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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 10 WF 233/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GVG


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888 Abs. 1 Satz 1
BGB § 242
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1
GVG § 184
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Oktober 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € angehalten, gemäß Ziffer 1. des Anerkenntnisteilurteils des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17. April 2007 seine Auskunft über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 zu belegen durch Vorlage seiner vom Arbeitgeber erteilten Gehaltsabrechnungen.

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird Zwangshaft von einem Tag für je 100 € angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.

Gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für den Fall, dass eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, auf Antrag zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist, wenn die Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt. Hier hat der Antragsgegner seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. des Teilanerkenntnisurteils des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.4.2007 erfüllt . Dagegen ist er ist seiner aus dem Teilurteil sich ergebenden Verpflichtung zur Belegvorlage nicht hinreichend nachgekommen . Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Antragsgegner in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus selbstständiger Tätigkeit nicht erzielt hat. Die titulierte Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners bezieht sich daher auf seine Einkünfte aus nicht- selbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2006. Für die zu vollstreckende Pflicht des Antragsgegners zur Auskunftserteilung kommt es auf den Umfang seiner Verurteilung an. Das hier für die Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgebende Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.4.2007 ist mit folgendem Inhalt rechtskräftig geworden:

"Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 zu erteilen und wie folgt zu belegen:

- durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen."

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese Auskunft im Sinne von § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Antragsgegner mit dem der Schriftform genügenden Schriftsatz der von ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin vom 7.10.2008 erteilt worden. Der Schriftsatz enthält Angaben über die Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2006 unter Einschluss von Abzügen. Damit ist der Auskunftsanspruch der Antragstellerin erfüllt . Weitergehende Angaben werden nach dem Teilanerkenntnisurteil vom 17.4.2007 nicht geschuldet, insbesondere hat der Antragsgegner nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des Tenors keine Einzelauskunft für jeden Monat des Jahres 2006 zu erteilen.

2. Nach dem Tenor des Teilanerkenntnisurteils hat der Antragsgegner seine Auskunft über sein Einkommen im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 wie folgt zu belegen:

"das monatliche Brutto-/Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaligen Leistungen und Spesen unter Vorlage der Arbeitgeberbescheinigungen, insbesondere der monatlichen Gehaltsabrechnungen".

Der Antragsgegner hat im Jahr 2006 im Ausland gearbeitet. Monatliche Gehaltsabrechnungen sind ihm von seinem Arbeitgeber nicht ausgestellt worden. Er hat vielmehr nur wöchentliche Verdienstabrechnungen erhalten. Dem Antragsgegner ist es daher nicht möglich , durch Vorlage von monatlichen Gehaltsabrechnungen die Höhe seines Einkommens nachzuweisen. Gemäß der auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zulässigen und gebotenen Auslegung (vgl. hierzu Büttner, FamRZ 1992, 629/630 f.) hat er daher die ihm von seinem jeweiligen Arbeitgeber im Kalenderjahr 2006 erteilten sämtlichen (wöchentlichen) Gehaltsabrechnungen vorzulegen.

Zu Recht macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, dass der Antragsgegner auch verpflichtet ist, ihr zugleich Übersetzungen seiner in holländischer Sprache abgefassten Gehaltsabrechnungen zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu auch Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1605, Rn. 13). Zwar ergibt sich diese Verpflichtung nicht aus dem in § 184 GVG enthaltenen Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Denn § 184 GVG gilt jedenfalls solange nicht, als die in Rede stehenden Verdienstabrechnungen nicht in einem gerichtlichen Verfahren Verwendung finden. Um die unmittelbare Vorlage von fremdsprachigen Urkunden in einem gerichtlichen Verfahren geht es vorliegend aber nicht. Die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin Übersetzungen seiner holländischen Verdienstabrechnungen zur Verfügung zu stellen, folgt jedoch aus § 242 BGB. Ohne Übersetzung kann die auskunftsberechtigte Antragstellerin aus den vorliegenden Abrechnungen die für die Bezifferung ihres Unterhaltsanspruchs maßgebenden Angaben nicht zweifelsfrei entnehmen. Die Angaben sollen die Antragstellerin in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung der im Teilanerkenntnisurteil genannten einmaligen Arbeitgeberleistungen und Spesen ihren Unterhaltsanspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu berechnen. Dieser Anforderung wird der Antragsgegner durch die Vorlage von in holländischer Sprache abgefassten Verdienstabrechnungen nicht gerecht.

Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, da die sofortige Beschwerde des Antragsgegners teilweise Erfolg hat.

Im Hinblick auf diesen Beschluss bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts.

Ende der Entscheidung

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