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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 11 U 24/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 711 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 24/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 011

Anlage zum Protokoll vom 21.02.2006

Verkündet am 21.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005 durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Januar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 3 O 488/00 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Beschwer des Beklagten: 15.338,76 €

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des beklagten Vereins.

Am 11. November 2000 fand eine Mitgliederversammlung des beklagten Vereins statt. Dieser Termin war in der Vorstandssitzung vom 31. Juli 2000 durch die im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder P... und H... festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten der Einladung zur Mitgliederversammlung wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.

In der kontrovers verlaufenden Mitgliederversammlung vom 11. November 2000 wurden mehrere Mitglieder, darunter die Kläger "wegen vereinsschädigenden Verhaltens" ausgeschlossen. Die ausgeschlossenen Mitglieder verließen nach ihrem Ausschluss die Versammlung. Wegen der weiteren Beschlusspunkte und den Verlauf der Mitgliederversammlung wird auf das Protokoll (B. 196 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger haben die Nichtigkeit der in der Versammlung und im Antrag genannten Beschlüsse unter anderem wie folgt begründet:

Entgegen der Satzung hätten mehrere Mitglieder mit zwei oder drei Stimmkarten abgestimmt, die ihnen von anderen Mitgliedern übergeben worden seien. Eine ausreichende Kontrolle der Stimmkarten habe nicht stattgefunden. Zudem habe es an einer ordnungsgemäßen Einladung gefehlt.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 11. November 2000 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6, 8, 9 (9 soweit laufende und noch zu führende Prozesse der Kläger betreffen), 11 und 12 nichtig sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, da Rechtsanwalt L... wegen Parteiverrats an der Vertretung der Kläger gehindert gewesen sei. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, weil diese zwischenzeitlich einen eigenen Verein gegründet hätten.

Das Landgericht hat über die Vorgänge in der Mitgliederversammlung Beweis erhoben und sodann durch das angefochtene Urteil die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse festgestellt Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Eventuelle Nichtigkeitsgründe, bezogen auf den Anwaltsvertrag der Kläger mit Rechtsanwalt L..., würden jedenfalls nicht auf die Prozessvollmacht durchschlagen.

Die Klage sei auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Die Kläger hätten innerhalb der kurzen Frist von zwei Wochen die Klage erhoben. Die Tatsache, dass die Kläger sich bemüht hätten, unabhängig vom Beklagten weiter wirtschaftlich tätig zu werden, berühre ihr Feststellungsinteresse nicht.

Die Klage sei begründet. Die Beschlüsse seien aus formellen Gründen nichtig, weil das Stimmrecht nach der Satzung nicht übertragbar sei; der Verstoß berühre wesentliche Verfahrensvorschriften.

In der Mitgliederversammlung des Vereins vom 11. November 2000 sei es zur Übertragung von "Stimmblöcken" gekommen. Einzelne Mitglieder hätten unter Verwendung der derart "übertragenen" Vollmacht mehrfach abgestimmt. Dies hat das LG aus der Beweisaufnahme geschlossen. Die Abgabe von derart ungültigen Stimmen sei ein Verstoß gegen die wesentliche Vorschrift der Satzung. Es könne auch nicht ausnahmsweise festgestellt werden, dass der Fehler ohne Auswirkungen geblieben sei. Der Beklagte habe die ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen nicht getroffen, um die Fehlerhaftigkeit der Abstimmung zu verhindern. Die Stimmblöcke seien nicht zurückverlangt worden, als einzelne Mitglieder den Raum verlassen hätten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine Kontrolle solcherart unterblieben sei. Der Umstand, dass der Kläger zu 3 in unwirksamer Form ausgeschlossen worden sei, bevor die weiteren Beschlüsse gefasst worden seien, komme noch hinzu: Wäre der Kläger zu 3 anwesend geblieben, so wäre jedenfalls nicht auszuschließen, dass er auf die Diskussion Einfluss hätte nehmen können. Ein weiterer Fehler sei schließlich, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung auf einer Vorstandssitzung beruht habe, zu der der Kläger zu 3 nicht eingeladen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, die dem Beklagten am 27. Januar 2005 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 1046 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 15. Februar 2005 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Beklagte hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. April 2005 mit Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen an diesem Tage, begründet. Er führt aus: Das Landgericht habe die Prozessvollmacht L... zu Unrecht für wirksam gehalten. Aus dem Gesichtspunkt der "Fehleridentität" folge zwingend die Unwirksamkeit der Klageerhebung.

Der Kläger zu 3 habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Er habe es bewusst auf einen Ausschluss aus dem beklagten Verein angelegt und nach und nach die Mitglieder abgeworben. An dem Fortbestand der Mitgliedschaft habe er gar kein Interesse mehr. Auch wiederholt der Beklagte seinen Einwand, der Kläger zu 2 verhalte sich, ziehe man seinen Vortrag im Verfahren 6 O 233/03 Landgericht Cottbus heran, widersprüchlich.

Weiterhin habe das Landgericht die Beweise unzureichend gewürdigt. Die Zeugen, auf die sich das angegriffene Urteil stütze, hätten eine Tendenz zu Gunsten der Kläger gezeigt. Sie hätten nämlich bekundet, es sei möglich gewesen, mehrere grüne Stimmblöcke aus dem Kästchen zu entnehmen; gerade dass sei aber auch nach Auffassung des LG nicht der Fall gewesen.

Im Hinblick auf die "grüne, gelbe und blaue Phase" habe das LG einen Beweisantritt des Beklagten übergangen, der darauf gerichtet war, dass es zu Weitergaben nicht gekommen sei. Die Berufung beanstandet schließlich, die Rechtsprechung zu Ladungsmängeln sei nicht entsprechend anwendbar und führt aus, dass im Einzelnen vorgetragen sei, dass die behaupteten Stimmzettelweitergaben sich keinesfalls auf die weiteren Abstimmungen ausgewirkt hätten.

Der Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 27. Juni 2005 (Bl. 1139 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, weiterhin auf den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 10. Januar 2006.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; denn das Landgericht hat die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis zu Recht festgestellt.

1.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Klage ordnungsgemäß erhoben.

Insbesondere bestand eine wirksame Prozessvollmacht des Klägervertreters.

Die Prozessvollmacht ist in ihrer Entstehung und Fortbestand vom Grundverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Anwalt und Mandant) unabhängig. Dementsprechend ist der Umfang der Prozessvollmacht von der ZPO abstrakt bestimmt. Soweit der ursprüngliche Prozessbevollmächtigte der Kläger durch die Übernahme des Mandates einen Parteiverrat begangen haben sollte, hätte dies den Umfang der Prozessvollmacht nicht berührt. Es handelt sich bei der Prozessvollmacht nicht um ein Rechtsverhältnis, welches, wie der Beklagte meint, mit einem bürgerlich-rechtlichen Erfüllungsgeschäft gleichzusetzen wäre (und welches gegebenenfalls unter dem Gesichtpunkt der Fehleridentität aus den gleichen Gründen nichtig sein kann wie das zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft). Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es nicht hinzunehmen, wollte man die Wirksamkeit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses von der - oftmals schwierigen und nicht ohne weiteres zu klärenden - Frage, ob ein Klägervertreter durch die Mandatsübernahme einen Parteiverrat begeht, abhängig machen. Dies unterscheidet den Streitfall von der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 283), in der es um den Fall des Verstoßes gegen des Rechtsberatungsgesetz ging.

Unabhängig davon wäre das Fehlen der Prozessvollmacht durch die Weiterführung des Mandats durch RA La... geheilt worden. Auch wenn man mit dem Beklagten von einer Heilung nur mit ex-nunc-Wirkung ausgehen wollte, so würde dies die Zulässigkeit der Klage nicht berühren.

Für die Geltendmachung der Nichtigkeit der Vereinsbeschlüsse besteht weder eine gesetzliche noch eine in der Satzung bestimmte Frist. Allerdings kann die Nichtigkeits-Feststellungsklage nach dem Ablauf längerer Zeit (etwa ein bis zwei Monate; vgl. hierzu Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Auflage RN 1180) verwirkt sein. Wird nämlich die Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses nicht alsbald geltend gemacht, kann ein Vertrauen des Vereins in dessen Wirksamkeit begründet sein.

Im Streitfall war ein solches schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten indes nicht entstanden. Insbesondere hat der Beklagte, ohne das Verhalten des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu rügen, zunächst materiell auf die Klage erwidert und ist damit selbst davon ausgegangen, dass er sich aus seiner Sicht inhaltlich mit der Klage auseinanderzusetzen habe. Der Beklagte hat sonach zum Ausdruck gebracht, gerade nicht darauf zu vertrauen, die angefochtenen Beschlüsse seien schon mangels Erhebung einer Feststellungsklage rechtsbeständig.

2.

Im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger folgt der Senat uneingeschränkt der angefochtenen Entscheidung.

3.

Dahinstehen kann, ob die von den Klägern angefochtenen Vereinsbeschlüsse bereits deshalb nichtig sind, weil die betroffene Versammlung durch hierzu nicht Befugte einberufen worden ist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist Sache des Vorstands, der demgemäß nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (vgl. § 10 der Satzung Bl. 34). Dies gilt ungeachtet einer - erst im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Januar 2006 angeführten - Änderung der Geschäftsordnung, die die Satzung nicht abändern konnte. Unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Versammlung gehandelt hat, wäre der Vorstand zu diesem Zeitpunkt nur von dem Vorstandsmitglied Frau P... vertreten gewesen, da das Mitglied H..., wie im Verfahren des Senats 11 U 33/01 bindend festgestellt worden ist, kein Mitglied des Vorstands war.

Ausnahmsweise kann allerdings ein Fehler im Vorfeld von Vereinsbeschlüssen dann unbeachtlich sein, wenn feststeht, dass sich dieser Fehler nicht ausgewirkt hat. Solches ist hier jedoch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht festzustellen.

4.

Die Nichtigkeit der Vereinsbeschlüsse folgt indes, wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus dem Umstand, dass der in der Sitzung beschlossene Ausschluss mehrerer Mitglieder nicht ordnungsgemäß in der Einladung als Tagesordnungspunkt angekündigt war. In der Tagesordnung (Bl. 36 d.A.) heißt es nur: "Ausschluss von Mitgliedern".

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Beklagten ist die namentliche Nennung derjenigen Mitglieder, die in einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden sollen, zwingend erforderlich. Dies ist vor allem Ausfluss des Erfordernisses, dass Mitglieder, die von der tiefgreifendsten Sanktion des Vereins, dem Ausschluss, betroffen sind, zuvor die Möglichkeit haben müssen, in hinreichendem Umfang angehört zu werden. Auch erfüllt dieses Erfordernis den Zweck, den nicht unmittelbar betroffenen Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, durch ihr Erscheinen und eine gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung auf den Gang der Mitgliederversammlung Einfluss zu nehmen.

Die hier erfolgte Einladung lässt weder die Person derjenigen erkennen, die vom Ausschluss bedroht waren, noch haben die Mitglieder des Beklagten eine hinreichende Kenntnis davon erlangt, welche Vorwürfe im Einzelnen erhoben worden sind (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1535). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eines der Strukturprinzipien des Vereins (zur Genossenschaft vgl. BGH NJW 1996, 1756, 1757 mit weiteren Nachweisen). Zur Gewährung des Gehörs ist es unabdingbar, dass die vom Ausschluss betroffenen Mitglieder, und nach allgemeiner Auffassung auch die weiteren Vereinsmitglieder, rechtzeitig mit der Ladung den Kern der erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis bekommen, mit denen ihr Ausschluss begründet werden soll. Die vom Beklagten zitierte Gegenmeinung (Sauter u.a., Der eingetragene Verein, 18. Auf., RN 178), die darauf verweist, dass eine Bloßstellung des Auszuschließenden vermieden werden soll und "daher" die Nennung des Betroffenen in der Tagesordnung unterbleiben könne, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine solche "Bloßstellung" in der Mitgliederversammlung ohnehin nicht vermieden werden kann. Die von Sauter (a.a.O.) zitierte Rechtsprechung trägt die vom Beklagten hierzu vertretene Auffassung auch nicht.

Von der Nichtigkeit betroffen sind nicht nur die Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt 3, sondern auch die nachfolgenden, soweit sie zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht worden sind. In Folge der Ausschließung haben die Betroffenen ausweislich des Protokolls die Mitgliederversammlung verlassen. Die Kläger und die ebenfalls ausgeschlossene Frau R... hatten keine Möglichkeit, auf die Erörterung der nachfolgenden Tagesordnungspunkte Einfluss zu nehmen. Unabhängig davon, ob ihre Stimmabgabe das Abstimmungsergebnis jeweils hätte beeinflussen können, steht deshalb nicht fest, dass sie durch Wortbeiträge oder Sachanträge einen Einfluss auf den weiteren Verlauf der Versammlung hätten nehmen können; solches ist (vgl. Protokoll zu TOP 5; Bl. 210 d.A.) von einem Mitglied des Beklagten auch ausdrücklich gerügt worden.

5.

Ob darüber hinaus die Abstimmungsmodalitäten im Hinblick auf die nach Auffassung des Landgerichts erfolgte unberechtigte Stimmrechtsübertragung zur Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse führen kann, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 711 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch das Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO); insbesondere beruht die Entscheidung wie ausgeführt und im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Beklagten nicht auf einem Widerspruch zu höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidungen.

Ende der Entscheidung

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