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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.08.1998
Aktenzeichen: 10 Wx 2/98
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1 S. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
FGG § 19
FGG § 20
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 23
FGG § 27
FGG § 28 Abs. 2
FGG § 29
FGG § 200
BGB § 2174
BGB § 2361
BGB § 2361 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der am 23.8.1991 erteilte Erbschein sei nicht deshalb unrichtig, weil er die Beteiligte zu 1. nicht als (Allein-)Erbin nach dem Erblasser ausweise. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der Ausführungen im Senatsbeschluß vom 11.3.1997 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Erblasser die Beteiligte zu 1. durch sein Testament vom 1.9.1986 als Erbin einsetzen wollte. Dabei ist es unter Beachtung der im Senatsbeschluß vom 11.3.1997 genannten Kriterien zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Aussetzung eines Vermächtnisses zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erblasser der Beteiligten zu 1. das Grundstück Seestraße 38 als Vermächtnis zuwenden wollte. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Auslegung eines Testaments obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz. Sie darf vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BGH, NJW 1993, 2168, 2169 f.; BayObLGZ 1992, 64, 68; BayObLG, NJW-RR 1988, 1286; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27, Rz. 48; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27, Rz. 20 f.). Das Landgericht hat vorliegend eine Auslegung vorgenommen, die möglich ist und dem Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht. Es hat auch alle wesentlichen Tatsachen ermittelt, die für die Auslegung von Bedeutung sein könnten.

Das Landgericht hat seine Auslegung im wesentlichen darauf gestützt, daß das der Beteiligten zu 1. zugewendete Grundstück bereits Gegenstand eines zwischen ihr und dem Erblasser geschlossenen (unwirksamen) Kaufvertrages gewesen sei und der Erblasser mit seiner Verfügung nur die Erfüllung der ihn aus dem Vertrag treffenden Verpflichtung sicherstellen wollte. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 11.3.1997 ausgeführt hat, kann in der Zuwendung eines bestimmten einzelnen Gegenstandes eine Erbeinsetzung nur dann gesehen werden, wenn der Erblasser durch die in dieser Weise bedachte Person seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte. Hiervon kann aber regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Erblasser sich aufgrund eines Vertrages, mag dieser auch unwirksam gewesen sein, (moralisch) verpflichtet gefühlt hat, den Übergang des Eigentums am Kaufgegenstand auf den Erwerber zumindest im Wege einer letztwilligen Verfügung sicherzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser, wie hier, einen nicht unbeträchtlichen Teil des vereinbarten Kaufpreises bereits erhalten hat.

Das Landgericht hat bei seiner Auslegung auch keine wesentlichen Umstände außer Acht gelassen. Es hat alle notwendigen Ermittlungen angestellt, indem es alle fünf Beteiligten angehört und darüber hinaus die von der Beteiligten zu 1. genannten Zeugen U... und R... L... vernommen hat. Das Ergebnis der Anhörungen und Vernehmungen hat es seiner Auslegung in vollem Umfang zugrundegelegt.

Auch die Beteiligte zu 1. geht offensichtlich nicht davon aus, daß der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt ist. Jedenfalls hat sie mit der weiteren Beschwerde nicht beanstandet, daß das Landgericht etwaige Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe.

Die Rüge der Beteiligten zu 1., das Landgericht habe außer Acht gelassen, daß der Erblasser seine Verfügung zu ihren Gunsten zu keiner Zeit widerrufen habe, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluß der Umstand, daß eine letztwillige Verfügung nicht widerrufen worden ist, auf die Auslegung ihres Inhalts haben soll. Wäre die Verfügung widerrufen worden, so bedürfte es ihrer Auslegung gerade nicht mehr. Das Landgericht hat das Testament vom 15.4.1987, wie bereits ausgeführt, rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß ein Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1. ausgesetzt worden sei. Wenn die so verstandene Verfügung dann nicht widerrufen worden ist, hat das lediglich zur Folge, daß das Vermächtnis fortbesteht.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht offengelassen, ob in dem Testament vom 1.9.1986 eine Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2. zu sehen ist. Hätte der Erblasser mit dieser letztwilligen Verfügung seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, hätte dies allerdings zur Folge, daß der die gesetzliche Erbfolge ausweisende Erbschein vom 23.8.1991 unrichtig und damit einzuziehen wäre. Diese Prüfung ist aber nicht mehr Gegenstand des Verfahrens über die Beschwerde der Beteiligten zu 1., deren Rechtsstellung von einer solchen Unrichtigkeit unberührt bliebe.

Allerdings prüft das Beschwerdegericht auf die zulässige Beschwerde umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 23, Rz. 2; AK/Pardey, BGB, § 2353, Rz. 21; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 2353, Rz. 48). Daraus folgert die wohl überwiegende Meinung, daß das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen hat, wenn feststeht, daß der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann (BayObLGZ 1970, 105, 108 f. = NJW 1970, 1424 f.; BayObLGZ 1984, 208, 211 f.; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 159 f. mit zustimmender Anmerkung von Breyer; Staudinger/Schilken, BGB, 13. Aufl., § 2353, Rz. 87 a. E.; wohl auch MünchKomm/Promberger, BGB, 3. Aufl., § 2353, Rz. 108; speziell für das Erbscheinsverfahren in Bayern auch BayObLGZ 1979, 215, 219 ff.; 1996, 69, 73 f.). Im Gegensatz hierzu wird aber auch die Auffassung vertreten, die Prüfung des Beschwerdegerichts sei darauf beschränkt festzustellen, ob die angefochtene Verfügung im Sinne des Beschwerdeführers ungerechtfertigt sei; bei Verneinung dieser Frage dürfe die Prüfung nicht darauf erstreckt werden, ob die Verfügung etwa in anderer, den Beschwerdeführer nicht berührender Richtung zu beanstanden sei (Jansen, aaO., § 20, Rz. 7; derselbe in Anmerkung zu BayObLG, NJW 1970, 1424 f.). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die im allgemeinen Zivilprozeß ergangen sind, führen nur im Umfang der Beschwer des Rechtsmittelführers zu einer Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung. Da die Anfechtung nur auf die Unrichtigkeit der Entscheidung gestützt werden kann, die Entscheidung aber nur insoweit anfechtbar ist, als sie den Anfechtenden beschwert, kann der Anfechtende nur solche Unrichtigkeiten, Fehler oder Mängel der Entscheidung rügen, die ihn beschweren, und nur auf solche beschwerenden Fehler darf das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung prüfen. Infolgedessen sind die Mängel unbeachtlich, die das Entscheidungsergebnis, das heißt den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung entweder überhaupt nicht oder nicht zuungunsten des Rechtsmittelführers beeinflußt haben, also die nicht ursächlichen und die nicht nachteiligen Fehler (Bettermann, ZZP 82. Band - 1969 -, S. 24, 68). Diese Grundsätze sind auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar, da es sich bei der Beschwerde nach § 19 FGG um ein echtes Rechtsmittel handelt und auch hier die Dispositionsmaxime des Rechtsmittelführers gilt (Jansen, Anm., aaO.).

Im Erbscheinsverfahren ist nur beschwerdeberechtigt, wer durch die Entscheidung des Nachlaßgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Soergel/Damrau, aaO., § 2361, Rz. 17; MünchKomm/Promberger, aaO., § 2361, Rz. 45). Von der Beeinträchtigung eines Rechts kann immer nur die Rede sein, wenn eine Entscheidung ein subjektives Recht eines Beteiligten verletzt (BGH, LM § 23 LVO Nr. 7). Danach wäre im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 1., wenn sie lediglich gerügt hätte, der erteilte Erbschein sei deshalb unrichtig, weil er nicht die Beteiligte zu 2. als Alleinerbin ausweise, nicht gem.

§ 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, da sie durch die Zurückweisung des Einziehungsantrags nicht beeinträchtigt wäre. Ein möglicherweise bestehendes, hier nicht geltend gemachtes Interesse der Beteiligten zu 1. daran, als Vermächtnisnehmerin den tatsächlichen Erben in Erfahrung zu bringen, um ihn gem. § 2174 BGB aus dem Vermächtnis in Anspruch nehmen zu können, reicht nicht aus, da ein Vermächtnisnehmer - jedenfalls solange er nicht über einen Vollstreckungstitel verfügt - durch Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses über das Erbrecht eines anderen in seinem Recht nicht beeinträchtigt wird (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2353, Rz. 28; Soergel/Damrau, aaO., § 2353, Rz. 43; Staudinger/Schilken, aaO., § 2353, Rz. 87, S. 270). Wenn die Beteiligte zu 1. dagegen, wie hier, für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, ist die gegen die Ablehnung der Einziehung gerichtete Beschwerde zulässig. Die rechtliche Prüfung des Beschwerdegerichts kann sich dann aber nur im Rahmen der Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. halten. Andernfalls wären "Popularanträge" und "Popularbeschwerden", die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 20, Rz. 2, Fn. 1; Jansen, FGG, aaO., § 20, Rz. 2), möglich. Denn dann könnte jemand dadurch, daß er ein ihm nach eigener Kenntnis nicht zustehendes Erbrecht in Anspruch nimmt, erreichen, daß die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins unabhängig von seiner eigenen Betroffenheit in alle Richtungen überprüft wird.

Soweit die hier abgelehnte Auffassung, wonach die Richtigkeit des erteilten Erbscheins auch außerhalb der Beschwer des Beschwerdeführers zu prüfen sei, damit begründet wird, daß nach bayerischem Recht das Nachlaßgericht den Erben stets und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen zu ermitteln habe (BayObLGZ 1979, 215, 220 im Hinblick auf Art. 3 BayNachlG, und BayObLGZ 1996, 69, 73 im Hinblick auf die im Jahre 1981 an die Stelle des Art. 3 BayNachlG getretene Bestimmung des Art. 37 Abs. 1 AGGVG), hat dies für Nachlaßgerichte im Land Brandenburg keine Bedeutung. Im Land Brandenburg hat der Landesgesetzgeber nämlich von der ihm durch § 200 FGG eingeräumten Möglichkeit, Ergänzungs- und Ausführungsvorschriften zum FGG zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., Einl. vor § 1, Rz. 57).

Allerdings ist von allen Nachlaßgerichten in der Bundesrepublik Deutschland die Vorschrift des § 2361 BGB zu beachten, wonach ein erteilter Erbschein, dessen Unrichtigkeit sich ergibt, vom Nachlaßgericht einzuziehen ist. Hieraus folgt grundsätzlich die Verpflichtung des Nachlaßgerichts zur Nachprüfung der Richtigkeit des Erbscheins von Amts wegen (Palandt/Edenhofer, aaO., § 2361, Rz. 7; Staudinger/Schilken, aaO., § 2361, Rz. 13). Doch kann aus der Bestimmung nicht darüber hinausgehend abgeleitet werden, daß auch das Beschwerdegericht die Richtigkeit des Erbscheins unabhängig davon, inwieweit hierdurch die Rechtsstellung des Beschwerdeführers betroffen ist, in alle Richtungen zu überprüfen hat. Wenn feststeht, daß dem Beschwerdeführer das von ihm in Anspruch genommene Erbrecht nicht zusteht, ist die Beschwerde abweisungsreif. Soweit sich Anhaltspunkte für eine anderweitige Unrichtigkeit des Erbscheins ergeben, mag das Beschwerdegericht das Nachlaßgericht darauf hinweisen, damit dieses prüfen kann, ob weitere Ermittlungen gem. § 2361 Abs. 3 BGB erforderlich sind. Im Beschwerdeverfahren ist hierfür kein Raum.

Das Landgericht Stuttgart (aaO.) kann für die von ihm vertretene, hier abgelehnte Auffassung nicht, wie geschehen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anspruch nehmen. In der dort in Bezug genommenen Entscheidung BGH, NJW 1980, 891, 892, ist zwar ausgeführt, daß dem Beschwerdegericht nicht nur die Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung obliege, sondern es den Sachstand so, wie er sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, seiner Beurteilung zu unterziehen habe. Dies bezieht sich aber ersichtlich auf die Vorschrift des § 23 FGG, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es lediglich darum, ob eine Abschiebungshaft, die erstinstanzlich darauf gestützt worden war, sie sei zur Vorbereitung der Ausweisung erforderlich, vom Beschwerdegericht auch daraufhin überprüft werden kann, ob wegen zwischenzeitlich veränderter Umstände statt Vorbereitungshaft Sicherungshaft in Betracht kommt. Indem der Bundesgerichtshof hier die umfassendere Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bejaht hat, hat er sich nicht dazu geäußert, ob das Beschwerdegericht die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung losgelöst von der Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu prüfen hat. Denn in jenem Verfahren war der Beschwerdeführer, der Abschiebungshaft beantragt hatte, von der Ablehnung der Haft durch die erstinstanzliche Entscheidung unter jedem Gesichtspunkt beschwert.

Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich auch, daß es unter Umständen gerade nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegt, wenn die Richtigkeit des Erbscheins unabhängig von seiner eigenen Betroffenheit in alle Richtungen überprüft wird. Denn wird die Einziehung des Erbscheins aus einem anderen, ihn nicht berührenden Grunde angeordnet, sein eigentlicher Anfechtungsgrund aber verneint, so wird ihm dadurch zur Klärung der ihn allein interessierenden Frage die Anrufung des Gerichts der weiteren Beschwerde verwehrt, weil er nach Anordnung der Einziehung des Erbscheins nicht mehr beschwert ist (Jansen, Anmerkung, aaO.).

Im Hinblick auf die hier vertretene Auffassung bedarf es keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG. Nach dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht, wenn es bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 28, Rz. 16) Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (...) abweichen will, die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.

Die vorstehenden Ausführungen zu der Frage, in welchem Umfang das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren zur Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Nachlaßgerichts berufen ist, betreffen die Auslegung der §§ 20 FGG, 2361 BGB. Die Auslegung hat auch Auswirkungen auf die hier zu treffende Entscheidung (vgl. hierzu Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 28, Rz. 14 a.E.), da die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen ist, wenn das Landgericht seine Prüfung zutreffend auf die Frage beschränkt hat, ob die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin eingesetzt war. Andernfalls wäre die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses auch Feststellungen zu der Frage trifft, ob etwa die Beteiligte zu 2. aufgrund des Testamtens vom 1.9.1986 als Alleinerbin nach dem Erblasser anzusehen ist. Eine Abweichung von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das als Oberlandesgericht im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG gilt (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 28. Rz. 1), ist gegeben, da jedenfalls in den Entscheidungen BayObLGZ 1970, 105, 108 f., und BayObLGZ 1984, 208, 211 f., die Frage des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts ohne Rückgriff auf das bayerische Landesrecht anders als durch den Senat entschieden wird.

Der Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf es aber deshalb nicht, weil die Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll, nicht auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., Rz. 18). Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn dieselbe Entscheidung allein unter dem rechtlichen Gesichtspunkt hätte ergehen können, unter welchem der Senat vom Bayerischen Obersten Landesgericht abweicht, (vgl. Jansen, FGG, aaO., § 28, Rz. 26). So liegt es hier aber nicht. In den genannten Entscheidungen hätte das Bayerische Oberste Landesgericht genauso wie in den bereits angeführten Entscheidungen BayObLGZ 1979, 215, 219 ff., und BayObLGZ 1996, 69, 73 f., das gefundene Ergebnis mit der besonderen Rechtslage in Bayern, also mit Art. 3 BayNachlG bzw. ab 1981 mit Art. 37 Abs. 1 AGGVG begründen können.

Überdies handelt es sich bei sämtlichen hier angeführten Entscheidungen um solche des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Für die Frage, ob eine Abweichung die Vorlage an den Bundesgerichtshof gebietet, kommt es deshalb auf den Inhalt der neuesten Entscheidung des Gerichts, von dem abgewichen werden soll, an (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., Rz. 21 f.). Dies ist vorliegend die im BayObLGZ 1996, 69 ff., veröffentlichte Entscheidung, die sich gerade ausdrücklich auf das spezielle bayerische Recht stützt. Sie veranlaßt, wie bereits ausgeführt, schon wegen der anderen Rechtslage im Land Brandenburg nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof.

Schließlich ist auch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Diese unterliegt zwar ebenfalls der Prüfungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts, das im Rahmen seiner Sachentscheidung die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Vorinstanz nach allen Richtungen prüft (BayObLGZ 1964, 40, 47), auch im Kostenpunkt (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 27, Rz. 15). Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Beteiligte zu 1. die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. bis 5. unter Einschluß der diesen im Verfahren über die weitere Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen hat, ist aber nicht zu beanstanden. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen, § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Wenn das Rechtsbeschwerdegericht, wie hier, die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts aufhebt und die Sache an dieses zurückverweist, das Landgericht nunmehr die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückweist, so hat es die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens, das ist das Beschwerdeverfahren vor Einlegung der weiteren Beschwerde sowie nach Zurückverweisung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Über die Kosten der weiteren Beschwerde hat es gemäß § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 13 a, Rz. 38 f.). Die danach vom Landgericht getroffene Entscheidung, der Beteiligten zu 1. auch die im Verfahren über die weitere Beschwerde entstandenen Kosten aufzuerlegen, hält sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, da es trotz der Zurückverweisung nach weiteren Ermittlungen bei dem ursprünglichen Ergebnis geblieben ist.

Die Entscheidung über die Kosten dieser weiteren Beschwerde folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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