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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 10 WF 317/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 14
ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 317/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 20. September 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 9. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt J... W... in S... beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht, das der Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt hat, hat die Beiordnung eines Rechtsanwalt zu Unrecht abgelehnt.

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 14 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich Anwendung findet (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14, Rz. 21 ff.), ist der Partei, wenn eine Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich scheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Danach ist der Antragstellerin vorliegend ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Begriff der Erforderlichkeit einer Vertretung ist weit auszulegen. Der Partei ist in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, der Einzelfall ist so einfach und der Hilfsbedürftige ist so geschäftsgewandt, dass anwaltliche Unterstützung entbehrlich ist (Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 4). Vorliegend ist der Fall nicht einfach gelagert. Dabei kann dahinstehen, ob eine Beiordnung im Erkenntnisverfahren betreffend Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz erforderlich ist. Denn vorliegend geht es um die Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei nahezu jedem Vollstreckungsvorgang ist im Vollstreckungsverfahren die Anwaltsbeiordnung die Regel (Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 8). Im Übrigen hat die Antragstellerin jedenfalls in der Beschwerdeschrift Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass sie nicht ausreichend geschäftsgewandt ist. Sie hat nicht nur auf ihre fehlende juristische Vorbildung hingewiesen, sondern darüber hinaus vorgetragen, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, weshalb sie stets von einer Bekannten begleitet werde, die hinreichend deutsch spreche. Der Annahme fehlender Geschäftsgewandtheit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz am 8.8.2005 ohne anwaltliche Hilfe direkt bei der Rechtsantragstelle des Amtsgericht angebracht hat. Denn damals ging es nur um den Antrag auf Erlass eines Beschlusses ohne vorherige mündliche Verhandlung. Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren hingegen bedurfte es weitergehenden Sachvortrags, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich der Antragsgegner, dem vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 890, Rz. 14 sowie § 891, Rz. 1), gegen den Antrag wendet.

Da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach alledem erforderlich erscheint, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Beiordnung auch deshalb vorzunehmen ist, weil der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Antragsgegner wird allerdings erst im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Ob auch dies ein Fall ist, in dem das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung, um Waffengleichheit zu schaffen, nachträglich eintreten kann (vgl. hierzu Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 10), bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Beiordnung ist schon aus den angeführten anderen Gründen geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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