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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 10 WF 49/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 572 Abs. 1
BGB § 1684
BGB § 1696
BGB § 1696 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 49/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend die Abänderung einer Umgangsregelung für die Minderjährigen J... H..., geboren am ... 1992, und Jo... H..., geboren am ... 2000,

hier wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24. Januar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael als Einzelrichter

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... in B... beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Denn die Rechtsverfolgung des Antragstellers hatte von Anfang an hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dabei geht es hier nur um die sofortige Beschwerde vom 24.1.2007. Derjenigen vom 13.2.2007 kommt eine eigenständige Bedeutung nicht zu. Hilft das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nämlich nicht ab, hat es die Sache, versehen mit einem Nichtabhilfebeschluss, dem Beschwerdegericht vorzulegen, § 572 Abs. 1 ZPO, ohne dass es eines nochmaligen Rechtsmittels bedarf.

Mit seinem am 22.11.2006 angebrachten Antrag hat der Antragsteller Abänderung einer Umgangsregelung mit seinen Kindern J..., geboren am ...1992, und Jo..., geboren am ...2000, begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe im Mai 2006 in V..., nur eine S-Bahn-Station von F... entfernt, gewohnt, noch über einen eigenen Pkw verfügt und erwartet, kurzfristig wieder eine Arbeit zu finden. Zwischenzeitlich habe er nach B... umziehen und seinen Pkw aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Da er Leistungen nach dem SGB II beziehe, sein Sozialticket nur bis zum S-Bahnhof S... gültig sei, eine Fahrt nach F... zusätzliche Kosten verursache, die seine ohnehin begrenzten finanziellen Möglichkeiten bei der Ausgestaltung der Umgangskontakte mit seinen Kindern noch weiter einschränkten, sei die bestehende Umgangsregelung dahin abzuändern, dass er die Kinder aus Anlass des Umgangs auf dem S-Bahnhof S... in Empfang nehme und sie am Ende eines jeden Umgangs dorthin zurückbringe, von wo aus sie dann nach F... fahren. Bereits dieses Vorbringen eröffnet die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, sodass es auf das Begehren des Antragstellers, den regelmäßigen Umgang nicht schon am Freitag, sondern erst am Sonnabend beginnen zu lassen, nicht ankommt.

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnung zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Gründe im Sinne von § 1696 BGB können in einer Veränderung der für die ursprüngliche Regelung maßgebenden Umstände, dem Auftreten neuer Umstände, sowie in einer Änderung der Rechtsprechung und von Gesetzen liegen (Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 4, Rz. 97). Veränderte Umstände dieser Art stellen der Umzug des Antragstellers nach B..., der entgegen den Erwartungen des Antragstellers anhaltenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und die in diesem Zusammenhang auftretende höhere Fahrtkostenbelastung des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Umgangs mit seinen Kindern dar.

Allerdings sind die Kosten des Umgangs grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen (BGH, FamRZ 1995, 215; FamRZ 2002, 1099). Aus Billigkeitsgründen kann jedoch eine Abweichung von dem Grundsatz der Kostentragung durch den Umgangsberechtigten in Betracht kommen. Insoweit reichen für das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfeprüfung die vom Antragsteller vorgebrachten veränderten Umstände, denen letztlich auch die neue, am 4.1.2007 getroffene Umgangsregelung Rechnung trägt, da sie geeignet sind, den Umgang von Vater und Kindern zu erschweren und so das Kindeswohl berühren.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ist dem Antragsteller Rechtsanwalt ... beizuordnen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich bei dem Verfahren gemäß §§ 1696 Abs. 1, 1684 BGB um eine Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsaufklärung handelt (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121, Rz. 11). Der uneingeschränkten Beiordnung steht § 121 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Denn da nach dem ersten Termin eine instanzbeendende Regelung getroffen worden ist, darf dem Antragsteller ein an seinem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet werden, da dessen Reisekosten nicht höher sind als diejenigen des Antragstellers für die Reise zur Besprechung mit einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 13 a).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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