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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.02.2007
Aktenzeichen: 10 WF 279/06
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 4
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 5
BGB § 1607 Abs. 3
BGB § 1610 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 279/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Berger als Einzelrichterin

am 1. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 5. Dezember 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht versagt werden. Denn dieses ist ungeachtet des Wertes zuständig, weil es sich um eine Familiensache handelt.

Gemäß §§ 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt es sich um eine Familiensache, wenn die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, also etwa diejenige zwischen Vater und Kind, betroffen ist. Zwar sind Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht Vater und Tochter. Vielmehr verlangt der Kläger als sog. Scheinvater vom Beklagten, dem biologischen Vater des am 6.2.1998 geborenen Kindes E., Erstattung geleisteten Unterhalts. Dabei handelt es sich aber weiterhin um den Unterhaltsanspruch des Kindes (vgl. dazu Schwonberg, FuR 2006, 443 ff., 445), er ist lediglich gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf den Scheinvater übergegangen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1607, Rz. 15). Durch den Gläubigerwechsel ändert sich der Charakter des Unterhaltsanspruchs nicht (vgl. Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 2005, Buchst. i; s. a. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621, Rz. 39 b), sodass eine Familiensache vorliegt.

Diese Beurteilung (so auch OLG Koblenz, FamRZ 1999, 658; LG Flensburg, Beschluss vom 11.8.2005 - 1 O 4/05 - veröffentlicht in der Juris-Datei; MünchKomm/Bernreuther, ZPO, 2. Aufl., § 621, Rz. 59; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 621, Rz. 11; a. A. OLG Thüringen, FamRZ 2003, 1125 f; Zöller/Philippi, a.a.O., § 621, Rz. 44 a - entgegen der Vorauflage) steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser in einem vergleichbaren Fall das Vorliegen einer Familiesache verneint hat (BGH, FamRZ 1979, 218 f), beruht dies auf der damals geltenden Gesetzeslage, nach der nur Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder Familiensachen waren, nicht jedoch Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder, zu denen das in einer Ehe geborene Kind nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zählt.

Bei dem vom Kläger ferner geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der durch den Ehelichkeitsanfechtungsprozess entstandenen Kosten handelt es sich ebenfalls um eine Familiensache. Denn diese Kosten sind in entsprechender Anwendung von § 1610 Abs. 2 BGB und damit nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen durch den biologischen Vater auszugleichen (vgl. BGHZ 57, 229 ff.; BGH, FamRZ 1988, 387 ff.; s. a. OLG Koblenz, FamRZ 1999, 658; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1607, Rz. 5 b; Schwonberg, FuR 2006, 501 ff., 502).

Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht, das bisher aus seiner Sicht zutreffend weder die Erfolgsaussicht der Klage im Übrigen noch die Bedürftigkeit des Klägers geprüft hat, wird dies nun nachholen und über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers entscheiden.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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