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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 10 WF 7/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, RVG


Vorschriften:

GKG § 34
GKG § 48 Abs. 2 Satz 1
GKG § 48 Abs. 3 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
RVG § 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragstellers vom 22. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 23. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert des Scheidungsverfahrens wird anderweitig auf 7.662 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 €. Dabei bemisst sich die Beschwer, nachdem das Amtsgericht den Wert für das Scheidungsverfahren auf 8.100 € festgesetzt hat, nicht nach der Kostenersparnis, die eintreten würde, wenn die Kosten nach einem Streitwert von 7.095 €, wie vom Antragsteller berechnet festgesetzt würden. Denn der vom Antragsteller genannte Betrag von 7.095 € beruht offenbar auf einem Rechenfehler. In seinem letzten Rechenschritt macht er, da es sich um eine einverständliche Scheidung handelt, von dem zuvor ermittelten Wert von 7.350 € einen Abschlag von 25 %. Auf diese Weise ergibt sich aber nicht der von ihm genannte Betrag von 7.095 €, sondern ein solcher von 5.513 € (= 7.350 € x 75 %). Die Kostenersparnis, die sich für den Antragsteller ergäbe, wenn der Streitwert sich nicht auf 8.100 €, sondern auf 5.513 € belaufen würde, übersteigt einen Betrag von 200 €.

Bei einem Streitwert von 8.100 €, wie vom Amtsgericht errechnet, beträgt eine Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG 181 €. Angefallen sind zwei Gebühren nach KV 1310. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts vom 21.9.2006 sind die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Also hat nach § 92 Abs. 1 ZPO jede Partei die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Auf den Antragsteller entfällt somit eine Gebühr in Höhe von 181 €. Die Kostenaufhebung hat weiter zur Folge, dass der Antragsteller seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Eine Gebühr beträgt nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 449 €. Angefallen sind 2,5 Gebühren (1,3 Verhandlungsgebühr und 1,2 Terminsgebühr, VV 3100 und 3104). Unter Berücksichtigung der Portopauschale von 20 € und der Mehrwertsteuer von seinerzeit 16 % errechnen sich Anwaltskosten von 1.325,30 € [= 2,5 x 449 € + 20 €) x 1,16]. Insgesamt hat der Antragsteller Kosten von 1.506,30 € (= 181 € + 1.325,30 €) zu tragen.

Beliefe sich der Streitwert hingegen nur auf 5.513 €, so wäre von geringeren Gebühren nach den Anlagen 2 zum GKG und zum RVG auszugehen. Eine Gerichtsgebühr würde sich dann auf 136 € belaufen. Hinzuzusetzen wären Anwaltskosten von 1.003,40 € [= 2,5 x 338 € + 20 €) x 1,16]. Der Antragsteller wäre folglich mit Kosten von 1.139,40 € (= 136 € + 1.003,40 €) belastet.

Die Differenz zwischen 1.506,30 € und 1.139,40 € beläuft sich auf 366,90 €. Die Mindestbeschwer von 200 € ist somit überschritten.

II.

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Wert für das Scheidungsverfahren ist anderweitig auf 7.662 € festzusetzen.

1.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Handelt es sich bei der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit um eine Ehesache, ist nach § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend unstreitig ein Gesamteinkommen der Parteien von 2.700 € (= 1.600 € + 1.100 €) in die Berechnung einzustellen.

2.

Dieses monatliche Gesamteinkommen ist aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht sogleich mit drei zu multiplizieren. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Parteien ein gemeinsames minderjähriges Kind haben. In einem solchen Fall ist wegen der Unterhaltspflicht ein Abschlag vom Einkommen vorzunehmen (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 6, Rz. 284). Anzusetzen ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich ein Betrag von 300 € (so auch OLG Hamm, FamRZ 2006, 718; FamRZ 2006, 806, 807; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesache"; 250 € werden angesetzt von OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1055; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 807; OLG Nürnberg, OLGR 2006, 322; OLG Schleswig, OLGR 2005, 370; zu den Beträgen vor dem 1.1.2002 vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, a.a.O.). Soweit der Senat in der Vergangenheit einen geringeren Betrag angesetzt hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Andererseits ist das Kindergeld von 154 € als Einkommen gegenzurechnen (so auch OLG Hamm, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 48, Rz. 19; a. A. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.) Denn hierdurch werden die Eltern in Bezug auf die Unterhaltspflicht entlastet.

Danach verbleibt ein monatliches Gesamteinkommen von 2.554 € (= 2.700 € - 300 € + 154 €). Auf der Grundlage der Einkünfte für einen Zeitraum von drei Monaten errechnen sich insgesamt 7.662 €.

3.

Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 25 % entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vorzunehmen. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um eine einverständliche Scheidung gehandelt hat, rechtfertigt eine Herabsetzung des Streitwerts nicht. Denn eine solche Scheidung stellt heutzutage den Regelfall dar (Senat, FamRZ 1997, 34; OLG Jena, FamRZ 1999, 602 f.; FamRZ 1999, 1678 f.; OLG München, JurBüro 1992, 349, 350; FamVerf/Gutjahr, § 6, Rz. 283; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1678; OLG Dresden, JurBüro 1999, 479, 480).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ob die im Beschwerdeverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen bei der Bemessung des Streitwerts in Ehesachen mit Rücksicht auf die nicht einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzliche Bedeutung hat, kann dahinstehen. Denn die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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