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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 11 U 143/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 195 n. F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 196 Abs. 2
BGB § 201 a. F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
BGB § 433 Abs. 2
GmbHG § 11 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 143/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 30.10.2007

verkündet am 30.10.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Hütter, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. August 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (4 O 180/04) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch in der Form einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Beklagten um 355.864,61 €. .

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erfüllung eines Kaufvertrages vom 27.03./12.04 2000 über eine gebrauchte Sand - Aufbereitungsanlage in Anspruch. Der Kaufpreis betrug 765.600,00 € brutto. Der Beklagte hat den Vertrag erklärtermaßen namens einer K... GmbH geschlossen, die unstreitig noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Inzwischen ist eine Gesellschaft der gleichen Bezeichnung zwar eingetragen worden. Zwischen den Parteien rechtlich umstritten ist jedoch, ob diese als zum Vertragszeitpunkt bereits errichtet, der Gesellschaftsvertrag, auf den sich die Eintragung bezieht, mithin als schon existent zu behandeln ist. Das Handelsregister nimmt nämlich unstreitig auf einen Vertrag vom 10.11.2001 Bezug. Von dem vereinbarten Kaufpreis hat der Beklagte an die Klägerin lediglich die Teilsumme von 69.600,00 € brutto gezahlt. Den Rest macht sie mit der vorliegenden Klage geltend. Der Beklagte hat die Anlage wenige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags ungeachtet des fortbestehenden Eigentumsvorbehalts der Klägerin an das Unternehmen G. zum nahezu doppelten Preis weiter veräußert. Die G... ihrerseits erwarb die Anlage für ihre Kundin, die A. GmbH, an die sie sie verleaste.

In erster Instanz war unstreitig, dass der Beklagte hierbei ohne Genehmigung der Klägerin als der Eigentümerin der Anlage handelte, dass er diese der Erwerberin gegenüber als neu bezeichnet hatte und dass der Kaufpreis an ihn auf der Grundlage gemeinsamer Feststellung beider Parteien jenes Kaufvertrages, die Anlage sei nachweisbar betriebsfähig, geflossen ist.

Daraus will die Klägerin über die Kaufpreisforderung hinaus einen deliktischen Schadenersatzanspruch in Höhe des Restkaufpreises herleiten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 355.864,61 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich damit verteidigt, dass nicht er passiv legitimiert sei, sondern die nach Kaufvertragsabschluss fortbestehende, in das Handelsregister eingetragene GmbH. In diesem Zusammenhang hat er geltend gemacht, der für die Eintragung maßgebende Gesellschaftsvertrag sei bereits am 17.12.1999 geschlossen und später lediglich geändert worden. Die entsprechenden Umstände, so der Beklagte, seien dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt gewesen.

Außerdem hat der Beklagte behauptet, die Anlage sei nicht betriebstauglich gewesen, auch nie in Betrieb genommen worden. Schließlich sei ein Sachmangel darin zu sehen, dass sie nicht aus dem Baujahr 1998/99 stamme, sondern bei Vertragsschluss bereits mindestens zehn bis fünfzehn Jahre alt gewesen sei.

Einzeln bezeichnete Gewährleistungsrechte hat der Beklagte darauf nicht gestützt, sondern sich lediglich die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen vorbehalten. Die Klägerin hat, darauf replizierend, auf die vom Beklagten angeblich der G... gegenüber als Fälligkeitsvoraussetzung behauptete Betriebsfähigkeit verwiesen. Was das Alter des Kaufgegenstandes angeht, hat sie unwidersprochen vorgetragen, die aus 13 Einzelementen verschiedener Baujahre bestehende Anlage sei bei ihr, der Klägerin, in den Jahren 1998/ 1999 zusammengesetzt worden. Dabei seien alle Teile gründlich überholt worden. So sei eine neue, eigenständige Anlage entstanden. Sie sei allerdings dem Beklagten gegenüber niemals als neu bezeichnet worden.

Schließlich hat die Klägerin gegenüber den vom Beklagten etwa geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Übrigen nimmt der Senat wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz auf das Urteil des Landgerichts Bezug. Gleiches gilt für die die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer hat der Klage stattgegeben und ist dabei sowohl von einem Kaufvertragserfüllungsanspruch als auch einem Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Unterschlagung ausgegangen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er leugnet nach wie vor seine Passivlegitimation und beanstandet in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, bei der später in das Handelsregister eingetragenen GmbH, für die er die Anlage habe erwerben wollen und auch erworben habe, handele es sich nicht um die bereits vor Vertragsschluss, nämlich bereits im Jahre 1999, errichtete GmbH, sondern eine andere juristische Person. In Wahrheit, so der Beklagte, habe es sich zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses um eine Vorgesellschaft gehandelt, die dann auch tatsächlich eingetragen worden sei, so dass sich die Kaufpreisforderung allenfalls gegen die GmbH richten könne, nicht aber gegen ihn persönlich.

Er beanstandet das Verfahren des Landgerichts insoweit als fehlerhaft. Es sei weder auf seinen Vortrag erster Instanz eingegangen, noch habe es zu weiterem Vortrag aufgefordert. Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO sei somit verletzt worden.

Die Auffassung des Landgerichts, er hafte auch aus unerlaubter Handlung, so argumentiert er, sei nicht weiter begründet worden und zudem überraschend.

Erstmals führt der Beklagte in diesem Zusammenhang aus, er habe gegenüber der Erwerberin der von ihm weiterveräußerten Anlage keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich um einen Gebrauchtgegenstand handele. Im Übrigen sei die Veräußerung mit der Zustimmung und sogar in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin erfolgt. Der Beklagte rügt, dass die Kammer dazu nicht die von ihm benannten Zeugen vernommen hat.

Was Alter und Zustand der Anlage angeht, behauptet der Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz erstmals, die Anlage sei bislang niemals in Betrieb genommen worden, denn sie sei mangelhaft. Die Angabe im Kaufvertrag (Baujahr 1998/1999) lasse gerade nicht erkennen, dass die Anlage zu dieser Zeit lediglich zusammengefügt worden sei.

Der Kaufpreis, so meint der Beklagte weiter, sei mangels Inbetriebnahme der Anlage noch gar nicht fällig geworden. Es treffe nicht zu, dass er der weiteren Erwerberin G. gegenüber Betriebsfähigkeit behauptet habe.

Wegen der Mängel habe diese sich sogar Ansprüche auf Rückerstattung des an ihn, den Beklagten, gezahlten Kaufpreises vorbehalten.

Nunmehr erhebt er gegenüber dem Kaufpreisanspruch die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus (4 O 180/04) vom 31.08.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat die Akten HRB 6611 CB und 27 AR 42/99 des Amtsgerichts Cottbus beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihn im Ergebnis zu Recht antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.

Anspruchsgrundlage ist indessen entgegen der Auffassung der Kammer lediglich der Kaufvertrag der Parteien von März bzw. April 2000, somit § 433 Abs. 2 BGB. Weitere Ansprüche der Klägerin sind nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen, worauf der Senat bereits im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

1.

Der Beklagte ist insoweit passiv legitimiert. Allerdings bedurfte es dazu in der zweiten Instanz eines weiteren Eingehens auf den Sachvortrag der Parteien, insbesondere des Beklagten, sowie einer Einsicht in die erst vom Senat beigezogenen Akten des Handelsregistergerichts.

Die Kammer hat die erforderliche Sachaufklärung entgegen der Vorschrift des § 139 ZPO pflichtwidrig unterlassen, was der Beklagte zu Recht mit der Berufung rügt. Zwar hat die Klägerin auch auf den Einwand fehlender Passivlegitimation repliziert, was dem Beklagten bereits Anlass zu weiterem Vortrag über die Hintergründe der von ihm behaupteten bloßen Änderung des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1999 hätte geben sollen. Das Landgericht hat indessen vor der Verkündung seines Urteils nicht einmal zu erkennen gegeben, dass es diesem Punkt - und mit welchem Ergebnis - überhaupt eine entscheidungstragende Bedeutung zumaß. Angesichts dessen war ein nach § 139 ZPO an den Beklagten zu richtender Hinweis unerlässlich. Zudem hatte bereits die Kammer die Möglichkeit, die Handelsregisterakten beizuziehen. Auch davon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

Der Sachverhalt, der auf der Grundlage sowohl des gesamten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalts als auch des insoweit unstreitigen Tatsachenvortrags der Parteien fest steht, lässt nur den rechtlichen Schluss auf die Passivlegitimation des Beklagten zu. Er hat den Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen und muss nun persönlich für die ihr versprochene Gegenleistung einstehen. Denn die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits gegründete GmbH ist niemals in das Handelsregister eingetragen worden, während die erst lange danach gegründete GmbH eine neue Rechtsperson darstellte. Sie ist zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit wieder aus dem Register gelöscht, was aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist.

Der Beklagte haftet nach § 11 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeit, die er namens der am 17.12.1999 errichteten und bis zu ihrer - nie erfolgten - Handelsregistereintragung als so genannte Vorgesellschaft zu behandelnden K. GmbH eingegangen ist.

Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der späteren Eintragung in das Handelsregister, die sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den erst am 10.11.2001 beurkundeten Gesellschaftsvertrag bezieht, eine ebenfalls den Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1999 umfassende Wirkung zukäme. Dann nämlich wäre die namens der K. GmbH eingegangene vertragliche Gegenleistungspflicht auf diese übergegangen, was eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten - jedenfalls unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt - ausschlösse.

Indessen verneint der Senat die so genannte Kontinuität der zunächst errichteten Gesellschaft bis hin zu der Handelsregistereintragung. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Beklagten steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Beide Gesellschaftsverträge nennen den Beklagten als alleinigen Gesellschafter. Der Name der Gesellschaft ist in beiden Fällen derselbe. Lediglich der Gesellschaftsgegenstand wird verschieden bezeichnet. Der Vertrag vom 10.11.2001 nennt nämlich nicht (mehr) die Verarbeitung von Kunststoff, was unstreitig darauf beruht, dass es nicht gelang, die die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderliche behördliche Genehmigung zu erlangen.

Der Beklagte verweist darauf, dass die bloße Einschränkung des Gesellschaftsgegenstandes einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zugänglich gewesen wäre und es daher der Beurkundung eines neuen Vertrages nicht bedurft hätte. Darin stimmt der Senat ihm zu. Indessen hat der Beklagte von dieser Möglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht, und dies ist für die rechtliche Beurteilung der Frage einer so genannten Gesellschaftskontinuität entscheidend. Sie ist zu seinen Lasten zu verneinen.

Die mit Vertrag vom 17.12.1999 gegründete Gesellschaft ist mit der am 10.11.2001 gegründeten nicht identisch, sondern es ist eine neue Gesellschaft entstanden (vgl. BGH WM 1983, 230). Allein der Abschluss eines weiteren Gesellschaftsvertrags stellt sich als ein Akt der Neugründung dar. Anders wäre es dann, wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang ausdrücklich und für die Teilnehmer am Rechtsverkehr deutlich erkennbar vertraglich erklärt hätte, aus der zuerst gegründeten GmbH ausscheiden und sie nicht fortführen zu wollen (vgl. BGH a.a.O.). Durch einseitigen und formlosen Austritt - im Streitfall käme nur konkludentes Verhalten in Betracht, weil sich der Beklagte am 10.11.2001 zu der bereits existierenden Vor-GmbH überhaupt nicht geäußert hat - konnte er sich hingegen nicht aus ihr lösen mit der Folge, dass seine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG fortbesteht (vgl. BGH a.a.O.). Mit seinem Schweigen über das Schicksal der bereits werbend tätig gewordenen Vor-GmbH brachte er, vom Verständnishorizont eines objektiven Betrachters aus betrachtet, zum Ausdruck, dass der bereits existierende Gesellschaftsvertrag, dessen Umsetzung in registerrechtlicher Hinsicht nach dem Scheitern des ersten Eintragungsantrags zunächst nicht weiter verfolgt worden war, aus seiner Sicht nicht mehr relevant sein sollte. Damit blieb der Status der Vor-GmbH unverändert in der Schwebe, was indessen an der Haftung des Beklagten für die in ihrem Namen gegenüber der Klägerin eingegangene Verbindlichkeit nichts ändert.

Der Senat setzt sich nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Celle (NZG 2000, 790), das Kontinuität angenommen hat in einem Fall, in dem ein Gesellschafter vor der Eintragung in das Handelsregister ausschied und auf Verlangen des Registergerichts eine lediglich von dem nunmehrigen Alleingesellschafter unterzeichneten Satzung vorgelegt wurde. Der maßgebende Unterschied zu dem Streitfall ist, dass es anders als hier bei einem Gesellschaftsvertrag blieb, also nicht ein weiterer abgeschlossen wurde.

2.

Ohne Erfolg hält der Beklagte der Klageforderung die Behauptung diverser Sachmängel entgegen.

Sein erstinstanzlicher Vortrag dazu ist, ohne dass es einer abschließenden Beurteilung seiner Substanz bedarf, schon deshalb nicht zu beachten, weil der Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht hat, in welcher Weise er eventuelle Gewährleistungsrechte materiellrechtlich gestalten und wie er sie in den Prozess einführen wolle. Stattdessen hat er lediglich den Vorbehalt einer Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen angedeutet, ohne sie erklärt zu haben.

Das neue Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist nicht zuzulassen. Die Klägerin bestreitet es. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1) - die Prozessleitung der Kammer bietet dafür keinen Anhaltspunkt - noch hat ein Verfahrensmangel dazu geführt, dass Gewährleistungsrechte nicht geltend gemacht worden sind (§ 531 Abs. 2 Nr. 2). Vielmehr hat es der Beklagte, wie ausgeführt, versäumt, Klarheit darüber zu schaffen, welche Rechte er aus seinen Behauptungen herleiten will. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass er im ersten Rechtszug Vortrag aus Gründen unterließ, die nicht auf seiner Nachlässigkeit beruhten (§ 531 Abs. 2 Nr. 3). Er hat den Umstand, dass er erst jetzt umfänglich zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen hat, nicht erläutert.

3.

Gleiches gilt für seinen - bestrittenen - Vortrag zu angeblich fehlender Fälligkeit der Kaufpreisforderung mangels Inbetriebnahme der von ihm erworbenen Anlage. Auch hier sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vorbringens nicht erfüllt, ohne dass es auf ihre Substanz noch ankommt.

4.

Ohne Erfolg bleibt auch die nunmehr erhobene Einrede der Verjährung. Die Parteien haben einen Kaufvertrag unter Gewerbetreibenden geschlossen, wie unstreitig ist. Der Beklagte kaufte die Anlage namens der K. GmbH. Die Kaufpreisforderung der Klägerin ist spätestens mit Vertragsschluss, also am 12.04.2000, fällig geworden, so dass die vierjährige Verjährungsfrist am 31.12.2000 zu laufen begann und am 31.12.2004 endete. Das ergibt sich aus Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB, §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 201 BGB a. F. i.V.m. § 195 BGB n. F. Die Klage ist indessen bereits am 15.10.2004 und damit rechtzeitig zugestellt worden. Das hat zur Hemmung der Verjährung geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist vielmehr von den tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls geprägt. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat sich, wie ausgeführt, zu der Frage der Kontinuität einer Gesellschaft im Falle zweier aufeinander folgender Gesellschaftsverträge klar geäußert. Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Er befindet sich auch nicht im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des OLG Celle, da die zu beurteilenden Sachverhalte bedeutsame tatsächliche Unterschiede aufweisen.

Ende der Entscheidung

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