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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.01.2004
Aktenzeichen: 10 WF 251/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 18 Abs. 2
FGG § 50
FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 251/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für den Jugendlichen ... G..., geb. am ... 1985

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 6. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Frankfurt (Oder) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Bezirksrevisor gegen die Festsetzung einer Vergütung für die Verfahrenspflegerin in Höhe von 167,51 € wendet, ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässig. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse ist im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Jugendlichen, für den die Verfahrenspflegschaft bestanden hat, auch beschwerdebefugt (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56 g, Rz. 35).

Abgesehen davon, dass für die Rechtspflegerin nicht die Möglichkeit der Abhilfe bestanden hat und daher kein Anlass für den Nichtabhilfebeschluss vom 1.12.2003 bestand, § 18 Abs. 2 FGG, kommt der darin enthaltene Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2000 (vgl. FamRZ 2000, 1569 ff) hier nicht zum Tragen. Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs liegt eine Vergütungsstreitigkeit zugrunde, bei der die konkrete Betreuungsanordnung und die Bestellung des dortigen Rechtsmittelgegners zum Betreuer vor dem 1.1.1999 erfolgte, also vor dem Inkrafttreten des BtÄndG, und über den 1.1.1999 hinaus fortbestand. Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor, da die Bestellung von Rechtsanwältin W... zur Verfahrenspflegerin erst am 10.3.2003 erfolgte. Verallgemeinernde Ausführungen dahin, dass es für die Annahme einer berufsmäßigen Wahrnehmung der Pflegeraufgaben bereits ausreicht, wenn der Verfahrenspfleger vor dem 1.1.1999 überhaupt und in anderen Verfahren Pflegschaften berufsmäßig geführt hat, lassen sich der auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen.

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bleibt gleichwohl in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Vergütung von 167,51 € zugunsten der Verfahrenspflegerin festgesetzt.

Die Vergütung des Verfahrenspflegers bestimmt sich nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 2 FGG, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 BGB. Auf Grund dieser Verweisung wird klargestellt, dass auch die Verfahrenspflegschaft nur ausnahmsweise entgeltlich geführt wird, wenn das Gericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers feststellt, dass dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Feststellung berufsmäßiger Ausübung hat das Gericht zur Abgrenzung von ehrenamtlicher Tätigkeit mit der Pflegerbestellung zu treffen, um für die Vergütung Rechtsklarheit zu schaffen (vgl. hierzu MünchKomm/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836, Rz. 7). Vorliegend fehlt es an einer mit der Bestellung vorgenommenen Feststellung der berufsmäßigen Ausübung. In dem Bestellungsbeschluss vom 10.3.2003 hat sich das Amtsgericht darauf beschränkt, dem Jugendlichen zur Wahrnehmung seiner Interessen gemäß § 50 FGG Rechtsanwältin W... als Verfahrenspflegerin zu bestellen.

Nach allgemeiner Auffassung kann die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft aber auch nachträglich erfolgen (vgl. hierzu BayOLG, BtPrax 2001, 124; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, Teil F, Rz. 70; MünchKomm/Wagenitz, a.a.O., § 1836, Rz. 7; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836, Rz. 8). Selbst im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann noch die Feststellung der Berufsmäßigkeit erfolgen (vgl. hierzu Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB, Rz. 8). Davon geht auch der Bezirksrevisor in seinen Stellungnahmen an das Amtsgericht vom 6. und 26.8.2003 aus.

Das Gesetz schreibt aber auch keine bestimmte Form vor. Die Feststellung der berufsmäßigen Wahrnehmung der Pflegeraufgaben kann durch Beschluss oder Verfügung erfolgen. Es reicht selbst die Feststellung in einer Notiz oder in einem Aktenvermerk aus (vgl. hierzu Staudinger/Engler, BGB, Bearbeitung 1999, § 1836, Rz. 51 f; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 65 f FGG, Rz. 144; Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1836, Rz. 10; Dodegge/Roth, a.a.O., Teil F, Rz. 72), wobei auch eine konkludente Feststellung möglich sein soll (vgl. hierzu Dodegge/Roth, a.a.O., Teil F, Rz. 72).

Eine Feststellung der berufsmäßigen Ausübung der Verfahrenspflegschaft durch Rechtsanwältin W... kommt hier bereits in der kurzen Aktennotiz des Amtsrichters vom 18.8.2003 zum Ausdruck. Darin heißt es als Stellungnahme zum Schreiben des Bezirksrevisors vom 6.8.2003, in dem eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses um die Feststellung der Berufsmäßigkeit des Amtes der Verfahrenspflegerin W... erbeten wird: "Eine Rechtsanwältin wird nicht ehrenamtlich arbeiten". Ferner wird in der richterlichen Verfügung vom 30.9.2003 u. a. ausgeführt: "Rechtsanwältin W... ist schon vor dem 1.1.99 als Verfahrenspflegerin sowohl in Betreuungs- als auch Familienverfahren eingesetzt worden. Ihre Tätigkeit wurde, wie bei Rechtsanwälten nicht anders zu erwarten, ständig vergütet. Einer erneuten Feststellung der berufsmäßigen Ausübung der Verfahrenspflegertätigkeit bedarf es daher nicht". Diese Ausführungen beinhalten nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich die Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft durch Rechtsanwältin W... durch den hierfür zuständigen Richter. Sie stellen lediglich klar, dass der Amtsrichter keine Veranlassung sieht, die Berufsmäßigkeit in einem gesonderten Beschluss "erneut" förmlich festzustellen, da er das für überflüssig erachtet.

Da das Gericht somit die erforderliche Feststellung im Sinne von § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen hat, ist von der Rechtspflegerin zu Recht die beantragte Vergütung festgesetzt worden. Inhaltliche Beanstandungen gegen die Abrechnung von Rechtsanwältin W... hat der Bezirksrevisor ausdrücklich nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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