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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 201/00
Rechtsgebiete: BGB, RBerG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 139
BGB § 168
BGB §§ 170 - 173
BGB § 180 Abs. 1 S. 1
RBerG § 1
RBerG § 8 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 89
ZPO § 794
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 201/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.01.2002

Verkündet am 15.01.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Groß und den Richter am Oberlandesgericht Ebling

für Recht erkannt:

Tenor:

Das am 4. Oktober 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 50/00 -wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus der am 23. Dezember 1994 errichteten Urkunde des Notars Lothar K in L, Urk.-Nr.: 2812/94 K, wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 213.000,00 DM (108.905,17 €) abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit 198.500,00 DM (101.491,43 €).

Tatbestand:

Die beklagte Kreissparkasse finanzierte im Jahr 1994 ein Bauprojekt in dem brandenburgischen Ort S.

S - ein Standort der chemischen Industrie - liegt in unmittelbarer Nähe einer Autobahnauffahrt der E zwischen den Kleinstädten E und H von denen es jeweils etwa 20 - 25 km entfernt ist. Die Entfernung zur D beträgt 50 km. In S sollte im Jahr 1994 eine größere Service-Appartement-Hotelanlage mit insgesamt 135 komplett ausgestatteten Appartement entstehen und durch Veräußerung der Appartements an einzelne interessierte Erwerber finanziert werden. In dem hierzu erstellten Verkaufsprospekt (Bl. 267 d. A.) sind für den Erwerber vor allem Steuervorteile in den Vordergrund gestellt. Nach den Angaben des Prospekts wurde die Gesamtkonzeption der Kapitalanlage durch eine G-Gesellschaft für Immobilien in L erstellt. Als Verkäuferin und Eigentümerin trat gegenüber Erwerbsinteressenten eine Fa. "B GmbH" auf. Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, eine Prüfung der Bonität des Erwerbsinteressenten vorbehalten, die von den jeweiligen Einzelinteressenten zu zahlenden Kaufpreise zu finanzieren.

An dem Vertrieb waren eine Vielzahl von Einzelfirmen mit unterschiedlichen, teilweise nicht klar dargestellten Aufgaben beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Übersicht in dem Prospekt (Bl. 299 r, 300 d. A.) Bezug genommen.

Nach dem Vertriebsmodell wurde ein etwaiger Interessent zunächst an eine Firma "K gesellschaft mbH" verwiesen, mit der er einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag schloss. In der gleichen Vertragsurkunde bevollmächtigte der Interessent den Treuhänder, alle zur Verwirklichung und zur Förderung des Erwerbsvorganges erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Treuhänder wurde insbesondere ermächtigt, einen Miteigentumsanteil an der bezeichneten Liegenschaft zu erwerben, für den Vertretenen gesellschaftsrechtliche Beziehungen zur Miteigentümergemeinschaft zu begründen, Erklärungen im Rahmen der Errichtung der Miteigentümergemeinschaft und im Rahmen der schlüsselfertigen Errichtung der Gesamtanlage einschließlich der Möblierung und Ausstattung derselben und dem Erwerb der Erstausstattung des Zubehörs abzugeben, Marketing und Vertriebsleistungen für den Vertretenen in Auftrag zu geben bzw. diese abzugelten, den beabsichtigten Erwerbsvorgang wirtschaftlich zu betreuen, die erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung zu vermitteln, zu dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten Geschäftsbeziehungen aufzunehmen und Verträge zu schließen, im Rahmen dieser Verträge sowohl die Eintragung von Grundpfandrechten und die Bewilligung der dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu erklären und den Auftraggeber darüber hinaus zur Sicherung der aufgenommenen Finanzmittel persönlich der Haftung und der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, Mietzinsansprüche abzutreten, Bürgschaftserklärungen abzugeben, eine Höchstzins- und Anschaffungsnebenkostengarantie zu übernehmen, Erklärungen im Rahmen der Erstanmietung des Erwerbsgegenstandes abzugeben und darüber hinaus weitere, im Einzelnen bezeichnete Erklärungen abzugeben.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen sei auf das Vollmachtsformular (Bl. 106 - 109 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin wurde für das Projekt durch einen Finanzberater, den Zeugen G, geworben. Sie ließ am 03.11.1994 vor dem Notar B in C einen Treuhandvertrag mit der Fa. K gesellschaft mbH sowie die Erteilung einer Vollmacht mit dem oben beschriebenen Inhalt beurkunden. Wegen der Einzelheiten sei auf die Vertragsurkunde (Bl. 102 ff d. A.) verwiesen.

Ausgestattet mit der Vollmacht schloss die Treuhänderin für die Klägerin eine Vielzahl von Verträgen. Zunächst ließ sie unter dem 23.12.1994 vor dem Notar Lothar K in L einen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil, betreffend das Appartement Nr. 015 mit einer Größe von 18,67 m² beurkunden. Der Kaufpreis wurde mit 134.331,00 DM (11.161,00 DM + 123.170,00 DM) festgelegt.

Zugleich mit Abschluss des Kaufvertrages bewilligte der Treuhänder auf dem Miteigentumsanteil die Eintragung eines Grundpfandrechtes über 198.500,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen zugunsten der Beklagten.

Darüber hinaus enthält der notarielle Vertrag dann folgende Regelung:

"Käufer des vorgenannten Miteigentumsanteils übernimmt für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des vorgenannten Grundschuldbetrages und der Zinsen ab heute die persönliche Haftung, aus welchem die Gläubigerin sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und unabhängig vom Bestand der Grundschuld in Anspruch nehmen kann und unterwerfen sich auch wegen dieser persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen."

Bei Beurkundung des Vertrages waren ein Herr H H als Vertreter der B GmbH und zugleich als Vertreter der "G Gesellschaft mbH sowie ein Herr Rechtsanwalt K als Geschäftsführer der "K gesellschaft mbH" und in dieser Eigenschaft unter anderem als Vertreter der Klägerin zugegen. Die diesen Personen erteilten Vollmachten lagen im Beurkundungstermin ausweislich der Vertragsurkunde vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes sei auf die Vertragsurkunde (Bl. 66 ff d. A.) und die Anlage A zu dieser Vertragsurkunde (Bl. 75 d. A.) verwiesen.

Weiter in Ausübung seiner Vollmacht schloss die Treuhänderin mit der Beklagten unter dem 02.01.1995 drei Darlehensverträge über eine Gesamtnettokreditsumme von 198.400,00 DM. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die zu den Akten gereichten Vertragsurkunden (Bl. 13 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Darlehensbeträge wurden von der Beklagten der Treuhänderin zur Verfügung gestellt.

Im Jahr 1999 wurden die der Klägerin gewährten Kredite notleidend. Durch Schreiben vom 30.11.1999 (Bl. 117 d. A.) kündigte die Beklagte die Kredite gegenüber der Klägerin und stellte die Salden sämtlichen Darlehenskonten fällig. Sie verlangte die Zahlung des errechneten Gesamtkreditbetrages in Höhe von insgesamt 201.494,33 DM (73.728,55 DM + 82.427,19 DM + 45.338,59 DM).

Die Beklagte setzte der Klägerin eine Zahlungsfrist bis zum 15.12.1999 und drohte für den Fall des fruchtlosen Verstreichens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der erteilte Treuhandvertrag sei nichtig, die Nichtigkeit erfasse auch die in dem Vertrag erteilte Vollmacht und die in Ausübung der Vollmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen.

Sie hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars L K in L vom 23.12.1994 - Urk.-Nr.: 2812/94 K - für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der rechtlichen Beurteilung der Klägerin entgegengetreten und hat im Übrigen geltend gemacht, selbst wenn die erteilte Vollmacht aus Rechtsgründen nichtig gewesen sein sollte, könne sich die Klägerin ihr gegenüber nicht darauf berufen, da sie, die Beklagte, auf den durch die Vollmachtsurkunde gesetzten Rechtsschein habe vertrauen dürfen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Treuhandvertrag sei wirksam abgeschlossen, die Vollmacht wirksam erteilt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ihren Klageantrag weiterverfolgt.

Sie beantragt,

in Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Nachdem im Termin am 18.12.2001 die mögliche Unwirksamkeit des Titels und die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch umfangreich erörtert worden waren, hat der Kläger nur noch den Einwand betreffend die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel aufrechterhalten. Einwände gerichtet gegen die materiellrechtlichen Ansprüche selbst, hat er zunächst nicht mehr erhoben. Bei dieser Sachlage hat der Senat, worauf er die Parteien im Termin hingewiesen hat, keine Bedenken, die Wirksamkeit des Titels im Rahmen des laufenden Prozesses zu überprüfen. Der Einwand kann mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden (Schmidt in MüKo ZPO, 2. Aufl. § 767 Rn. 6; OLG Hamm BauR 1996, 141).

II.

Die Zwangsvollstreckung aus der bezeichneten notariellen Urkunde ist unzulässig.

Die Klägerin hat sich in dieser Urkunde nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Sie wurde bei Abgabe der Erklärung nicht wirksam vertreten. Die erteilte Vollmacht war unwirksam. Die Klägerin hat die Erklärung ihres Vertreters auch nicht genehmigt. Die Erklärung ist der Klägerin auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zuzurechnen, da diese auf die als Prozesshandlung zu beurteilende Unterwerfungserklärung nur unter besonderen Voraussetzungen Anwendung finden, die vorliegend nicht gegeben sind.

Der von der Klägerin abgeschlossene Treuhandvertrag, in dem auch die Vollmacht enthalten ist, aufgrund derer die Treuhänderin die Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, auf deren Wirksamkeit sich die Beklagte im Verfahren beruft, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 20.09.2000 entschieden, dass derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, einer Genehmigung nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes bedarf. Verfügt er über eine solche Genehmigung nicht, ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 ff, bestätigt im BGH-Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 182/00 - und BGH-Urteil vom 18.09.2001 ZIP 2001, 1990).

Ist der erteilte Treuhandauftrag darauf gerichtet, für den Treugeber sämtliche zum Erwerb einer Eigentumswohnung abzuschließenden Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und sonstigen Verträge abzuschließen, die im Rahmen der Durchführung dieser Verträge erforderlichen Erklärungen abzugeben und die gebotenen Handlungen vorzunehmen, übernimmt also der Treuhandnehmer in dem Vertrag die Verpflichtung, dem interessierten Erwerber auf einem Teilgebiet des Rechts eine umfassende Rechtsbetreuung zu gewähren, so handelt es sich um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Zu eben derartigen Dienstleistungen hat sich die K gesellschaft mbH in dem streitgegenständlichen Treuhandvertrag gegenüber der Klägerin verpflichtet. Da die Gesellschaft unstreitig über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügt, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig.

Dabei ist, insoweit im Gegensatz zu der Auffassung in der Berufungserwiderung, kein wesentlicher Unterschied darin zu erblicken, dass die Vollmacht hier nicht zum Zwecke der Beteiligung an einem Bauträgermodell, sondern für die Beteiligung an einem Bauherrenmodell oder einem Generalübernehmermodell erteilt wurde. Die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes entscheidet sich vielmehr danach, ob zu den Rechtsberatungsleistungen, zu denen sich der Treuhänder verpflichtet, eine weitere Leistung von wirtschaftlichem Gewicht tritt, die es rechtfertigt, die auch geschuldete Rechtsbesorgung als Nebenzweck anzusehen (BGH Urteil vom 28.9.2000 S. 12). Eine derartige wirtschaftliche Hauptleistung ist - insoweit unabhängig von der Gestaltung des Erwerbsmodells - auch bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Treuhandvertrag nicht zu erkennen. Die Verpflichtung der Treuhänderin erschöpfte sich in dem Abschluss von Verträgen und der Vornahme von Rechtshandlungen für die Klägerin und damit in Leistungen, die dem Rechtsberatungsgesetz unterfallen.

III.

Der Wirksamkeitsmangel des Vertrages ergreift auch die in der gleichen Vertragsurkunde erteilte Vollmacht.

Ob das gesetzliche Verbot, gegen welches das Grundgeschäft verstößt und das dann die Nichtigkeit des Grundgeschäftes herbeiführt, auch dazu führt, dass die in Vollzug des Grundgeschäftes geschlossenen, grundsätzlich abstrakten Verträge und abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen das Schicksal der Nichtigkeit teilen, ist zunächst danach zu beantworten, ob insoweit Fehleridentität besteht. Entscheidend ist danach, ob es der erkennbare Schutzzweck der Verbotsnorm, gegen die der zugrunde liegende Vertrag verstieß, erfordert, dass auch die in seinem Vollzug abgegebenen Erklärungen das Schicksal der Nichtigkeit teilen (hierzu Sommer in NotBZ 2001, S. 27, 29; Reiter in VUR 2001, 193, 196).

Die Frage ist zu bejahen, wenn die Wirksamkeit einer Vollmacht zu beurteilen ist, die dem Bevollmächtigten ermöglichen soll, Handlungen vorzunehmen, die ihm nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes verboten sind.

Das Rechtsberatungsgesetz will die rechtssuchende Partei vor den Schäden zu bewahren, die ihr dadurch entstehen können, dass sie eine nicht ausreichend befähigte Person mit der Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten betraut. Es ist nicht primärer Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtssuchenden davor zu bewahren, dass er mit einer möglicherweise ungeeigneten Person einen Vertrag über die Besorgung von Rechtsangelegenheiten schließt. Bei einer derartigen Beschränkung des Schutzzweckes der Norm würde der Rechtssuchende nur davor geschützt, für eine möglicherweise mangelbehaftete Leistung eine Vergütung zahlen zu müssen. Eine derartige Beschränkung erschöpft indes den Schutzzweck des Gesetzes nicht. Die wesentlichen Nachteile drohen dem Rechtssuchenden gerade dadurch, dass eine nicht ausreichend befähigte Partei in seinem Rechten- und Pflichtenkreis für ihn rechtlich wirksam tätig wird.

Bereits dies spricht dafür, dass sich der Verbotszweck des Gesetzes nicht allein darin erschöpft, nur den Abschluss eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages zu verbieten.

Eine effektive Durchsetzung des der Norm zugrunde liegenden Schutzzwecks kann nur erreicht werden, wenn auch die Vollmacht als Grundlage der verbotenen weiteren Tätigkeit, vom Verbotszweck und damit von der Nichtigkeitsfolge erfasst wird.

Gerade die Anwendung der Vollmacht, also das Tätigwerden, das Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten ist durch die Bestimmung des Rechtsberatungsgesetzes in § 8 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich verboten und bußgeldbewehrt ist (so auch OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144) und zudem die für den Geschützten eigentlich gefährliche Tätigkeit des Normadressaten.

Das gesetzliche Verbot erfasst damit auch die Vollmacht (BGH-Urteil vom 11.10.2001, III ZR 182/00, ZIP 2001, 2091; Reiter a.a.O.; auch Hanseatisches Oberlandesgericht vom 22.11.1990, 1 WS 315/90).

Soweit demgegenüber teilweise eingewandt wird, dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes könne ausreichend dadurch genüge getan werden, dass der Vollmachtgeber auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem für ihn die Rechtsgeschäfte Besorgenden verwiesen wird (Sommer a.a.O.), vermag dies nicht zu überzeugen.

Verwirklicht sich die Gefahr, vor der das Rechtsberatungsgesetz den Rechtssuchenden schützen will, schließt also der unerlaubt tätig werdende Rechtsberater für einen Vollmachtgeber diesem nachteilige, den jeweiligen Vertragspartner gegebenenfalls unangemessen bevorzugende Rechtsgeschäfte ab, so befindet sich der dem Vermögensnachteil korrespondierende Vermögensvorteil nicht im Vermögen des unerlaubt tätig gewordenen Rechtsberaters, sondern im Vermögen der anderen Vertragspartei. Ein ausreichender Schutz des Rechtssuchenden ist daher regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn ihm wenigstens dem Grunde nach durch die Versagung der Wirksamkeit der Vollmacht die Möglichkeit eröffnet wird, in Auseinandersetzung mit seinem Vertragspartner geltend zu machen, dass der ihn benachteiligende Vertrag unwirksam sei.

Der weitere Einwand (vgl. Sommer a.a.O.), der Rechtssuchende müsse bei der Annahme einer Unwirksamkeit der Vollmacht möglicherweise auf ein ihm günstiges. Geschäft verzichten und werde daran gehindert, hieraus Rechte herzuleiten, er sei vielmehr auf vage Rechtsscheinsgrundsätze verwiesen, trägt ebenfalls nicht. Ist die Vollmacht unwirksam, will aber der Rechtssuchende die Rechte aus dem ihm vorteilhaft erscheinenden Geschäft für sich verwirklichen, so steht es ihm ohne weiteres frei, das Handeln des dann vollmachtlosen Vertreters zu genehmigen und so die Rechtswirksamkeit herbeizuführen.

Darüber hinaus spricht für die Unwirksamkeit der Vollmacht auch der Gedanke des § 139 BGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsgeschäft im Zweifel insgesamt nichtig wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden sein würde.

Die Anwendungsvoraussetzung dieser Bestimmung, ein einheitliches Rechtsgeschäft, liegt vor. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die Erteilung der Vollmacht in die gleiche Urkunde aufgenommen wurde (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 139 Rn. 5). Die sich hieraus ergebende Vermutung für eine Unwirksamkeit der Vollmacht wird zusätzlich durch die Bestimmung des § 168 BGB gestützt, in der die gerade bei der Vollmacht besonders enge Verbindung zwischen dem zugrunde liegenden Geschäft und dem Fortbestehen der Vollmacht noch einmal niedergelegt ist. Die isolierte Erteilung einer Vollmacht ohne eine entsprechende Bindung des Vollmachtnehmers im Innenverhältnis macht wenig Sinn.

Die Unwirksamkeit erfasst die Vollmacht auch, soweit diese zu Rechtshandlungen ermächtigte, die sich als Prozesshandlungen darstellen. Maßgeblich ist auch insoweit der Schutzzweck des Verbotsgesetzes (OLG Hamm DNotz 1989, 633; OLG Hamm BauR 1996, 141, 142). Allgemeine Interessen der Rechtssicherheit, wie sie bei der Überprüfung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht Beachtung verlangen (BGH NJW 1993. 1926; und OLG Hamm DNotZ 1998, 634, deshalb hier Erstreckung der Unwirksamkeit verneint), erfordern bei einer Vollmacht der hier zu beurteilenden Art die Annahme der Wirksamkeit nicht.

IV.

Ist die von der Klägerin erteilte Vollmacht unwirksam, so führt dies zur Unwirksamkeit der von dem Vertreter unter Berufung auf die Vollmacht abgegebenen L Unterwerfungserklärung.

Die Unterwerfungserklärung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung, deren Wirksamkeit nach prozessrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Die Bestimmungen des BGB über die Wirksamkeit von Willenserklärungen und die Regelungen über die Vertretung finden auf die Unterwerfungserklärung grundsätzlich keine Anwendung, da es sich bei dieser nicht um ein bürgerliches Rechtsgeschäft, sondern eben um eine Prozesshandlung handelt (BGH NJW 1964,1130; RGZ 146, 113; Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 89 und Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rn. 92 jeweils m.w.N.).

Wird die Unterwerfungserklärung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben, so beurteilt sich ihre Wirkung nach § 89 ZPO. Maßgeblich ist also, ob der Vertretene die Erklärung nachträglich genehmigt (Münzberg a.a.O.; Paulus a.a.O. und RGZ a.a.O.).

Genehmigt hat die Klägerin die Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht. Es fehlt an jedem irgendwie gearteten Verhalten der Klägerin, aus dem sich ihr auch der Beklagten zur Kenntnis gelangter Wille ergäbe, zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der Unterwerfungserklärung einverstanden sei. Es spricht bereits nichts dafür, dass der Klägerin überhaupt aufgefallen ist, dass der Treuhänder im Rahmen der Vielzahl der von ihm abgeschlossenen Geschäfte u. a. auch eine derartige Unterwerfungserklärung, die die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Klägerin betraf, abgegeben hat.

Die Klägerin war als juristisch nicht besonders geschulter Laie selbst bei durchschnittlich sorgfältiger Durchsicht der Verträge kaum in der Lage, die in den Verträgen enthaltenen Hinweise darauf, dass der Treuhänder berechtigt sein sollte, eine derartige Unterwerfungserklärung abzugeben, bzw. eine solche abgegeben hatte, aufzufinden.

In der Vollmachtsurkunde ist die Berechtigung des Treuhänders, eine derartige Erklärung abzugeben, auf Seite 5 des Vertragstextes in einem Absatz eingearbeitet, der mit Regelungen über die Gewährung und Bereitstellung von Fremdfinanzierungsmitteln beginnt und mit der Berechtigung endet, im Rahmen der Finanzierung Mietzinsansprüche und Ansprüche auf Erstattung von Einkommens steuern an den Kreditgeber abzutreten.

In der Kaufvertragsurkunde ist die hier streitige Bestimmung nicht im Vertragstext, sondern allein in der bereits vom äußeren Eindruck her sehr gedrängt und unübersichtlich gestalteten Anlage A und dort im vorletzten Absatz enthalten. Auch hier erschließt sich dem juristisch nicht vorgebildeten Leser die Bedeutung der streitgegenständlichen Klausel kaum.

Lässt sich damit nicht feststellen, dass die Klägerin von der Abgabe der Unterwerfungserklärung Kenntnis hatte und lässt sich auch nicht feststellen, dass sich ihr eine entsprechende Kenntnis jedenfalls aufdrängen musste, fehlt es bereits an der tatsächlichen Grundlage für die Annahme, einem irgendwie gearteten Verhalten der Klägerin könne der konkludent erklärte Wille beigelegt werden, die Unterwerfungserklärung nachträglich zu genehmigen.

Sichere Kenntnis von dieser Klausel hatte die Klägerin erst, als sich die Beklagte ihr gegenüber nach Kündigung der Darlehensbeträge auf die Unterwerfungserklärung berief und die Vollstreckung ankündigte. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin indes der Vollstreckung widersprochen, also ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht genehmigen wolle.

V.

Die Klägerin muss sich auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen so behandeln lassen, als hätte sie sich wirksam der Zwangsvollstreckung unterworfen. Insbesondere finden die aus den Bestimmungen der §§ 170 - 173 BGB hergeleiteten Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht auf die Abgabe der Unterwerfungserklärung nach § 794 ZPO keine Anwendung.

Das Vollstreckungsrecht wird in besonderen Maße von dem Grundsatz der Formstrenge beherrscht. Der Gedanke, dass ein Schuldner einen nicht formwirksam errichteten Titel als Grundlage der Zwangsvollstreckung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten gegen sich gelten lassen muss, ist dem Vollstreckungsrecht eher fremd.

Die für die nach bürgerlichen Recht zu beurteilenden Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen entwickelten Grundsätze können insoweit nicht ohne weiteres auf die prozessuale Unterwerfungserklärung übertragen werden.

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit abgeschlossener Verträge nach bürgerlichem Recht ist wesentlich auch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte zu achten, jedenfalls dann, wenn eine geänderte Rechtsprechung rückwirkend tief in überwiegend abgeschlossene Vorgänge eingreift (BGHZ Urteil vom 11.10.2001, zitiert nach EBE/BGH, Seite 371, 373). Dies zwingt indes zunächst nicht dazu, auch den im Umfeld der bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäfte abgegebenen, nach prozessualen Grundsätzen zu beurteilenden Prozesshandlungen von vornherein eine Wirksamkeit nach Vertrauensschutzgesichtspunkten zuzubilligen. Der insoweit Geschützte wird grundsätzlich nicht unangemessen benachteiligt, wenn ihm zugemutet wird, den Gedanken des Vertrauensschutzes unter Berufung auf das materielle Recht nach den hierfür geltenden Grundsätzen geltend zu machen, zumal das materielle Recht eher Raum für die dann jeweils gebotene Abwägung der widerstreitenden Schutzinteressen bietet, als dies in dem sehr viel stärker am Gedanken der Rechtssicherheit orientierten Vollstreckungsrecht der Fall wäre.

Zwar kann den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung auch bei der Beurteilung einer Prozesshandlung nicht jede Auswirkung abgesprochen werden, da der das Zivilrecht allgemein beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zivilprozess Geltung beansprucht. Bei den besonderen Gefahren prozessualen Handelns für andere und der besonderen Schutzwürdigkeit des Rechts einer Partei auf eigene Einflussnahme auf den Prozess und auf eigene Mitwirkung in diesem wird indes regelmäßig ein sehr strenger Maßstab anzulegen sein. Eine Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten kann daher nur bejaht werden, wenn das Interesse des Gegners am Schutz seines Vertrauens auf das Vorliegen einer Vollmacht eindeutig und zweifelsfrei überwiegt (Borck in Stein/Jonas, a.a.O., § 80 Rn. 15; Steiner in Wieczorek/ Schütze a.a.O., § 80 Rn. 12 jeweils m.w.N.).

Hinzutritt, dass die Rechtsprechung, sofern sie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch auf das Prozessrecht übertragen hat, hiervon nur in Fallgestaltungen Gebrauch gemacht hat, in denen die Prozesshandlung, deren Wirksamkeit zu beurteilen war, gegenüber dem geschützten Dritten abgegeben wurde und in denen die vertretene Partei auch von dem prozessualen Handeln ihres Vertreters entweder Kenntnis hatte oder unschwer Kenntnis hätte haben können (BGH BB 1969, 1290; OLG Frankfurt OLGR 2000, 264 f).

Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Dass die Feststellung, die Klägerin habe von dem auch prozessualen Handeln des Treuhänders Kenntnis gehabt oder diese Kenntnis habe sich ihr jedenfalls aufdrängen müssen, nicht möglich ist, wurde oben bereits dargelegt.

Darüber hinaus handelt es sich bei der hier streitigen Unterwerfungserklärung auch nicht um eine Erklärung, die gegenüber dem durch sie Begünstigten abzugeben ist. Die Unterwerfung beruht nicht auf einem Vertrag. Ihre Wirkung leitet sie allein aus dem einseitigen Unterwerfungsakt her. Dies steht auch nach bürgerlichem Recht der Begründung einer auf Vertrauensschutzgesichtspunkte gestützten Wirksamkeitsfiktion entgegen. Für Erklärungen, die nicht gegenüber einem Dritten abzugeben sind, sieht das bürgerliche Recht in der Bestimmung des § 180 Abs. 1 S. 1 BGB Unwirksamkeit vor, wenn sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben sind.

Schließlich erfordern auch allgemeine Gesichtspunkte des Vertrauens Schutzes nicht, die Klägerin zu verpflichten, ihre Unterwerfungserklärung zugunsten der Beklagten als wirksam zu behandeln. Die Beklagte wird durch Verweigerung der sofortigen Vollstreckungsmöglichkeit nicht rechtlos gestellt. Sie hat vielmehr uneingeschränkt die Möglichkeit, materiell-rechtlich ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen und in diesem Verfahren darzulegen, dass sie auf die Gültigkeit der abgegebenen Erklärungen vertraut hat und aus welchen Gründen dieses ihr Vertrauen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin schutzwürdig erscheint. Umgekehrt erscheint es nicht offensichtlich treuwidrig und schlechthin nicht hinnehmbar, wenn sich die Klägerin im Vollstreckungsverfahren gegenüber über der Beklagten auf den Mangel der Vollmacht beruft.

VI.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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