Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 10 WF 75/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen aufgehoben werden.

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Weist eine Partei im Aufhebungsverfahren auf eine Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hin, kann dies als Abänderungsantrag gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu deuten sein (Senat, OLGR Brandenburg 2001, 253; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 299; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 124, Rz. 19 a). Der Rechtspfleger beim Amtsgericht hat das Vorliegen eines solchen Abänderungsantrags auch erwogen, wie der Umstand zeigt, dass er den Antragsgegner unter dem 27.1.2005 gebeten hat, seine Angaben im Schreiben vom 11.1.2005 zu belegen und dabei die Auffassung geäußert hat, dass eine Abänderung immer nur für die Zukunft erfolgen könne, weshalb zunächst die Raten in festgesetzter Höhe zu zahlen seien. Diese Auffassung ist im Hinblick darauf, dass das Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, von dem Ausnahmefall einer Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO maßgebenden Beträge abgesehen, eines Antrags nicht bedarf (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 291), unzutreffend (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 374; Zöller/Philippi, aaO., § 120, Rz. 32). Jedenfalls eine Abänderung zu Gunsten der Partei kommt auch rückwirkend in Betracht.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wird über den Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO zu befinden haben. Dabei wird er berücksichtigen, dass ein solcher Antrag der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 4 ZPO nur dann entgegengehalten werden kann, wenn die Zahlungsverzögerung auf einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Bedürftigen beruht. Hat die Partei hingegen die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann, wenn die Partei später leistungsunfähig wird (FamVerf/Gutjahr, aaO.). Das Amtsgericht wird daher weitere Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners zu treffen haben. Dies betrifft nicht nur die gegenwärtige Situation des Antragsgegners, sondern auch seine persönliche und wirtschaftliche Lage bei Einstellung der Ratenzahlungen. Bei der Prüfung, über welches einzusetzende Einkommen der Antragsgegner verfügt, wird das Amtsgericht auch zu beachten haben, dass in den Verfahren 16 a F 221/02 und 16 a F 232/03 Prozesskostenhilfe gegen Zahlung von Raten unterschiedlicher Höhe bewilligt worden ist. Prozesskostenhilfe-Raten aus früheren Bewilligungsverfahren stellen grundsätzlich besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO (Zöller/Philippi, aaO., § 115, Rz. 41).

Da das Amtsgericht noch weitere Ermittlungen anzustellen hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. FamVerf/Gutjahr, aaO., § 1, Rz. 197).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück