb nicht eingetreten.

Der Anspruch des Sachverständigen ist auch nicht verwirkt. Denn die späte Geltendmachung des Vergütungsanspruchs mit Kostenrechnung vom 30.8.2004 verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Das Amtsgericht hätte durch Mitteilung der Beendigung des Gutachterauftrags und Fristsetzung nach § 15 Abs. 3 ZSEG die Möglichkeit gehabt, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen bzw. den Anspruch zum Erlöschen zu bringen. Davon hat es keinen Gebrauch gemacht. Dieses Versäumnis kann nicht zu Lasten des Sachverständigen gehen.

Da eine Verjährung noch nicht eingetreten ist und auch eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verwirkung zu verneinen ist, war die dem Sachverständigen zuzubilligende Vergütung auf insgesamt 641,25 € festzusetzen. Dass die von ihm in Ansatz gebrachten Gebührensätze zu beanstanden wären bzw. den im Jahr der Auftragserteilung geltenden Vorschriften des ZSEG nicht entsprochen hätten, ist weder geltend gemacht worden noch bestehen Anhaltspunkte dafür.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 16 Abs. 5 ZSEG).

Ende der Entscheidung

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