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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 11 U 109/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 631 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 109/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.05.2007

Verkündet am 10.05.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.Januar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Ebling

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2006 verkündete Urteil der 5. Hilfszivilkammer des Landgerichts Cottbus (5 a O 33/06) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Beklagte um 557.607,05 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Entrichtung eines ihrer Auffassung nach von dem Gemeinschuldner A... verdienten Architektenhonorars.

Die Beklagte hat dem die Behauptung entgegen gehalten, A... sei lediglich im Rahmen einer Akquisition und ohne Rechtsbindungswillen tätig geworden, so dass ihm keine Vergütung zustehe. Diesen Standpunkt hat sie im Einzelnen auch mit rechtlicher Argumentation begründet. Außerdem, so hat die Beklagte geltend gemacht, sei die Forderung verjährt.

Im Übrigen nimmt der Senat wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Urteils Bezug. Er ist darin zutreffend und umfassend wiedergegeben worden.

Die Kammer hat der Klage - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - ganz überwiegend stattgegeben. Sie hat sie nur abgewiesen, soweit die Klägerin eine bestimmte Zahlweise der Klagesumme verlangt hat. Auch auf die Rechtsausführungen im landgerichtlichen Urteil wird verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie greift die Entscheidung lediglich zum Anspruchsgrund an, nicht aber hinsichtlich der Ausführungen zur Prüffähigkeit. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor:

Das Landgericht habe Inhalt und Tragweite des § 3 des schriftlichen Vertrags vom 12.12.1993 verkannt. Entgegen seiner Auffassung regele die Vereinbarung nicht lediglich die Modalitäten der Vergütung, sondern auch das Entstehen des Vergütungsanspruchs. Bereits aus dem Wortlaut des Vertragstextes ergebe sich eindeutig, dass der Architekt eine Vergütung nur bei Durchführung des Projektes erhalten solle. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Vertrages bei Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Gesamtzusammenhanges. Diesen Rechtsstandpunkt vertieft die Beklagte bei Wiederholung ihrer bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente.

Sie macht weiter geltend, die von ihr benannten und vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten zudem bestätigt, dass der Gemeinschuldner entsprechend dem Vertrag nur Akquisitionstätigkeit entfaltet habe. In diesem Zusammenhang greift die Beklagte die Beweiswürdigung der Kammer an.

Die Beklagte macht darüber hinaus geltend, das Landgericht habe übersehen, dass die Genehmigungsfähigkeit der vom Gemeinschuldner erstellten Planung Voraussetzung für die Fälligkeit des klagegegenständlichen Honoraranspruchs sei. Hierzu fehle es an substanziiertem Klagevortrag. Sie, die Beklagte, habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Entwurf nicht genehmigungsfähig gewesen sei.

Schließlich wiederholt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Sie verweist darauf, der Gemeinschuldner habe die Erstellung einer Rechnung angekündigt, worunter nur eine Schlussrechnung habe verstanden werden können. Daran sei er gebunden gewesen. Wenn er es dennoch versäumt habe, die Rechnung in angemessener Frist vorzulegen, habe spätestens nach deren Ablauf die Verjährungsfrist begonnen.

Im Übrigen wird die Behauptung aufrechterhalten, es sei bereits im Jahre 1995 telefonisch eine Frist zur Erstellung der Rechnung gesetzt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie, die Beklagte, ihren Vortrag bewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus (5 a O 33/06) vom 30.06.2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Im Übrigen tritt sie der mit der Berufungsbegründung wiederholten Behauptung fehlender Genehmigungsfähigkeit der erstellten Planung mit umfangreichen Rechtsausführungen entgegen. Sie rügt die Beklagtenverteidigung in diesem Punkt ausdrücklich als verspätet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteienvorbringens wird auf die in beiden Instanzen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.

Der Senat schließt sich nicht nur dem Ergebnis, sondern auch der Begründung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung an. Auf sie wird daher in vollem Umfang Bezug genommen.

Die dagegen vorgetragenen Angriffe haben keinen Erfolg.

Das gilt ebenso für den neuen Vortrag der Beklagten zu einem angeblichen Mangel des Architektenwerkes.

Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beruht im Übrigen auf folgenden Erwägungen.

1.

Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ergibt sich, wie die Kammer zutreffend ausführt, aus dem schriftlichen Architektenvertrag vom 12. Dezember 1993, § 631 Abs. 1 BGB.

Zutreffend ist die Ausgangsüberlegung der Kammer, es sei die Obliegenheit der Klägerin darzulegen, dass die erbrachte Leistung des Architekten nur gegen Vergütung habe erwartet werden dürfen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 83). Dies ist ihr gelungen.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auf zwei wesentliche Tatbestände stützen, nämlich zum einen auf den erwähnten schriftlichen Vertrag, zum anderen auf den Umfang der von dem Gemeinschuldner bereits erbrachten Leistung.

Auf den schriftlichen Vertrag hat bereits die Kammer abgestellt und die weitere rechtliche Herleitung des Klageanspruchs entscheidend an seine Existenz geknüpft. Dem tritt der Senat bei.

Zu der Frage der Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisitionsarbeit des Architekten einerseits und honorarpflichtiger Werkleistung andererseits gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die stets den Umständen des Einzelfalls wesentliche Bedeutung beimisst (vgl. BGH NJW 1985, 2830 m.w.N.; dazu und zu der Problematik im Ganzen außerdem Werner/Pastor 10. A., Rn. 611 ff.).

Allen ober- und höchstrichterlich entschiedenen Fällen ist allerdings, soweit ersichtlich, gemein, dass ein von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit Honorarvereinbarung noch gar nicht existiert. Im Streitfall gibt es bereits einen solchen Vertrag, was die Rechtsstellung der Klägerin entscheidend stärkt.

Zu Recht geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte diese gegen sie sprechende Urkunde zu entkräften habe und dass an ihr Tatsachenvorbringen strenge Anforderungen zu stellen seien.

Das Landgericht tritt mit zutreffender Begründung in eine Auslegung des schriftlichen Vertrages vom 12.12.1993 ein, ausgehend von dem Einwand der Beklagten, § 3, wonach die Höhe der Vergütung an die zu veräußernden bzw. zu vermietenden Bruttoflächen anknüpft, lasse den Schluss zu, eine Vergütung werde überhaupt nur im Falle einer Verwirklichung des Projekts geschuldet.

Ebenfalls zu Recht verweist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf, dass der Wortlaut und die Gestaltung des Vertragstextes diese Wertung nicht tragen. Denn es fehlt an der zu erwartenden Deutlichkeit des von der Beklagten postulierten Regelungsgehaltes. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Lediglich ergänzend weist der Senat noch auf folgende Überlegungen hin, die ebenfalls für die Begründetheit der Klage sprechen.

Die Beklagte könnte den § 3 des Vertrages für die von ihr verfochtene gegenteilige Auslegung vielleicht dann mit größerer Berechtigung in Anspruch nehmen, wenn selbst die Höhe des von dem Gemeinschuldner A... zu beanspruchenden Honorars nur im Falle einer Verwirklichung des Bauvorhabens zuverlässig zu ermitteln wäre. Das ist aber nicht so.

Die nach der vertraglichen Regelung maßgebende Bruttofläche stand mit der Fertigstellung der Entwurfsplanung vielmehr schon fest. Bei verständiger Würdigung des von den Vertragspartnern Gewollten durfte die Größe jener Fläche nicht etwa von dem Erfolg späterer Vertragsverhandlungen des Betreibers mit Kauf- oder Mietinteressenten abhängen. Denn andernfalls hätte A... selbst im Falle einer Verwirklichung des Projekts, mithin nach Fertigstellung einer kompletten Leistung (der Leistungsphasen 1 bis 9), das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit getragen, wäre also Gefahr gelaufen, auch dann noch ganz oder doch zumindest weitgehend leer auszugehen. Dass er dazu bereit gewesen sei und die Beklagte von einer solchen Bereitschaft habe ausgehen können, liegt fern und entspricht keineswegs der Lebenswirklichkeit.

Dafür, dass der schriftliche Vertrag vom 12.12.1993 einen Honoraranspruch begründet, spricht zusätzlich der Umfang der von A... bereits erbrachten Leistungen. Die Grenze zur honorarauslösenden Architektenleistung ist nämlich regelmäßig dann überschritten, wenn der Architekt, wie im vorliegenden Fall, bereits Planungsleistungen erbracht hat (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1992, 468; OLG Hamm NJW-RR 1990, 91).

Der Gemeinschuldner hat indessen nicht nur eine Entwurfsplanung geliefert (Leistungsphase 3), sondern sogar zwei, nämlich zusätzlich eine solche für ein nach den Wünschen der Auftraggeber "verkleinertes" Projekt.

Bevor die Kammer in die Würdigung der von ihr erhobenen Beweise eintritt, setzt sie sich noch mit den weiteren von der Beklagten für Ihre Argumentation ins Feld geführten Umständen auseinander, die A... nach ihrer Auffassung hätten klar machen müssen, dass sie, die Beklagte, sich ungeachtet des schriftlichern Vertrags noch nicht zur Zahlung einer Vergütung habe verpflichten können und wollen. Dies seien insbesondere der Wettbewerb mehrerer Architekten um lukrative Objekte sowie die Unsicherheit der Verwirklichung des im Streitfall betroffenen Bauvorhabens gewesen.

Zu Recht hält das Landgericht auch diese Argumente für ausgeräumt. Die Kammer verweist darauf, dass A... mit der Planung des Objekts, um das es im Streitfall geht, neu in den Kreis der von der Beklagten beauftragten Architekten eingetreten ist. Das hat der Zeuge K..., damals Geschäftsführer der Beklagten, so bekundet. Also musste A... sich nicht gehalten, nicht einmal veranlasst sehen, den (Wunsch-) Gepflogenheiten der Beklagten zuzustimmen.

Dass das Projekt nach der Darstellung der Beklagten bei Vertragsschluss "noch nicht gesichert" war, rechtfertigt ebenfalls die von ihr gezogenen Schlüsse auf den Willen der Vertragspartner nicht. Denn dazu hat der Zeuge K... bekundet, es habe damals eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung des Projektes bestanden. A... konnte somit davon ausgehen, dass die Beklagte auch im Falle der versprochenen Bezahlung seiner Arbeiten keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden werde, und hatte keinen Anlass, sie zu "schonen".

Die sorgfältig begründete Beweiswürdigung der Kammer zu diesem Punkt ist nicht zu beanstanden, so dass sich der Senat ihr in vollem Umfang anschließt.

Das Landgericht hat neben dem Zeugen K... den früheren Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen R..., vernommen. Es hat die angebotenen Beweise erschöpfend behandelt.

2.

Die Klageforderung ist entgegen der von der Beklagten aufrechterhaltenen Auffassung nicht verjährt.

Sie greift die Beweiswürdigung der Kammer in diesem Punkt nur lückenhaft an.

Dabei geht es um die Behauptung der Beklagten, tatsächliche Umstände hätten den Lauf der Verjährungsfrist bereits vor dem Jahre 1998 in Gang gesetzt. Das Landgericht geht hingegen vom Beginn der Frist erst am 31.12.1998 aus. Der Senat teilt diesen Standpunkt.

A... hat in seiner Rechnung vom 22.09.1995 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er selbst sie noch nicht als seine Schlussrechnung verstand. Nur eine solche Schlussrechnung aber hätte die Forderung bereits entstehen lassen und somit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt.

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr Geschäftsführer den Gemeinschuldner A... bereits im Oktober 1995 aufgefordert habe, die Schlussrechnung bis spätestens 31.12.1995 zu überreichen.

Dazu sind die beiden genannten Zeugen angehört worden. Die Kammer wertet ihre Aussagen auch insoweit in nicht zu beanstandender Weise.

Die Verjährungsfrist lief somit ab 31.12.1998, wie das Landgericht annimmt.

Ursprünglich, als es für die Klägerin noch um die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ging, hatte die Kammer zunächst die Erfolgsaussicht der Klage mit der Begründung verneint, die Honorarforderung sei verjährt.

Allerdings war damals lediglich die Frage thematisiert worden, ob der Prozesskostenhilfeantrag seiner Form nach geeignet war, die Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen. Der 13. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat auf die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 09.08.2001 entsprechend entschieden.

In dem angefochtenen Urteil spielt dieser rechtliche Gesichtspunkt keine Rolle mehr; ebenso wenig in der Berufungsbegründung.

3.

Mit dem Vortrag, die Leistung des Gemeinschuldners A... sei mangelhaft, weil das von ihm geplante Bauwerk nicht genehmigungsfähig sei, dringt die Beklagte nicht durch.

Noch in der ersten Instanz hat die Beklagte dazu einzig vorgetragen:

"Um überhaupt einen Anspruch zu haben, müsste der Kläger auch noch nachweisen, dass seine Planung ... genehmigungsfähig gewesen wäre. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass eine Genehmigungsfähigkeit gegeben wäre."

Es steht außer Zweifel, dass dies nicht einmal die entschiedene Behauptung eines Mangels ist, abgesehen davon, dass der Mangel nicht mit Substanz beschrieben wird. Daher war der Vortrag erster Instanz unerheblich und nicht zu beachten, wie es auch das Landgericht getan hat.

In der Berufungsbegründungsschrift wiederholt die Beklagte die Behauptung.

Die Darlegungslast liegt entgegen ihrer Auffassung bei ihr. Denn die Genehmigungsfähigkeit ist gerade nicht eine Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs, wie sie meint. Vielmehr ist die Behauptung fehlender Genehmigungsfähigkeit ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Werkmangels zu behandeln. Ihn hat die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Die Klägerin bestreitet den Vortrag.

Er ist jedoch, soweit die Beklagte ihn jetzt erstmals konkretisiert, nicht mehr zu beachten, § 531 Abs. 2 ZPO. Denn es ist nicht zu erkennen, dass sein Unterlassen in der ersten Instanz nicht auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhte. Sie war gehalten, ihre Verteidigung gegen die Klage vollständig vorzutragen, und konnte ohne weiteres erkennen, dass die Geltendmachung der angeblich fehlenden Genehmigungsfähigkeit in dieser Form, mit keinerlei Sachvortrag unterlegt, nicht ausreichen würde, um prozessual beachtlich zu sein.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Entscheidung beruht in erster Linie auf der Auslegung eines schriftlichen Vertrages sowie der Würdigung von Zeugenaussagen, im Übrigen auf der Bewertung der besonderen Umstände des Streitfalles. Somit kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht weder von höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen - insbesondere zu der Abgrenzung honorarfreier Akquisitionstätigkeit des Architekten zu vergütungspflichtiger Werkleistung - ab, noch setzt er sich mit seinem Urteil in Widerspruch zu einer Entscheidung eines anderen Obergerichts.

Ende der Entscheidung

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