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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2004
Aktenzeichen: 10 WF 44/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 44/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin
am 5. März 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt (Oder) vom 12. Januar 2004 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für seine beabsichtigte Abänderungsklage, mit der er die Heraufsetzung des Unterhalts auf monatlich 260 € ab 1. Februar 2003 begehrt, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die im Wege der Abänderungsklage verlangte Heraufsetzung von Kindesunterhalt hat in der Sache Erfolg.
Da sich weder aus der Jugendamtsurkunde vom 15.3.2001 noch aus dem Parteivortrag für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung entnehmen lassen, besteht materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Vielmehr richtet sich die Abänderung dieser Urkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 24).
Auf Seiten des Antragsgegners ist für das summarische Prozesskostenhilfeverfahren mangels aktueller Einkommensunterlagen von seinem Renteneinkommen aus 2002 in Höhe von monatlich 996,60 € auszugehen. Der Selbstbehalt des Antragsgegners unter Berücksichtigung seines Wohnsitzes im Beitrittsgebiet beträgt nach den jeweils gültigen Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien 675 € monatlich, sodass 321,60 € (= 996,60 € - 675 €) für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen.
Der Selbstbehalt der Ehefrau des Antragsgegners ist unter Berücksichtigung der infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Antragsgegner eintretenden Ersparnis mit monatlich 506,25 € (= 675 € - 25 %) zu veranschlagen (vgl. hierzu BGH, a.a.O.). Unter Berücksichtigung ihrer Arbeitslosenhilfebezüge verbleibt ein ungedeckter Restbedarf der Ehefrau des Antragsgegners von 74 € (= 506,25 € - 99,75 € x 52 : 12).
Die in die Mangelfallberechnung einzustellenden Einsatzbeträge für den Antragsteller belaufen sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Mangelfallberechnung (vgl. FamRZ 2003, 363 ff.) auf monatlich 337 € (= 249 € x 135 %) bis 30.6.2003 und 354 € (= 262 € x 135 %) ab 1.7.2003.
Das führt angesichts eines monatlichen Gesamtunterhaltsbedarfs von 411 € (= 337 € + 74 €) bzw. 428 € (= 354 € + 74 €) zu einer Kürzungsquote von 78,25 % bis 30.6.2003 und 75,14 % ab 1.7.2003.
Danach kann der Antragsteller die Heraufsetzung seines Unterhalts verlangen. Der Antragsgegner schuldet jedenfalls die Zahlung des beantragten monatlichen Kindesunterhalts von 260 € ab 1.3.2003.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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