Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 10 WF 38/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1684
FGG § 33
1. Bei der Frage, ob für das Begehren auf Abänderung einer Umgangsregelung nach § 1696 BGB hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §§ 14 FGG, 114 ZPO besteht, ist, da dem Antrag im Umgangsverfahren keine Sachantragsfunktion zukommt, nicht allein darauf abzustellen, ob bei summarischer Betrachtung angenommen werden kann, dass genau dem Antrag, den der Antragsteller gestellt hat, entsprochen wird. Es reicht aus, dass eine anderweitige Abänderung zu seinen Gunsten in Betracht kommt.

2. Um der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB zu begegnen, ist dem Familiengericht die Befugnis verliehen, den betreffenden Elternteil durch Anordnungen zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Eine solche Verfügung kann, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine geeignete Grundlage für Zwangsmittel gemäß § 33 FGG bilden.


10 WF 38/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit den Kindern

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 28. Dezember 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 28. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da dort noch Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 114 ZPO (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 197). Sodann wird das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, und danach erneut über den Antrag der Antragstellerin entscheiden.

Die Antragstellerin begehrt Abänderung der vor dem Amtsgericht Guben geschlossenen Umgangsvereinbarung vom 8.7.2003. Da diese Umgangsvereinbarung zunächst nicht gerichtlich übernommen worden ist, liegt eine der Abänderungen nach § 1696 BGB unterliegende Umgangsregelung erst in dem Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 7.7.2004, wie im Senatsbeschluss vom 8.11.2004 (10 UF 223/04) näher ausgeführt. Der Antrag der Antragstellerin ist daher dahin auszulegen, dass Abänderung jenes Beschlusses begehrt wird. Diesem Begehren kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Dabei kann dahinstehen, ob dem Vater, wie die Antragstellerin meint, der Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu entziehen ist oder, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 9.9.2004 als Möglichkeit angedeutet hat, der Umgang nur noch begleitet stattzufinden hat.

Denn selbst wenn die strengen Voraussetzungen für eine derartige Einschränkung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nicht vorliegen sollten, kommt jedenfalls eine anderweitige Abänderung der Umgangsregelung in Betracht. Dies reicht zur Bejahung der Erfolgsaussicht aus, da dem Antrag im Umgangsverfahren keine Sachantragsfunktion zukommt (FamVerf/Schael, § 4, Rz. 80). Es ist also nicht entscheidend, ob bei summarischer Betrachtung angenommen werden kann, dass genau dem Antrag, den die Antragstellerin gestellt hat, entsprochen wird. Es reicht aus, dass eine anderweitige Abänderung zu ihren Gunsten in Betracht kommt. So liegt der Fall hier.

Bei summarischer Betrachtung kann entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin angenommen werden, dass der Antragsgegner die Umgangskontakte auch dazu nutzt, die Kinder gegen die Mutter zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Abänderung der Umgangsregelung in Betracht. Denn gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Um der Verletzung dieser Wohlverhaltenspflicht zu begegnen, ist dem Familiengericht die Befugnis verliehen, den betreffenden Elternteil durch Anordnungen zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB (Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 15). Eine solche Verfügung kann, wenn sie hinreichend bestimmt ist, eine geeignete Grundlage für Zwangsmittel gemäß § 33 FGG bilden (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O.). Da jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die bestehende Umgangsregelung um eine solche Anordnung zu ergänzen, also abzuändern ist, bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück