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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 10 WF 61/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 61/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein als Einzelrichterin

am 21. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab 9/2006 wendet, führt nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls bis zum Wegfall seines tatsächlich gezogenen Vorteils des mietfreien Wohnens in dem früheren Familienheim der Parteien rechnerisch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Unterhaltszeitraum von 9/2006 bis 5/2007

1.

Für die Einkommensberechnung ist auf die zeitnächsten Einkünfte der Parteien seit ihrer Trennung in 6/2006 abzustellen. Anhand der vorgelegten Einzelverdienstabrechnungen der Monate 6/2006 bis 5/2007 errechnet sich nach Abzug der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen auf Seiten der Antragsgegnerin ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.480,80 € im Monatsdurchschnitt. Auf Seiten des Antragstellers ergibt sich ein solches in Höhe von 851,21 €.

Zu berufsbedingten Aufwendungen ist von beiden Parteien nichts Konkretes vorgetragen worden. Ein Abzug unterbleibt deshalb.

2.

Nach dem unwidersprochenen Parteivorbringen sind in der Zeit von 6/2006 bis 5/2007 auf den Hauskredit und den Grunderwerbssteuerkredit wie folgt Zahlungen geleistet worden:

Antragsgegnerin: [2 x (210,48 € + 695,66 € + 78,68 €)] : 12 = 164,14 € monatlich

Antragsteller: [2 x (210,48 € + 695,66 €) + (9 x 78,68 €)] : 12 = 134,52 € monatlich

Nach Abzug dieser Zahlungen verbleibt auf Seiten der Antragsgegnerin ein bereinigtes Monatseinkommen in Höhe von rund 1.317 € und auf Seiten des Antragstellers ein solches von rund 717 €.

3.

Als Vermögensnutzung ist der Wohnvorteil des Antragstellers einkommenserhöhend zu berücksichtigen, den er seit der Trennung der Parteien durch das mietfreie Wohnen zusammen mit dem Sohn im eigenen Haus tatsächlich zieht.

Seit dem Auszug der Antragsgegnerin kommt die alleinige Nutzung des Hauses durch den Antragsteller sowie den gemeinsamen Sohn der Parteien einer aufgedrängten Bereicherung gleich. Diesem Umstand ist durch die Rechtsprechung des BGH zum "toten Kapital" Rechnung zu tragen. Der Nutzungsvorteil des mietfreien Wohnens des Antragstellers ist folglich auf den angemessenen Wohnwert zu reduzieren. Insoweit kommt es nicht darauf an, welche Mietobjekte ganz allgemein auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für den Antragsteller zu finden gewesen wären. Vielmehr ist der Wert in Ansatz zu bringen, den der im Haus wohnen gebliebene Antragsteller für eine dem konkreten ehelichen Lebensstandard - also nach Ortslage, Beschaffenheit, Zuschnitt und Bequemlichkeit - entsprechende kleinere Ersatzwohnung für sich und den gemeinsamen Sohn aufwenden müsste.

Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist für das frühere Familienheim der Parteien in W... der Ansatz eines Mietpreises von 5 € pro Quadratmeter angemessen. Wohnen gemeinsame Kinder zusammen mit dem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten weiter mit im Eigenheim, so ist der Wohnwert entsprechend zu erhöhen. Das Einfamilienhaus der Parteien hat eine Wohnfläche von 100 qm. Darin haben bis zur Trennung drei Personen gelebt. Folglich erscheint es - gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien - gerechtfertigt, für den Antragsteller allein und den heranwachsenden Sohn eine Wohnungsgröße von 70 qm anzusetzen. Es errechnet sich ein angemessener Wohnwert in Höhe von (70 qm x 5 € =) 350 € monatlich.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kürzen weder die verbrauchsabhängigen noch die von ihn geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Hauslasten diesen Wohnvorteil. Vom Wohnwert sind nur diejenigen verbrauchsunabhängigen Nebenkosten abziehbar, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird (vgl. hierzu Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1, Rn. 236 sowie Ziff. 5 der Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien). Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 16.8.2007 aufgeführten Kosten, wie etwa Gebäudeversicherung und Grundsteuer, werden aber üblicherweise auf den Mieter umgelegt.

4.

Ausgehend von dem vorstehend festgestellten bereinigten Monatseinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.317 € beläuft sich der Tabellenunterhalt für den in die 3. Altersstufe einzuordnenden Sohn der Parteien nach den zu Beginn des Anspruchszeitraums geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgen OLG (Stand: 1.7.2005) auf mindestens 312 € monatlich.

Auf Seiten des Antragstellers sind im Zusammenhang mit dem in seinen Haushalt lebenden Sohn P... keine Abzüge vorzunehmen. Welche unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen der Antragsteller über den von der Antragsgegnerin hinaus geschuldeten Kindesunterhalt zu leisten hat bzw. hatte, ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Auch ein rechnerischer Abzug der tatsächlichen Betreuungsleistungen des Vaters vom Einkommen - etwa in derselben Höhe wie der von der Mutter geschuldete Barunterhalt und wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 16.8.2007 von ihm in Ansatz gebracht - scheidet aus. Eine derartige "Monetarisierung" der Betreuungsleistungen findet nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht statt (vgl. hierzu auch Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rn. 3111 a). Abzugsfähig ist nur der Kostenaufwand, der für eine andere Betreuung des Kindes tatsächlich entsteht. Gegebenenfalls kommt auch ein so genannter Betreuungsbonus in Betracht, wenn sich die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen neben der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils durchführen lässt. Beides scheidet hier aus. Das gilt schon deshalb, weil den Antragsteller angesichts des Alters des Sohnes im Zeitpunkt der Trennung (von fast 15 Jahren) die Verpflichtung zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit getroffen hat. Betreuungskosten fallen in einem Alter von 15 Jahren regelmäßig nicht mehr an.

5.

Der eheangemessene Trennungsunterhaltsbedarf des Antragstellers errechnet sich danach wie folgt:

 (1.317 € - 312 € - 717 €) x 3/7 = rund 124 €
350 € x 1/2 = + 175 €
zusammen 299 €

Hierauf ist der angemessene Wohnvorteil von 350 € anzurechnen. Es verbleibt danach für den streitbefangenen Unterhaltszeitraum von 9/2006 bis 5/2007 kein ungedeckter Unterhaltsbedarf des Antragstellers.

Unterhaltszeitraum von 6 bis 12/2007

Für die Zeit ab 6/2007 ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Legt man hierfür nur die von den Parteien in 2007 bezogenen Erwerbseinkünfte zu Grunde, so führt das nach den vorgelegten Einzelverdienstabrechnungen zu einem bereinigten Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von rund 1.569 € und einem solchen des Antragstellers von rund 950 € . Nach Abzug des Grunderwerbssteuerkredits von rund 79 € monatlich verbleiben auf Seiten des Antragstellers 871 €.

Es kann in diesem Zusammenhang allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, Steuervergünstigungen, die der Gesetzgeber gewährt, und die zu einer Verringerung seiner Steuerbelastung führen, zu beachten. Dementsprechend hätte der Antragsteller hier mit Blick auf den in seinem Haushalt lebenden Sohn P... in 2007 die Steuerklasse II wählen können und müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer pflichtgemäßen Wahl der Steuerklasse II ab 6/2007 über ein bereinigtes Monatseinkommen von jedenfalls 900 € verfügen könnte. Er muss sich daher ein solches höheres Einkommen unterhaltsrechtlich zurechnen lassen.

Der Tabellenunterhaltsbedarf für P... ist auf der Grundlage der Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien, Stand: 1.7.2007 und eines Monatsnettoeinkommens der Antragsgegnerin von 1.569 € unter einmaliger Höherstufung mit 349 € anzusetzen. Es ergibt sich für den Unterhaltsbedarf des Antragstellers folgende Berechnung:

 (1.569 € - 349 € - 900 €) x 3/7 = 137 €
350 € x 1/2 = + 175 €
zusammen 312 €

Hierauf ist der angemessene Wohnvorteil von 350 € anzurechnen. Daher verbleibt auch für diesen Zeitabschnitt kein ungedeckter Restbedarf des Antragstellers.

Unterhaltszeitraum ab 1/2008

Eine Änderung ergibt sich nur dadurch, dass seit 1/2008 der Vorwegabzug des Kindesunterhalts in Form des Zahlbetrags (und nicht mehr des Tabellenbetrags) erfolgt. Dieser beläuft sich für den Sohn P... nach den neuen Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien (Stand: 1.1.2008) und unter einmaliger Höherstufung sowie Abzug des hälftigen Kindergeldes auf 402 € - 77 € = 325 € monatlich.

Der Unterhaltsbedarf des Antragstellers beträgt danach [(1.569 € - 325 € - 900 €) x 3/7] + (350 € x 1/2) = 323 €. Mit Blick auf den anzurechnenden Wohnvorteil von 350 € verbleibt auch für die Zeit ab 1/2008 kein ungedeckter Restbedarf des Antragstellers.

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man zu Gunsten des Antragstellers den Kindesunterhalt ohne eine Höherstufung - also nur mit 302 € - ansetzen würde und auch nur das tatsächliche niedrigere bereinigte Monatseinkommen des Antragstellers (von 871 €) in die Unterhaltsberechnung einstellen würde. Solange der Antragsteller in dem früheren Familienheim tatsächlich mietfrei lebt, verbleibt kein ungedeckter Restbedarf, der zu einem Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt gegen die Antragsgegnerin führen könnte.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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