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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 11 U 146/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 146/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 27.02.2007

Verkündet am 27.02.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Pliester und die Richterin am Landgericht Fischer-Dankworth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Wegen der in der Berufungsverhandlung erfolgten teilweisen Klagerücknahme wird der Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 20. September 2006 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.482,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.315,08 Euro seit dem 18. Oktober 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich der Wert der Beschwer des Beklagten werden auf 5.175,60 Euro und ab dem 13. Februar 2007 auf 4.482,58 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt den Ausgleich offener Honorarforderungen wegen rechtsanwaltlicher Beratungstätigkeit nebst Zinsen und stützt seine Klageforderung auf die nachfolgenden Rechnungen:

Nr.: 0500078 vom 26.01.2005 in Höhe von 916,86 €,

Nr.: 0500116 vom 07.02.2005 in Höhe von 3.284,42 €,

Nr.: 0500117 vom 07.02.2005 in Höhe von 393,59 €,

Nr.: 0500076 vom 26.01.2005 in Höhe von 387,21 €,

Bl. 39 d. A., Bl. 40 d. A., Bl. 41 d. A., Bl. 56 d. A..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da zwischen den Parteien ein wirksamer Rechtsanwaltsvertrag im Sinne eines Dienstvertrages bestanden habe. Der Beklagte habe den Kläger für die mit Rechnungen vom 26. Januar und 7. Februar 2005 abgerechneten außergerichtlichen Tätigkeiten zur Durchsetzung von Abfindungsansprüchen gegenüber der C... GmbH und der d... GmbH beauftragt. Hierbei sei der Kläger auch nicht als Unterbevollmächtigter des mit der Durchführung gerichtlicher Verfahren beauftragten Rechtsanwaltes Dr. Di... aufgetreten. Die Hauptbevollmächtigung des Klägers für die außergerichtliche Interessenvertretung des Beklagten ergebe sich bereits aus der vorgelegten Honorarvereinbarung vom 29. Januar 2004. Danach sei der Kläger berechtigt, sowohl die gesetzlichen Gebühren als auch ein Zusatzhonorar in Höhe von 50,00 € netto pro Stunde verlangen zu können.

Soweit der Kläger mit seiner Rechnung vom 26. Januar 2005 - Nr. 0500078 - sein Zeithonorar abrechne, sei die Höhe der dort berechneten Gebühren nicht zu beanstanden und auch seitens des Beklagten nicht beanstandet worden.

Ebenso könne der Kläger aus der Rechnung vom 7. Februar 2005 - Nr.: 0500116 - den dort geltend gemachten Betrag in Höhe von 3.285,42 € verlangen. Der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 526.000,00 € begegne keinen rechtlichen Bedenken, denn der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 29. November 2003 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... noch nicht verhandelte Ansprüche gegen die C... GmbH in Höhe von 526.000,00 € angegeben. Der dagegen erhobene Einwand des Beklagten, der Streitwert sei lediglich in Höhe von 100.000,00 € anzusetzen, weil im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Streitverfahren 72 O 47/04 etwas Ähnliches angedacht worden sei, greife nicht durch. Mit dem zitierten Klageverfahren habe der Beklagte nicht Abfindungsansprüche verfolgt, sondern die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und die Erstellung einer Abfindungsbilanz begehrt. Soweit der in diesem Verfahren am 3. November 2004 geschlossene Vergleich unter anderem auch Abfindungsansprüche erfasst haben sollte, habe dies jedoch keine Auswirkungen auf den für die außergerichtlichen Bemühungen des Klägers angesetzten Gegenstandswert.

Auch der in der Rechnung vom 7. Februar 2005 - Nr.: 0500117 - angesetzte Gegenstandswert von 136.000,00 € entspreche den vom Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2003 gemachten Angaben.

Des Weiteren sei auch die Rechnung vom 26. Januar 2005 - Nr.: 0500076 - in Höhe von 387,21 € begründet. Der Beklagte habe keine Einwendungen gegen die abgerechneten Leistungen erhoben. Der für Vollstreckungsmaßnahmen angesetzte Streitwert sei nicht zu beanstanden, da das Gericht den Streitwert für den zugrunde liegenden Vergleich auf 76.000.00 € festgesetzt habe und nach erfolgter Zahlung von 30.000,00 € an den jetzigen Beklagten noch eine offene Forderung von 46.000,00 € bestanden habe, die es zu vollstrecken galt.

Darüber hinaus könne der Kläger auch die geltend gemachten Zinsen beanspruchen.

Die Aufrechnung des Beklagten sei ohne Erfolg, da er über keine Ansprüche gegenüber dem Kläger verfüge.

Für die behauptete Überzahlung des Klägers sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Vortrag, dass die beiden seinerzeitigen Bevollmächtigten bereits ca. 22.000,00 € an Gebühren berechnet und bezahlt erhalten hätten, genüge nicht. Der Beklagte habe es unterlassen darzulegen, ob er mit diesen Zahlungen auch bereits die streitgegenständlichen Forderungen ausgeglichen habe. Die insoweit vorgelegten Rechnungen seien nicht ausreichend, denn soweit diese die streitgegenständlichen Tätigkeitsfelder beträfen, habe der Kläger in diesen bereits vorher abgerechnete und bezahlte Tätigkeiten berücksichtigt.

Aber auch das Argument, Herr Rechtsanwalt Dr. Di... habe 7.105,72 € an Haftungsgeldern an den Kläger überwiesen, führe zu keiner anderen Bewertung. So sei nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang diesem der behauptete Betrag zugestanden habe. Im Übrigen habe das Abrechnungsverhältnis der Rechtsanwälte untereinander keine Auswirkung auf das Kostenverhältnis zum Beklagten.

Die ihm durch Einschaltung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandene Kosten könne der Beklagte nicht ersetzt verlangen. Soweit die vorgelegten Rechnungen Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren (Az.: 72 O 47/04, 72 O 29/04 und 72 O 25/04) beträfen, sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang diese mit den abgerechneten Tätigkeiten des Klägers stünden. Aber auch die darüber hinaus abgerechneten Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten gegen die C... GmbH in Höhe von 4.377,60 € könne der Beklagte nicht beanspruchen, weil er nicht dargelegt habe, aus welchem Grund die berechneten Gebühren überflüssig gewesen sein sollen.

Mangels ausreichenden Vortrages könne sich der Beklagte nicht auf eine Schlechtleistung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers berufen.

Im Übrigen könne der Beklagte keine Ansprüche aus der behaupteten unnötigen und einseitigen Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Kläger herleiten. Dem Schreiben des Beklagten vom 5. Februar 2005 sei zu entnehmen, dass es sich um eine einverständliche Mandatsaufhebung gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche dem Beklagten am 16. Oktober 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 271) Bezug genommen. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 1. November 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Beklagte hat das Rechtsmittel mit einem am 13. November 2006 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet:

Die zwischen den Parteien am 29. Januar 2004 geschlossene Honorarvereinbarung sei unwirksam, da er am 18. März 2003 eine gleich lautende Honorarvereinbarung mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... geschlossen habe. Aufgrund der darauf beruhenden Doppelabrechnung sei die Vereinbarung unwirksam. Herr Rechtsanwalt R... sei jeweils nur als Unterbevollmächtigter für Rechtsanwalt Dr. Di... aufgetreten. Darüber hinaus seien auch die Zeitabrechnungen des Dr. Di... mit denen des Klägers identisch.

a) Rechnung-Nr.: 0500078 vom 26. Januar 2005

Bereits aus dem Anschreiben vom 26. Januar 2005 (Bl. 345) sei erkennbar, dass der Kläger doppelte Kosten abgerechnet habe, weil er in den Verfahren mit den Az.: 72 O 16/04 und 72 O 29/04 nur als Unterbevollmächtigter für Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... aufgetreten sei.

b) Rechnung-Nr. 0500116 vom 7. Februar 2005

Der Gegenstandswert von 526.000,00 € sei nicht zutreffend und im Übrigen sei der Kläger nur als Unterbevollmächtigter für Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... im Rahmen der am 30. September 2003 beim Landgericht Cottbus anhängig gemachten Klage (ursprüngliches Az.: 12 O 2/04) tätig geworden. Daher liege eine Doppelabrechnung vor.

c) Rechnung-Nr. 0500117 vom 7. Februar 2005

Der Kläger rechne für in Untervollmacht vorgenommene Tätigkeiten in den Verhandlungsterminen vom 13. April und 3. November 2004 ab, so dass von einer Doppelabrechnung im Verhältnis zur Abrechnung des Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... vom 28. April 2005 auszugehen sei.

d) Rechnung-Nr. 0500076 vom 26. Januar 2005

Dem Kläger stehe der Rechnungsbetrag nicht zu, da die damit abgerechnete Androhung von Zwangsmitteln ins Leere gegangen sei. So habe der Kläger den laut Verhandlungsprotokoll vom 3. November 2004 eingesetzten Wirtschaftsprüfer M... verprellt.

Entgegen der landgerichtlichen Ansicht könne er die von ihm zur Aufrechnung gestellten Ansprüche verlangen. Das Mandat sei durch den Kläger am 9. Februar 2005 einseitig niedergelegt worden. Eine übereinstimmende Mandatsbeendigung ergebe sich aus dem klägerischen Schreiben vom 7. Februar 2005 gerade nicht.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 359/05, die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung teilweise seine Klage in der durch Auslegung ermittelten Höhe von 667,00 €/brutto (575,00 €/netto) nebst 26,02 € anteiliger Zinsen zurückgenommen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 21. Dezember 2006 (Bl. 394 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Kläger die nach teilweiser Klagerücknahme noch geltend gemachten Honorarforderungen zugesprochen, die sich auf einen zwischen den Parteien bestehenden wirksamen Rechtsanwaltsvertrag stützen.

1.

a. Dem Honoraranspruch des Klägers aus der Rechnung Nr. 050078 vom 26.01.2005 liegt die Honorarvereinbarung der Parteien vom 29. Januar 2004 zugrunde. Diese begründete zugunsten des Klägers für dessen anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung um Abfindungsansprüche des Beklagten neben den gesetzlichen Gebühren ein weiteres zusätzliches Honorar in Höhe von 50,00 €/netto pro Stunde.

Dem Einwand des Beklagten, die Honorarvereinbarung sei aufgrund einer mit Rechtsanwalt Dr. Di... am 18. März 2003 geschlossenen identischen Honorarvereinbarung unwirksam, weil insoweit eine Doppelabrechnung vorliege, bleibt der Erfolg versagt. Der zeitlich frühere Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem weiteren Anwalt hindert nicht die Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Insbesondere liegt auch nicht der vom Beklagten behauptete Fall vor, dass der Kläger lediglich als Unterbevollmächtigter des zeitlich zuerst beauftragten Rechtsanwalts Dr. Di... aufgetreten sei. Der Kläger hat in der vor dem Senat geführten mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich den Inhalt seiner Mandatierung und der des Rechtsanwalts Dr. Di... dargelegt. Danach haben die Parteien und Herr Rechtsanwalt Dr. Di... in der Besprechung am 28. Januar 2004 festgelegt, dass es hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt rechtshängigen Verfahrens vor dem Landgericht Cottbus bei der Mandatierung des Rechtsanwaltes Dr. Di... verbleiben und der Kläger als Unterbevollmächtigter auftreten solle. Davon abweichend mandatierte der Beklagte den Kläger mit seiner Interessenwahrnehmung bei Verhandlungen um Abfindungsansprüche. Dies deckt sich auch mit dem Inhalt des zu den Akten gereichten Schreibens des Klägers an den Beklagten vom 29. Januar 2004 (Bl. 25 d. A.), dessen inhaltlicher Richtigkeit der Beklagte nicht entgegen getreten ist.

Nachdem der Kläger seine Klage soweit zurückgenommen hat, als seine Stundenaufstellung (Anlage K 10, Bl. 35 d. A.) möglicherweise Tätigkeiten enthalten haben könnte, die für andere Mandate erbracht wurden, sind bezüglich der danach verbleibenden Tätigkeiten der Aufstellung keine Anhaltspunkte für eine doppelte Abrechnung ersichtlich.

b. Wie das Landgericht bereits rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ist der vom Kläger seiner Rechnung Nr.: 0500116 vom 7. Februar 2005 zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 526.000,00 € nicht zu beanstanden. Der Beklagte selbst hat mit seinem Schreiben vom 29. November 2003 gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... noch nicht verhandelte Ansprüche gegen die C... GmbH mit 526.000,00 € angegeben.

Dem weiteren Einwand, die Honorarforderung sei unbegründet, weil der Kläger Tätigkeiten abrechne, die er als Unterbevollmächtigter für Herrn Rechtsanwalt Dr. Di... in dem Verfahren zum Aktenzeichen 12 O 2/04 (spätere Aktenzeichen: 72 O 16/04 und 72 O 29/04) erbracht habe, bleibt der Erfolg versagt. Im Gegensatz zu den abgerechneten Verhandlungen um beklagtenseits behauptete Abfindungsansprüche gegen die C... GmbH zielte der Rechtsstreit vor dem Landgericht Cottbus (Az: 12 O 2/04) auf die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen und die Fortführung des Anstellungsverhältnisses des Beklagten bei den Gesellschaften d... GmbH und C... GmbH. Aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände sind Anhaltspunkte für eine doppelte Abrechnung durch den Kläger nicht ersichtlich.

c. Gleiches gilt für die Rechnung Nr.: 0500117 vom 7. Februar 2005, mit der der Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise 393,59 € für seine Tätigkeiten im Rahmen der Abfindungsvereinbarung mit der d... GmbH abrechnet. Auch hier bleibt dem Einwand des Beklagten, es handle sich um eine Doppelabrechnung, der Erfolg versagt. Es wird insoweit auf die unter 2. ausgeführte Begründung verwiesen.

d. Ohne Erfolg bleibt der Angriff des Beklagten, die der Rechnung Nr. 0500076 vom 26. Januar 2005 zugrunde liegende Forderung sei unbegründet, weil die vom Kläger in Rechnung gestellte anwaltliche Tätigkeit auf eine unmögliche Leistung gezielt habe. So sei die Androhung der Zwangsvollstreckung ins Leere gegangen, weil der Kläger den im protokollierten Vergleich vom 3. November 2004 eingesetzten Wirtschaftsprüfer M... "verprellt" habe. Mangels Vortrag sind Anhaltspunkte für diesen behaupteten Sachverhalt nicht erkennbar.

Vielmehr steht dieser Behauptung das unbestritten gebliebene Schreiben des Klägers vom 26. Januar 2005 (Bl. 403 d. A.) entgegen. Dadurch wird deutlich, dass der Kläger bemüht war, die im gerichtlichen Vergleich vom 3. November 2004 (Az: 72 O 47/04) unter anderem vereinbarte Erstellung einer Abfindungsbilanz durch den Wirtschaftsprüfer Ma... nicht zu gefährden. Weitere, durch den Kläger geschaffene Tatsachen, aufgrund derer der Sachverständige M... ein Tätigwerden abgelehnt haben soll, hat der Beklagte nicht darzustellen vermocht.

2.

Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung greift nicht durch, da ihm keine eigenen Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

a. Der Beklagte kann sich nicht auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB berufen, denn er hat es nicht vermocht, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Überzahlung des Klägers ergibt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, oblag es dem Beklagten, den die Darlegungs- und Beweislast für eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers trifft, darzustellen, inwieweit die für die außergerichtlichen Leistungen des Klägers in Rechnung gestellten Forderungen bereits in anderen Rechnungen enthalten waren und von ihm bereits ausgeglichen worden sind. Allein durch Vorlage der klägerseits gelegten Rechnungen und Darstellung ihres Ausgleichs genügt der Beklagte seiner Darlegungslast nicht. Er hätte vielmehr vortragen müssen, auf welches der streitgegenständlichen Mandate er bereits Zahlungen vorgenommen hat, die in der Klage unberücksichtigt geblieben sind und der Kläger mithin Ansprüche verfolgt, die ihm so nicht mehr zustünden.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 21. Februar 2007 bietet keinen Anlass, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen.

b. Dem Beklagten steht darüber hinaus aber auch kein Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Der Beklagte hat die von ihm behauptete unberechtigte einseitige Mandatsniederlegung durch den Kläger nicht darzustellen vermocht. Vielmehr steht, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, diesem Vortrag der Inhalt des Schreibens vom 5. Februar 2005 entgegen. Darin hat sich der Beklagte auf entsprechende schriftliche und mündliche Angebote des Klägers bezogen und diesen aufgefordert, seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten das Mandat zu übergeben. Mithin ist von einer einverständlichen Mandatsbeendigung auszugehen, die jedoch keine Schadenersatzansprüche auszulösen vermag.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht weder von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs noch der eines anderen Oberlandesgerichts ab.

Ende der Entscheidung

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