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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 18/01
Rechtsgebiete: RBerGes, BGB, ZPO


Vorschriften:

RBerGes § 1
RBerGes § 1 Abs. 1
RBerGes § 8 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 170
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 173
BGB § 180 Abs. 1 S. 1
BGB § 168
ZPO § 89
ZPO § 794
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teil- und Teilversäumnisurteil

11 U 18/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.01.2002

Verkündet am 15.01.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 6 O 292/00 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Urkunde Nr. 2812/94 des Notars L K in L vom 23. Dezember 1994 wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 233.000,00 DM (117.597,13 Euro) abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Kläger mit 203.570,00 DM (104.083.68 Euro), die Beklagte mit 208.300,00 DM (106.502,09 Euro).

Tatbestand:

Die Beklagte finanzierte im Jahre 1994 ein Bauprojekt in dem Brandenburgischen Ort Sch.

Sch ein Standort der chemischen Industrie, liegt in unmittelbarer Nähe einer Autobahnauffahrt der E zwischen den Kleinstädten E und H von denen es jeweils etwa 20 bis 25 km weit entfernt ist. Die Entfernung zur sächsischen Landeshauptstadt D beträgt 50 km. In Sch sollte im Jahre 1994 eine große Service-Appartement-Hotelanlage mit insgesamt 135 komplett ausgestatteten Appartement entstehen und durch deren Veräußerung an einzelne Erwerber finanziert werden. In dem dazu erstellten Verkaufsprospekt werden für die Erwerber vor allem Steuervorteile in den Vordergrund gestellt. Nach den Angaben des Prospektes wurde die Gesamtkonzeption der Kapitalanlage durch eine G-Gesellschaft für Immobilien in L erstellt. Als Verkäuferin und Eigentümerin trat gegenüber Erwerbsinteressenten die B Hotel-, Betriebs- und Grundstücks GmbH auf. Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Bonität der Erwerbsinteressenten die von ihnen zu zahlenden Kaufpreise zu finanzieren.

An dem Vertrieb waren eine Vielzahl von Einzelunternehmen mit unterschiedlichen, teilweise nicht klar dargestellten Aufgaben beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf die Übersicht in dem Prospekt Bezug genommen.

Entsprechend dem Vertriebsmodell wurde ein etwaiger Interessent zunächst an eine Firma K Treuhandgesellschaft mbH verwiesen, mit der er einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag schloss. In derselben Vertragsurkunde bevollmächtigte der Interessent den Treuhänder, alle zur Verwirklichung und zur Förderung des Erwerbsvorganges erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Treuhänder wurde insbesondere ermächtigt, einen Miteigentumsanteil an der bezeichneten Liegenschaft zu erwerben, für den Vertretenen gesellschaftsrechtliche Beziehung zur Miteigentümergemeinschaft zu begründen, Erklärungen im Rahmen der Errichtung der Miteigentümergemeinschaft und im Rahmen der schlüsselfertigen Errichtung der Gesamtanlage einschließlich der Möblierung und Ausstattung derselben und des Erwerbs der Erstausstattung des Zubehörs abzugeben, Marketing und Vertriebsleistungen für den Vertretenen in Auftrag zu geben bzw. diese abzugelten, den beabsichtigten Erwerbsvorgang wirtschaftlich zu betreuen, die erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung zu vermitteln, zu dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten Geschäftsbeziehungen aufzunehmen und Verträge zu schließen, im Rahmen dieser Verträge sowohl die Eintragung von Grundpfandrechten als auch die Bewilligung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu erklären, den Auftraggeber darüber hinaus zur Sicherung der aufgenommenen Finanzmittel persönlich der Haftung und der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, Mietzinsansprüche abzutreten, Bürgschaftserklärungen abzugeben, eine Höchstzins- und Anschaffungsnebenkostengarantie zu übernehmen und darüber hinaus weitere, im Einzelnen bezeichnete Erklärungen abzugeben, z. B. im Rahmen der Erstanmietung des Erwerbsgegenstandes.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des Treuhandvertrags- und Vollmachtformulars (Bl. 39 - 45 d. A.) verwiesen.

Die Kläger wurden für das Projekt durch einen Finanzberater namens G geworben. Sie ließen am 22.10.1994 von dem Notar T in N einen Treuhandvertrag mit der K -Treuhandgesellschaft mbH sowie die Erteilung einer Vollmacht mit dem oben beschriebenen Inhalt beurkunden.

Ausgestattet mit der Vollmacht schloss die Treuhänderin für die Kläger eine Vielzahl von Verträgen ab. Zunächst ließ sie am 23.12.1994 vor dem Notar L K in L einen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil betreffend das Appartement Nr. 51 beurkunden. Als Kaufpreis wurden 234.287,00 DM vereinbart.

Die Beklagte war bereits an der Vorfinanzierung des gesamten Projekts vom Grundstückserwerb bis zur Planung und Errichtung des Appartementkomplexes beteiligt gewesen. Das Gesamtgrundstück war mit zwei Buchgrundschulden in Höhe von 10 Mio. DM nebst Zinsen sowie 29.229.700,00 DM nebst 18 % Zinsen zugunsten der Beklagten belastet worden. Hierbei diente die Grundschuld über 10 Mio. DM der Sicherung der Bauträgerfinanzierung, während die Grundschuld über 29.229.700,00 DM zur Sicherung der Endfinanzierung seitens der Beklagten durch an die Käufer auszureichende Darlehen bestellt wurde. "Zu der Grundschuld über 10 Mio. DM behauptet die Beklagte, dass diese auf der Grundlage einer Sicherungsabrede vom 20.12.1993 (Bl. 210 d.A.) der Sicherung etwaiger Rückgewähransrprüche nach einer von den dortigen Vertragsparteien für möglich gehaltenen Rückabwicklung etwaiger Kaufverträge dienen sollte. Dabei behauptet die Beklagte über den Wortlaut der vorgelegten Urkunde hinaus ergänzend, dass die Sicherung der Rückgewähransprüche der Käufer beabsichtigt gewesen sei. Die Grundschuld über 29.229.700,00 DM wurde zur Sicherung der Endfinanzierung seitens der Beklagten durch an die Käufer auszureichen Darlehen bestellt."

Dazu enthält den notariell beurkundete Kaufvertrag vom 23.12.1994 folgende Regelung:

"Der jeweilige Käufer - soweit auf einem Blatt der Anlage A mehrere Personen aufgeführt sind, diese als Gesamtschuldner - unterwirft sich wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen und übernommenen Zahlungsverpflichtungen in Haupt- und Nebensache der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen".

Bei Beurkundung des Vertrages waren Herr H als Vertreter der B Hotel-, Betriebs- und Grundstücks GmbH und zugleich als Vertreter der G Bauträger- und Betreuungsgesellschaft mbH sowie Herr Rechtsanwalt K als Geschäftsführer der K Treuhandgesellschaft mbH und in dieser Eigenschaft u. a. als Vertreter der Kläger zugegen. Die ihm erteilte Vollmacht lag im Beurkundungstermin ausweislich Seite 2 der Vertragsurkunde vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Kopien der Vertragsurkunde (Bl. 48 f. d. A.) und der Anlage A zu dieser Vertragsurkunde (Bl. 68 d. A.) verwiesen.

Ebenfalls in Ausübung ihrer Vollmacht schloss die Treuhänderin mit der Beklagten am 02.01.1995 drei Darlehensverträge über eine Gesamtnettokreditsumme von 203.569,50 DM. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Vertragsurkunden (Bl. 94 - 99 d. A.) Bezug genommen.

Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten der Treuhänderin zur Verfügung gestellt.

Im November 1999 stellten die Kläger ihre Zahlungen an die Beklagte ein. Durch Schreiben vom 10.04.2000 kündigte die Beklagte die Kredite und stellte die Salden sämtlicher Darlehenskonten fällig.

Nach Zustellung des Vollstreckungstitels an die Kläger am 18.05.2000 betreibt die Beklagte nunmehr aus der in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23.12.1994 enthaltenen Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der erteilte Treuhandvertrag sei nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die in dem Vertrag erteilte Vollmacht und die in Ausübung der Vollmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen. Insbesondere seien infolge dessen auch die mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge unwirksam, jedenfalls aber habe die Beklagte sie nicht wirksam gekündigt.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Darlehensverträge Nr. und vom 01.02.1995 nichtig seien und die Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger daraus nicht bestünden;

hilfsweise festzustellen, dass die Kündigung der genannten Kreditverträge durch die Beklagte unwirksam sei;

2. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 23.12.1994, Nr. des Notars L K aus L für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der rechtlichen Beurteilung der Kläger entgegengetreten und hat im Übrigen geltend gemacht, selbst wenn die erteilte Vollmacht aus Rechtsgründen nichtig gewesen sein sollte, könnten sich die Kläger ihr gegenüber nicht darauf berufen, da sie, die Beklagte, auf den durch die Vollmachtsurkunde gesetzten Rechtsschein habe vertrauen dürfen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die negative Feststellungsklage habe Erfolg. Denn die K Treuhandgesellschaft habe als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt, weil sie ihr von den Klägern erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des RBerGes gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei. Diese Nichtigkeit erfasse auch die am 02.01.1995 zwischen der K Treuhandgesellschaft mbH und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge. Da somit den Klägern ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den für die Beklagte titulierten Anspruch zustehe, sei auch die Vollstreckungsabwehrklage begründet. Die Kammer führt sodann im Einzelnen aus, wieso ihrer Auffassung nach der Treuhandvertrag gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 des RBerGes verstoße, und dass die daraus resultierende Nichtigkeit gemäß § 139 BGB auch die in derselben Urkunde erteilte Vollmacht erfasse. Die Kläger, so das Landgericht weiter, müssten sich auch nicht gemäß den Vorschriften der §§ 171 - 173 BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen fest halten lassen. Auch dies wird im Einzelnen ausgeführt. Wegen der Begründung des angefochtenen Urteils im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Kläger haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage bezüglich der erstinstanzlichen Anträge zu 1. a) und 1. b) zurückgenommen.

Dem hat die Beklagte nicht zugestimmt.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus - 6 O 292/00 - vom 21.12.2000 abzuändern und die Klage abzuweisen und zwar, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und die Kläger keinen Berufungsantrag gestellt haben, durch Versäumnisurteil.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen, soweit das Landgericht ihrer Vollstreckungsgegenklage stattgegeben hat.

Sie erachten das angefochtene Urteil für insoweit zutreffend und machen dazu weitere umfangreiche Rechtsausführungen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516 f. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als damit die erstinstanzlichen Klageanträge zu 1. a) und 1. b) bekämpft werden, denn in diesem Umfang ist das Klagebegehren, weil in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, auf Antrag der Beklagten unter Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils durch Versäumnisurteil abzuweisen.

Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.

Nachdem im Termin am 18.12.2001 die mögliche Unwirksamkeit des Titels und die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch umfangreich erörtert worden waren, hat der Kläger nur noch den Antrag betreffend die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel aufrechterhalten; Anträge, gerichtet gegen die titulierten, materiell-rechtlichen Ansprüche selbst, hat er nicht mehr gestellt. Bei dieser Sachlage hat der Senat, worauf er die Parteien im Termin hingewiesen hat, keine Bedenken, die Wirksamkeit des Titels im Rahmen des laufenden Prozesses zu überprüfen. Der Einwand kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (Schmidt in MüKo ZPO, 2. Aufl. § 767 Rn. 6; OLG Hamm BauR 1996, 141).

Die Zwangsvollstreckung aus der bezeichneten notariellen Urkunde ist, wie die Kläger zu Recht meinen, unzulässig.

Die Kläger haben sich in dieser Urkunde nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Sie wurden bei Abgabe der Erklärung nicht wirksam vertreten. Die erteilte Vollmacht war unwirksam. Die Kläger haben die Erklärung ihres Vertreters auch nicht genehmigt. Die Erklärung ist ihnen auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen, da diese auf die als Prozesshandlung zu beurteilende Unterwerfungserklärung nur unter besonderen Voraussetzungen Anwendungen finden, die vorliegend nicht gegeben sind.

I.

Der von den Klägern abgeschlossene Treuhandvertrag, in dem auch die Vollmacht enthalten ist, aufgrund derer die Treuhänderin die Verfahrenshandlungen vorgenommen hat und auf deren Wirksamkeit sich die Beklagte im Verfahren beruft, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 20.09.2000 entschieden, dass derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, einer Genehmigung nach Art. 1 § 1 des RBerG bedarf. Verfügt er über eine solche Genehmigung nicht, ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (vgl. BGHZ 145, 265 f., bestätigt im Urteil vom 11.10.2001 (III ZR 182/00) und im BGH-Urteil vom 18.09.2001, veröffentlicht in ZIP 2001, 1990).

Ist der erteilte Treuhandauftrag darauf gerichtet, für den Treugeber sämtliche zum Erwerb einer Eigentumswohnung abzuschließenden Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und sonstigen Verträge abzuschließen, die im Rahmen der Durchführung dieser Verträge erforderlichen Erklärungen abzugeben und die gebotenen Handlungen vorzunehmen, übernimmt also der Treuhandnehmer in dem Vertrag die Verpflichtung, dem potentiellen Erwerber auf einem Teilgebiet des Rechts eine umfassende Rechtsbetreuung zu gewähren, so handelt es sich um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Zu derartigen Dienstleistungen hat sich die K Treuhandgesellschaft mbH in dem streitgegenständlichen Treuhandvertrag gegenüber den Klägern verpflichtet. Da die Gesellschaft unstreitig über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügt, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

Dabei ist, insoweit im Gegensatz zu der Auffassung in der Berufungserwiderung, kein wesentlicher Unterschied darin zu erblicken, dass die Vollmacht hier nicht zum Zwecke der Beteiligung an einem Bauträgermodell, sondern für die Beteiligung an einem Bauherrenmodell oder einem Generalübernehmermodell erteilt wurde. Die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes entscheidet sich vielmehr danach, ob zu den Rechtsberatungsleistungen, zu denen sich der Treuhänder verpflichtet, eine weitere Leistung von wirtschaftlichem Gewicht tritt, die es rechtfertigt, die auch geschuldete Rechtsbesorgung als Nebenzweck anzusehen (BGH Urteil vom 28.9.2000 S. 12). Eine derartige wirtschaftliche Hauptleistung ist - insoweit unabhängig von der Gestaltung des Erwerbsmodells - auch bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Treuhandvertrag nicht zu erkennen. Die Verpflichtung der Treuhänderin erschöpfte sich in dem Abschluss von Verträgen und der Vornahme von Rechtshandlungen für die Klägerin und damit in Leistungen, die dem Rechtsberatungsgesetz unterfallen.

II.

Der Wirksamkeitsmangel des Treuhandvertrages erfasst auch die in der gleichen Urkunde erteilte Vollmacht.

Die Frage, ob das gesetzliche Verbot, gegen welches das Grundgeschäft verstößt und das die Nichtigkeit des Grundgeschäftes herbeiführt, auch dazu führt, dass die in Vollzug des Grundgeschäftes geschlossenen, grundsätzlich abstrakten Verträge und abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Schicksal der Nichtigkeit teilen, ist zunächst danach zu beurteilen, ob insoweit Fehleridentität besteht. Entscheidend ist danach, ob es der erkennbare Schutzzweck der Verbotsnorm, gegen die der zugrunde liegende Vertrag verstößt, erfordert, dass auch die in seinem Vollzug abgegebenen Erklärungen das Schicksal der Nichtigkeit teilen (hierzu Sommer in NotarBZ 2001, 27, 29; Reiter in VUR 2001, 193, 196).

Die Frage ist nach Auffassung des Senats zu bejahen, wenn die Wirksamkeit einer Vollmacht zu beurteilen ist, die dem Bevollmächtigten ermöglichen soll, Handlungen vorzunehmen, die ihm nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes verboten sind.

Das Rechtsberatungsgesetz will die rechtssuchende Partei vor den Schäden bewahren, die ihr dadurch entstehen können, dass sie eine nicht ausreichend befähigte Person mit der Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten betraut. Es ist nicht primärer Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtssuchenden davor zu schützen, dass er mit einem möglicherweise ungeeigneten Person einen Vertrag über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten schließt. Bei einer derartigen Beschränkung des Schutzzweckes der Norm würde der Rechtssuchende nur davor geschützt, für eine möglicherweise mangelbehaftete Leistung eine Vergütung zahlen zu müssen. Darin erschöpft sich indessen der Schutzzweck des Gesetzes nicht. Die wesentlichen Nachteile drohen dem Rechtssuchenden gerade dadurch, dass eine nicht ausreichend befähigte Person in seinem Rechten- und Pflichtenkreis tätig wird.

Bereits dies spricht dafür, dass sich der Verbotszweck des Gesetzes nicht allein darauf richtet, den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages zu verbieten. Eine effektive Durchsetzung des der Norm zugrunde liegenden Schutzzwecks kann nur erreicht werden, wenn auch die Vollmacht als Grundlage der verbotenen weiteren Tätigkeit vom Verbotszweck und damit von der Nichtigkeitsfolge erfasst wird.

Gerade die Anwendung der Vollmacht, also das Tätigwerden, das Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten, ist durch die Bestimmung des Rechtsberatungsgesetzes in § 8 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich verboten, bußgeldbewehrt (so auch OLG Stuttgart, AnwBl. 1964, 144) und zudem die für den Geschützten eigentlich gefährliche Tätigkeit des Normadressaten.

Das gesetzliche Verbot erfasst damit auch die Vollmacht (BGH-Urteil vom 11.10.2001 (IIIZR 182/00); BGH ZIP 2001, 2091; Reiter a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.1990 (1 WS 350/90)).

Soweit demgegenüber teilweise eingewandt wird, dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes könne ausreichend dadurch genüge getan werden, dass der Vollmachtgeber auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem für ihn die Rechtsgeschäfte Besorgenden verwiesen wird (Sommer a.a.O.), vermag dies nicht zu überzeugen. Verwirklicht sich die Gefahr, von der das Rechtsberatungsgesetz den Rechtssuchenden schützen will, schließt also der unerlaubt tätig werdende Rechtsberater für einen Vollmachtgeber diesem nachteilige, den jeweiligen Vertragspartner gegebenenfalls unangemessen bevorzugende Rechtsgeschäfte ab, so befindet sich der dem Vermögensnachteil korrespondierende Vermögensvorteil nicht im Vermögen des unerlaubt tätig gewordenen Rechtsberaters, sondern im Vermögen der anderen Vertragspartei. Ein ausreichender Schutz des Rechtssuchenden ist daher regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn ihm wenigstens dem Grunde nach durch die Versagung der Wirksamkeit der Vollmacht die Möglichkeit eröffnet wird, in Auseinandersetzung mit seinem Vertragspartner geltend zu machen, dass der ihn benachteiligende Vertrag unwirksam sei.

Der weitere Einwand (vgl. Sommer a.a.O.), der Rechtssuchende müsse bei der Annahme einer Unwirksamkeit der Vollmacht möglicherweise auf ein ihm günstiges Geschäft verzichten und werde daran gehindert, hieraus Rechte herzuleiten, er sei vielmehr auf vage Rechtsscheinsgrundsätze verwiesen, trägt ebenfalls nicht. Ist die Vollmacht unwirksam, will aber der Rechtssuchende die Rechte aus dem ihm vorteilhaft erscheinenden Geschäft für sich verwirklichen, so steht es ihm frei, das Handeln des dann vollmachtlosen Vertreters zu genehmigen und so die Rechtswirksamkeit herbeizuführen.

Darüber hinaus spricht für die Unwirksamkeit der Vollmacht auch der Gedanke des § 139 BGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsgeschäft im Zweifel insgesamt nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Die Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung, ein einheitliches Rechtsgeschäft, liegt vor. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die Erteilung der Vollmacht in dieselbe Urkunde aufgenommen wurden (Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., Rn. 5 zu § 139). Die sich hieraus ergebende Vermutung für eine Unwirksamkeit der Vollmacht wird dann zusätzlich durch die Bestimmung des § 168 BGB gestützt, in der die gerade bei der Vollmacht besonders enge Verbindung zwischen dem zugrunde liegenden Geschäft einerseits und dem Fortbestehen der Vollmacht andererseits zum Ausdruck kommt. Die isolierte Erteilung einer Vollmacht ohne eine entsprechende Bindung des Vollmachtgebers im Innenverhältnis macht dagegen wenig Sinn.

Die Unwirksamkeit erfasst die Vollmacht auch, soweit diese zu Rechtshandlungen ermächtigte, die sich als Prozesshandlungen darstellen. Maßgeblich ist auch insoweit der Schutzzweck des Verbotsgesetzes (OLG Hamm DNotz 1989, 633; OLG Hamm BauR 1996, 141, 142). Allgemeine Interessen der Rechtssicherheit, wie sie bei der Überprüfung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht Beachtung verlangen (BGH NJW 1993, 1926; und OLG Hamm DNotZ 1998, 634, deshalb hier Erstreckung der Unwirksamkeit verneint), erfordern bei einer Vollmacht der hier zu beurteilenden Art die Annahme der Wirksamkeit nicht.

III.

Ist die von den Klägern erteilte Vollmacht unwirksam, so führt dies zur Unwirksamkeit der von dem Vertreter unter Berufung auf die Vollmacht abgegebene Unterwerfungserklärung.

Die Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung, deren Wirksamkeit nach prozessrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Die Bestimmungen des BGB über die Wirksamkeit von Willenserklärungen und die Regelungen über die Vertretung finden auf die Unterwerfungserklärung grundsätzlich keine Anwendung, da diese nicht ein bürgerliches Rechtsgeschäft, sondern eine Prozesshandlung ist (vgl. BGH NJW 1964, 1130; RGZ 146, 113; Paulus in Wieczorek/Schütze, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rn. 89 zu § 794; Münzberg in Stein/ Jonas, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., Rn. 92 zu § 794, jeweils m.w.N.).

Wird die Unterwerfungserklärung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben, so beurteilt sich ihre Wirksamkeit nach § 89 ZPO. Maßgebend ist also, ob der Vertretene die Erklärungen nachträglich genehmigt (Münzberg a.a.O.; Paulus a.a.O.; RGZ a.a.O.).

Genehmigt haben die Kläger die Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht. Es fehlt an jedem irgendwie gearteten Verhalten der Kläger, aus dem sich ihr - auch der Beklagten zur Kenntnis gelangter - Wille ergäbe, zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der Unterwerfungserklärung einverstanden seien. Es spricht bereits nichts dafür, dass den Klägern überhaupt aufgefallen ist, dass der Treuhänder im Rahmen der Vielzahl der von ihm abgeschlossenen Geschäfte u. a. auch eine derartige Unterwerfungserklärung abgegeben hat, die die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen betraf.

Die Kläger als juristische Laien waren selbst bei durchschnittlich sorgfältiger Durchsicht der Verträge nicht in der Lage, die in den Verträgen enthaltenen Hinweise darauf zu erkennen, dass der Treuhänder berechtigt sein sollte, eine derartige Unterwerfungserklärung abzugeben, bzw. eine solche bereits abgegeben hatte. Die abweichende Argumentation der Beklagten überzeugt nicht.

In der Vollmachtsurkunde ist die Berechtigung des Treuhänders, eine derartige Erklärung abzugeben, auf Seite 5 des Vertragstextes in einen Satz eingearbeitet, der mit Regelungen über die Gewährung und Bereitstellung von Fremdfinanzierungsmitteln beginnt und mit der Berechtigung endet, im Rahmen der Finanzierung Mietzinsansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Einkommenssteuern an den Kreditgeber abzutreten.

In der Kaufvertragsurkunde ist die hier streitige Bestimmung nicht im Vertragstext, sondern allein in der bereits vom äußeren Eindruck her sehr gedrängt und unübersichtlich gestalteten Anlage A und dort erst im vorletzten Absatz enthalten. Auch hier erschließt sich dem juristisch nicht vorgebildeten Leser die Bedeutung der streitgegenständlichen Klausel nicht.

Lässt sich damit nicht feststellen, dass die Kläger von der Abgabe der Unterwerfungserklärung Kenntnis hatten, und lässt sich auch nicht feststellen, dass sich ihnen eine entsprechende Kenntnis jedenfalls aufdrängen musste, fehlt es bereits an der tatsächlichen Grundlage für die Annahme, einem irgendwie gearteten Verhalten der Kläger könne der konkludent erklärte Wille beigelegt werden, die Unterwerfungserklärung zu genehmigen.

Sichere Kenntnis von dieser Klausel hatten die Kläger erst, als sich die Beklagte ihnen gegenüber nach Kündigung der Darlehensverträge auf die Unterwerfungserklärung berief und die Vollstreckung ankündigte. Zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger indessen der Vollstreckung bereits widersprochen, also ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht genehmigen wollten.

IV.

Die Kläger müssen sich auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen so behandeln lassen, als hätten sie sich wirksam der Zwangsvollstreckung unterworfen. Insbesondere finden die aus den Bestimmungen der §§ 170 - 173 BGB hergeleiteten Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auf die Abgabe der Unterwerfungserklärung nach § 794 ZPO keine Anwendung.

Das Vollstreckungsgericht wird im besonderen Maße von dem Grundsatz der Formstrenge beherrscht. Der Gedanke, dass ein Schuldner einen nicht formwirksam errichteten Titel als Grundlage der Zwangsvollstreckung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten gegen sich gelten lassen muss, ist dem Vollstreckungsrecht eher fremd. Die für die nach bürgerlichen Recht zu beurteilenden Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entwickelten Grundsätze können insoweit nicht ohne weiteres auf die prozessuale Unterwerfungserklärung übertragen werden.

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit abgeschlossener Verträge nach bürgerlichem Recht ist auch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte zu achten, jedenfalls dann, wenn eine geänderte Rechtsprechung rückwirkend in überwiegend abgeschlossener Vorgänge eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001, zitiert nach EBE/BGH, 371, 373). Dies zwingt indes zunächst nicht dazu, auch den im Umfeld der bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfte abgegebenen, nach prozessualen Grundsätzen zu beurteilenden Prozesshandlungen von vornherein eine Wirksamkeit nach Vertrauensschutzgesichtspunkten zuzubilligen. Der insoweit Geschützte wird grundsätzlich nicht unangemessen benachteiligt, wenn ihm zugemutet wird, den Gedanken des Vertrauensschutzes unter Berufung auf das materielle Recht nach den hierfür entwickelten Grundsätzen geltend zu machen, zumal das materielle Recht eher Raum für die dann jeweils gebotene Abwägung der widerstreitenden Schutzinteressen bietet, als dies in dem sehr viel stärker am Gedanken der Rechtssicherheit orientierten Vollstreckungsrecht der Fall wäre.

Zwar kann den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung auch bei der Beurteilung einer Prozesshandlung nicht Auswirkung abgesprochen werden, da der das Zivilrecht allgemein beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zivilprozess Geltung beansprucht. Angesichts der besonderen Gefahren prozessualen Handelns für andere und der besonderen Schutzwürdigkeit des Rechts einer Partei, auf ihren Prozess Einfluss zu nehmen und in ihm mitzuwirken, wird indessen regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen sein. Eine Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten kann daher nur bejaht werden, wenn das Interesse des Gegners am Schutz seines Vertrauens auf das Vorliegen einer Vollmacht eindeutig und zweifelsfrei überwiegt (Borck in Stein/Jonas, a.a.O., Rn. 15 zu § 80; Steiner in Wieczorek/Schütze a.a.O., Rn. 12 zu § 80).

Bei der Beurteilung des Streitfalles nach diesen Grundsätzen erscheint es jedenfalls nicht schlechthin nicht hinnehmbar, dass die Kläger sich im Vollstreckungsverfahren gegenüber der Beklagten darauf berufen, bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten gewesen zu sein. Hinzu tritt, dass die Rechtsprechung, sofern sie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf das Prozessrecht übertragen hat, hiervon nur in Fallgestaltungen Gebrauch gemacht hat, in denen die Prozesshandlung, deren Wirksamkeit zu beurteilen war, gegenüber dem geschützten Dritten vorgenommen wurden und in denen die vertretene Partei auch von dem prozessualen Handeln ihres Vertreters entweder Kenntnis hatten oder ohne weiteres Kenntnis hätte haben können (BGH Betriebsberater 1969, 1290; OLG Frankfurt OLGR 2000, 264 f.).

Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Dass die Feststellung, die Kläger hätten von dem auch prozessualen Handeln des Treuhänders Kenntnis gehabt, oder diese Kenntnis habe sich ihnen jedenfalls aufdrängen müssen, nicht möglich ist, hat der Senat bereits dargelegt.

Darüber hinaus handelt es sich bei der hier streitigen Unterwerfungserklärung auch nicht um eine solche, die gegenüber dem durch sie Begünstigten abzugeben ist. Die Unterwerfung beruht nicht auf einem Vertrag. Ihre Wirkung beruht allein auf einem einseitigen Unterwerfungsakt. Dies steht auch nach bürgerlichem Recht der Begründung einer auf Vertrauensgesichtspunkte gestützten Wirksamkeitsfunktion entgegen. Für Erklärungen, die nicht gegenüber einem Dritten abzugeben sind, sieht das bürgerliche Recht in der Bestimmung des § 180 Abs. 1 S. 1 BGB Unwirksamkeit vor, wenn sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben sind.

Schließlich erfordern auch allgemeine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nicht, die Kläger zu verpflichten, ihre Unterwerfungserklärung zugunsten der Beklagten als wirksam zu behandeln. Die Beklagte wird durch die Verweigerung der sofortigen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht rechtlos gestellt. Sie hat vielmehr uneingeschränkt die Möglichkeit, materiell-rechtliche ihre Ansprüche gegenüber den Klägern geltend zu machen und in diesem Verfahren darzulegen, dass sie auf die Gültigkeit der abgegebenen Erklärung vertraut habe, und aus welchen Gründen ihr Vertrauen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger schutzwürdig erscheine.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 2 und 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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