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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: 10 WF 45/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 46 Abs. 1
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 121 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 45/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 5. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Unter Abänderung der Vergütungsfestsetzung vom 19. Oktober 2006 wird die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 675,70 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen entsprechend dem Antrag vom 29.8.2006 unter Einschluss der Terminsgebühr, die auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 24.8.2006, 15.2.2006 und 31.5.2006 entstanden ist, festzusetzen. Der Festsetzung auch der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass anstelle der Rechtsanwältin, die der Klägerin beigeordnet worden war, ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die Termine wahrgenommen hat.

1.

Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Bezirksrevisors im Erinnerungsverfahren, dass eine Beiordnung des Terminsvertreters nicht in Betracht kommt. Gemäß § 121 Abs. 4 ZPO kann ein weiterer Anwalt nur zur Wahrnehmung eines Beweisaufnahmetermins oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).

2.

Aus der fehlenden Möglichkeit, den Unterbevollmächtigten als weiteren Rechtsanwalt beizuordnen, folgt aber entgegen der vom Bezirksrevisor geäußerten Auffassung nicht, dass die auf Grund des Tätigwerdens der Unterbevollmächtigten entstandene Terminsgebühr nicht erstattungsfähig wäre. Wird ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins beauftragt, hat er zwar mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind aber die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 46 Abs. 1 RVG jedenfalls in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht auch entstanden wären (KG, Rpfleger 2005, 200; OLG München, JurBüro 1980, 1694; LAG Niedersachsen, MDR 2007, 182f.; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, 9. Aufl., § 46, Rz. 26; N. Schneider/Schnapp, RVG - Anwaltkommentar, 3. Aufl., § 46, Rz. 40). Vorliegend sind außer der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VV 3100, 3104, 7002) keinerlei Kosten geltend gemacht worden. Mehrkosten sind somit für die Staatskasse dadurch, dass der Verhandlungstermin nicht vom beigeordneten Rechtsanwalt, sondern von einem Unterbevollmächtigten wahrgenommen wurde, nicht entstanden. Damit ist die Terminsgebühr, die zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwalts zählt, erstattungsfähig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Es kann dahinstehen, ob die hier im Beschwerdeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage mit Rücksicht auf die vom Bezirksrevisor angeführten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nämlich nicht möglich, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 56 RVG, Rz. 22).

Ende der Entscheidung

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