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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2007
Aktenzeichen: 10 WF 97/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 97/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 2. März 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 5. Februar 2007 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 10. April 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 4. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Über den im Tenor der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 10.4.2007 genannten Umfang hinaus bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

1.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Klägers ist von den Einkünften der Parteien, wie sie das Amtsgericht in seiner Abhilfeentscheidung vom 10.4.2007 festgestellt hat, auszugehen. Danach beläuft sich das bereinigte Einkommen der Beklagten nach Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und nach Abzug der Kreditrate von 299 € auf 1.064 €. Auf Seiten des Klägers ist von einer Rente von rund 734 € auszugehen. Berücksichtigt man daneben bei der Beklagten den von ihr für die in ihrem Haushalt lebende gemeinsame Tochter der Parteien zu leistenden Unterhalt bei der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, verbleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf des Klägers nicht.

a)

Für die Zeit von August 2006 bis zum 6.3.2007 war die gemeinsame Tochter der Parteien nach den Feststellungen des Amtsgerichts noch minderjährig. Da die Tochter im Haushalt der Beklagten lebte, war mit Rücksicht auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB an sich allein der Kläger barunterhaltspflichtig. Da er Kindesunterhalt aber offenbar nicht geleistet hat, ist ein dem Barunterhalt entsprechender Betrag vom Einkommen der Beklagten abzusetzen. Schon wenn man diesen Betrag mit Rücksicht darauf, dass wegen des von ihr geleisteten Barunterhalts gegen den Kläger ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 529 ff.) nur in Höhe des an sich vom Kläger zu leistenden Unterhalts besteht, mit dem Regelbetrag, das sind 269 € ansetzt, verbleiben bei ihr nur 795 € (= 1.064 € - 269 €). Setzt man hiervon noch den Erwerbstätigenbonus mit 1/7 ab, errechnen sich 681 €. Dieser Betrag liegt unterhalb des Einkommens des Klägers von 734 €, sodass sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers nicht ergibt.

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Allerdings ist der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, dann zu ermitteln, wenn kein Mangelfall vorliegt. Vielmehr hat der Vorwegabzug nur dann zu unterbleiben, wenn sich ein Missverhältnis zu den für die Kinder festgestellten Beträgen ergibt (BGH, FamRZ 2003, 363, 366). Ein solches Missverhältnis lässt sich vorliegend aber nicht feststellen. Kindesunterhalt ist mit 269 € und damit mit einem geringeren Betrag als dem Existenzminimum des Kindes angesetzt worden. Dem Kläger verbleiben, auch wenn er Unterhalt von der Beklagten nicht erhält, immerhin noch 734 € als der notwendige Eigenbedarf für Nichterwerbstätige von 710 € (vgl. Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand 1.7.2005).

b)

Für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit der Tochter, ab ....3.2007, errechnet sich im Ergebnis ebenfalls kein Unterhaltsanspruch des Klägers. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Tochter als so genannte privilegiert Volljährige gemäß § 1603 Abs. 2 BGB zu behandeln ist, da eine Berufsausbildung und Eigeneinkünfte der Tochter nicht vorgetragen sind und der Kläger auch nicht etwa geltend macht, dass die Tochter nicht mehr bedürftig ist.

Bestimmt man den Unterhaltsbedarf der Tochter nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, das sind 1.798 € (= 1.064 € + 734 €), ergibt sich jedenfalls ein Unterhaltsbedarf von 406 € nach Einkommensgruppe 4, 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle in Anlage 1 der genannten Leitlinien. Setzt man hiervon mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2006, 99) das Kindergeld von 154 € in vollem Umfang ab, verbleiben 252 €.

Die Parteien haften für den Unterhalt der volljährigen Tochter im Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen (Nr. 13.3 der Leitlinien). Der Selbstbehalt für den Kläger beträgt, wie ausgeführt, 710 €. Für die erwerbstätige Beklagte stellt er sich auf 820 €. Das Einkommen der Beklagten von 1.064 € liegt somit um 244 € über dem Selbstbehalt, dasjenige des Klägers um 24 € (= 734 € - 710 €). Auf die Beklagte entfällt ein Haftungsanteil von 91,04 % [= 244 € : (244 € + 24 €)]. Danach hat die Beklagte für die Tochter 229 € (= 252 € x 91,04 %) zu leisten.

Setzt man vom bereinigten Einkommen der Beklagten von 1.064 € Kindesunterhalt mit 229 € ab, verbleiben 835 € und nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 noch 716 €. Der letztgenannte Betrag liegt wiederum unter dem Eigeneinkommen des Klägers, sodass ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben ist.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 7.5.2007 vorträgt, die gemeinsame Tochter lebe nicht mehr im Haushalt der Beklagten, ist nicht ersichtlich, warum allein deshalb von einer eingeschränkten Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Tochter ausgegangen werden könnte. Die Darlegungs- und Beweislast für den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, und damit auch für eheprägende Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen Kindern, trifft den Kläger, der hierzu keine weiteren Angaben gemacht hat.

2.

Durch seine Abhilfeentscheidung vom 10.4.2007 hat das Amtsgericht dem Kläger die Erfolgsaussicht für die Zeit ab Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter in bestimmtem Umfang nicht abgesprochen. Es hat aber andererseits den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit nicht positiv beschieden. Vielmehr hat das Amtsgericht sich darauf beschränkt, der Beschwerde in bestimmtem Umfang ausdrücklich abzuhelfen. Das Amtsgericht wird daher über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, soweit er auf Grund der Abhilfeentscheidung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, ausdrücklich befinden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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